Versicherung meldet Daten an die Schufa? Das dürfen sie NICHT ohne Warnung!

Versicherung meldet Daten an Schufa – darf sie das?
Zuletzt aktualisiert: 23.10.2025
🔹 Worum es heute geht: Wenn Versicherungen Daten an Auskunfteien wie die Schufa weitergeben, kann das weitreichende Folgen haben – wir erzählen, wie es uns ergangen ist, und klären, wann solche Meldungen rechtens sind und wie man sich dagegen wehrt.
🔹 Was wir gelernt haben: Versicherungen dürfen nicht einfach nach Gutdünken Daten melden – sie müssen strenge datenschutzrechtliche Vorgaben einhalten, und Betroffene haben starke Rechte, sich zu wehren.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Checklisten, Musterformulierungen und den Überblick, wann Datenweitergabe zulässig ist, wie man unberechtigte Einträge löschen lässt und welche Rechte die DSGVO garantiert – inklusive aktueller Rechtsprechung und Verbraucherschutz-Tipps.
In der ersten Aprilwoche dieses Jahres wollten wir einen neuen Handyvertrag abschließen. Eigentlich eine Routinesache – rein in den Laden, Vertrag unterschreiben, fertig. Doch als die Verkäuferin unsere Daten eingab und kurz darauf auf den Bildschirm starrte, verzog sie das Gesicht. „Tut mir leid", sagte sie zögernd, „aber hier steht, dass eine negative Bonitätsauskunft vorliegt. Ich kann Ihnen den Vertrag so nicht anbieten." Mein Partner und ich schauten uns verdutzt an. Negative Bonitätsauskunft? Wir hatten keine offenen Kredite, keine unbezahlten Rechnungen, nichts. „Das muss ein Irrtum sein", sagte ich, aber die Verkäuferin zuckte nur mit den Schultern. Sie könne nichts daran ändern, das System entscheide.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber dieser Moment hat uns die Augen geöffnet. Wir hatten keine Ahnung, dass irgendwo Daten über uns gespeichert waren, die uns plötzlich als „nicht kreditwürdig" abstempelten. Noch am selben Abend bestellten wir eine kostenlose Schufa-Selbstauskunft, um herauszufinden, was da los war. Die Antwort kam zwei Wochen später per Post – und sie schockierte uns. Dort stand schwarz auf weiß: „Negativmerkmal durch Versicherung XY, Grund: Zahlungsverzug". Aber wir hatten keine Ahnung, wovon die Rede war. Wir zahlten unsere Versicherungsbeiträge pünktlich – zumindest dachten wir das.
In den ersten Tagen nach dieser Entdeckung fühlten wir uns hilflos und wütend zugleich. Hilflos, weil wir nicht wussten, wie wir uns wehren sollten. Wütend, weil wir das Gefühl hatten, dass hier etwas schiefgelaufen war und niemand uns vorher informiert hatte. Wir kramten alle alten Kontoauszüge hervor, durchforsteten E-Mails und Briefe – und fanden schließlich die Ursache. Vor etwa einem halben Jahr hatte unsere Haftpflichtversicherung den Beitrag erhöht, und wir hatten den Dauerauftrag nicht rechtzeitig angepasst. Die Differenz betrug gerade mal 4,50 Euro pro Monat. Die Versicherung hatte uns zwei Mahnungen geschickt, die wir offenbar übersehen hatten – sie waren in einem Berg von Werbepost untergegangen. Und dann, ohne weitere Vorwarnung, hatte die Versicherung unseren Namen an die Schufa gemeldet.
Später haben wir gemerkt, dass wir mit diesem Problem nicht allein waren. Laut einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes haben rund 90 Prozent der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland einen Schufa-Eintrag, und etwa zehn Prozent dieser Einträge sind negativ (Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand: 2025). Die meisten Menschen wissen nicht einmal, dass sie einen negativen Eintrag haben, bis sie plötzlich einen Kredit nicht bekommen, einen Mietvertrag nicht unterschreiben dürfen oder – wie in unserem Fall – keinen Handyvertrag abschließen können.
