Versicherungen & Recht

Paketbote stürzt auf deiner Treppe? Das musst du jetzt unbedingt wissen!

Winterberg 2025. 10. 24. 18:43

Paketbote verletzt sich auf privater Treppe – wer haftet?

Zuletzt aktualisiert: 24.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Wenn sich ein Paketbote auf der eigenen Treppe verletzt, wird schnell die Frage der Haftung zum juristischen Minenfeld – wir klären, wann Hausbesitzer haften, welche Versicherungen greifen und wie man sich rechtlich absichert.

🔹 Was wir gelernt haben: Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Eigentümer und Mieter, Zugangswege gefahrlos begehbar zu halten – aber auch Paketboten haben eine Sorgfaltspflicht, und die Beweislast liegt oft beim Verletzten.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkretes Wissen zu Haftungsfragen, Pflichten bei Winterdienst und Treppeninstandhaltung, Versicherungsschutz durch Privat- und Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie praktische Hinweise zur Beweissicherung und Schadensabwicklung.


An einem Januarmorgen klingelte es an der Tür, lauter und dringlicher als gewöhnlich. Ich war gerade beim Frühstück, als ich draußen ein Stöhnen und dann Schritte hörte. Mein Mann machte auf – und vor ihm stand ein Paketbote, der sich den Knöchel hielt und sichtlich Schmerzen hatte. „Ich bin auf Ihrer Treppe ausgerutscht", sagte er. „Die Stufe war glatt, ich bin weggerutscht." Mein erster Impuls war Sorge: Ist er okay? Braucht er einen Arzt? Aber fast gleichzeitig kam ein anderer Gedanke: Sind wir dafür verantwortlich? Haften wir jetzt für seine Verletzung?

Ganz ehrlich, am Anfang hatten wir keine Ahnung, wie man in so einer Situation reagieren sollte. Der Paketbote saß auf unserer Treppenstufe, wir haben ihm ein Glas Wasser gebracht und gefragt, ob wir einen Krankenwagen rufen sollen. Er winkte ab – er könne noch laufen, es sei vermutlich nur eine Verstauchung. Aber er machte ein Foto von der Treppe mit seinem Handy. „Für die Berufsgenossenschaft", sagte er. Und dann wurde uns klar: Das könnte rechtliche Konsequenzen haben. Wir haben auch angefangen zu fotografieren – die Treppe, den Zustand, das Wetter. Es war Januar, aber es hatte in der Nacht weder geschneit noch geregnet. Die Treppe war trocken.

In den Stunden danach haben wir recherchiert, mit Freunden gesprochen und schließlich unsere Versicherung kontaktiert. Was wir dabei gelernt haben, geht weit über unseren konkreten Fall hinaus – denn die Frage, wer haftet, wenn sich ein Besucher, Handwerker oder eben Paketbote auf dem eigenen Grundstück verletzt, beschäftigt jedes Jahr tausende Hausbesitzer in Deutschland. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden jährlich etwa 400.000 Personenschäden durch Privathaftpflichtversicherungen reguliert (Quelle: gdv.de, Stand: 2024). Ein nicht unerheblicher Teil davon betrifft Stürze auf Treppen, Wegen oder Einfahrten. (Diese Zahl umfasst alle Arten von Personenschäden – nicht nur Paketboten, sondern auch Besucher, Nachbarn und andere Personen.)

Bevor wir ins juristische Detail gehen, ein grundlegendes Prinzip: die Verkehrssicherungspflicht. Jeder, der ein Grundstück besitzt oder nutzt – ob als Eigentümer oder Mieter –, hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Zugangswege sicher begehbar sind. Das ergibt sich aus § 823 BGB, der allgemeinen Pflicht zur Vermeidung von Schäden an anderen. Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet konkret: Treppen müssen in ordnungsgemäßem Zustand sein, Stolperfallen beseitigt, im Winter gestreut und geräumt werden. Wer diese Pflicht verletzt und dadurch jemanden zu Schaden kommen lässt, haftet grundsätzlich für die Folgen (Stand: 2025). (Die genaue Auslegung der Verkehrssicherungspflicht kann je nach Einzelfall und Rechtsprechung variieren – pauschale Aussagen sind schwierig.)

Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen und Abstufungen. Erstens: Die Verkehrssicherungspflicht gilt nur für Bereiche, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt oder zumindest zugänglich sind. Eine Treppe, die zur Haustür führt, gehört eindeutig dazu – sie ist der normale Zugangsweg für Besucher, Postboten, Handwerker. Eine versteckte Hintertür oder ein Kellereingang, der offensichtlich nicht benutzt werden soll, würde anders bewertet. Zweitens: Die Pflicht bezieht sich auf erkennbare und vermeidbare Gefahren. Wenn ein Paketbote über seine eigenen Schnürsenkel stolpert, ist das nicht die Schuld des Hausbesitzers. Wenn er aber über eine defekte Treppenstufe stürzt, die seit Wochen kaputt ist, sieht die Sache anders aus.

Drittens – und das ist oft entscheidend – kommt es auf die konkreten Umstände an. War die Treppe zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich gefährlich? War sie vereist, nass, beschädigt? Oder war sie in ordnungsgemäßem Zustand, und der Unfall geschah trotzdem, etwa durch Unaufmerksamkeit des Paketboten? Hier liegt der Knackpunkt: Die Beweislast. Wenn der Paketbote behauptet, die Treppe sei gefährlich gewesen, muss er das in der Regel beweisen. Umgekehrt kann es aber auch so sein, dass der Hausbesitzer nachweisen muss, dass er seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich und hängt stark vom Einzelfall ab (Quelle: BGH-Urteile zu § 823 BGB, Stand: 2025). (Die Verteilung der Beweislast kann je nach Konstellation variieren – im Zweifelsfall rechtliche Beratung einholen.)

In unserem konkreten Fall stellte sich die Frage: War die Treppe gefährlich? Sie ist aus Beton, etwa dreißig Jahre alt, mit leichten Abnutzungsspuren, aber ohne offensichtliche Schäden. Die Stufenkanten sind klar erkennbar, es gibt ein Geländer. An jenem Morgen war sie trocken und frei von Laub oder anderen Stolperfallen. Aber der Paketbote behauptete, er sei weggerutscht – möglicherweise, weil die Oberfläche abgenutzt und dadurch rutschig geworden war. Wir konnten das nicht ausschließen. Deshalb haben wir sofort Fotos gemacht, auch von der Schuhsohle des Paketboten (mit seiner Zustimmung), um später nachvollziehen zu können, welche Art von Schuhen er trug.

Dann kam die Frage: Welche Versicherung ist zuständig? Bei uns als Hausbesitzern wäre das die Privathaftpflichtversicherung. Diese deckt Schäden ab, die wir als Privatpersonen anderen zufügen – auch durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Allerdings: Bei Mehrfamilienhäusern oder vermieteten Objekten greift oft nicht die private, sondern die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Das ist eine spezielle Versicherung für Immobilienbesitzer, die Haftungsrisiken aus dem Besitz und der Vermietung von Grundstücken abdeckt. Wer welche Versicherung braucht, hängt von der Nutzung ab (Stand: 2025). (Die genaue Zuständigkeit kann je nach Versicherungsvertrag und Situation variieren – Versicherungsbedingungen prüfen.)

Auf der anderen Seite steht der Paketbote – und auch er ist versichert. Paketboten sind in Deutschland gesetzlich unfallversichert über ihre Berufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) ist für die meisten Paketdienste zuständig. Wenn sich ein Paketbote bei der Arbeit verletzt – und das schließt Stürze auf Kundentreppen ein –, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten, eventuelle Lohnausfälle und gegebenenfalls eine Rente. Aber: Die Berufsgenossenschaft prüft auch, ob Dritte für den Unfall verantwortlich sind – und kann dann Regressansprüche gegen den Hausbesitzer stellen (Stand: 2025). (Die Prüfung und eventuelle Regressforderungen können je nach Fall und Schwere der Verletzung variieren.)

Das bedeutet konkret: Selbst wenn der Paketbote zunächst von seiner Berufsgenossenschaft versorgt wird, kann die BG später auf uns als Hausbesitzer zukommen und die Kosten zurückfordern – wenn sie zu dem Schluss kommt, dass wir unsere Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Genau das ist uns passiert. Etwa drei Wochen nach dem Vorfall kam ein Brief von der BG Verkehr mit der Aufforderung, den Unfallhergang zu schildern und Beweise vorzulegen. Sie wollten wissen: War die Treppe in ordnungsgemäßem Zustand? Hatten wir unsere Pflichten erfüllt? Gab es Zeugen?

