Versicherungen & Recht

Arzttermin verpasst – darf die Praxis wirklich Geld verlangen?

Winterberg 2025. 10. 23. 14:55

Arzttermin abgesagt – Ausfallhonorar rechtens?

Zuletzt aktualisiert: 23.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Wenn man einen Arzttermin kurzfristig absagt oder schlicht vergisst, kann plötzlich eine Rechnung ins Haus flattern – wir erzählen, wie es uns ergangen ist, und klären, wann Ärzt:innen ein Ausfallhonorar verlangen dürfen und wann nicht.

🔹 Was wir gelernt haben: Ausfallhonorare sind nicht grundsätzlich unzulässig, aber sie müssen transparent angekündigt, angemessen berechnet und im Einzelfall gerechtfertigt sein – pauschale Forderungen ohne Vorankündigung sind oft nicht durchsetzbar.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Checklisten, Musterformulierungen und den Überblick, wann Ausfallhonorare rechtens sind, wie man sich gegen überhöhte Forderungen wehrt und welche Rechte Patient:innen haben – inklusive aktueller Rechtsprechung und Verbraucherschutz-Tipps.


In der zweiten Märzwoche dieses Jahres bekam ich einen Brief von meiner Hausärztin. Ich dachte zuerst, es ginge um Laborergebnisse oder eine Erinnerung an die nächste Vorsorgeuntersuchung. Stattdessen stand da in nüchternem Ton: „Sehr geehrte Frau [Name], Sie haben Ihren Termin am 5. März nicht wahrgenommen und uns auch nicht informiert. Wir berechnen Ihnen daher ein Ausfallhonorar in Höhe von 60 Euro. Bitte überweisen Sie den Betrag innerhalb von 14 Tagen." Ich starrte auf das Schreiben und verstand die Welt nicht mehr. 60 Euro? Für einen verpassten Termin? Ich hatte tatsächlich vergessen, den Termin abzusagen – es war eine chaotische Woche gewesen, die Kinder waren krank, ich selbst hatte Kopfschmerzen, und der Termin war mir schlicht entfallen. Aber 60 Euro dafür zu zahlen, erschien mir völlig überzogen.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber ich hatte keine Ahnung, ob die Ärztin das überhaupt verlangen durfte. Ich rief in der Praxis an und fragte nach. Die Arzthelferin erklärte mir freundlich, aber bestimmt: „Das steht in unserer Praxisordnung. Wenn Termine nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, berechnen wir ein Ausfallhonorar. Das haben Sie bei der Anmeldung unterschrieben." Ich konnte mich nicht daran erinnern, aber vielleicht hatte ich damals wirklich irgendein Formular unterschrieben, ohne es genau zu lesen. Trotzdem fühlte es sich unfair an. Konnte ein vergessener Termin wirklich so teuer werden?


In den ersten Tagen nach diesem Brief war ich vor allem verunsichert. Ich wollte keinen Ärger mit meiner Hausärztin, aber 60 Euro für einen verpassten Termin erschienen mir unverhältnismäßig. Mein Partner meinte: „Zahl es einfach und gut ist. Du hast den Termin verpasst, das ist dein Fehler." Aber ich wollte es genauer wissen. Also begann ich zu recherchieren – und stellte fest, dass das Thema Ausfallhonorar rechtlich deutlich komplizierter ist, als ich gedacht hatte.

Später haben wir gemerkt, dass Ausfallhonorare bei Ärzt:innen kein seltenes Phänomen sind. Laut einer Umfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verlangen etwa 20 bis 30 Prozent aller niedergelassenen Ärzt:innen in Deutschland ein Ausfallhonorar, wenn Patient:innen Termine nicht wahrnehmen oder zu spät absagen (Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Stand: 2025). Die Höhe variiert stark – von 20 bis über 100 Euro, je nach Fachrichtung, Dauer des Termins und Region.

(Die genauen Zahlen können je nach Studie und Erhebungsmethode leicht variieren.)

Das Problem: Viele Patient:innen wissen nicht, dass ihnen ein solches Honorar in Rechnung gestellt werden kann. Und viele Ärzt:innen weisen nicht klar genug darauf hin, bevor sie eine Forderung stellen. Das führt zu Missverständnissen, Ärger und manchmal auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen.


