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Unbezahlte Probearbeit? Warum du trotzdem Anspruch auf Lohn hast!

Winterberg 2025. 10. 23. 04:23

Unbezahlte Probestunde – legal oder Ausnutzung?

Zuletzt aktualisiert: 23.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Eine Freundin von uns sollte „zur Probe" einen ganzen Tag im Café arbeiten – ohne Bezahlung. Wir haben uns gefragt: Ist das überhaupt erlaubt? Und was kann man tun, wenn man sich ausgenutzt fühlt?

🔹 Was wir gelernt haben: Unbezahlte Probearbeit ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen legal – und in vielen Fällen steht einem trotzdem eine Vergütung zu, auch wenn man den Job am Ende nicht bekommt.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Rechtliche Hintergründe zu Probearbeit und Mindestlohn, konkrete Checklisten für Bewerber:innen, Musterbriefe für die Nachforderung von Lohn und praktische Tipps, wie man sich vor Ausbeutung schützt.


In den ersten Momenten nach dem Telefonat war meine Freundin Lisa noch richtig aufgeregt. Sie hatte sich bei einem kleinen Café in der Innenstadt beworben – ein gemütlicher Laden mit selbstgebackenem Kuchen und fair gehandeltem Kaffee, genau ihr Ding. Das Vorstellungsgespräch war gut gelaufen, und die Inhaberin hatte ihr angeboten, am nächsten Tag „einfach mal vorbeizukommen und mitzulaufen", um zu schauen, ob es passt. Lisa sollte einen ganzen Vormittag dabei sein, von acht bis zwölf Uhr, und danach würden sie gemeinsam entscheiden, ob sie anfangen möchte. Das klang nach einer fairen Chance, und Lisa freute sich darauf, das Team kennenzulernen und zu zeigen, was sie kann.

Später haben wir gemerkt, dass diese scheinbar harmlose Einladung rechtlich ziemlich problematisch war. Denn Lisa hat an diesem Vormittag nicht nur zugeschaut oder sich das Café angesehen – sie hat tatsächlich gearbeitet. Sie hat Kaffee gemacht, Tische abgeräumt, Kunden bedient und zwischendurch sogar die Spülmaschine ausgeräumt. Nach vier Stunden war sie erschöpft, aber auch stolz, denn sie hatte das Gefühl, einen guten Eindruck hinterlassen zu haben. Am Ende des Tages bedankte sich die Inhaberin freundlich und sagte, sie würde sich melden. Eine Bezahlung für die vier Stunden wurde nicht erwähnt, und Lisa hat auch nicht danach gefragt – schließlich war es ja nur eine Probearbeit, oder?


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir beide nicht, dass das rechtlich bedenklich war. Wir dachten, Probearbeit sei eben unbezahlt, das gehöre dazu, und wenn man den Job nicht bekommt, habe man halt Pech gehabt. Aber als Lisa mir ein paar Tage später erzählte, dass die Inhaberin sich nicht mehr gemeldet hatte und dass sie stattdessen eine Absage per E-Mail bekommen hatte, wurde uns klar, dass hier etwas nicht stimmte. Lisa hatte vier Stunden lang produktiv gearbeitet, hatte dem Café geholfen, den Vormittagsansturm zu bewältigen, und hatte dafür nicht einen Cent bekommen. Das fühlte sich nicht richtig an.

Was uns dann richtig aufgeregt hat, war die Tatsache, dass Lisa nicht die Einzige war. Als wir darüber sprachen – erst im Freundeskreis, dann in Online-Foren und später auch mit einer Beratungsstelle –, stellte sich heraus, dass solche Praktiken erschreckend häufig sind. Vor allem in der Gastronomie, im Einzelhandel, aber auch in Handwerksbetrieben und sogar in Bürojobs werden Bewerber:innen häufig zu unbezahlten Probearbeitstagen eingeladen, an denen sie dann tatsächlich arbeiten – ohne Vertrag, ohne Bezahlung, ohne soziale Absicherung. Und viele trauen sich nicht, etwas zu sagen, weil sie Angst haben, sich die Chance auf den Job zu verbauen oder als „schwierig" zu gelten.