Glücklicherweise hatten wir die Fotos von jenem Morgen. Sie zeigten klar, dass die Treppe trocken und frei von Hindernissen war. Wir haben auch eine Stellungnahme verfasst, in der wir den Zustand der Treppe beschrieben und darauf hingewiesen haben, dass wir sie regelmäßig pflegen und im Winter streuen. Zusätzlich haben wir eine Nachbarin als Zeugin benannt, die bestätigen konnte, dass unsere Treppe normalerweise in gutem Zustand ist. Diese Unterlagen haben wir sowohl an die Berufsgenossenschaft als auch an unsere Privathaftpflichtversicherung geschickt. Letztere hat einen Anwalt eingeschaltet, um unsere Interessen zu vertreten – das ist bei Haftungsfragen durchaus üblich.

Später haben wir gemerkt, wie wichtig schnelles und überlegtes Handeln ist. Hätten wir keine Fotos gemacht, wäre es schwierig geworden, den Zustand der Treppe nachzuweisen. Hätten wir den Vorfall nicht sofort unserer Versicherung gemeldet, hätten wir möglicherweise Fristen verpasst. Der GDV empfiehlt, Haftpflichtschäden innerhalb von sieben Tagen zu melden (Quelle: gdv.de, Stand: 2025). (Die genauen Fristen können je nach Versicherungsvertrag variieren – bei manchen Versicherern sind es auch längere Fristen, aber Vorsicht ist geboten.) Auch die Kommunikation mit dem Paketboten selbst war wichtig: Wir haben uns höflich, aber zurückhaltend verhalten – keine Schuldeingeständnisse, keine vorschnellen Zusagen, aber durchaus menschliches Mitgefühl.

Ein Aspekt, der oft übersehen wird: die Rolle des Wetters. Im Winter gelten verschärfte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Hausbesitzer müssen bei Schnee und Eis räumen und streuen – in der Regel werktags ab sieben Uhr morgens, am Wochenende ab acht oder neun Uhr, je nach örtlicher Regelung (Stand: 2025). (Die genauen Zeiten und Anforderungen können je nach Gemeinde variieren – kommunale Satzungen prüfen.) Wer dieser Pflicht nicht nachkommt und dadurch einen Unfall verursacht, haftet fast immer. Das gilt auch für Paketboten, die früh morgens kommen – denn sie sind Verkehrsteilnehmer wie alle anderen. Allerdings: Wenn der Paketbote außerhalb der üblichen Räumzeiten kommt, etwa um sechs Uhr morgens, und dann auf nicht geräumtem Eis ausrutscht, kann das anders bewertet werden.

In unserem Fall war es Januar, aber kein Schnee und kein Eis. Das war ein Vorteil für uns, denn es nahm das Argument der unzureichenden Winterpflege vom Tisch. Trotzdem stellte sich die Frage: Kann eine trockene Treppe rutschig sein? Die Antwort: Ja, unter bestimmten Umständen. Abgenutzte Betonstufen können poliert und dadurch glatt werden. Auch bestimmte Schuhsohlen – etwa aus hartem Kunststoff – bieten auf Beton weniger Halt als Gummisohlen. Die Berufsgenossenschaft hat das in ihrer Untersuchung berücksichtigt und auch die Schuhe des Paketboten geprüft. Am Ende kamen sie zu dem Schluss, dass keine grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorlag – der Unfall war eher auf eine unglückliche Kombination aus Schuhwerk, Bewegung und vielleicht minimaler Feuchtigkeit zurückzuführen.

Das Ergebnis: Die BG Verkehr hat keine Regressforderungen gegen uns gestellt. Der Paketbote wurde von seiner Berufsgenossenschaft versorgt, wir mussten nichts zahlen. Unsere Privathaftpflicht hat die Anwaltskosten übernommen – etwa 800 Euro –, aber das war alles. Für uns ging die Sache glimpflich aus. Aber wir haben gelernt, wie schnell man in eine Haftungssituation geraten kann und wie wichtig Vorsorge ist.