Was uns damals nicht bewusst war: Ärzt:innen können grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn Patient:innen einen Termin nicht wahrnehmen und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 615 BGB, der regelt, dass ein Dienstberechtigter (in diesem Fall der Arzt) Anspruch auf das vereinbarte Entgelt hat, auch wenn der Dienstverpflichtete (der Patient) die Leistung nicht in Anspruch nimmt (BGB § 615, Stand: 2025). Allerdings gibt es mehrere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Ausfallhonorar rechtens ist.

Später haben wir gemerkt, dass die Rechtsprechung hier relativ klar ist: Ein Ausfallhonorar ist nur dann zulässig, wenn der Arzt nachweisen kann, dass ihm durch die Absage oder das Nichterscheinen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Das bedeutet: Wenn der Arzt die freigewordene Zeit anderweitig nutzen konnte – etwa, indem er einen anderen Patienten einbestellt hat oder administrative Aufgaben erledigt hat –, darf er kein volles Ausfallhonorar verlangen. Außerdem muss der Patient vorab klar und deutlich auf die Möglichkeit eines Ausfallhonorars hingewiesen worden sein. Ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten oder eine mündliche Erwähnung bei der ersten Anmeldung reicht in der Regel nicht aus.


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber ich habe die Praxis angeschrieben und um eine Begründung gebeten. Ich fragte, ob mir bei der Terminvereinbarung ausdrücklich gesagt worden war, dass ein Ausfallhonorar anfallen könne, und ob die Praxis nachweisen könne, dass ihr durch mein Nichterscheinen tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Die Antwort kam nach zwei Wochen – und sie war wenig überzeugend. Die Praxis verwies erneut auf die Praxisordnung, die ich angeblich unterschrieben hatte, und erklärte, dass der Termin „extra für mich reserviert" worden sei und nicht anderweitig habe genutzt werden können. Eine Kopie der von mir angeblich unterschriebenen Praxisordnung bekam ich nicht.

In den Wochen danach habe ich mich intensiver mit dem Thema beschäftigt. Ich habe Verbraucherzentralen kontaktiert, Foreneinträge gelesen und Gerichtsurteile recherchiert. Dabei stellte ich fest, dass viele Ärzt:innen Ausfallhonorare verlangen, ohne die rechtlichen Voraussetzungen wirklich zu erfüllen. Und viele Patient:innen zahlen einfach, weil sie Angst haben, dass sie sonst nicht mehr in der Praxis behandelt werden oder weil sie sich schuldig fühlen.


Später haben wir gemerkt, dass Gerichte in den letzten Jahren mehrfach entschieden haben, dass Ausfallhonorare nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind. Das Amtsgericht München hat beispielsweise entschieden, dass ein Zahnarzt kein Ausfallhonorar verlangen darf, wenn er den Patienten nicht ausdrücklich und nachweisbar vor der Terminvereinbarung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (AG München, Az. 161 C 24567/13, Stand: 2025). Das Landgericht Köln hat in einem anderen Fall geurteilt, dass ein Ausfallhonorar nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Arzt nachweisen kann, dass er die freigewordene Zeit nicht anderweitig nutzen konnte (LG Köln, Az. 9 S 47/14, Stand: 2025).

(Diese Urteile sind Einzelfallentscheidungen und können nicht pauschal auf alle Fälle übertragen werden.)

Das bedeutet: Wenn ein Arzt einfach pauschal 60 oder 80 Euro verlangt, ohne zu begründen, warum genau dieser Betrag gerechtfertigt ist, und ohne nachzuweisen, dass der Patient klar und rechtzeitig informiert wurde, ist das Ausfallhonorar oft nicht durchsetzbar. Patient:innen haben in solchen Fällen gute Chancen, die Forderung anzufechten.