In den Wochen danach haben wir uns intensiv mit dem Thema beschäftigt und dabei eine Menge gelernt – über die rechtlichen Grundlagen, über die Rechte von Arbeitnehmer:innen und über die Tricks mancher Arbeitgeber. Denn die rechtliche Lage ist eigentlich relativ klar: In Deutschland gibt es seit 2015 einen gesetzlichen Mindestlohn, der für alle Arbeitnehmer:innen gilt – also auch für Menschen, die probeweise arbeiten. Der Mindestlohn liegt seit Januar 2025 bei 12,82 Euro pro Stunde, und er gilt ab der ersten Arbeitsstunde. (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Stand: 2025)

Das bedeutet: Wenn jemand in einem Betrieb arbeitet – also produktive Tätigkeiten ausführt, die dem Betrieb wirtschaftlich nutzen –, hat diese Person Anspruch auf Bezahlung, auch wenn es sich nur um wenige Stunden handelt und auch wenn am Ende kein Arbeitsvertrag zustande kommt. Die einzige Ausnahme gilt für sogenannte „Schnuppertage" oder „Hospitation", bei denen es ausschließlich ums Kennenlernen geht und bei denen keine Arbeitsleistung erbracht wird. Also zum Beispiel, wenn man einen Vormittag lang im Betrieb herumgeführt wird, sich Arbeitsabläufe anschaut und vielleicht hier und da mal eine Frage stellt – aber eben nicht aktiv mitarbeitet.

(Beispielangabe – kann je nach Branche und konkreter Tätigkeit variieren.)


Was uns besonders geärgert hat, war die Tatsache, dass viele Arbeitgeber diese Grenze ganz bewusst überschreiten – und dass sie damit oft durchkommen, weil Bewerber:innen ihre Rechte nicht kennen oder sich nicht trauen, diese einzufordern. Denn wer weiß schon, dass man auch für einen einzigen Probearbeitstag Anspruch auf Mindestlohn hat? Wer traut sich, nach vier Stunden Arbeit eine Rechnung zu stellen oder nachträglich Lohn einzufordern? Und wer will riskieren, dass der potenzielle Arbeitgeber einen als „kompliziert" abstempelt und die Bewerbung ablehnt?

In Lisas Fall kam erschwerend hinzu, dass die Inhaberin ihr am Ende des Tages gesagt hatte, sie würde „bei Bedarf" auf sie zurückkommen. Das ist eine Formulierung, die man häufig hört und die suggeriert, dass es sich nicht um echte Arbeit gehandelt hat, sondern nur um ein unverbindliches Kennenlernen. Aber rechtlich ist das irrelevant. Denn entscheidend ist nicht, wie der Arbeitgeber die Situation nennt, sondern was tatsächlich passiert ist. Und wenn Lisa produktiv gearbeitet hat – also Kaffee gemacht, Kunden bedient, Tische abgeräumt hat –, dann war das Arbeit im rechtlichen Sinne, und dann hat sie Anspruch auf Bezahlung.


Später haben wir uns mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, der uns erklärt hat, worauf es rechtlich ankommt. Denn die Grenze zwischen zulässiger Schnupperstunde und bezahlungspflichtiger Probearbeit ist nicht immer leicht zu ziehen. Grundsätzlich gilt: Wenn die Tätigkeit ausschließlich dem Kennenlernen dient – also dem Arbeitgeber hilft, einen Eindruck von der Person zu bekommen, und der Person hilft, einen Eindruck vom Betrieb zu bekommen –, dann kann sie unbezahlt bleiben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man einen Vormittag lang durch den Betrieb geführt wird, sich die Arbeitsabläufe anschaut, vielleicht mal kurz an einer Maschine zuschaut oder ein paar Fragen stellt.

Aber sobald man produktiv tätig wird – also Aufgaben übernimmt, die dem Betrieb wirtschaftlich nutzen –, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf Zeit. Das bedeutet: Man wird rechtlich gesehen zum Arbeitnehmer oder zur Arbeitnehmerin, auch wenn man keinen schriftlichen Vertrag unterschrieben hat. Und als Arbeitnehmer:in hat man Anspruch auf Bezahlung nach Mindestlohn, auf Einhaltung der Arbeitszeitgesetze und auf soziale Absicherung – etwa durch die Unfallversicherung.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2000, Az. 5 AZR 644/98, Stand: 2025)

Das Problem ist, dass viele Arbeitgeber diese Unterscheidung entweder nicht kennen oder bewusst ignorieren. Sie laden Bewerber:innen zu einem „Schnuppertag" ein, lassen sie dann aber tatsächlich arbeiten – und argumentieren im Nachhinein, dass es ja nur ums Kennenlernen ging. Das ist rechtlich unhaltbar, aber in der Praxis schwer nachzuweisen, vor allem wenn keine Zeugen vorhanden sind und wenn der Arbeitgeber behauptet, die Person habe nur „freiwillig mitgeholfen".

(Beispielangabe – kann je nach Einzelfall und Beweislage variieren.)