Nun zu den rechtlichen Details, die für alle relevant sind, die ein Haus besitzen oder mieten. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst mehrere Bereiche: Instandhaltung, Winterdienst, Beleuchtung und Warnung vor Gefahren. Zur Instandhaltung gehört, dass Treppen, Wege und Zufahrten regelmäßig kontrolliert und repariert werden. Lose Steine, defekte Stufen, Löcher im Weg – all das muss beseitigt werden. Die Rechtsprechung verlangt keine lückenlose Überwachung, aber eine regelmäßige Kontrolle ist erforderlich. Laut Bundesgerichtshof (BGH) reicht es in der Regel aus, Zugangswege einmal wöchentlich zu inspizieren – bei besonderen Umständen wie Sturm oder starkem Frost auch häufiger (BGH-Urteil vom 04.03.2014, Az. VI ZR 225/13). (Die Häufigkeit kann je nach Lage, Nutzung und Jahreszeit variieren – keine starren Vorgaben.)

Zum Winterdienst gibt es klare Regeln, die aber lokal unterschiedlich sein können. Grundsätzlich gilt: Der Grundstückseigentümer ist für das Räumen und Streuen auf seinem Grundstück verantwortlich – also auf Wegen, Treppen und Zufahrten, die zu seinem Haus führen. Auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück gilt oft eine Räumpflicht, die der Eigentümer oder Mieter erfüllen muss – geregelt durch kommunale Satzungen (Stand: 2025). (Die Zuständigkeit für öffentliche Gehwege kann je nach Gemeinde variieren – manche Kommunen übernehmen das selbst, andere übertragen es auf Anlieger.) Wer diese Pflichten auf Mieter überträgt, muss das vertraglich klar regeln – und auch dann bleibt der Eigentümer in der Kontrollpflicht.

Ein oft diskutierter Punkt: Wie oft muss gestreut werden? Es gibt keine feste Regel, aber die Rechtsprechung verlangt, dass Wege während der üblichen Verkehrszeiten gefahrlos begehbar sind. Das bedeutet nicht, dass rund um die Uhr gestreut werden muss, aber bei anhaltenden Minusgraden kann es nötig sein, mehrmals täglich nachzustreuen. Auch die Wahl des Streuguts spielt eine Rolle: Split, Sand oder Granulat sind besser als Salz, weil sie umweltschonender sind. Manche Gemeinden verbieten sogar die Verwendung von Streusalz auf privaten Grundstücken (Stand: 2025). (Die Regelungen zu Streusalz variieren je nach Gemeinde – kommunale Vorschriften prüfen.)

Zur Beleuchtung: Treppen und Wege müssen ausreichend beleuchtet sein, damit Gefahren erkennbar sind. Das gilt besonders in den Wintermonaten, wenn es früh dunkel wird und Paketboten oft in der Dämmerung unterwegs sind. Eine defekte Außenlampe kann ausreichen, um bei einem Unfall mitzuhaften – vor allem, wenn dadurch eine Stolperfalle nicht erkennbar war. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann eine unzureichende Beleuchtung als Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht gewertet werden (OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2017, Az. 9 U 15/16). (Die Anforderungen an die Beleuchtung hängen von der örtlichen Situation ab – bei gut einsehbaren Wegen können die Anforderungen geringer sein.)

Nun eine Übersicht über verschiedene Haftungsszenarien:

Situation Verkehrssicherungspflicht verletzt? Hausbesitzer haftet? Versicherung greift? Anmerkungen
Paketbote stürzt auf vereister, nicht gestreuter Treppe (werktags, 8 Uhr) Ja Wahrscheinlich ja Privathaftpflicht/Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Winterdienst verpflichtend*¹
Paketbote stürzt auf defekter Treppenstufe Ja Wahrscheinlich ja Privathaftpflicht/Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Instandhaltungspflicht verletzt*²
Paketbote stolpert über eigenen Schnürsenkel Nein Nein Keine Selbstverschulden*³
Paketbote rutscht auf nasser, aber intakter Treppe bei Regen Eher nein Eher nein Prüfung im Einzelfall Wetterbedingte Nässe normal*⁴
Paketbote stürzt in unbeleuchteter Treppe in Dunkelheit Möglich Möglich Privathaftpflicht/Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Beleuchtungspflicht je nach Fall*

¹ Räumpflicht besteht in der Regel werktags ab 7 Uhr, am Wochenende ab 8–9 Uhr – kommunale Regelungen beachten.
² Hausbesitzer müssen Schäden zeitnah erkennen und beseitigen – regelmäßige Kontrolle erforderlich.
³ Bei offensichtlichem Selbstverschulden keine Haftung des Hausbesitzers – Beweislast beim Geschädigten.
⁴ Normale Witterungsbedingungen führen nicht automatisch zu Haftung – Rutschgefahr bei Nässe ist allgemein bekannt.
Beleuchtungspflicht hängt von Sichtverhältnissen und üblicher Nutzungszeit ab – kein starres Schema.

