Bohrlöcher nach dem Umzug? So schützt du deine Kaution rechtssicher!

Nach Umzug: Bohrlöcher in Mietwohnung rechtssicher verschließen
Zuletzt aktualisiert: 24.10.2025
🔹 Worum es heute geht: Beim Auszug aus einer Mietwohnung stellen sich viele die Frage, ob und wie Bohrlöcher verschlossen werden müssen – wir klären die rechtliche Lage, zeigen praktische Techniken und geben Tipps zur Vermeidung von Streit mit dem Vermieter.
🔹 Was wir gelernt haben: Normale Dübellöcher gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch und müssen meist nicht verspachtelt werden – es sei denn, der Mietvertrag oder eine wirksame Schönheitsreparaturklausel sieht es vor. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit und der Zustand bei Einzug.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Rechtssicheres Wissen zu Pflichten beim Auszug, konkrete Anleitungen zum fachgerechten Verschließen von Bohrlöchern, Materialempfehlungen und Musterformulierungen für die Kommunikation mit Vermietern.
Drei Wochen vor unserem Umzug stand ich in der Wohnung und schaute mir die Wände an. Überall kleine Löcher: von Bilderrahmen, Regalen, der Garderobe im Flur, der Lampe im Wohnzimmer. Jahrelang hatten wir hier gelebt, und mit jedem Möbelstück, das wir aufgehängt hatten, war ein neues Loch in der Wand entstanden. Jetzt, kurz vor der Wohnungsübergabe, stellte sich die Frage: Müssen wir die alle zuspachteln? Mein Mann meinte, das sei selbstverständlich. Eine Freundin sagte, das sei Quatsch – normale Gebrauchsspuren müsse man nicht beseitigen. Und im Internet fand ich widersprüchliche Aussagen. Zeit, der Sache auf den Grund zu gehen.
Ganz ehrlich, am Anfang hatten wir keine Ahnung, was rechtlich gilt. Wir hatten den Mietvertrag vor Jahren unterschrieben und uns seitdem nicht mehr groß damit beschäftigt. Jetzt kramten wir ihn wieder hervor und lasen die Klauseln zu Schönheitsreparaturen – ein juristischer Text, der mehr Fragen aufwarf als beantwortete. „Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben." Was heißt das konkret? Gehören Dübellöcher dazu oder nicht? Nach einigen Stunden Recherche wurde klar: Die Antwort ist komplizierter, als man denkt – und hängt von mehreren Faktoren ab.
Die Rechtslage in Deutschland hat sich in den letzten Jahren deutlich zugunsten von Mietern entwickelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass normale Gebrauchsspuren – dazu gehören auch Bohrlöcher von Dübeln – grundsätzlich nicht vom Mieter beseitigt werden müssen. Begründung: Das Aufhängen von Bildern, Regalen oder Lampen ist Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Wohnung (BGH-Urteil vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 242/13). Anders formuliert: Wer in einer Wohnung lebt, darf sie auch nutzen – und dazu gehört, Dinge an die Wand zu hängen. (Diese Rechtsprechung gilt bundesweit, kann aber durch wirksame Vertragsklauseln eingeschränkt werden – siehe unten.)
Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen und Einschränkungen. Erstens: Wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel steht, kann der Vermieter verlangen, dass Bohrlöcher beim Auszug verschlossen werden. Aber Achtung: Viele Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam, weil sie gegen geltendes Recht verstoßen. Der BGH hat in den letzten Jahren zahlreiche Standardformulierungen für ungültig erklärt – etwa solche, die den Mieter verpflichten, unabhängig vom Zustand bei Einzug zu renovieren, oder die starre Fristen vorgeben (Quelle: Deutscher Mieterbund, Stand: 2025). (Die Wirksamkeit von Klauseln sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden – bei Unsicherheit Mieterbund oder Anwalt konsultieren.)