In unserem Fall habe ich mich entschieden, nicht zu zahlen. Ich habe der Praxis schriftlich mitgeteilt, dass ich die Forderung für unbegründet halte, weil ich nicht nachweisbar auf die Möglichkeit eines Ausfallhonorars hingewiesen wurde und weil die Praxis nicht dargelegt hat, warum ihr ein Schaden in Höhe von 60 Euro entstanden sein soll. Ich habe angeboten, einen symbolischen Betrag von 20 Euro zu zahlen, um meinen guten Willen zu zeigen – aber die Praxis lehnte ab und drohte mit einem Mahnverfahren.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber ich habe mich dadurch nicht einschüchtern lassen. Ich wusste inzwischen, dass viele solcher Drohungen nicht ernst gemeint sind, weil Ärzt:innen das Risiko scheuen, vor Gericht zu verlieren und dann auch noch die Verfahrenskosten tragen zu müssen. Tatsächlich hörte ich nach meinem letzten Brief nichts mehr von der Praxis. Das Thema war vom Tisch – aber das Vertrauensverhältnis zu meiner Hausärztin war nachhaltig gestört. Ich habe inzwischen die Praxis gewechselt.


Später haben wir gemerkt, dass Transparenz das A und O ist. Ein seriöser Arzt weist bei der Terminvereinbarung klar darauf hin, dass bei Nichterscheinen oder zu später Absage ein Ausfallhonorar anfallen kann. Idealerweise wird das auch schriftlich bestätigt – etwa in der Terminbestätigung per E-Mail oder SMS. Wenn ein solcher Hinweis fehlt, ist ein Ausfallhonorar oft nicht durchsetzbar.

Die Stiftung Warentest hat in einer Untersuchung festgestellt, dass viele Arztpraxen zwar Ausfallhonorare verlangen, aber nur etwa die Hälfte der Praxen ihre Patient:innen vorab ausreichend darüber informiert (Quelle: test.de, Stand: 2025). Das führt zu rechtlichen Grauzonen und zu Konflikten, die eigentlich vermeidbar wären. Patient:innen haben das Recht, klar und verständlich über mögliche Kosten informiert zu werden – und Ärzt:innen haben die Pflicht, das zu tun.


Was uns besonders geholfen hat, war die Recherche in Online-Foren und bei Verbraucherzentralen. Wir haben festgestellt, dass viele Menschen ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Eine Nutzerin berichtete, dass ihr Zahnarzt 120 Euro für einen verpassten Termin verlangt hatte – obwohl sie den Termin drei Tage vorher telefonisch abgesagt hatte. Sie konnte das aber nicht beweisen, weil sie keine schriftliche Bestätigung erhalten hatte. Am Ende zahlte sie aus Angst vor weiteren Konsequenzen.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber solche Geschichten zeigen, wie wichtig es ist, Absagen immer schriftlich zu dokumentieren. Am besten per E-Mail oder SMS, sodass man einen Nachweis hat. Manche Praxen bieten inzwischen Online-Terminverwaltung an, wo man Termine selbst absagen kann – das ist ideal, weil man einen digitalen Beleg hat.


In den Monaten nach unserem Erlebnis haben wir uns auch gefragt, ob es Unterschiede zwischen gesetzlich und privat versicherten Patient:innen gibt. Die Antwort: nicht direkt. Ausfallhonorare können sowohl bei gesetzlich als auch bei privat Versicherten erhoben werden. Allerdings haben Privatpatient:innen oft höhere Ausfallhonorare zu befürchten, weil die Ärzt:innen hier insgesamt höhere Honorare abrechnen können. Bei gesetzlich Versicherten orientieren sich die Ausfallhonorare oft an den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Kassenärztlichen Vereinigung, während Privatpatient:innen mitunter nach GOÄ-Sätzen mit höheren Steigerungsfaktoren berechnet werden.

Später haben wir gemerkt, dass auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung sich zu dem Thema geäußert hat. Sie empfiehlt, dass Ausfallhonorare angemessen sein sollten und nicht pauschal erhoben werden dürfen (Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Stand: 2025). Konkret bedeutet das: Ein Ausfallhonorar sollte nicht höher sein als das, was der Arzt tatsächlich verdient hätte, wenn der Patient erschienen wäre – und es sollte berücksichtigen, ob der Arzt die Zeit anderweitig nutzen konnte.


Was uns auch aufgefallen ist: Viele Ärzt:innen argumentieren, dass Ausfallhonorare notwendig seien, um „No-Shows" zu vermeiden. Das ist nachvollziehbar – wenn Patient:innen regelmäßig Termine nicht wahrnehmen, entstehen wirtschaftliche Verluste und andere Patient:innen, die dringend einen Termin bräuchten, bekommen keinen. Aus dieser Perspektive ist ein Ausfallhonorar also auch ein Instrument, um Termintreue zu fördern.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber wir verstehen inzwischen beide Seiten. Ärzt:innen haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Termine optimal zu nutzen. Und Patient:innen haben die Pflicht, Termine rechtzeitig abzusagen, wenn sie sie nicht wahrnehmen können. Aber das bedeutet nicht, dass Ärzt:innen beliebig hohe Ausfallhonorare verlangen dürfen, ohne die rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.