Was Lisa in ihrem Fall geholfen hätte, wäre eine schriftliche Vereinbarung gewesen – idealerweise schon vor Beginn der Probearbeit. Darin hätte stehen können, ob es sich um ein reines Kennenlernen handelt oder um eine bezahlte Probezeit, wie viele Stunden geplant sind und ob eine Vergütung gezahlt wird. Das klingt vielleicht übertrieben, aber es schützt beide Seiten: Der Arbeitgeber weiß, dass er keine falschen Erwartungen weckt, und die Bewerberin weiß, worauf sie sich einlässt. Und im Streitfall – wenn es also später Uneinigkeit darüber gibt, ob eine Bezahlung geschuldet ist – hat man etwas Schriftliches in der Hand, auf das man sich berufen kann.

In der Praxis ist es allerdings oft schwierig, so eine Vereinbarung durchzusetzen. Denn viele Arbeitgeber reagieren irritiert oder sogar ablehnend, wenn Bewerber:innen vor Beginn der Probearbeit nach einer schriftlichen Bestätigung fragen. Sie interpretieren das als Misstrauen oder als Zeichen dafür, dass die Person „schwierig" sein könnte. Das ist unfair, aber leider Realität. Deshalb muss man abwägen: Will ich auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen und riskiere damit, den Job gar nicht erst angeboten zu bekommen? Oder lasse ich es darauf ankommen und hoffe, dass alles fair abläuft?


Ganz ehrlich, Lisa hat sich diese Frage damals nicht gestellt. Sie war froh über die Chance und wollte einen guten Eindruck machen. Deshalb hat sie nicht nachgefragt, nicht auf eine Bezahlung bestanden und sich auch nach der Absage nicht getraut, die vier Stunden nachträglich einzufordern. Erst als wir uns gemeinsam informiert haben und als ihr klar wurde, dass sie rechtlich im Recht war, hat sie überlegt, etwas zu unternehmen. Aber zu dem Zeitpunkt war schon fast ein Monat vergangen, und sie hatte Angst, dass es zu spät sein könnte oder dass das Café einfach abstreiten würde, dass sie gearbeitet hat.

Was uns in den Gesprächen mit anderen Betroffenen und mit Beratungsstellen auch klar geworden ist, ist die psychologische Komponente. Denn viele Menschen, die in so einer Situation stecken, fühlen sich schuldig oder unsicher. Sie denken: „Vielleicht habe ich ja wirklich nicht gut genug gearbeitet", „Vielleicht war das wirklich nur zum Kennenlernen gedacht", „Vielleicht bin ich einfach zu empfindlich". Das sind typische Gedanken, die zeigen, wie sehr solche Situationen am Selbstwertgefühl nagen können. Und genau das nutzen manche Arbeitgeber aus – bewusst oder unbewusst.


In den Wochen nach Lisas Erfahrung haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, wie verbreitet das Problem eigentlich ist. Denn auf den ersten Blick könnte man denken, dass es sich um Einzelfälle handelt – um schwarze Schafe, die eine Ausnahme darstellen. Aber die Realität sieht anders aus. Laut einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung aus dem Jahr 2023 haben etwa zwölf Prozent aller Bewerber:innen in Deutschland schon einmal eine unbezahlte Probearbeit von mehr als zwei Stunden absolviert, bei der sie produktiv tätig waren. In der Gastronomie liegt dieser Anteil sogar bei über 20 Prozent. (Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Stand: 2023)

Das sind erschreckend hohe Zahlen, und sie zeigen, dass das Problem systematisch ist. Es geht also nicht um Einzelfälle, sondern um eine weit verbreitete Praxis, die von vielen Arbeitgebern als normal angesehen wird – obwohl sie rechtlich oft illegal ist. Besonders betroffen sind junge Menschen, die gerade ihre erste Stelle suchen, Quereinsteiger:innen ohne branchenspezifische Erfahrung und Menschen mit Migrationshintergrund, die möglicherweise ihre Rechte nicht so gut kennen oder sich nicht trauen, diese einzufordern.


Was uns persönlich auch wichtig war, ist die Frage, wie man sich als Bewerber:in konkret verhalten sollte, wenn man zu einer Probearbeit eingeladen wird. Denn einerseits will man die Chance nicht verpassen, andererseits will man sich nicht ausnutzen lassen. Hier ein paar Tipps, die wir aus unserer Recherche und aus Lisas Erfahrung ableiten können:

Erstens: Vor Beginn der Probearbeit klären, was genau geplant ist. Wird man nur herumgeführt und schaut zu, oder soll man tatsächlich mitarbeiten? Wie viele Stunden sind eingeplant? Und gibt es eine Vergütung? Diese Fragen kann man höflich, aber bestimmt stellen – zum Beispiel so: „Ich freue mich sehr auf den Schnuppertag. Damit ich mich gut vorbereiten kann: Werde ich hauptsächlich zuschauen, oder soll ich auch aktiv mithelfen? Und wie sieht es mit der Bezahlung aus?"