Zweitens: Es kommt auf die Art und Anzahl der Löcher an. Einige kleine Dübellöcher in normaler Höhe sind unproblematisch. Dutzende Löcher in ungewöhnlichen Positionen – etwa bodennah oder sehr hoch unter der Decke – können als übermäßige Abnutzung gelten. Auch die Größe spielt eine Rolle: Ein Loch von sechs Millimetern Durchmesser für einen Standarddübel ist etwas anderes als ein Loch von zwei Zentimetern für eine Schwerlastbefestigung. Und: Löcher in Fliesen sind grundsätzlich kritischer als Löcher in Putz, weil sie die Substanz dauerhaft beschädigen. Laut Deutschem Mieterbund gilt als Faustregel: Bis zu zehn normale Dübellöcher pro Raum sind in der Regel akzeptabel (Quelle: Deutscher Mieterbund, Stand: 2025). (Diese Zahl ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Orientierungshilfe – die tatsächliche Bewertung kann im Einzelfall variieren.)
Drittens: Der Zustand bei Einzug ist entscheidend. Wenn die Wohnung beim Einzug bereits Bohrlöcher hatte – was oft der Fall ist –, kann der Vermieter nicht verlangen, dass sie beim Auszug makellos ist. Das Prinzip lautet: Der Mieter muss die Wohnung so zurückgeben, wie er sie übernommen hat, abzüglich normaler Abnutzung. Deshalb ist das Übergabeprotokoll beim Einzug so wichtig. Wir hatten leider keins gemacht – ein Fehler, der uns später fast zum Verhängnis wurde. (Ein Übergabeprotokoll mit Fotos ist rechtlich zwar nicht zwingend, erleichtert aber die Beweisführung erheblich.)
In den ersten Tagen nach unserer Recherche haben wir beschlossen, auf Nummer sicher zu gehen. Auch wenn wir rechtlich möglicherweise nicht verpflichtet waren, alle Löcher zu verschließen, wollten wir keinen Streit mit dem Vermieter riskieren. Die Kaution von drei Monatsmieten – in unserem Fall über 2.000 Euro – lag auf dem Spiel. Also haben wir uns entschieden, die Löcher fachgerecht zu verspachteln. Das kostete uns einen Samstag und etwa 30 Euro Material – deutlich weniger als ein möglicher Rechtsstreit oder der Verlust der Kaution.
Nun zur praktischen Umsetzung: Welche Materialien braucht man? Für einfache Dübellöcher in Wänden reicht Fertigspachtelmasse aus dem Baumarkt. Die gibt es in kleinen Tuben (ab etwa drei Euro) oder größeren Eimern (ab zehn Euro) (Stand: 2025). (Preise können je nach Hersteller und Händler variieren.) Wichtig: Die Spachtelmasse sollte weiß sein und sich gut schleifen lassen. Für tiefere Löcher eignet sich Gips besser, weil er schneller aushärtet und weniger schrumpft. Außerdem braucht man einen Spachtel (kostet etwa drei Euro), feines Schleifpapier (Körnung 120 oder 180) und eventuell eine kleine Rolle mit weißer Farbe, um die gespachtelten Stellen nachzustreichen.
Die Technik ist eigentlich simpel, aber es gibt ein paar Tricks. Zuerst das Loch von losem Staub und Putzresten befreien – am besten mit einem kleinen Pinsel oder durch Auspusten. Dann die Spachtelmasse mit dem Spachtel in das Loch drücken. Wichtig: Die Masse sollte etwas überstehen, weil sie beim Trocknen schrumpft. Nach dem Trocknen (dauert je nach Material ein bis zwei Stunden) die Stelle mit Schleifpapier glatt schleifen, bis sie mit der Wand bündig ist. Zum Schluss mit weißer Farbe überpinseln – das ist nicht immer nötig, macht aber einen sauberen Eindruck. Bei uns hat das pro Loch etwa fünf Minuten gedauert, inklusive Trocknen und Schleifen.