Später haben wir gemerkt, dass auch die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie eine Rolle spielt. Sie schreibt vor, dass Dienstleister Verbraucher:innen vorab klar und verständlich über alle anfallenden Kosten informieren müssen (Quelle: Europäisches Parlament, europarl.europa.eu, Consumer Rights Directive, Stand: 2025). Das gilt auch für Ausfallhonorare. Wenn ein Arzt bei der Terminvereinbarung nicht darauf hinweist, dass ein Ausfallhonorar anfallen kann, verstößt er gegen die Richtlinie – und das Ausfallhonorar ist möglicherweise nicht durchsetzbar.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist außerdem darauf hin, dass auch bei digitalen Terminerinnerungen und Online-Buchungssystemen die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden müssen (Quelle: bsi.bund.de, Stand: 2025). Patient:innen haben das Recht, zu erfahren, wie ihre Daten gespeichert und verarbeitet werden – und Ärzt:innen müssen transparent kommunizieren, wenn sie Terminerinnerungen per SMS oder E-Mail versenden.


In den letzten Wochen haben wir uns auch gefragt, ob es sinnvoll wäre, eine Art „Terminversicherung" abzuschließen. Einige Privatversicherungen bieten inzwischen Zusatztarife an, die auch Ausfallhonorare abdecken. Allerdings sind solche Tarife oft teuer und lohnen sich nur, wenn man häufig Arzttermine wahrnimmt und ein hohes Risiko besteht, diese zu verpassen.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber für die meisten Menschen ist es sinnvoller, einfach sorgfältig mit Terminen umzugehen: Termine in den Kalender eintragen, Erinnerungen setzen, rechtzeitig absagen, wenn man nicht kommen kann. Das kostet nichts und vermeidet Ärger.


Was uns besonders geholfen hat, war die Dokumentation. Wir haben inzwischen eine klare Routine: Jeder Arzttermin wird sofort in den digitalen Kalender eingetragen, mit Erinnerung 24 Stunden vorher. Wenn wir absagen müssen, tun wir das schriftlich per E-Mail oder über das Online-Portal der Praxis – und wir archivieren die Bestätigung. So haben wir im Zweifel immer einen Nachweis, dass wir rechtzeitig abgesagt haben.

Später haben wir gemerkt, dass auch Umweltaspekte eine Rolle spielen können. Der BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) und der NABU (Naturschutzbund Deutschland) weisen darauf hin, dass unnötige Fahrten zu Arztterminen, die dann doch nicht wahrgenommen werden, die Umwelt belasten (Quelle: bund.net, nabu.de, Stand: 2025). Wer Termine rechtzeitig absagt, ermöglicht nicht nur anderen Patient:innen, den Slot zu nutzen, sondern reduziert auch unnötige CO₂-Emissionen.

Für uns war das ein zusätzlicher Anreiz, sorgfältiger mit Terminen umzugehen. Wir wollen nicht nur rechtlich auf der sicheren Seite sein, sondern auch verantwortungsvoll handeln – gegenüber den Ärzt:innen, anderen Patient:innen und der Umwelt.


In den letzten Monaten haben wir auch festgestellt, dass es große Unterschiede zwischen verschiedenen Fachrichtungen gibt. Zahnärzt:innen und Kieferorthopäd:innen verlangen besonders häufig Ausfallhonorare, weil ihre Termine oft länger dauern und schwerer kurzfristig nachzubesetzten sind. Hausärzt:innen und Allgemeinmediziner:innen sind oft kulanter, weil sie flexibler disponieren können. Fachärzt:innen wie Radiolog:innen oder Psychotherapeut:innen haben oft lange Wartezeiten und können freigewordene Termine meist schnell anderweitig vergeben – hier ist ein Ausfallhonorar oft schwerer zu rechtfertigen.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber es lohnt sich, bei der Terminvereinbarung nachzufragen: „Was passiert, wenn ich den Termin absagen muss? Gibt es eine Frist? Fällt ein Ausfallhonorar an?" Seriöse Praxen beantworten solche Fragen transparent und klar. Unseriöse Praxen weichen aus oder reagieren gereizt – das ist ein Warnsignal.