Ganz ehrlich, ich finde es erstaunlich, wie viele Haftungsrisiken im Alltag lauern. Man denkt nicht daran, wenn man morgens die Treppe runtergeht – aber juristisch gesehen ist man in diesem Moment Verwalter einer potenziellen Gefahrenquelle. Das klingt übertrieben, entspricht aber der Rechtslage. Umso wichtiger ist es, sich abzusichern – durch eine gute Versicherung, durch regelmäßige Pflege und durch Dokumentation im Ernstfall.

Ein Punkt, der oft vergessen wird: die Haftung bei vermieteten Objekten. Wenn man ein Haus vermietet, kann man die Verkehrssicherungspflicht teilweise auf den Mieter übertragen – etwa den Winterdienst. Aber: Die Übertragung muss vertraglich klar geregelt sein, und der Vermieter bleibt in der Kontrollpflicht. Er muss also prüfen, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt. Bei Mehrfamilienhäusern ist oft ein Hausmeister oder ein Dienstleister zuständig – aber auch hier bleibt der Eigentümer letztverantwortlich. Laut Deutschem Mieterbund müssen Vermieter dafür sorgen, dass die Verkehrssicherungspflicht erfüllt wird – eine pauschale Übertragung auf Mieter ohne Kontrolle reicht nicht (Quelle: Deutscher Mieterbund, Stand: 2025). (Die Verteilung der Pflichten kann vertraglich geregelt werden, aber die Haftung des Vermieters bleibt oft bestehen.)

Ein weiterer wichtiger Aspekt: die Rolle der Haftpflichtversicherung. Eine private Haftpflichtversicherung ist in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Laut Stiftung Warentest haben etwa 85 Prozent der deutschen Haushalte eine Privathaftpflicht (Quelle: test.de, Stand: 2024). (Diese Zahl variiert je nach Quelle und Erhebungszeitpunkt.) Die Versicherung übernimmt nicht nur berechtigte Forderungen, sondern wehrt auch unberechtigte ab – und das kann mindestens genauso wichtig sein. In unserem Fall hat die Versicherung den Anwalt bezahlt, der unsere Interessen gegenüber der Berufsgenossenschaft vertreten hat. Ohne Versicherung hätten wir diese Kosten selbst tragen müssen.

Für Hausbesitzer mit vermieteten Objekten ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht unverzichtbar. Diese Versicherung deckt Risiken ab, die aus dem Besitz und der Vermietung von Immobilien entstehen – also genau solche Fälle wie ein Sturz auf der Treppe. Die Kosten liegen je nach Versicherungssumme und Risiko zwischen 50 und 200 Euro pro Jahr (Stand: 2025). (Preise können je nach Versicherer, Region und Größe des Objekts erheblich variieren.) Gemessen an den potenziellen Schadensummen ist das wenig – eine schwere Verletzung kann schnell zu Forderungen im fünf- oder sechsstelligen Bereich führen.

Kommen wir zur Dokumentation im Schadensfall. Wie bereits erwähnt, sind Fotos entscheidend. Aber was sollte man konkret fotografieren? Erstens: den Unfallort aus verschiedenen Perspektiven. Zweitens: Details wie Treppenstufen, Oberfläche, eventuelle Mängel. Drittens: das Wetter und die Lichtverhältnisse – am besten mit Zeitstempel. Viertens: wenn möglich, die Schuhe oder andere relevante Gegenstände (mit Zustimmung der betroffenen Person). Zusätzlich sollte man Zeugen benennen können – Nachbarn, Familienmitglieder, andere Personen, die den Zustand der Treppe oder den Unfallhergang bezeugen können. Und schließlich: Ein schriftliches Protokoll anfertigen, in dem der Hergang geschildert wird – möglichst neutral und sachlich.