Ein Detail, das uns fast einen Fehler gekostet hätte: Die Farbe der Wand muss nicht exakt getroffen werden, wenn man nur die Löcher verspachtelt. Die Spachtelmasse ist weiß, und solange die Wand selbst auch weiß oder hell ist, fällt das kaum auf. Bei farbigen Wänden wird es schwieriger – hier müsste man theoretisch die ganze Wand nachstreichen, um ein einheitliches Bild zu erzeugen. Aber: Laut Rechtsprechung des BGH ist ein Mieter nicht verpflichtet, beim Auszug komplette Wände zu streichen, nur weil er ein paar Löcher verspachtelt hat (BGH-Urteil vom 08.07.2020, Az. VIII ZR 163/18). (Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle ohne wirksame Schönheitsreparaturklausel – bei vertraglicher Pflicht kann die Lage anders sein.)
Später haben wir gemerkt, dass nicht alle Löcher gleich sind. Manche waren tiefer, manche breiter, manche saßen in Außenwänden, manche in Trennwänden. Bei Außenwänden – besonders in Altbauten – muss man aufpassen: Manchmal trifft man beim Bohren auf Hohlräume oder brüchigen Putz. Solche Löcher sind schwieriger zu verschließen, weil die Spachtelmasse nicht gut hält. In einem solchen Fall haben wir erst ein Stück Zeitungspapier zusammengeknüllt und in das Loch gestopft, dann darüber gespachtelt. Das gibt der Masse Halt und verhindert, dass sie in den Hohlraum fällt. Das ist ein alter Handwerkertrick, der gut funktioniert.
Ein besonders heikler Fall waren die Löcher in den Fliesen im Badezimmer. Wir hatten dort einen Handtuchhalter angebracht – mit zwei Bohrlöchern direkt in die weißen Fliesen. Das war im Nachhinein keine gute Idee gewesen. Löcher in Fliesen gelten rechtlich als Beschädigung der Mietsache, nicht als normale Gebrauchsspuren. Der Grund: Fliesen sind dauerhaft beschädigt, wenn man sie anbohrt – anders als Putzwände, die sich problemlos reparieren lassen. Laut Rechtsprechung kann der Vermieter in solchen Fällen Schadensersatz verlangen, im schlimmsten Fall sogar den Austausch der Fliese (Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 411 C 14419/14). (Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht einheitlich – manche Gerichte bewerten das anders, abhängig von Größe und Position der Löcher.)
Wir haben versucht, die Fliesenlöcher mit weißem Sanitärsilikon zu verschließen. Das sieht auf den ersten Blick akzeptabel aus, ist aber keine Dauerlösung und auch rechtlich umstritten. Es gibt spezielle Reparatursets für Fliesen, die aus farblich passendem Acryl oder Epoxidharz bestehen – die kosten etwa zehn bis zwanzig Euro (Stand: 2025) und liefern bessere Ergebnisse. (Preise können je nach Qualität und Hersteller variieren.) Aber selbst damit kann man die ursprüngliche Optik nicht vollständig wiederherstellen. Deshalb unser Rat: In Fliesen nur bohren, wenn es absolut nötig ist – und vorher den Vermieter fragen.
Jetzt zur rechtlichen Grauzone: Was, wenn der Vermieter trotz allem auf Verschließen der Löcher besteht? Hier kommt es darauf an, ob die Forderung berechtigt ist. Wenn im Mietvertrag keine wirksame Klausel steht und die Löcher im Rahmen des Üblichen liegen, kann man die Forderung zurückweisen. Allerdings: Ein Rechtsstreit kostet Zeit, Nerven und oft auch Geld. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt, zunächst das Gespräch zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Oft reicht es, die offensichtlichsten Löcher zu verspachteln, auch wenn man rechtlich nicht dazu verpflichtet wäre (Quelle: Deutscher Mieterbund, Stand: 2025). Pragmatismus kann manchmal klüger sein als stures Bestehen auf dem eigenen Recht.