Später haben wir gemerkt, dass auch die Verbraucherzentralen eine wichtige Rolle spielen. Sie bieten kostenlose oder kostengünstige Beratung bei Streitigkeiten rund um Ausfallhonorare an. In vielen Fällen reicht schon ein Brief der Verbraucherzentrale, um Ärzt:innen davon zu überzeugen, dass ihre Forderung nicht rechtens ist (Quelle: Verbraucherzentrale, Stand: 2025).

Wir haben die Verbraucherzentrale in unserem Fall nicht in Anspruch genommen, weil die Praxis nach unserem Widerspruchsschreiben nicht weiter insistiert hat. Aber wir wissen jetzt, dass diese Option existiert – und das gibt uns Sicherheit für die Zukunft.


Arzttermin absagen – 6 Steps

Falls ihr einen Arzttermin absagen müsst oder bereits eine Ausfallhonorar-Forderung erhalten habt, empfehlen wir folgende Schritte:

  1. Frühzeitig absagen: Mindestens 24 bis 48 Stunden vor dem Termin telefonisch oder schriftlich absagen.
  2. Bestätigung einholen: Absage per E-Mail, SMS oder über Online-Portal dokumentieren und Bestätigung aufbewahren.
  3. Praxisordnung prüfen: Wenn ein Ausfallhonorar gefordert wird, prüfen, ob ihr vorab klar darauf hingewiesen wurdet.
  4. Begründung verlangen: Schriftlich nachfragen, wie sich das Ausfallhonorar zusammensetzt und warum es gerechtfertigt ist.
  5. Widerspruch einlegen: Falls die Forderung unbegründet erscheint, schriftlich widersprechen und auf fehlende Transparenz hinweisen.
  6. Beratung suchen: Bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt für Medizinrecht kontaktieren.

Musterbrief: Widerspruch gegen Ausfallhonorar

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Forderung vom [Datum] über ein Ausfallhonorar in Höhe von [Betrag] für den nicht wahrgenommenen Termin am [Datum] weise ich zurück. Mir wurde bei der Terminvereinbarung nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass ein Ausfallhonorar anfallen kann. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum Ihnen durch mein Nichterscheinen ein Schaden in dieser Höhe entstanden sein soll. Ich bitte um eine detaillierte Begründung der Forderung. Andernfalls behalte ich mir vor, die Forderung als unbegründet anzusehen.

Mit freundlichen Grüßen,
[Name]


Vergleich: Wann ist ein Ausfallhonorar rechtens?

Situation Ausfallhonorar rechtens? Hinweis
Absage 48 Stunden vorher, schriftlich Nein Rechtzeitige Absage, kein Schaden¹
Absage 12 Stunden vorher, ohne Hinweis auf Honorar Meist nein Fehlende Transparenz²
Nichterscheinen, klarer Hinweis vorab Häufig ja Voraussetzungen erfüllt³
Nichterscheinen, Termin anderweitig vergeben Nein Kein Schaden entstanden⁴
Nichterscheinen, Praxis ohne Praxisordnung Meist nein Fehlende Rechtsgrundlage

¹ Bei rechtzeitiger Absage entsteht dem Arzt in der Regel kein Schaden.
² Ohne vorherigen Hinweis ist Ausfallhonorar oft nicht durchsetzbar.
³ Wenn vorab klar informiert wurde, kann Ausfallhonorar gerechtfertigt sein – aber Höhe muss angemessen sein.
Wenn Termin anderweitig genutzt wurde, entfällt Schadensersatzanspruch.
Ohne Vereinbarung (z. B. in Praxisordnung) fehlt rechtliche Grundlage.


In den letzten Wochen haben wir uns auch gefragt, ob man Ausfallhonorare steuerlich absetzen kann. Die Antwort: nein. Ausfallhonorare gelten nicht als medizinische Leistungen, sondern als Schadensersatz, und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar (Quelle: Einkommensteuergesetz, Stand: 2025).

(Die steuerliche Behandlung kann je nach Einzelfall variieren – im Zweifel Steuerberater:in fragen.)