Zweitens: Wenn möglich, eine schriftliche Bestätigung einholen. Das kann eine einfache E-Mail sein, in der der Arbeitgeber bestätigt, ob es sich um eine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit handelt. Das schafft Klarheit und schützt beide Seiten. Wenn der Arbeitgeber sich weigert, etwas Schriftliches zu geben, sollte man vorsichtig sein – das kann ein Hinweis darauf sein, dass er die Situation bewusst vage halten will.

Drittens: Während der Probearbeit genau darauf achten, was man tatsächlich tut. Schaut man hauptsächlich zu, oder arbeitet man produktiv mit? Wenn man merkt, dass man tatsächlich arbeitet – also Aufgaben übernimmt, die dem Betrieb nutzen –, sollte man das später dokumentieren. Zum Beispiel, indem man sich Notizen macht über die Tätigkeiten, die man ausgeführt hat, oder indem man sich die Arbeitszeiten notiert.


Später haben wir auch erfahren, dass es in manchen Branchen durchaus üblich ist, eine kurze unbezahlte Schnupperstunde anzubieten – vor allem in handwerklichen Berufen oder in kreativen Bereichen. Das ist grundsätzlich auch in Ordnung, solange es wirklich nur ums Kennenlernen geht und solange keine produktive Arbeit geleistet wird. Aber auch hier gilt: Wenn aus der Schnupperstunde plötzlich ein ganzer Arbeitstag wird oder wenn man echte Aufgaben übernimmt, entsteht ein Anspruch auf Bezahlung.

Ein Beispiel aus unserem Bekanntenkreis: Ein Freund hat sich bei einer Tischlerei beworben und wurde zu einem „Probetag" eingeladen. Er sollte einen Vormittag lang in der Werkstatt verbringen und sich anschauen, wie dort gearbeitet wird. In den ersten zwei Stunden hat er tatsächlich hauptsächlich zugeschaut und mit dem Chef und den Kollegen gesprochen. Aber dann hat der Chef ihn gebeten, bei einer größeren Arbeit zu helfen – beim Zuschneiden von Holzplatten, beim Schleifen und später sogar beim Zusammenbauen eines Möbelstücks. Am Ende des Tages hat unser Freund etwa sechs Stunden lang produktiv gearbeitet, und der Chef hat ihm als „Dankeschön" 50 Euro in bar gegeben.

Das klingt zunächst fair – aber rechtlich ist es das nicht. Denn sechs Stunden bei Mindestlohn wären etwa 77 Euro gewesen (12,82 Euro × 6 Stunden). Unser Freund hätte also Anspruch auf mindestens diesen Betrag gehabt, nicht auf 50 Euro. Aber weil er den Job haben wollte und weil er sich freute, überhaupt etwas bekommen zu haben, hat er nicht weiter nachgehakt. Und der Chef hat ihm später tatsächlich eine Stelle angeboten, sodass es am Ende gut ausgegangen ist. Aber das ändert nichts daran, dass die Bezahlung für die Probearbeit zu niedrig war.

(Beispielangabe – Mindestlohn kann sich jährlich ändern; aktuelle Sätze sollten geprüft werden.)


Was uns in den Gesprächen mit Beratungsstellen auch klar geworden ist, ist die Rolle der Arbeitsaufsicht und der Gewerkschaften. Denn beide können helfen, wenn man sich als Bewerber:in ausgenutzt fühlt. Die Arbeitsaufsicht – in den meisten Bundesländern ist das die Gewerbeaufsicht oder das Amt für Arbeitsschutz – ist zuständig für die Einhaltung von Arbeitsgesetzen und kann bei Verstößen einschreiten. Das heißt: Wenn man den Verdacht hat, dass ein Betrieb systematisch unbezahlte Probearbeit leisten lässt, kann man sich bei der Arbeitsaufsicht melden – auch anonym.

Die Gewerkschaften wiederum bieten kostenlose Rechtsberatung für ihre Mitglieder an und können auch in Streitfällen vermitteln oder rechtliche Schritte einleiten. Das ist besonders hilfreich, wenn man sich allein nicht traut, gegen einen Arbeitgeber vorzugehen, oder wenn man unsicher ist, wie man vorgehen soll. Viele Gewerkschaften bieten auch spezielle Beratungen für junge Menschen und Berufseinsteiger:innen an, die gerade ihre erste Stelle suchen.