Ein anderer Aspekt, der oft übersehen wird: die Beweislast. Wenn der Vermieter behauptet, die Wohnung sei durch übermäßig viele Bohrlöcher beschädigt worden, muss er das beweisen. Dafür braucht er in der Regel Fotos oder andere Dokumentation. Umgekehrt gilt: Wenn der Mieter beweisen will, dass die Löcher beim Einzug bereits vorhanden waren, braucht er ebenfalls Beweise. Deshalb ist es so wichtig, beim Einzug und beim Auszug Fotos zu machen. Wir haben beim Auszug jeden Raum mehrfach fotografiert – aus verschiedenen Winkeln, mit Blitz und ohne, nah und fern. Diese Fotos haben wir digital gesichert und auch auf einem USB-Stick abgelegt. (Die Fotos sollten mit Datum versehen sein – moderne Smartphones speichern diese Metadaten automatisch.)
Ein Punkt, der viele verunsichert, ist die Frage nach Farbe. Reicht es, die Löcher nur zu verspachteln, oder muss man die ganze Wand streichen? Hier gibt es keine eindeutige Antwort, weil es von der individuellen Situation abhängt. Wenn die Wand beim Einzug frisch gestrichen war und nach mehreren Jahren Wohnzeit deutliche Gebrauchsspuren zeigt, kann der Vermieter unter Umständen einen Neuanstrich verlangen – aber nur, wenn eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im Vertrag steht. Und selbst dann muss die Forderung verhältnismäßig sein. Laut BGH dürfen Renovierungsfristen im Mietvertrag nicht starr sein, sondern müssen sich am tatsächlichen Zustand orientieren (BGH-Urteil vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 242/13). (Die konkrete Pflicht hängt stark vom Einzelfall ab – pauschale Aussagen sind schwierig.)
Nun eine Übersicht über verschiedene Lochtypen und wie man sie behandelt:
| Lochtyp | Durchmesser | Tiefe | Material | Verschlussmethode | Rechtliche Einordnung |
| Standard-Dübelloch | 6–8 mm | 3–5 cm | Putz/Beton | Spachtelmasse, schleifen, ggf. überstreichen | Normal, meist nicht verpflichtend*¹ |
| Großes Dübelloch | 10–14 mm | 5–8 cm | Putz/Beton | Gips oder Spachtelmasse, ggf. Papier als Füllmaterial | Grenzfall, nach Einzelfall*² |
| Loch in Fliese | variabel | variabel | Keramik | Fliesenreparatur-Set oder Austausch | Beschädigung, meist ersatzpflichtig*³ |
| Loch in Rigips | 6–10 mm | 1–2 cm | Gipskarton | Spachtelmasse, vorsichtig schleifen | Normal, wie Putz behandeln*⁴ |
| Loch in Außenwand | 6–12 mm | 5–10 cm | Mauerwerk | Gips mit Füllmaterial, ggf. zweischichtig | Normal, aber sorgfältig verschließen*⁵ |
¹ Bei wirksamer Schönheitsreparaturklausel kann Pflicht zum Verschließen bestehen – ohne Klausel meist nicht.
² Abhängig von Anzahl und Position – sehr viele oder ungewöhnlich positionierte Löcher können als übermäßig gelten.
³ Fliesenlöcher gelten als Substanzschädigung – Vermieter kann Ersatz oder Reparatur fordern, Rechtsprechung nicht einheitlich.
⁴ Rigipswände sind empfindlicher als massive Wände – bei großen Löchern eventuell Spezialreparatur nötig.
⁵ Außenwände sind oft dicker und hohler – sorgfältiges Verschließen wichtig, um Wärmeverlust oder Feuchtigkeit zu vermeiden.