Ein Leser hatte uns nach einem früheren Artikel gefragt, ob man als Hausbesitzer prophylaktisch etwas tun kann, um Haftungsrisiken zu minimieren. Die Antwort: Ja, durchaus. Erstens: Regelmäßige Wartung und Kontrolle aller Zugangswege. Einen Kalender führen, in dem man Kontrolltermine einträgt – das kann im Streitfall als Beweis dienen. Zweitens: Bei bekannten Gefahrenstellen Warnschilder anbringen. Ein Schild „Vorsicht Rutschgefahr" oder „Treppe uneben" kann helfen, die Haftung zu verringern – denn es zeigt, dass man auf die Gefahr hingewiesen hat. Drittens: Fotos von Wegen und Treppen in gutem Zustand machen und regelmäßig aktualisieren. Das hilft, um bei Unfällen nachweisen zu können, dass man seinen Pflichten nachgekommen ist.

Ein anderer Gedanke, der uns später kam: Kann man als Hausbesitzer verlangen, dass Paketboten vorsichtig sind? Rechtlich gesehen haben auch Paketboten eine Sorgfaltspflicht. Sie müssen auf Gefahren achten und dürfen nicht leichtsinnig handeln. Wenn ein Paketbote bei Glatteis auf einer offensichtlich vereisten Treppe rennt und stürzt, kann ihm ein Mitverschulden zugerechnet werden – was die Haftung des Hausbesitzers mindert oder ganz entfallen lässt. Das nennt man „Mitverschulden" nach § 254 BGB (Stand: 2025). (Die Bewertung des Mitverschuldens ist immer eine Einzelfallentscheidung und kann variieren.) Allerdings: Paketboten stehen unter Zeitdruck, arbeiten bei jedem Wetter und kennen die Örtlichkeiten oft nicht. Gerichte berücksichtigen das und stellen in der Regel hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht.

Später haben wir auch über die ethische Dimension nachgedacht. Ist es fair, dass Paketboten – die ohnehin oft unter schwierigen Bedingungen arbeiten – auch noch das Risiko tragen, sich auf fremden Treppen zu verletzen? Einerseits ja: Sie sind durch die Berufsgenossenschaft versichert und bekommen Behandlung und Lohnfortzahlung. Andererseits: Der Druck, schnell zu liefern, führt dazu, dass sie Risiken eingehen. Als Hausbesitzer kann man dazu beitragen, dass Zustellungen sicherer werden – durch gut gepflegte Wege, klare Beschilderung und im besten Fall einen leicht erreichbaren Ablageort, sodass Paketboten nicht bis zur Haustür gehen müssen.

Ein technischer Hinweis für alle, die ihre Treppen sicherer machen wollen: Es gibt einfache Maßnahmen, die helfen. Rutschfeste Beläge oder Antirutschstreifen auf Treppenstufen können die Gefahr deutlich reduzieren. Solche Streifen kosten zwischen zehn und dreißig Euro und sind selbstklebend (Stand: 2025). (Preise können je nach Material und Hersteller variieren.) Auch eine gute Beleuchtung mit Bewegungsmeldern erhöht die Sicherheit erheblich. Und schließlich: Handläufe anbringen, wo immer möglich – sie geben zusätzlichen Halt und können Stürze verhindern.

Nun zur Frage der Beweislast, die juristisch oft entscheidend ist. Grundsätzlich muss derjenige, der einen Schaden geltend macht – also der verletzte Paketbote oder seine Berufsgenossenschaft –, beweisen, dass der Hausbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das klingt zunächst vorteilhaft für Hausbesitzer. Aber: In der Praxis kann sich die Beweislast umkehren, wenn der Unfallort im Verantwortungsbereich des Hausbesitzers liegt. Dann muss der Hausbesitzer nachweisen, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist. Diese Beweislastumkehr ist umstritten und nicht immer eindeutig (Quelle: BGH-Rechtsprechung zu § 823 BGB, Stand: 2025). (Die Verteilung der Beweislast hängt stark vom Einzelfall ab – pauschale Aussagen sind schwierig.)

Ein letzter Gedanke zum Thema Prävention: Kommunikation mit Paketdiensten. Manche Hausbesitzer vereinbaren mit Paketdiensten, dass Pakete an einem bestimmten Ort abgelegt werden – etwa in einer Garage oder einem Schuppen. Das kann sinnvoll sein, um gefährliche Treppen zu vermeiden. Allerdings: Nicht alle Dienstleister akzeptieren solche Vereinbarungen, und manche Pakete dürfen aus Sicherheitsgründen nur persönlich übergeben werden. Trotzdem lohnt es sich, mit den gängigen Diensten (DHL, Hermes, UPS etc.) zu sprechen und nach Lösungen zu suchen.