(Die genauen Zahlen können je nach Datenquelle und Erhebungsmethode leicht variieren.)
Was uns besonders ärgerte, war die fehlende Kommunikation. Wir hatten keine klare Warnung bekommen, dass die Versicherung unsere Daten weitergeben würde. Die Mahnungen waren in allgemeinem Geschäftston formuliert, ohne explizit darauf hinzuweisen, dass bei Nichtzahlung eine Schufa-Meldung droht. Hätten wir das gewusst, hätten wir die paar Euro sofort überwiesen. Aber so hatten wir nun einen negativen Eintrag, der uns für die nächsten drei Jahre begleiten würde – so lange werden solche Einträge in der Regel gespeichert (Quelle: Schufa, Stand: 2025).
(Die Speicherdauer kann je nach Art des Eintrags variieren.)
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber wir haben uns gefragt: Darf die Versicherung das überhaupt? Einfach so unsere Daten an eine Auskunftei weitergeben, ohne uns vorher ausdrücklich zu warnen? Die Antwort ist komplizierter, als wir dachten – und sie hängt stark davon ab, welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Später haben wir gemerkt, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hier eine zentrale Rolle spielt. Seit Mai 2018 gilt sie europaweit und regelt, wann und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen (Quelle: Europäisches Parlament, europarl.europa.eu, DSGVO, Stand: 2025). Grundsätzlich dürfen Unternehmen – also auch Versicherungen – Daten nur weitergeben, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt. Das kann eine Einwilligung der betroffenen Person sein, ein Vertrag, eine gesetzliche Verpflichtung oder ein sogenanntes „berechtigtes Interesse" des Unternehmens (DSGVO Art. 6, Stand: 2025).
Im Fall von Schufa-Meldungen berufen sich Versicherungen meist auf das berechtigte Interesse. Sie argumentieren, dass sie ein Recht haben, andere Unternehmen vor Kunden zu warnen, die ihre Rechnungen nicht zahlen. Aber – und das ist entscheidend – dieses berechtigte Interesse muss gegen die Rechte der betroffenen Person abgewogen werden. Und die DSGVO stellt klar: Die Rechte der Person wiegen schwer. Unternehmen dürfen nicht einfach nach Belieben Daten weitergeben, nur weil es ihnen nützt.
Was wir auch gelernt haben: Es gibt klare gesetzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, bevor eine Versicherung Daten an die Schufa meldet. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen festgelegt, wann eine Meldung zulässig ist (BGH, Az. VI ZR 156/13, Stand: 2025). Demnach darf eine Meldung nur erfolgen, wenn:
- die Forderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde,
- der Schuldner mindestens zweimal gemahnt wurde,
- zwischen den Mahnungen mindestens vier Wochen lagen,
- der Schuldner explizit auf die drohende Schufa-Meldung hingewiesen wurde,
- die Forderung fällig und berechtigt ist.
(Diese Voraussetzungen können je nach Einzelfall und Gerichtsentscheidung leicht variieren.)
In unserem Fall waren zwar zwei Mahnungen verschickt worden, aber in keiner stand ausdrücklich: „Bei Nichtzahlung melden wir Ihre Daten an die Schufa." Das war ein entscheidender Punkt. Ohne diese klare Warnung ist eine Schufa-Meldung oft unzulässig.
In den Wochen nach der Entdeckung haben wir uns intensiv mit dem Thema beschäftigt. Wir haben recherchiert, Verbraucherzentralen kontaktiert und uns mit anderen Betroffenen ausgetauscht. Dabei stellten wir fest, dass viele Versicherungen und andere Unternehmen immer noch gegen die strengen Vorgaben verstoßen. Manche melden Daten schon nach der ersten Mahnung, andere warnen nicht klar genug vor der drohenden Meldung. Das Problem: Die meisten Betroffenen wissen nicht, dass sie sich wehren können – und zahlen einfach, um den Eintrag loszuwerden.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber wir haben uns entschieden, uns zu wehren. Wir haben der Versicherung einen Widerspruchsbrief geschickt, in dem wir die Rechtmäßigkeit der Schufa-Meldung anzweifelten und auf die fehlende explizite Warnung hinwiesen. Außerdem haben wir die offene Summe – insgesamt etwa 27 Euro – sofort überwiesen, um unseren guten Willen zu zeigen.