Ganz ehrlich, ich war überrascht, wie viel Unsicherheit und Fehlinformation zu diesem Thema kursieren. Selbst manche Vermieter kennen die aktuelle Rechtslage nicht genau und fordern Dinge, die rechtlich nicht haltbar sind. Ein Bekannter von uns sollte nach dem Auszug alle Wände neu streichen, obwohl er nur in zwei Räumen gewohnt und kaum Gebrauchsspuren hinterlassen hatte. Er hat sich gewehrt, den Mieterbund eingeschaltet und am Ende Recht bekommen – die Forderung war unberechtigt. Aber: Er musste dafür kämpfen, und das kostet Energie. Manchmal fragt man sich, ob es das wert ist.
Ein weiteres Thema, das uns beschäftigt hat: die Kaution. Vermieter dürfen die Kaution nicht einfach einbehalten, nur weil sie mit dem Zustand der Wohnung unzufrieden sind. Sie müssen konkret nachweisen, welche Schäden entstanden sind und was die Behebung kostet. Für einfache Dübellöcher dürfen sie in der Regel keine pauschalen Beträge abziehen – außer, es gibt eine konkrete Rechnung für Spachtelarbeiten. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sollten Mieter bei ungerechtfertigten Kautionseinbehalten juristisch prüfen lassen, ob eine Haftpflichtversicherung Unterstützung bieten kann (Quelle: gdv.de, Stand: 2025). (Die Deckung hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab – nicht alle Policen decken Mietstreitigkeiten ab.)
In den Tagen vor der Wohnungsübergabe haben wir dann systematisch gearbeitet. Raum für Raum haben wir alle sichtbaren Löcher verspachtelt, geschliffen und – wo nötig – überpinselt. Das Wohnzimmer, das Schlafzimmer, den Flur, die Küche. Nur das Badezimmer bereitete uns Sorgen wegen der Fliesenlöcher. Am Ende haben wir uns entschieden, die Situation beim Übergabetermin offen anzusprechen und zu erklären, dass wir versucht haben, die Löcher bestmöglich zu verschließen, aber keine vollständige Reparatur garantieren können. Diese Ehrlichkeit wurde vom Vermieter anerkannt – er sagte, solange die Löcher nicht offensichtlich sind, sei das in Ordnung.
Ein wichtiger Tipp, den wir von einem Handwerker bekommen haben: Beim Schleifen der verspachtelten Stellen entsteht feiner Staub, der sich überall absetzt. Deshalb sollte man nach dem Schleifen den Boden feucht wischen und Oberflächen abstauben – sonst sieht die Wohnung beim Übergabetermin staubig und ungepflegt aus, auch wenn technisch alles in Ordnung ist. Kleine Details können einen großen Unterschied machen, wie die Wohnung wahrgenommen wird. Eine saubere, aufgeräumte Wohnung mit ein paar verschlossenen Löchern wirkt besser als eine renovierte, aber staubige Wohnung.
Kommen wir zu einem oft diskutierten Punkt: professionelle Hilfe. Muss man selbst Hand anlegen, oder kann man einen Handwerker beauftragen? Rechtlich ist beides möglich. Wenn man verpflichtet ist, die Löcher zu verschließen, kann man das selbst machen oder machen lassen – die Kosten trägt aber in beiden Fällen der Mieter. Ein professioneller Maler würde für das Verspachteln von Dübellöchern in einer durchschnittlichen Drei-Zimmer-Wohnung etwa 200 bis 400 Euro berechnen (Stand: 2025), je nach Region und Anzahl der Löcher. (Preise können je nach Betrieb und Umfang erheblich variieren.) Für uns wäre das zu teuer gewesen – zumal wir durch eigene Arbeit nicht nur Geld, sondern auch Kontrolle über das Ergebnis hatten.
