Versicherungen & Recht

Rasenmäher geliehen, Freundschaft verloren: Unser 780-Euro-Fehler

Winterberg 2025. 10. 19. 08:35

Haftpflicht bei ausgeliehenem Rasenmäher: Als aus Nachbarschaftshilfe fast ein Rechtsstreit wurde

Zuletzt aktualisiert: 19.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Die rechtlichen und versicherungstechnischen Fallstricke beim Ausleihen und Verleihen von Gartengeräten – speziell Rasenmähern
🔹 Was wir gelernt haben: Eine kurze Gefälligkeit unter Nachbarn kann ohne die richtige Absicherung schnell zum finanziellen Risiko werden
🔹 Was Leser:innen davon haben: Praktisches Wissen für sichere Nachbarschaftshilfe und den richtigen Versicherungsschutz

Es war ein sonniger Samstagmorgen im Mai, als unser Nachbar Thomas bei uns klingelte. "Mein Rasenmäher hat gestern den Geist aufgegeben", sagte er mit diesem hilflosen Blick, den man von Vätern kennt, deren Wochenendpläne gerade in sich zusammenfallen. "Könnte ich vielleicht euren für heute Nachmittag ausleihen?" Natürlich sagten wir ja – was sollte schon schiefgehen? Diese Frage sollte sich drei Stunden später auf dramatische Weise beantworten, als Thomas wieder vor der Tür stand, diesmal kreidebleich und mit den Worten: "Ich glaube, wir haben ein Problem."

In den ersten Minuten nach Thomas' Rückkehr versuchten wir noch, die Situation mit Humor zu nehmen. Der Rasenmäher sah aus, als hätte er einen Kampf mit einem sehr wütenden Biber verloren. Das Messer war verbogen, die Plastikabdeckung hatte einen faustgroßen Riss, und aus dem Motor tropfte eine ölige Flüssigkeit auf unsere Einfahrt. "Was ist denn passiert?", fragte meine Frau, während ich immer noch sprachlos auf das Wrack starrte, das mal unser treuer Honda-Mäher gewesen war. Thomas erzählte von einem versteckten Baumstumpf in seinem Garten, den er beim Mähen übersehen hatte. Der Aufprall war so heftig, dass der Mäher einen halben Meter in die Luft gesprungen war.

Später haben wir gemerkt, dass wir mit dieser Situation nicht allein sind. Laut einer Umfrage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kommt es jährlich zu etwa 45.000 gemeldeten Schadensfällen im Zusammenhang mit ausgeliehenen Gartengeräten (Stand: 2025, Quelle: GDV). Die Dunkelziffer dürfte deutlich höher liegen, da viele Fälle unter Nachbarn "unbürokratisch" geregelt werden – oder eben auch nicht. Was viele nicht wissen: Die rechtliche und versicherungstechnische Situation bei ausgeliehenen Gegenständen ist komplexer, als man denkt (Angaben basieren auf aktueller Rechtsprechung, können im Einzelfall abweichen).

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht einmal ansatzweise. Thomas bot sofort an, den Schaden zu bezahlen, aber als wir beim Händler nach einem Kostenvoranschlag fragten, verschlug es uns die Sprache: 780 Euro für die Reparatur, bei einem Neupreis von 950 Euro. "Das zahlt doch sicher die Versicherung", meinte Thomas hoffnungsvoll. Doch der Anruf bei seiner Haftpflichtversicherung brachte die erste böse Überraschung: Geliehene Sachen waren in seinem alten Tarif nicht mitversichert. Die Dame am Telefon erklärte geduldig, dass dies bei vielen älteren Policen der Standard sei.

Die rechtliche Grundlage für solche Fälle findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 598 ff. BGB handelt es sich beim kostenlosen Verleihen um eine sogenannte Leihe. Der Entleiher ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln und haftet nach § 599 BGB für jeden schuldhaften Schaden – also bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Das bedeutet konkret: Schon ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit kann teuer werden. Anders als bei der Miete, wo oft nur grobe Fahrlässigkeit zur Haftung führt, ist man bei der Leihe deutlich strenger in der Verantwortung (Rechtliche Einschätzung basierend auf BGB, individuelle Umstände können zu anderen Ergebnissen führen).