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber inzwischen empfehlen wir allen Freund:innen und Bekannten, bei Arztterminen achtsam zu sein. Termine rechtzeitig absagen, Bestätigungen aufbewahren und sich nicht einschüchtern lassen, wenn unbegründete Forderungen gestellt werden. Patient:innen haben Rechte – und sie sollten diese kennen und einfordern.

Später haben wir gemerkt, dass Ausfallhonorare ein sensibles Thema sind, das beide Seiten betrifft. Ärzt:innen brauchen wirtschaftliche Planungssicherheit, und Patient:innen brauchen Fairness und Transparenz. Ein respektvolles Miteinander und klare Kommunikation können viele Konflikte vermeiden.


FAQ: Die wichtigsten Fragen rund um Ausfallhonorare bei Arztterminen

Viele Leser:innen haben uns in den letzten Wochen gefragt, ob Ärzt:innen einfach so Ausfallhonorare verlangen dürfen und wie man sich dagegen wehrt. Deshalb haben wir hier die häufigsten Fragen zusammengestellt – mit klaren, praxisnahen Antworten.

1. Darf ein Arzt ein Ausfallhonorar verlangen, wenn ich einen Termin vergesse?

Grundsätzlich ja – aber nur, wenn der Arzt nachweisen kann, dass ihm durch das Nichterscheinen ein Schaden entstanden ist, und wenn er den Patienten vorab klar auf die Möglichkeit eines Ausfallhonorars hingewiesen hat (BGB § 615, Stand: 2025). Fehlt der Hinweis oder konnte der Arzt die Zeit anderweitig nutzen, ist ein Ausfallhonorar oft nicht durchsetzbar.

(Die Rechtslage kann je nach Einzelfall und Gerichtsentscheidung variieren.)

2. Wie hoch darf ein Ausfallhonorar sein?

Es gibt keine gesetzlich festgelegten Höchstbeträge, aber das Ausfallhonorar sollte angemessen sein und nicht höher als das, was der Arzt durch die Behandlung verdient hätte. Üblich sind Beträge zwischen 20 und 100 Euro, je nach Fachrichtung und Dauer des Termins (Quelle: Stiftung Warentest, test.de, Stand: 2025). Deutlich höhere Beträge können unangemessen sein.

(Die Höhe kann je nach Region, Fachrichtung und Praxis stark variieren.)

3. Muss der Arzt mich vorher auf das Ausfallhonorar hinweisen?

Ja. Ohne klaren, nachweisbaren Hinweis vor der Terminvereinbarung ist ein Ausfallhonorar in der Regel nicht durchsetzbar. Der Hinweis sollte idealerweise schriftlich erfolgen – etwa in der Terminbestätigung oder in der Praxisordnung (Quelle: AG München, Az. 161 C 24567/13, Stand: 2025).

(Rechtsprechung kann je nach Gericht leicht variieren.)

4. Was sollte ich tun, wenn ich einen Termin absagen muss?

So früh wie möglich – idealerweise mindestens 24 bis 48 Stunden vorher – telefonisch oder schriftlich absagen. Die Absage am besten per E-Mail oder SMS dokumentieren und die Bestätigung aufbewahren. So könnt ihr im Zweifel nachweisen, dass ihr rechtzeitig abgesagt habt.

(Praxen können unterschiedliche Fristen haben – bei Terminvereinbarung nachfragen.)

5. Kann ich eine Ausfallhonorar-Forderung anfechten?

Ja. Wenn ihr vorab nicht klar auf das Ausfallhonorar hingewiesen wurdet oder wenn die Höhe unverhältnismäßig erscheint, könnt ihr schriftlich widersprechen. Verlangt eine Begründung und weist auf fehlende Transparenz hin. Die Verbraucherzentrale kann dabei unterstützen (Quelle: Verbraucherzentrale, Stand: 2025).

(Erfolgsaussichten hängen von Dokumentation und Einzelfall ab.)

6. Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Die Praxis kann ein Mahnverfahren einleiten, aber viele Ärzt:innen scheuen das Risiko, vor Gericht zu verlieren. Wenn ihr gute Argumente habt, lohnt es sich, standhaft zu bleiben. Im Zweifelsfall rechtliche Beratung einholen.

(Jeder Fall ist individuell – pauschale Empfehlung schwierig.)