(Quelle: DGB, Deutscher Gewerkschaftsbund, Stand: 2025)


In Lisas Fall haben wir uns letztendlich entschieden, die vier Stunden nachträglich einzufordern. Das war keine leichte Entscheidung, denn Lisa hatte Angst, dass das Café ihr eine schlechte Referenz geben könnte oder dass sie sich in der Branche einen schlechten Ruf einhandeln würde. Aber mit der Unterstützung eines Anwalts – den wir über unsere Rechtsschutzversicherung kostenlos konsultieren konnten – haben wir ein freundliches, aber bestimmtes Schreiben an die Inhaberin geschickt. Darin haben wir höflich, aber klar dargelegt, dass Lisa an dem besagten Vormittag produktiv gearbeitet hat und dass ihr daher eine Vergütung nach Mindestlohn zusteht. Wir haben die genauen Arbeitszeiten und die ausgeführten Tätigkeiten aufgelistet und eine Frist von zwei Wochen für eine Rückmeldung gesetzt.

Die Inhaberin hat zunächst gar nicht reagiert. Aber als unser Anwalt nach Ablauf der Frist noch einmal nachgehakt hat und mit arbeitsrechtlichen Schritten gedroht hat, kam plötzlich eine Antwort. Die Inhaberin schrieb, sie habe das als „unverbindliches Kennenlernen" verstanden und sei überrascht von der Forderung. Aber sie bot an, Lisa die vier Stunden zu bezahlen – allerdings nicht zum vollen Mindestlohn, sondern mit einem „Aufwandsentschädigung" von 40 Euro. Das war natürlich zu wenig, denn vier Stunden bei Mindestlohn wären etwa 51 Euro gewesen. Aber Lisa war bereit, darauf einzugehen, weil sie den Konflikt beenden wollte und weil sie das Gefühl hatte, dass 40 Euro immer noch besser waren als gar nichts.

(Beispielangabe – Mindestlohn und Beträge können je nach Zeitpunkt variieren.)


Später haben wir uns gefragt, ob wir härter hätten verhandeln sollen. Aber rückblickend sind wir froh, dass wir überhaupt etwas unternommen haben. Denn viele Menschen in Lisas Situation trauen sich nicht, ihre Rechte einzufordern, und lassen sich so systematisch ausnutzen. Und jedes Mal, wenn jemand schweigt, wird das Problem größer – weil Arbeitgeber merken, dass sie damit durchkommen, und weil andere Bewerber:innen denken, dass unbezahlte Probearbeit eben normal sei.

Was uns auch geholfen hat, war der Austausch mit anderen Betroffenen – in Online-Foren, in Facebook-Gruppen und bei Treffen von Berufseinsteiger:innen. Dort haben wir festgestellt, dass viele Menschen ähnliche Erfahrungen gemacht haben und dass viele von ihnen ähnliche Zweifel hatten: „War das wirklich illegal?", „Hätte ich etwas sagen sollen?", „Bin ich zu empfindlich?" Dieser Austausch hat uns gezeigt, dass wir nicht allein sind und dass das Problem real und weit verbreitet ist.


Probearbeit: legal oder bezahlungspflichtig?

Art der Tätigkeit Dauer Bezahlung erforderlich? Rechtliche Grundlage
Reines Zuschauen, Betriebsführung 1–2 Stunden Nein¹ Kein Arbeitsverhältnis
Kurze Mitarbeit, überwiegend Kennenlernen 2–4 Stunden Graubereich² Einzelfallentscheidung
Produktive Tätigkeit (Kunden bedienen, Waren verräumen) Ab 1 Stunde Ja, Mindestlohn³ § 1 MiLoG, Stand: 2025
Mehrtägige Probearbeit mit voller Arbeitsleistung 1–5 Tage Ja, Mindestlohn Arbeitsverhältnis auf Zeit

¹ Solange keine Arbeitsleistung erbracht wird, ist keine Bezahlung erforderlich.
² Je nach Ausmaß der produktiven Tätigkeit kann ein Anspruch auf Bezahlung entstehen.
³ Mindestlohn liegt bei 12,82 Euro/Stunde (Stand: Januar 2025); Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
⁴ Bei mehrtägiger Probearbeit entsteht in der Regel ein befristetes Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.

(Beispielangaben – können je nach Einzelfall und gerichtlicher Bewertung variieren.)


In den Monaten nach Lisas Erfahrung haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, ob es Unterschiede zwischen verschiedenen Branchen gibt. Und tatsächlich zeigt sich, dass die Praxis der unbezahlten Probearbeit in manchen Bereichen deutlich häufiger vorkommt als in anderen. Besonders betroffen sind die Gastronomie, der Einzelhandel, die Pflege und die Kreativwirtschaft – also Bereiche, in denen oft mit knappen Budgets gearbeitet wird und in denen der Konkurrenzdruck hoch ist.

In anderen Branchen – etwa in der Industrie, im öffentlichen Dienst oder in größeren Unternehmen – ist unbezahlte Probearbeit hingegen eher selten. Das liegt zum einen daran, dass dort die rechtlichen Strukturen besser bekannt sind und dass es oft Betriebsräte gibt, die auf die Einhaltung von Arbeitsgesetzen achten. Zum anderen haben größere Unternehmen oft standardisierte Bewerbungsprozesse, in denen Probearbeit entweder gar nicht vorkommt oder von Anfang an klar geregelt ist.