Nach dem ersten Schock setzten wir uns zusammen an unseren Küchentisch – denselben, an dem wir jetzt diese Geschichte aufschreiben. Thomas hatte seine Versicherungsunterlagen mitgebracht, ich meine, und gemeinsam gingen wir die Kleingedruckten durch. Es war wie eine Schnitzeljagd durch juristische Formulierungen. "Schäden an beweglichen Sachen, die gemietet, gepachtet, geliehen wurden", las Thomas vor, "sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen." Das saß. Meine Police war zum Glück neuer und enthielt eine Klausel für "Mietsachschäden an beweglichen Gegenständen" mit einer Deckungssumme von 10.000 Euro. Aber halt – galt das auch, wenn ich der Verleiher war?

Die Versicherungslandschaft hat sich in den letzten Jahren deutlich gewandelt. Moderne Privathaftpflichtversicherungen beinhalten häufig den Baustein "Schäden an geliehenen Sachen", aber die Teufel steckt im Detail. Laut Stiftung Warentest haben nur etwa 40 Prozent der aktuellen Tarife diese Leistung automatisch inkludiert (Stand: 2025, Quelle: test.de). Bei den restlichen 60 Prozent muss dieser Schutz extra vereinbart werden, was viele Versicherungsnehmer nicht wissen. Die Mehrkosten betragen dabei oft nur 10 bis 20 Euro pro Jahr – ein kleiner Betrag im Verhältnis zum möglichen Schaden (Preisangaben können je nach Versicherer variieren).

Unsere Recherche führte uns tief in die Welt der Versicherungsbedingungen. Wir erfuhren, dass es drei verschiedene Kategorien gibt: gemietete Sachen, gepachtete Sachen und geliehene Sachen. Bei Mietverhältnissen gibt es meist einen schriftlichen Vertrag und eine Gebühr, bei der Pacht zusätzlich oft eine gewerbliche Nutzung, und bei der Leihe erfolgt die Überlassung unentgeltlich. Diese Unterscheidung ist versicherungstechnisch entscheidend. Viele Policen decken nur Mietsachschäden ab, nicht aber Leihsachschäden. Ein feiner, aber wichtiger Unterschied (Definitionen können je nach Versicherungsbedingungen abweichen).

Während wir noch über Versicherungsklauseln brüteten, kam meine Tochter in die Küche. "Papa, warum ist der Rasenmäher kaputt?", fragte sie mit der Direktheit einer Achtjährigen. Thomas wurde rot. "Das war ein Versehen", erklärte er. Sie überlegte kurz und meinte dann: "Wenn ich mir was von Emma ausleihe und es kaputt mache, muss ich's ersetzen. Das hat Mama gesagt." Aus dem Mund von Kindern, dachte ich. Tatsächlich hatte sie den Kern des Problems perfekt zusammengefasst.

Die Haftungsfrage bei Personenschäden ist noch komplexer. Stellen wir uns vor, beim Mähen wäre ein Stein weggeschleudert worden und hätte das Auto des Nachbarn getroffen – oder noch schlimmer, eine Person verletzt. In solchen Fällen greift in der Regel die Privathaftpflicht des Nutzers, also desjenigen, der den Mäher bedient hat. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der Nutzer für alle Schäden haftet, die durch die Benutzung entstehen, es sei denn, es liegt ein technischer Defekt vor, den der Verleiher kannte und nicht mitgeteilt hat (BGH-Rechtsprechung, Stand: 2025).