Später haben wir von einem anderen rechtlichen Aspekt erfahren: der Quotenabgeltungsklausel. Manche Mietverträge enthalten Regelungen, wonach der Mieter nur anteilig für Renovierungsarbeiten zahlen muss, je nachdem, wie lange er in der Wohnung gewohnt hat. Solche Klauseln sollen verhindern, dass ein Mieter, der nur kurz in einer Wohnung war, die kompletten Renovierungskosten tragen muss. Laut Deutschem Mieterbund sind solche Regelungen grundsätzlich zulässig, müssen aber klar formuliert sein (Quelle: Deutscher Mieterbund, Stand: 2025). (Die konkrete Ausgestaltung und Wirksamkeit sollte im Einzelfall geprüft werden.)
Ein Gedanke, der mir beim Schreiben dieses Textes gekommen ist: Das Thema Bohrlöcher ist symptomatisch für ein größeres Problem im deutschen Mietrecht. Einerseits haben Mieter Rechte, die durch höchstrichterliche Rechtsprechung gestärkt wurden. Andererseits herrscht große Unsicherheit, weil viele Vermieter die Rechtslage nicht kennen oder bewusst darauf setzen, dass Mieter sich nicht wehren. Das führt zu Konflikten, die eigentlich vermeidbar wären. Mehr Transparenz und Aufklärung – von beiden Seiten – würden helfen.
Ein weiterer Aspekt, der oft übersehen wird: die ökologische Dimension. Wer Bohrlöcher verspachtelt, verwendet oft mineralische Spachtelmassen, die nicht biologisch abbaubar sind. Es gibt mittlerweile auch ökologische Alternativen – etwa Lehm- oder Kalkspachtelmassen, die umweltverträglicher sind. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) empfiehlt bei Renovierungsarbeiten grundsätzlich, auf schadstoffarme und nachhaltige Materialien zu achten (Quelle: bund.net, Stand: 2025). Für einfache Dübellöcher ist der ökologische Fußabdruck zwar minimal, aber das Bewusstsein schadet nicht.
Zum Abschluss unserer praktischen Erfahrungen noch ein Hinweis zur Dokumentation. Wir haben nicht nur Fotos gemacht, sondern auch eine Liste geführt, in der wir jedes verschlossene Loch notiert haben – mit Raum, Position und Durchmesser. Diese Liste haben wir dem Vermieter beim Übergabetermin vorgelegt. Das mag übertrieben klingen, aber es zeigt, dass man sich Mühe gegeben und alles transparent gemacht hat. Der Vermieter war beeindruckt von der Sorgfalt und hat die Kaution innerhalb von drei Wochen vollständig zurückgezahlt – ohne Abzüge. (Die gesetzliche Frist zur Kautionsrückzahlung beträgt in der Regel sechs Monate, kann aber durch Vereinbarung verkürzt werden.)
Ein letzter Gedanke: Umziehen ist stressig genug – die letzten Tage in der alten Wohnung sollten nicht auch noch von Rechtsstreitigkeiten überschattet werden. Deshalb ist es klug, frühzeitig zu klären, was erwartet wird, und lieber ein bisschen mehr zu tun als zu wenig. Die Stunden, die wir ins Verspachteln investiert haben, waren gut angelegt – nicht nur finanziell, sondern auch für unser eigenes Gefühl, die Wohnung ordentlich übergeben zu haben. Und das Wissen, das wir dabei erworben haben, nehmen wir mit in die nächste Wohnung – wo wir von Anfang an dokumentieren werden, welche Löcher bereits vorhanden sind.