Was uns persönlich auch wichtig war, ist die Frage nach der Fairness. Denn auch wenn unbezahlte Probearbeit rechtlich oft problematisch ist, verstehen wir, dass viele kleine Betriebe mit knappen Ressourcen arbeiten und dass sie sich nicht immer eine ausführliche Einarbeitung leisten können. Deshalb ist es aus unserer Sicht wichtig, eine Balance zu finden: Einerseits sollten Arbeitgeber faire Bedingungen bieten und Bewerber:innen nicht ausnutzen. Andererseits sollten Bewerber:innen auch bereit sein, sich in einem angemessenen Rahmen zu zeigen und nicht bei jeder Kleinigkeit auf ihren Rechten zu beharren.

In der Praxis könnte das zum Beispiel so aussehen: Ein kleines Café lädt eine Bewerberin zu einer zweistündigen Schnupperstunde ein, in der sie hauptsächlich zuschaut, ein paar Fragen stellt und vielleicht mal kurz beim Abräumen hilft. Das ist in Ordnung und kann unbezahlt bleiben. Aber wenn aus den zwei Stunden plötzlich ein ganzer Vormittag wird und wenn die Bewerberin tatsächlich produktiv arbeitet – also Kunden bedient, Kaffee macht, Tische abräumt –, dann sollte der Arbeitgeber das anerkennen und eine faire Bezahlung anbieten. Das muss nicht unbedingt der volle Mindestlohn sein – eine Aufwandsentschädigung von 50 oder 60 Euro wäre in vielen Fällen ein fairer Kompromiss und würde zeigen, dass der Arbeitgeber die Leistung der Bewerberin wertschätzt.

(Beispielangabe – kann je nach Betriebsgröße und Branche variieren.)


Später haben wir auch erfahren, dass es in anderen europäischen Ländern teilweise strengere Regelungen gibt. In Frankreich zum Beispiel ist unbezahlte Probearbeit von mehr als einer Stunde grundsätzlich verboten – es sei denn, es handelt sich um ein offizielles Praktikum im Rahmen einer Ausbildung. In den Niederlanden gibt es ähnlich klare Regeln, und auch dort wird unbezahlte Probearbeit streng kontrolliert. Die Europäische Union hat in den letzten Jahren mehrere Richtlinien verabschiedet, die den Schutz von Arbeitnehmer:innen stärken sollen, aber die Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten variiert stark. (Quelle: Europäisches Parlament, europarl.europa.eu, Stand: 2025)

In Deutschland ist die Rechtslage – wie so oft – etwas komplizierter. Einerseits gibt es den Mindestlohn, der grundsätzlich auch für Probearbeit gilt. Andererseits gibt es keine klare gesetzliche Regelung, die festlegt, ab wann eine Schnupperstunde zur bezahlungspflichtigen Probearbeit wird. Das führt dazu, dass die Grenze oft fließend ist und dass es im Einzelfall auf die konkrete Ausgestaltung ankommt. Deshalb ist es so wichtig, dass Bewerber:innen ihre Rechte kennen und dass sie sich im Zweifel nicht scheuen, diese einzufordern.


Ganz ehrlich, rückblickend hätten wir uns gewünscht, dass Lisa von Anfang an selbstbewusster aufgetreten wäre. Aber das ist leicht gesagt, wenn man nicht selbst in der Situation steckt. Denn wenn man dringend einen Job braucht, wenn man sich unsicher fühlt oder wenn man Angst hat, als „schwierig" zu gelten, dann ist es extrem schwer, sich gegen einen potenziellen Arbeitgeber zu behaupten. Deshalb ist es so wichtig, dass es Beratungsstellen, Gewerkschaften und rechtliche Unterstützung gibt – damit Menschen in solchen Situationen nicht allein dastehen.

Was uns auch geholfen hat, war die Erkenntnis, dass man sich nicht schämen muss, wenn man seine Rechte einfordert. Denn es geht nicht darum, „schwierig" zu sein oder den Arbeitgeber zu ärgern. Es geht darum, fair behandelt zu werden und für geleistete Arbeit auch eine angemessene Bezahlung zu erhalten. Das ist kein Luxus, sondern ein grundlegendes Recht, das jedem Menschen zusteht – unabhängig davon, ob man schon einen Arbeitsvertrag hat oder noch in der Bewerbungsphase ist.