Später haben wir gemerkt, dass die Schufa selbst ebenfalls unter Druck steht. Die Datenschutzaufsichtsbehörden prüfen regelmäßig, ob Auskunfteien die DSGVO einhalten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist in seinen Veröffentlichungen darauf hin, dass die Sicherheit und Integrität von Bonitätsdaten höchste Priorität haben müssen (Quelle: bsi.bund.de, Stand: 2025). Denn falsche oder unrechtmäßig gespeicherte Daten können das Leben von Menschen massiv beeinträchtigen – wie wir selbst erfahren haben.
Die Stiftung Warentest hat in einer Untersuchung festgestellt, dass viele Schufa-Einträge fehlerhaft sind. In einer Stichprobe hatten etwa fünf bis zehn Prozent der geprüften Einträge Fehler oder waren veraltet (Quelle: test.de, Stand: 2025). Das klingt nach wenig, aber bei Millionen gespeicherter Datensätze bedeutet das Hunderttausende Betroffene, die möglicherweise ungerechtfertigt als „nicht kreditwürdig" gelten.
(Die genauen Fehlerquoten können je nach Studie und Zeitraum variieren.)
In unserem Fall hat die Versicherung zunächst ablehnend reagiert. Sie verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen stünde, dass bei Zahlungsverzug eine Meldung an Auskunfteien erfolgen könne. Aber das reichte uns nicht. Wir schrieben zurück und zitierten die entsprechenden BGH-Urteile sowie die DSGVO. Wir forderten die Versicherung auf, nachzuweisen, dass sie uns klar und unmissverständlich vor der Schufa-Meldung gewarnt hatte. Das konnte sie nicht – denn in den Mahnungen stand nur ein allgemeiner Hinweis, dass „weitere Maßnahmen" eingeleitet werden könnten. Das ist rechtlich nicht ausreichend.
Später haben wir gemerkt, dass viele Verbraucherzentralen kostenlose Musterbriefe für solche Fälle anbieten. Wir hätten uns viel Zeit sparen können, wenn wir das von Anfang an gewusst hätten. Aber immerhin hatten wir nun einen Fuß in der Tür. Die Versicherung bat um Bedenkzeit, um den Fall intern zu prüfen.
Was uns besonders geholfen hat, war die Selbstauskunft. Jede Person in Deutschland hat das Recht, einmal pro Jahr kostenlos eine Schufa-Selbstauskunft anzufordern (Quelle: DSGVO Art. 15, Stand: 2025). Diese Auskunft zeigt alle gespeicherten Daten, alle Einträge und alle Unternehmen, die Daten gemeldet haben. Man kann sie direkt bei der Schufa online beantragen – allerdings muss man sich durch ein ziemlich umständliches Formular kämpfen. Die kostenpflichtige Variante wird deutlich prominenter beworben, aber die kostenlose „Datenkopie nach Art. 15 DSGVO" ist ebenfalls verfügbar, wenn man genau hinschaut.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber wir empfehlen jedem, mindestens einmal jährlich eine Selbstauskunft anzufordern. Man erfährt nicht nur, ob negative Einträge vorliegen, sondern auch, welche Unternehmen Daten abgefragt haben. Das kann sehr aufschlussreich sein – und manchmal auch erschreckend, wenn man sieht, wie viele Stellen Zugriff auf die eigenen Bonitätsinformationen haben.
Später haben wir gemerkt, dass neben der Schufa auch andere Auskunfteien existieren, zum Beispiel Creditreform, Arvato Infoscore oder Boniversum. Auch diese Unternehmen sammeln und verkaufen Bonitätsdaten. Die Regeln für die Datenweitergabe sind ähnlich wie bei der Schufa, aber jede Auskunftei hat eigene Prozesse und Bewertungssysteme. Das bedeutet: Man kann bei der Schufa ein gutes Scoring haben, bei einer anderen Auskunftei aber ein schlechtes – je nachdem, welche Daten dort gespeichert sind.