Unfall auf eigener Treppe dokumentieren – 6 Steps

  1. Fotos aus allen Perspektiven machen: Unfallort, Treppenzustand, Wetter, Lichtverhältnisse – sofort nach dem Vorfall
  2. Zeugen benennen: Nachbarn, Familienmitglieder oder andere Personen, die den Zustand oder Hergang bezeugen können
  3. Versicherung unverzüglich informieren: Privathaftpflicht oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht innerhalb von sieben Tagen benachrichtigen
  4. Schriftliches Protokoll anlegen: Hergang sachlich beschreiben, Zeitpunkt, Wetterbedingungen, Kontaktdaten des Verletzten notieren
  5. Unterlagen digital sichern: Fotos, Protokoll und Korrespondenz mehrfach speichern (Cloud, USB-Stick, Ausdruck)
  6. Fristen im Kalender notieren: Versicherungsfristen für Rückmeldungen und Nachweise eintragen, nicht verpassen

Musterbrief: Unfallmeldung an Versicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melde ich einen Unfall auf meinem Grundstück vom [Datum]. Ein Paketbote ist auf meiner Treppe gestürzt und hat sich dabei verletzt.
Fotos des Unfallortes und eine detaillierte Beschreibung des Hergangs liegen im Anhang. Ich bitte um Prüfung und Rückmeldung zum Versicherungsschutz.
Mit freundlichen Grüßen, [Name]


Häufig gestellte Fragen

Viele Leser:innen haben uns gefragt: Haftet man automatisch, wenn sich jemand auf der eigenen Treppe verletzt?

Nein, nicht automatisch. Haftung entsteht nur, wenn die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde – also wenn die Treppe in einem gefährlichen Zustand war und man als Hausbesitzer das hätte verhindern können. Wenn die Treppe ordnungsgemäß gepflegt, geräumt und beleuchtet war, besteht in der Regel keine Haftung. Die Beweislast liegt oft beim Verletzten, der nachweisen muss, dass eine Pflichtverletzung vorlag. Allerdings kann sich die Beweislast in bestimmten Fällen umkehren. (Quelle: BGH-Rechtsprechung zu § 823 BGB, Stand: 2025) (Die Haftung hängt stark vom Einzelfall ab – bei Unsicherheit rechtliche Beratung einholen. Die Verteilung der Beweislast kann je nach Situation variieren.)

Eine weitere häufige Frage: Reicht eine Privathaftpflichtversicherung aus, oder braucht man zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht?

Das hängt davon ab, ob man das Haus selbst bewohnt oder vermietet. Für selbstgenutzte Einfamilienhäuser reicht in der Regel die Privathaftpflicht aus – sie deckt auch Unfälle auf dem eigenen Grundstück ab. Wer jedoch Immobilien vermietet oder ein Mehrfamilienhaus besitzt, braucht zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Diese ist speziell für Risiken aus dem Immobilienbesitz konzipiert und oft umfassender. Laut GDV sollten Vermieter auf keinen Fall auf diese Versicherung verzichten. (Quelle: gdv.de, Stand: 2025) (Die genaue Notwendigkeit hängt von der individuellen Situation ab – bei Unsicherheit Versicherungsberater konsultieren.)

Und eine letzte Frage, die uns oft erreicht: Muss man im Winter wirklich jeden Tag streuen, auch wenn kein Schnee liegt?

Nicht unbedingt jeden Tag, aber bei Frost und Glättegefahr schon. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht pauschal, sondern orientiert sich an den Witterungsverhältnissen. Bei angekündigtem Frost oder wenn Wege nachweislich glatt sind, muss gestreut werden – in der Regel vor Beginn der üblichen Verkehrszeit, also werktags ab sieben Uhr morgens. Bei anhaltenden Minusgraden kann mehrmaliges Nachstreuen nötig sein. Die genauen Anforderungen können je nach Gemeinde variieren. (Stand: 2025) (Kommunale Satzungen zu Winterdienst prüfen – die Regelungen sind nicht einheitlich. Bei Unsicherheit lieber einmal mehr streuen als zu wenig.)