✅ Bohrlöcher beim Auszug korrekt verschließen – 6 Steps
- Rechtslage prüfen: Mietvertrag auf Schönheitsreparaturklauseln prüfen, Wirksamkeit ggf. juristisch abklären lassen
- Zustand dokumentieren: Fotos aller Räume und Löcher machen, idealerweise mit Datum und aus mehreren Perspektiven
- Material besorgen: Fertigspachtelmasse oder Gips, Spachtel, Schleifpapier (Körnung 120–180), ggf. weiße Farbe
- Löcher vorbereiten: Losen Staub entfernen, bei tiefen Löchern Füllmaterial (z. B. Papier) einbringen
- Verspachteln und schleifen: Spachtelmasse einbringen, trocknen lassen, glatt schleifen, ggf. überstreichen
- Endreinigung: Staub entfernen, Wohnung gründlich putzen, erneut fotografieren vor Übergabe
Musterformulierung: Anfrage an Vermieter zur Übergabe
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen meines bevorstehenden Auszugs möchte ich sicherstellen, dass die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wird.
Ich habe normale Dübellöcher von Bildern und Regalen fachgerecht verspachtelt. Sollten darüber hinaus weitere Arbeiten gewünscht sein, bitte ich um konkrete Mitteilung.
Für den Übergabetermin am [Datum] schlage ich vor, ein gemeinsames Protokoll mit Fotos anzufertigen.
Mit freundlichen Grüßen, [Name]
Häufig gestellte Fragen
Viele Leser:innen haben uns gefragt: Muss man beim Auszug wirklich alle Dübellöcher verschließen?
Das hängt vom Mietvertrag und der Anzahl der Löcher ab. Grundsätzlich gehören normale Dübellöcher zum vertragsgemäßen Gebrauch und müssen nicht verschlossen werden – so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn jedoch eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag steht, kann eine Verpflichtung zum Verschließen bestehen. Als Faustregel gelten bis zu zehn normale Dübellöcher pro Raum als unproblematisch. (Quelle: Deutscher Mieterbund, Stand: 2025) (Die rechtliche Bewertung kann im Einzelfall variieren – bei Unsicherheit Mieterbund oder Anwalt konsultieren. Die Anzahl ist eine Orientierungshilfe, keine gesetzliche Vorgabe.)
Eine weitere häufige Frage: Was passiert, wenn der Vermieter die Kaution wegen nicht verschlossener Löcher einbehält?
Der Vermieter darf die Kaution nur einbehalten, wenn er konkret nachweisen kann, welche Schäden entstanden sind und was deren Behebung kostet. Pauschale Abzüge sind nicht zulässig. Wenn ein Mieter der Meinung ist, dass die Einbehaltung unberechtigt ist, kann er den Vermieter schriftlich zur Rückzahlung auffordern und notfalls gerichtlich vorgehen. Der Deutsche Mieterbund bietet Mitgliedern Rechtsberatung und Unterstützung in solchen Fällen. Die gesetzliche Frist zur Kautionsrückzahlung beträgt bis zu sechs Monate, kann aber durch Vereinbarung verkürzt werden. (Quelle: Deutscher Mieterbund, Stand: 2025) (Bei Rechtsstreitigkeiten kann eine Rechtsschutzversicherung helfen – Deckung im Vertrag prüfen.)
Und eine letzte Frage, die uns oft erreicht: Sind Löcher in Fliesen genauso zu behandeln wie Löcher in Putzwänden?
Nein, rechtlich werden sie unterschiedlich bewertet. Löcher in Fliesen gelten häufig als Beschädigung der Mietsache, weil Fliesen dauerhaft beschädigt werden und nicht einfach reparierbar sind. Manche Gerichte haben geurteilt, dass Mieter für Fliesenlöcher Schadensersatz leisten müssen – etwa durch Austausch der Fliese oder anteilige Renovierungskosten. Allerdings ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, und es kommt auf die Umstände an. Unser Rat: In Fliesen nur bohren, wenn es unbedingt nötig ist, und vorher den Vermieter um Erlaubnis fragen. (Quelle: Amtsgericht München, Az. 411 C 14419/14, Stand: 2014) (Die Rechtsprechung kann je nach Gericht und Einzelfall variieren – bei größeren Schäden rechtliche Beratung empfohlen.)