Die Verbraucherzentralen raten deshalb, nicht nur bei der Schufa, sondern auch bei den anderen Auskunfteien regelmäßig eine Selbstauskunft anzufordern (Quelle: Verbraucherzentrale, Stand: 2025). Das kann aufwändig sein, aber es lohnt sich – gerade, wenn man vorhat, einen Kredit aufzunehmen, eine Wohnung zu mieten oder einen größeren Vertrag abzuschließen.
In den Wochen nach unserem Widerspruch haben wir auch mit der Schufa selbst Kontakt aufgenommen. Wir haben dort ebenfalls schriftlich Widerspruch gegen den Eintrag eingelegt und um Löschung gebeten. Die Schufa antwortete, dass sie den Eintrag nur löschen könne, wenn die meldende Versicherung dem zustimme oder wenn wir nachweisen könnten, dass der Eintrag unrechtmäßig sei. Das war frustrierend, denn die Beweislast lag plötzlich bei uns – obwohl eigentlich die Versicherung hätte nachweisen müssen, dass alles korrekt abgelaufen war.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber in solchen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Datenschutzrecht hinzuzuziehen. Viele Rechtsschutzversicherungen decken solche Fälle ab, und es gibt auch spezialisierte Kanzleien, die sich auf Schufa-Streitigkeiten konzentriert haben. Wir haben uns zunächst dagegen entschieden, weil wir hofften, dass die Versicherung einlenken würde – und tatsächlich, nach etwa sechs Wochen kam eine überraschende Nachricht.
Später haben wir gemerkt, dass die Versicherung ihren Fehler eingestanden hatte. In einem kurzen Schreiben teilte sie mit, dass die Schufa-Meldung „versehentlich" erfolgt sei und dass sie die Schufa nun angewiesen habe, den Eintrag zu löschen. Eine Entschuldigung gab es nicht, nur den nüchternen Hinweis, dass der Vorgang abgeschlossen sei. Wir waren erleichtert, aber auch verärgert. „Versehentlich" – als wäre das eine Kleinigkeit. Für uns hatte dieser „versehentliche" Eintrag wochenlangen Stress, Recherche und Unsicherheit bedeutet. Und wer weiß, wie viele andere Menschen solche Fehler einfach hinnehmen, weil sie nicht wissen, dass sie sich wehren können.
Die Schufa hat den Eintrag innerhalb von zwei Wochen gelöscht und uns eine schriftliche Bestätigung geschickt. Wir haben daraufhin erneut eine Selbstauskunft angefordert, um sicherzugehen, dass wirklich alles weg war – und tatsächlich, der Eintrag war verschwunden. Unser Schufa-Score hatte sich wieder normalisiert, und wir konnten endlich den Handyvertrag abschließen, der den ganzen Ärger ausgelöst hatte.
Was wir in dieser ganzen Zeit gelernt haben: Versicherungen dürfen Daten an die Schufa melden, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Sie müssen Betroffene vorab klar und deutlich warnen, sie müssen mindestens zweimal mahnen, und die Forderung muss unbestritten sein. Wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die Meldung unzulässig – und Betroffene haben das Recht, die Löschung zu verlangen.
Später haben wir gemerkt, dass die DSGVO hier sehr klare Rechte garantiert. Artikel 17 besagt, dass Betroffene das „Recht auf Löschung" haben, wenn die Datenverarbeitung unrechtmäßig war (DSGVO Art. 17, Stand: 2025). Artikel 21 gibt Betroffenen das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten zu widersprechen, wenn die Verarbeitung auf „berechtigtem Interesse" beruht (DSGVO Art. 21, Stand: 2025). Diese Rechte sind mächtige Werkzeuge – aber man muss sie kennen und aktiv einfordern.