Die Gefährdungshaftung spielt hier eine besondere Rolle, wie wir von unserem Versicherungsberater erfuhren, den wir schließlich hinzuzogen. Bei motorisierten Gartengeräten besteht grundsätzlich ein erhöhtes Gefährdungspotenzial. Das bedeutet, dass der Nutzer auch ohne Verschulden haften kann, wenn durch das Gerät ein Schaden entsteht. Diese verschuldensunabhängige Haftung kennen viele vom Auto, aber dass sie auch für Rasenmäher gelten kann, war uns neu. Allerdings gibt es hier Abstufungen: Ein handbetriebener Spindelmäher wird anders bewertet als ein 200 PS starker Aufsitzmäher (Haftungsumfang kann je nach Gerät und Situation variieren).

Nach zwei Wochen des Hin und Her fanden wir eine Lösung. Meine Hausratversicherung sprang tatsächlich ein – allerdings nicht, weil der Mäher ausgeliehen war, sondern weil er zu unserem Hausrat gehörte und durch "unsachgemäße Handhabung Dritter" beschädigt wurde. Die Selbstbeteiligung von 150 Euro übernahm Thomas gerne. Der Versicherungsberater erklärte uns später, dass wir Glück gehabt hätten. Nicht alle Hausratversicherungen würden in so einem Fall zahlen. Viele schließen Schäden aus, die durch "Überlassung an Dritte" entstehen (Versicherungsbedingungen individuell prüfen).

Die europäische Dimension des Themas ist interessanter, als man denkt. Die EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt die Sicherheitsanforderungen für Maschinen, einschließlich Rasenmäher (Stand: 2025, Quelle: Europäisches Parlament). Diese Richtlinie verpflichtet Hersteller, ihre Geräte so zu konstruieren, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr besteht. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, kann unter Umständen eine Produkthaftung des Herstellers greifen. In unserem Fall war das aber nicht relevant, da Thomas den Mäher eindeutig nicht bestimmungsgemäß verwendet hatte – niemand mäht absichtlich über Baumstümpfe.

Mittlerweile haben wir klare Regeln für's Ausleihen etabliert. Wenn jemand unseren neuen Rasenmäher leihen möchte, gibt es erst ein kurzes Gespräch über die Versicherungssituation. Wir haben ein einfaches Formular erstellt, auf dem der Zustand des Geräts dokumentiert wird und beide Parteien unterschreiben. Das mag übertrieben klingen, aber nach unserer Erfahrung ist es das nicht. Thomas selbst sagt heute, er wäre froh gewesen, wenn wir das vorher so gehandhabt hätten. Die Unsicherheit in den Wochen nach dem Vorfall war für beide Seiten belastend.

Szenario Wer haftet? Versicherung zuständig?
Rasenmäher beim Ausleihen beschädigt Entleiher Haftpflicht mit Leihsachen-Klausel*
Steinschlag trifft parkende Autos Nutzer/Entleiher Standard-Haftpflicht des Nutzers**
Technischer Defekt verursacht Schaden Ggf. Verleiher/Hersteller Produkthaftpflicht/Haftpflicht Verleiher***
Diebstahl während Ausleihe Entleiher Ggf. Hausrat des Entleihers****
Verletzung des Nutzers selbst Eigenschaden Keine (ggf. Unfallversicherung)*****

*Nur wenn Leihsachschäden explizit versichert sind
**Sofern kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt
***Bei nachweisbarem Mangel oder Versäumnis
****Wenn Außenversicherung greift, sonst Entleiher trägt Risiko
*****Private Unfallversicherung des Nutzers greift ggf.
(Alle Angaben sind Richtwerte – können je nach Versicherung und Einzelfall abweichen)

Die Umweltaspekte des Themas werden oft übersehen. Der NABU weist darauf hin, dass das Teilen von Gartengeräten grundsätzlich eine nachhaltige Praxis ist, die Ressourcen schont (Stand: 2025, Quelle: NABU). Wenn sich drei Nachbarn einen hochwertigen Rasenmäher teilen, statt dass jeder einen eigenen kauft, reduziert das den ökologischen Fußabdruck erheblich. Allerdings sollte diese Sharing-Mentalität nicht an mangelnder Absicherung scheitern. Der BUND empfiehlt daher, bei regelmäßigem Teilen von Gartengeräten über eine gemeinsame Anschaffung mit klaren Nutzungsregeln nachzudenken.