Probearbeit absichern – 6 Steps (Checkliste)

  1. Vorab klären: Art der Tätigkeit erfragen – reines Kennenlernen oder produktive Mitarbeit? Dauer und eventuelle Bezahlung ansprechen.
  2. Schriftliche Bestätigung: Per E-Mail oder Brief festhalten lassen, ob es sich um bezahlte oder unbezahlte Probearbeit handelt.
  3. Arbeitszeiten dokumentieren: Beginn, Ende und Pausen notieren; bei produktiver Tätigkeit auch die ausgeführten Aufgaben festhalten.
  4. Zeugen benennen: Falls andere Mitarbeiter:innen anwesend waren, Namen und Kontaktdaten notieren.
  5. Bei Unsicherheit nachfragen: Bei der Gewerbeaufsicht, der Gewerkschaft oder einer Beratungsstelle informieren – kostenlos und oft anonym.
  6. Bei Nicht-Bezahlung nachfordern: Innerhalb von vier Wochen schriftlich die Bezahlung einfordern; Fristen dokumentieren.

Musterbrief – Nachforderung von Lohn nach Probearbeit

Sehr geehrte/r [Name des Arbeitgebers],
am [Datum] habe ich in Ihrem Betrieb von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] probeweise gearbeitet und dabei folgende Tätigkeiten ausgeführt: [kurze Auflistung, z. B. Kundenbetreuung, Kassentätigkeit].
Da es sich um produktive Arbeit handelte, bitte ich um Bezahlung nach gesetzlichem Mindestlohn in Höhe von [Betrag] Euro.
Ich bitte um Überweisung innerhalb von 14 Tagen auf folgendes Konto: [Kontodaten].
Mit freundlichen Grüßen, [Name]


In den Wochen nach dem Vorfall haben wir auch mit Arbeitgebern gesprochen – nicht mit der Inhaberin des Cafés, aber mit anderen kleinen Unternehmer:innen aus unserem Bekanntenkreis. Und dabei ist uns klar geworden, dass viele von ihnen die rechtliche Lage gar nicht kennen oder dass sie davon ausgehen, dass eine Schnupperstunde grundsätzlich unbezahlt sein darf. Das ist ein Problem, denn es zeigt, dass es nicht nur auf Seiten der Bewerber:innen, sondern auch auf Seiten der Arbeitgeber einen großen Informationsbedarf gibt.

Manche Arbeitgeber haben uns auch offen gesagt, dass sie es sich nicht leisten können, jede:n Bewerber:in zu bezahlen, die mal einen Vormittag lang „schnuppert". Das ist verständlich, aber es zeigt auch, dass hier ein Missverständnis vorliegt. Denn wenn jemand nur zuschaut und keine produktive Arbeit leistet, muss auch nichts bezahlt werden. Aber wenn jemand tatsächlich arbeitet und dem Betrieb hilft, dann ist eine Bezahlung nicht nur rechtlich geboten, sondern auch fair. Und wenn ein Betrieb sich das nicht leisten kann, dann sollte er vielleicht keine mehrstündigen Probearbeitstage anbieten, sondern stattdessen auf kürzere Schnupperstunden oder auf reguläre Probezeiten im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags setzen.


Was uns persönlich auch wichtig war, ist die Frage nach der gesellschaftlichen Verantwortung. Denn unbezahlte Probearbeit ist nicht nur ein individuelles Problem, sondern auch ein strukturelles. Sie trägt dazu bei, dass bestimmte Gruppen – vor allem junge Menschen, Menschen mit geringem Einkommen und Menschen ohne soziales Netzwerk – systematisch benachteiligt werden. Denn wer es sich nicht leisten kann, einen ganzen Tag unbezahlt zu arbeiten, hat schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Und wer sich nicht traut, seine Rechte einzufordern, wird leichter ausgebeutet.

Deshalb ist es wichtig, dass wir als Gesellschaft hinschauen und dass wir solche Praktiken nicht einfach hinnehmen. Das bedeutet nicht, dass jeder Betrieb, der eine Schnupperstunde anbietet, ein Ausbeuter ist. Aber es bedeutet, dass wir wachsam bleiben sollten und dass wir Bewerber:innen ermutigen sollten, ihre Rechte zu kennen und einzufordern. Und es bedeutet, dass wir Arbeitgeber darüber aufklären sollten, wo die rechtlichen Grenzen verlaufen und wie sie faire Bedingungen schaffen können.


Mittlerweile, fast ein Jahr später, hat Lisa einen neuen Job gefunden – bei einem anderen Café, wo sie von Anfang an einen ordentlichen Vertrag bekommen hat und wo Probearbeit selbstverständlich bezahlt wird. Sie ist glücklich dort und fühlt sich wertgeschätzt. Und sie hat aus ihrer Erfahrung gelernt: Beim nächsten Mal würde sie von Anfang an klarere Fragen stellen und nicht mehr einfach davon ausgehen, dass unbezahlte Probearbeit normal ist.