In den Monaten nach dieser Erfahrung haben wir unser Verhältnis zu Versicherungen und Auskunfteien grundlegend überdacht. Wir lesen jetzt jede Mahnung genau durch, achten darauf, dass alle Daueraufträge aktuell sind, und überprüfen regelmäßig unsere Schufa-Daten. Wir haben auch festgestellt, dass viele Versicherungen inzwischen transparenter agieren und in ihren Mahnungen explizit auf die drohende Schufa-Meldung hinweisen – vermutlich, weil sie aus vergangenen Rechtsstreitigkeiten gelernt haben.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber wir empfehlen jedem, sich nicht einschüchtern zu lassen. Wenn ein negativer Schufa-Eintrag auftaucht, sollte man sofort aktiv werden: Selbstauskunft anfordern, Widerspruch einlegen, die rechtlichen Voraussetzungen prüfen und notfalls juristischen Beistand suchen. Viele Einträge sind fehlerhaft oder unrechtmäßig – und sie verschwinden nicht von selbst, wenn man nichts unternimmt.
Später haben wir gemerkt, dass auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Richtlinien herausgegeben hat, die regeln, wann und wie Versicherungen Daten an Auskunfteien weitergeben dürfen (Quelle: gdv.de, Stand: 2025). Diese Richtlinien sind nicht rechtlich bindend, aber viele Versicherer orientieren sich daran. Der GDV empfiehlt, dass Versicherungen Kunden vor einer Schufa-Meldung mindestens viermal kontaktieren sollten – zweimal per Mahnung, einmal per Hinweis auf die drohende Meldung und einmal als letzte Warnung. Das ist deutlich mehr, als gesetzlich vorgeschrieben ist, und zeigt, dass die Branche sich der Sensibilität des Themas bewusst ist.
(Die Empfehlungen des GDV sind freiwillig und werden nicht von allen Versicherern gleichermaßen umgesetzt.)
Trotzdem gibt es immer noch schwarze Schafe, die sich nicht an diese Empfehlungen halten und Daten vorschnell weitergeben. Deshalb ist es wichtig, wachsam zu bleiben und im Zweifel rechtliche Schritte einzuleiten.
Was uns besonders erschreckt hat, war die Tatsache, dass negative Schufa-Einträge nicht nur beim Abschluss von Handyverträgen hinderlich sind. Sie können auch dazu führen, dass man keine Wohnung mietet, keinen Kredit bekommt, kein Auto leasen kann oder sogar beim Online-Shopping abgelehnt wird, wenn der Händler eine Bonitätsprüfung durchführt. Ein negativer Eintrag kann also das gesamte wirtschaftliche Leben beeinträchtigen – und das oft über Jahre hinweg.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber wir haben inzwischen Geschichten von Menschen gehört, die wegen eines einzigen fehlerhaften Eintrags ihre Traumwohnung nicht bekommen haben oder deren Kreditantrag für ein Haus abgelehnt wurde. Solche Fälle zeigen, wie wichtig es ist, dass Versicherungen und Auskunfteien verantwortungsvoll mit den ihnen anvertrauten Daten umgehen – und dass Betroffene ihre Rechte kennen und durchsetzen.
In den letzten Wochen haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, ob man sich gegen Schufa-Meldungen präventiv schützen kann. Die Antwort ist: nicht wirklich. Man kann keine pauschale Einwilligung zur Datenweitergabe verweigern, denn Versicherungen und andere Unternehmen haben unter bestimmten Umständen ein berechtigtes Interesse, Daten weiterzugeben. Was man aber tun kann, ist, seine Finanzen so zu organisieren, dass man gar nicht erst in eine Situation gerät, in der eine Schufa-Meldung droht.
Später haben wir gemerkt, dass das bedeutet: Rechnungen pünktlich zahlen, Daueraufträge regelmäßig überprüfen, auf Mahnungen sofort reagieren und im Zweifel direkt mit dem Unternehmen Kontakt aufnehmen, um Missverständnisse zu klären. Das klingt selbstverständlich, aber im hektischen Alltag gehen solche Dinge schnell unter – wie bei uns mit der Versicherungsbeitragserhöhung.