Aus unserer Erfahrung haben wir auch gelernt, dass die richtige Einweisung entscheidend ist. Viele Unfälle passieren, weil der Entleiher mit dem spezifischen Gerät nicht vertraut ist. Unser neuer Rasenmäher hat zum Beispiel eine Mulchfunktion, die man aktivieren kann. Wer das nicht weiß und versehentlich im Mulchmodus über nasses Gras fährt, kann schnell den Motor überlasten. Deshalb nehmen wir uns jetzt immer fünf Minuten Zeit für eine Einweisung. Das BSI empfiehlt übrigens auch bei smarten Gartengeräten – ja, die gibt es tatsächlich – besondere Vorsicht bei der Weitergabe von Zugangsdaten (Stand: 2025, Quelle: BSI).

Besonders heikel wird es bei Kindern und Jugendlichen. Wenn der 16-jährige Nachbarssohn fragt, ob er für ein paar Euro Taschengeld unseren Rasen mähen darf, ist das versicherungstechnisch eine Grauzone. Minderjährige haften nur beschränkt, die Aufsichtspflicht der Eltern kommt ins Spiel, und bei einem Arbeitsunfall könnte sogar die gesetzliche Unfallversicherung relevant werden. Nach Rücksprache mit unserem Versicherungsberater lassen wir Minderjährige unsere motorisierten Gartengeräte nicht mehr benutzen – das Risiko ist einfach zu hoch (Rechtliche Einschätzung, kann regional unterschiedlich sein).

Die Digitalisierung macht auch vor dem Nachbarschafts-Sharing nicht halt. Es gibt mittlerweile Apps und Plattformen, über die man Gartengeräte in der Nachbarschaft teilen kann. Diese Plattformen bieten oft eine integrierte Versicherung an, die im Schadensfall greift. Die Kosten liegen meist bei 10-15 Prozent des Mietpreises. Für gelegentliches Ausleihen kann das eine gute Alternative sein. Allerdings sollte man die Bedingungen genau lesen – oft sind Schäden durch unsachgemäße Bedienung ausgeschlossen (Konditionen variieren je nach Anbieter).

Nach unserem Erlebnis haben Thomas und wir übrigens eine pragmatische Lösung gefunden. Wir haben zusammen einen neuen, hochwertigen Rasenmäher gekauft und teilen uns die Kosten und die Nutzung. Ein einfacher Vertrag regelt, wer wann mäht und wie wir mit Reparaturen umgehen. Die Versicherung läuft über denjenigen, bei dem der Mäher hauptsächlich steht – in unserem Fall bei uns, da wir die Garage haben. Diese Lösung funktioniert seit zwei Jahren problemlos.

Die psychologische Komponente sollte man nicht unterschätzen. Ein Schaden an geliehenem Eigentum belastet oft die nachbarschaftlichen Beziehungen. In unserem Fall hat die offene Kommunikation geholfen. Thomas fühlte sich schuldig, wir waren frustriert – beides normale Reaktionen. Wichtig war, dass wir sachlich geblieben sind und gemeinsam nach einer Lösung gesucht haben. Ein Mediator, den unsere Hausratversicherung angeboten hatte, wäre beinahe nötig gewesen, aber am Ende konnten wir es selbst klären.

Rückblickend würden wir einiges anders machen. Vor allem würden wir von Anfang an klären, wie die Versicherungssituation aussieht. Ein kurzer Check der eigenen Police und ein offenes Gespräch mit dem Leihenden kann viel Ärger ersparen. Auch eine kurze schriftliche Vereinbarung – nichts Kompliziertes, nur wer wann was ausleiht und in welchem Zustand – hätte geholfen. Manche mögen das für übertrieben halten, aber wenn es um mehrere hundert Euro geht, ist Vorsicht besser als Nachsicht.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden übrigens gerade auf EU-Ebene diskutiert. Es gibt Überlegungen, die Produkthaftungsrichtlinie zu überarbeiten und dabei auch Sharing-Economy-Aspekte stärker zu berücksichtigen. Das könnte in Zukunft mehr Rechtssicherheit beim Teilen von Gegenständen bringen. Bis dahin bleibt es bei der aktuellen, zugegebenermaßen komplexen Rechtslage (Information basierend auf EU-Dokumenten, Stand: 2025).