Was wir anderen mitgeben möchten, ist vor allem eines: Traut euch, eure Rechte einzufordern. Ja, es kann unangenehm sein, und ja, es besteht das Risiko, dass man den Job nicht bekommt. Aber es ist wichtig, dass wir als Bewerber:innen nicht alles hinnehmen und dass wir signalisieren, dass faire Bezahlung nicht verhandelbar ist. Denn nur so können wir dazu beitragen, dass sich die Praxis langfristig ändert und dass unbezahlte Probearbeit nicht mehr als selbstverständlich gilt.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Viele Leser:innen haben uns in den letzten Wochen geschrieben und gefragt, wie man konkret vorgehen sollte, wenn man sich nach einer Probearbeit ausgenutzt fühlt. Hier sind die drei häufigsten Fragen, die uns erreicht haben:

1. Ab wann habe ich Anspruch auf Bezahlung bei Probearbeit?

Grundsätzlich gilt: Sobald Sie produktiv tätig sind – also Aufgaben übernehmen, die dem Betrieb wirtschaftlich nutzen –, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf Zeit mit Anspruch auf Bezahlung nach Mindestlohn. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Kunden bedienen, Waren verräumen oder andere Tätigkeiten ausführen, die normalerweise von regulären Mitarbeiter:innen übernommen werden. Reines Zuschauen oder eine kurze Betriebsführung kann hingegen unbezahlt bleiben. Im Zweifel sollten Sie vor Beginn der Probearbeit klären, was genau von Ihnen erwartet wird. (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Stand: 2025)

(Angaben können je nach Einzelfall und Ausgestaltung der Tätigkeit variieren.)

2. Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber die Probearbeit nicht bezahlen will?

Wenn Sie produktiv gearbeitet haben und keine Bezahlung erhalten, können Sie diese schriftlich nachfordern. Schreiben Sie dem Arbeitgeber einen freundlichen, aber bestimmten Brief oder eine E-Mail, in der Sie die geleistete Arbeit und die Arbeitszeiten darlegen und um Bezahlung nach Mindestlohn bitten. Setzen Sie eine Frist von zwei Wochen. Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert, können Sie sich an eine Gewerkschaft, die Gewerbeaufsicht oder einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. In vielen Fällen reicht schon ein Anwaltsschreiben, um den Arbeitgeber zur Zahlung zu bewegen. (Quelle: DGB, Deutscher Gewerkschaftsbund, Stand: 2025)

(Angaben können je nach Einzelfall und Reaktion des Arbeitgebers variieren.)

3. Kann ich den Job noch bekommen, wenn ich auf Bezahlung bestehe?

Das ist eine berechtigte Sorge, die viele Bewerber:innen haben. Grundsätzlich sollte ein seriöser Arbeitgeber es nicht negativ sehen, wenn Sie auf faire Bezahlung bestehen – im Gegenteil, es zeigt, dass Sie Ihre Rechte kennen und sich wertschätzen. Allerdings gibt es leider auch Arbeitgeber, die solche Forderungen als „schwierig" interpretieren. Hier müssen Sie abwägen: Wollen Sie für einen Arbeitgeber arbeiten, der Sie von Anfang an nicht fair behandelt? Oder suchen Sie lieber weiter nach einem Betrieb, der Ihre Arbeit wertschätzt? Langfristig ist es oft besser, einen Job zu finden, bei dem die Rahmenbedingungen von Anfang an stimmen. (Quelle: Verbraucherzentrale, Stand: 2025)

(Angaben können je nach Betrieb und individueller Situation variieren.)


Abschließende Gedanken

Was uns am Ende dieser Geschichte am meisten in Erinnerung bleibt, ist nicht die Tatsache, dass Lisa am Ende doch noch etwas Geld bekommen hat. Es ist die Erkenntnis, wie wichtig es ist, über seine Rechte Bescheid zu wissen und sich nicht einfach alles gefallen zu lassen. Denn unbezahlte Probearbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Praxis, die Menschen systematisch benachteiligt und die langfristig zu unfairen Strukturen auf dem Arbeitsmarkt beiträgt.

Deshalb unser Appell an alle, die vor einer Probearbeit stehen oder die bereits Erfahrungen damit gemacht haben: Informiert euch über eure Rechte, traut euch, Fragen zu stellen, und scheut euch nicht, im Zweifel professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn am Ende geht es nicht nur um ein paar Euro – es geht um Respekt, um Fairness und um die Frage, in welcher Arbeitskultur wir leben wollen.

Und wenn ihr das nächste Mal zu einer Probearbeit eingeladen werdet, denkt an Lisas Geschichte. Nicht um euch Angst zu machen, sondern um euch daran zu erinnern, dass ihr das Recht habt, fair behandelt zu werden – vom ersten Moment an.