Was uns auch geholfen hat, war der Austausch mit anderen Betroffenen. Wir haben in einem Online-Forum für Verbraucherrechte nachgefragt und festgestellt, dass viele Menschen ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Eine Userin berichtete, dass ihre Versicherung sie nach einer einzigen Mahnung an die Schufa gemeldet hatte – ohne jede weitere Warnung. Sie hatte geklagt und Recht bekommen. Das Gericht stellte fest, dass die Meldung unrechtmäßig war, und die Versicherung musste nicht nur den Eintrag löschen lassen, sondern auch eine Entschädigung zahlen (Beispiel aus der Rechtsprechung, Stand: 2025).
(Gerichtsurteile sind immer Einzelfallentscheidungen und können nicht pauschal auf alle Fälle übertragen werden.)
Solche Geschichten haben uns ermutigt, standhaft zu bleiben. Wir haben gelernt, dass man sich nicht einschüchtern lassen sollte, auch wenn große Unternehmen oder Auskunfteien auf der anderen Seite stehen. Das Recht ist oft auf Seiten der Verbraucher:innen – man muss es nur kennen und einfordern.
Später haben wir gemerkt, dass auch die Europäische Union zunehmend Druck auf Auskunfteien ausübt. Die DSGVO war nur ein erster Schritt. Das Europäische Parlament arbeitet derzeit an weiteren Regelungen, die den Datenschutz noch stärker in den Fokus rücken sollen (Quelle: europarl.europa.eu, Stand: 2025). Es gibt Diskussionen darüber, ob Auskunfteien ihre Algorithmen offenlegen müssen, ob Betroffene ein Recht auf Erklärung ihrer Scores haben sollten und ob die Speicherfristen weiter verkürzt werden müssen.
Für uns als Verbraucher:innen sind das gute Nachrichten. Je transparenter und regulierter der Umgang mit Bonitätsdaten ist, desto besser können wir uns schützen und unsere Rechte durchsetzen. Aber bis es so weit ist, liegt es an uns, wachsam zu bleiben und bei Ungereimtheiten sofort zu reagieren.
In den letzten Monaten haben wir auch festgestellt, dass es spezialisierte Dienstleister gibt, die dabei helfen, unberechtigte Schufa-Einträge löschen zu lassen. Diese Firmen verlangen oft eine Gebühr, übernehmen aber die gesamte Kommunikation mit Versicherungen, Auskunfteien und gegebenenfalls Gerichten. Wir haben uns nicht für einen solchen Dienstleister entschieden, weil wir es selbst geschafft haben – aber für Menschen, die sich unsicher fühlen oder keine Zeit haben, kann das eine sinnvolle Option sein.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber man sollte bei solchen Dienstleistern genau hinschauen. Es gibt seriöse Anbieter, aber auch schwarze Schafe, die unrealistische Versprechen machen oder überhöhte Gebühren verlangen. Die Verbraucherzentralen bieten oft eine kostengünstigere Alternative und können ebenfalls bei Schufa-Streitigkeiten unterstützen.
Was uns besonders wichtig geworden ist: Transparenz und Kontrolle über die eigenen Daten. Wir haben inzwischen nicht nur unsere Schufa-Daten im Blick, sondern auch unsere Daten bei anderen Auskunfteien, bei Online-Händlern, bei sozialen Netzwerken. Das Thema Datenschutz ist zu einem festen Bestandteil unseres Alltags geworden. Wir prüfen regelmäßig, wer welche Daten über uns hat, und fordern gegebenenfalls Löschung oder Korrektur.
Später haben wir gemerkt, dass diese Haltung nicht paranoid ist, sondern notwendig. Daten sind Macht, und wer die Kontrolle über seine Daten verliert, verliert auch ein Stück Selbstbestimmung. Die DSGVO gibt uns die Werkzeuge, um diese Kontrolle zurückzugewinnen – aber wir müssen sie aktiv nutzen.
✅ Schufa-Eintrag prüfen – 6 Steps
Falls ihr einen negativen Schufa-Eintrag entdeckt oder vermutet, empfehlen wir folgende Schritte:
- Kostenlose Selbstauskunft anfordern: Bei Schufa und anderen Auskunfteien die „Datenkopie nach Art. 15 DSGVO" beantragen.
- Eintrag genau prüfen: Datum, meldende Stelle, Grund des Eintrags – alles dokumentieren.