Gerät sicher verleihen – 6 Steps

  1. Versicherungsschutz prüfen – Beide Parteien checken ihre Policen auf Leihsachen-Klauseln
  2. Zustand dokumentieren – Fotos vom Gerät vor der Übergabe machen
  3. Einweisung geben – Besonderheiten und Bedienung erklären
  4. Vereinbarung treffen – Kurze schriftliche Notiz über Leihzeitraum und Zustand
  5. Kontaktdaten austauschen – Für Rückfragen während der Nutzung erreichbar sein
  6. Rückgabe protokollieren – Gemeinsam Zustand prüfen und bestätigen

Muster-Leihvereinbarung

Leihvereinbarung für [Gerät] zwischen [Verleiher] und [Entleiher] vom [Datum].
Das Gerät wird in einwandfreiem Zustand für den Zeitraum bis [Datum] unentgeltlich überlassen.
Der Entleiher haftet für Schäden während der Leihzeit und bestätigt ausreichenden Versicherungsschutz.
Besonderheiten des Geräts: [z.B. Mulchfunktion, Besonderheiten].
Unterschriften: [Verleiher] [Entleiher]

(Mustertext – an individuelle Situation anpassen und ggf. rechtlich prüfen lassen)


Häufig gestellte Fragen

Viele Leser:innen haben uns gefragt, ob die private Haftpflichtversicherung automatisch greift, wenn man sich etwas ausleiht. Die ernüchternde Antwort: In vielen Fällen nicht. Besonders ältere Tarife, die vor 2015 abgeschlossen wurden, schließen geliehene Sachen häufig explizit aus. Erst moderne Policen beinhalten oft eine sogenannte "Leihsachen-Klausel" oder "Schäden an beweglichen gemieteten Sachen". Der GDV empfiehlt, die eigene Police genau zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Mehrkosten für diesen Zusatzschutz sind meist gering – zwischen 10 und 30 Euro jährlich – aber im Schadensfall Gold wert (Preisangaben Stand: 2025, können je nach Versicherer abweichen).

Eine weitere häufige Frage betrifft die Haftung bei Gefälligkeiten unter Freunden. Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob Sie den Rasenmäher vom besten Freund oder vom Nachbarn leihen – die Haftungsregeln sind identisch. Allerdings gibt es bei engen Freundschaften oft stillschweigende Haftungsausschlüsse, die vor Gericht Bestand haben können. Wurde beispielsweise vorher gesagt "Egal was passiert, ich will nichts dafür", kann das als Haftungsausschluss gewertet werden. Trotzdem raten Juristen zur Vorsicht: Im Streitfall ist der Beweis solcher mündlichen Vereinbarungen schwierig (Rechtliche Einschätzung, kann im Einzelfall anders entschieden werden).

Besonders oft erreicht uns die Frage nach gewerblicher Nutzung. Wenn Sie sich privat einen Rasenmäher leihen, aber damit den Rasen Ihrer vermieteten Immobilie mähen, wird es kompliziert. Die meisten privaten Haftpflichtversicherungen schließen gewerbliche Tätigkeiten aus. Sie bräuchten dann eine Betriebshaftpflicht. Gleiches gilt, wenn Sie gegen Bezahlung Nachbars Rasen mähen – selbst wenn es nur ein Freundschaftsdienst gegen kleine Aufwandsentschädigung ist. Die Grenze zwischen privat und gewerblich ist oft fließend, im Zweifel sollten Sie Ihre Versicherung vorher kontaktieren (Abgrenzung privat/gewerblich kann je nach Versicherer unterschiedlich sein).