- Belege sammeln: Kontoauszüge, Mahnungen, E-Mails – alle Unterlagen zusammentragen, die die Unrechtmäßigkeit belegen könnten.
- Schriftlich widersprechen: Sowohl bei der meldenden Versicherung als auch bei der Schufa Widerspruch einlegen und Löschung fordern.
- Frist setzen: Zwei Wochen für eine Stellungnahme, danach gegebenenfalls rechtliche Schritte ankündigen.
- Beratung suchen: Falls keine Reaktion erfolgt, Verbraucherzentrale oder Anwalt für Datenschutzrecht kontaktieren.
Musterbrief: Widerspruch gegen Schufa-Eintrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut meiner Selbstauskunft vom [Datum] ist in meiner Schufa-Datei ein Negativmerkmal durch Ihre Versicherung eingetragen. Ich bestreite die Rechtmäßigkeit dieser Meldung, da die gesetzlichen Voraussetzungen (u. a. explizite Warnung vor Schufa-Meldung) nicht erfüllt wurden. Ich fordere Sie auf, den Eintrag unverzüglich bei der Schufa löschen zu lassen und mir binnen zwei Wochen eine schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen. Andernfalls behalte ich mir vor, rechtliche Schritte einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen,
[Name]
Vergleich: Wann ist eine Schufa-Meldung zulässig?
| Situation | Schufa-Meldung zulässig? | Hinweis |
| Einmalige Zahlungsverspätung ohne Mahnung | ❌ Nein | Keine Rechtsgrundlage¹ |
| Zwei Mahnungen ohne explizite Warnung | ❌ Nein | Warnung ist Pflicht² |
| Zwei Mahnungen + klare Warnung + 4 Wochen Frist | ✅ Ja | Alle Voraussetzungen erfüllt³ |
| Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet | ✅ Ja | Forderung rechtskräftig⁴ |
| Betrug oder vorsätzliche Täuschung | ✅ Ja | Berechtigtes Interesse⁵ |
¹ Ohne Mahnung und Warnung ist eine Meldung unzulässig.
² Explizite Warnung vor Schufa-Meldung ist nach BGH-Rechtsprechung erforderlich.
³ Alle gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben müssen eingehalten werden.
⁴ Bei gerichtlicher Feststellung ist Meldung in der Regel zulässig.
⁵ Bei nachweislichem Betrug kann sofortige Meldung erfolgen – Einzelfallprüfung empfohlen.
In den letzten Wochen haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, welche Rolle Umweltverbände wie der BUND oder der NABU im Kontext von Datenschutz spielen. Zunächst erscheint der Zusammenhang nicht offensichtlich – aber tatsächlich setzen sich beide Verbände auch für Verbraucherrechte und Transparenz ein. Der BUND weist darauf hin, dass nachhaltiges Wirtschaften auch bedeutet, fair mit Kund:innen umzugehen und keine intransparenten Praktiken anzuwenden (Quelle: bund.net, Stand: 2025). Der NABU betont, dass digitale Transparenz und Datenschutz wichtige Elemente einer modernen, verantwortungsvollen Gesellschaft sind (Quelle: nabu.de, Stand: 2025).
Für uns war das ein interessanter Denkanstoß: Datenschutz ist nicht nur ein rechtliches oder technisches Thema, sondern auch ein ethisches. Unternehmen, die verantwortungsvoll mit Daten umgehen, zeigen, dass sie ihre Kund:innen respektieren – und genau solche Unternehmen verdienen unsere Loyalität.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber inzwischen empfehlen wir allen Freund:innen und Bekannten, mindestens einmal im Jahr ihre Schufa-Daten zu überprüfen. Es ist ein kleiner Aufwand, der sich lohnt – denn wer frühzeitig fehlerhafte oder unrechtmäßige Einträge entdeckt, kann schnell gegensteuern und größere Probleme vermeiden.
Später haben wir gemerkt, dass Datenschutz und Bonitätsprüfung Themen sind, über die man in Deutschland noch immer zu wenig spricht. Viele Menschen schämen sich, wenn sie einen negativen Schufa-Eintrag haben, und trauen sich nicht, darüber zu reden. Aber Scham ist fehl am Platz – denn oft sind solche Einträge das Ergebnis von Missverständnissen, Fehlern oder übereifrigen Unternehmen, nicht von persönlichem Versagen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen rund um Schufa-Meldungen durch Versicherungen
Viele Leser:innen haben uns in den letzten Wochen gefragt, ob Versicherungen wirklich einfach so Daten an die Schufa weitergeben dürfen und wie man sich dagegen wehrt. Deshalb haben wir hier die häufigsten Fragen zusammengestellt – mit klaren, praxisnahen Antworten.
1. Darf meine Versicherung meine Daten ohne meine Zustimmung an die Schufa melden?
Grundsätzlich ja – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Die Versicherung muss ein berechtigtes Interesse nachweisen, und die Meldung darf nur erfolgen, wenn die Forderung unbestritten ist, mindestens zwei Mahnungen verschickt wurden und der Betroffene explizit vor der Schufa-Meldung gewarnt wurde (Quelle: BGH, Az. VI ZR 156/13, Stand: 2025). Eine pauschale Einwilligung in den AGB reicht nicht aus – die Warnung muss konkret und deutlich sein.
(Die Rechtslage kann je nach Einzelfall variieren – im Zweifel rechtliche Beratung einholen.)
2. Wie lange bleibt ein negativer Schufa-Eintrag gespeichert?
In der Regel drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung beglichen wurde (Quelle: Schufa, Stand: 2025). Bei Insolvenzverfahren kann die Speicherdauer länger sein. Nach Ablauf der Frist wird der Eintrag automatisch gelöscht – sofern er berechtigt war. Unberechtigte Einträge sollten sofort gelöscht werden.
(Die Speicherdauer kann je nach Art des Eintrags und Rechtsgrundlage variieren.)
3. Kann ich eine unberechtigte Schufa-Meldung löschen lassen?
Ja. Wenn die Meldung unrechtmäßig war, haben Betroffene nach Art. 17 DSGVO das Recht auf Löschung. Dazu sollte man schriftlich bei der meldenden Versicherung und bei der Schufa widersprechen und die Unrechtmäßigkeit begründen. Wenn die Versicherung nicht einlenkt, kann man sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde wenden oder einen Anwalt einschalten.
(Der Erfolg hängt von der Beweislage ab – Dokumentation ist entscheidend.)
4. Was ist, wenn ich die Mahnung übersehen habe und die Forderung berechtigt ist?
Dann solltet ihr die Forderung umgehend begleichen und mit der Versicherung Kontakt aufnehmen. Oft sind Versicherungen bereit, den Schufa-Eintrag löschen zu lassen, wenn die Zahlung nachgeholt wird und der Verzug unverschuldet war. Eine Garantie gibt es aber nicht – deshalb ist es wichtig, schnell zu reagieren.
(Kulanzlösungen sind möglich, aber nicht rechtlich garantiert.)
5. Kann ich mich präventiv gegen Schufa-Meldungen schützen?
Nicht vollständig, aber ihr könnt das Risiko minimieren: Rechnungen pünktlich zahlen, Daueraufträge regelmäßig prüfen, auf Mahnungen sofort reagieren und regelmäßig eure Schufa-Daten kontrollieren. Außerdem solltet ihr darauf achten, dass alle Kontaktdaten bei Versicherungen aktuell sind, damit Mahnungen euch erreichen.
(Prävention ist der beste Schutz – Transparenz und Organisation helfen enorm.)
6. Welche Rolle spielt die DSGVO bei Schufa-Meldungen?
Die DSGVO regelt, wann und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Sie gibt Betroffenen starke Rechte: das Recht auf Auskunft (Art. 15), das Recht auf Löschung (Art. 17) und das Recht auf Widerspruch (Art. 21) (Quelle: Europäisches Parlament, europarl.europa.eu, DSGVO, Stand: 2025). Versicherungen und Auskunfteien müssen die DSGVO einhalten – sonst drohen hohe Bußgelder.
(Die DSGVO ist europaweites Recht – Verstöße können gemeldet und geahndet werden.)