Versicherungen & Recht

Wenn das geliehene Geschenk zerbricht – wer wirklich zahlen muss

Winterberg 2025. 10. 25. 00:57

Als das geliehene Geschenk zu Bruch ging – und plötzlich niemand zahlen wollte

Zuletzt aktualisiert: 25.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Was passiert, wenn man ein wertvolles Geschenk ausleiht und es beschädigt wird – und unter welchen Bedingungen die private Haftpflichtversicherung tatsächlich einspringt.

🔹 Was wir gelernt haben: Geliehene Sachen sind oft nicht automatisch durch die Haftpflicht abgedeckt – entscheidend sind Vertragsdetails, Zusatzbausteine und die genauen Umstände der Leihe.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Klarheit über Versicherungsschutz bei geliehenen Gegenständen, praktische Tipps zur Schadensvermeidung und rechtliche Hintergründe zu Haftungsfragen unter Freunden und Familie.


An einem Freitagabend im November sollte ich zu einer Hochzeit fahren. Meine Kamera – eine ältere, aber zuverlässige Kompaktkamera – war zwei Tage zuvor kaputtgegangen, und ich wollte unbedingt Fotos von der Feier machen. Mein Bruder hatte vor einem Jahr eine hochwertige Spiegelreflexkamera geschenkt bekommen, nutzte sie aber kaum. Ich rief ihn an und fragte, ob ich sie mir für das Wochenende leihen könnte. Er zögerte kurz, sagte dann aber zu: „Klar, aber pass gut auf. Die war nicht billig." Ich versprach es ihm, holte die Kamera am nächsten Morgen ab und fuhr zur Hochzeit.

Alles lief gut – bis zum Abend. Bei der Tanzfeier stand ich am Rand der Tanzfläche und fotografierte die Stimmung. Plötzlich stolperte ein betrunkener Gast in mich hinein, ich verlor das Gleichgewicht, und die Kamera fiel mir aus der Hand. Sie krachte auf den Steinboden, das Objektiv zersplitterte, und das Gehäuse zeigte einen tiefen Riss. Mein Herz rutschte mir in die Hose. Die Kamera war offensichtlich schwer beschädigt – und sie gehörte meinem Bruder.

In den ersten Minuten nach dem Sturz fühlte ich mich furchtbar. Nicht nur wegen des materiellen Schadens, sondern auch wegen des Vertrauens, das mein Bruder in mich gesetzt hatte. Ich sammelte die Kamera ein, packte sie vorsichtig in die Tasche und verbrachte den Rest des Abends in gedrückter Stimmung. Am nächsten Tag rief ich meinen Bruder an und beichtete, was passiert war. Er war zunächst geschockt, dann ärgerlich, versuchte aber, sich zu beruhigen. „Okay, das ist jetzt passiert. Aber wer zahlt das? Die Kamera hat über 1.500 Euro gekostet."

Ganz ehrlich, ich hatte keine Ahnung. Ich dachte sofort an meine private Haftpflichtversicherung. Dafür hatte ich sie doch – um solche Schäden abzudecken, oder? Ich rief bei meiner Versicherung an und schilderte den Fall. Die Sachbearbeiterin hörte sich meine Geschichte an und sagte dann: „Ich muss erst prüfen, ob das abgedeckt ist. Geliehene Sachen sind oft ausgeschlossen. Ich melde mich in ein paar Tagen." Mein Magen krampfte sich zusammen. Ausgeschlossen? Wieso sollte meine Haftpflicht nicht zahlen, wenn ich fremdes Eigentum beschädige – genau dafür ist sie doch da?

Später haben wir herausgefunden, dass die Sache komplizierter ist, als wir dachten. Eine private Haftpflichtversicherung deckt grundsätzlich Schäden ab, die man Dritten zufügt – also Personen- oder Sachschäden, für die man haftbar gemacht werden kann. Aber es gibt zahlreiche Ausschlüsse, und einer der häufigsten betrifft geliehene, gemietete oder gepachtete Sachen. Der Grund: Solche Gegenstände befinden sich im Gewahrsam des Versicherungsnehmers, und das erhöht das Risiko eines Schadens erheblich. Die Versicherung möchte nicht für Schäden aufkommen, die entstehen, weil man unvorsichtig mit fremdem Eigentum umgeht. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass dieser Ausschluss in nahezu allen Standard-Haftpflichtverträgen enthalten ist (Quelle: gdv.de, Stand: 2025).

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir nicht, dass es einen Unterschied gibt zwischen verschiedenen Arten von Fremdbesitz. Es gibt nämlich einen wichtigen Unterschied zwischen geliehenen Sachen im Sinne einer unentgeltlichen Leihe unter Freunden oder Familie und gewerblich gemieteten Gegenständen. Bei letzteren – etwa einem Mietwagen, einer gemieteten Wohnung oder einem geleasten Gerät – greift der Ausschluss fast immer. Bei privaten Leihen kommt es darauf an, ob der Vertrag einen Zusatzbaustein für „geliehene Sachen" oder „Schäden an fremdem Eigentum in Obhut" enthält. Manche neueren Verträge schließen private Leihen automatisch mit ein, oft aber nur bis zu einer bestimmten Schadenshöhe – etwa 5.000 oder 10.000 Euro. Angaben zu Deckungssummen können je nach Versicherer und Tarif erheblich variieren.

Nachdem ich das erfahren hatte, kramte ich meinen Versicherungsvertrag hervor und las das Kleingedruckte. Und tatsächlich: Dort stand schwarz auf weiß, dass Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Es gab zwar eine Klausel zu „Schäden an privat geliehenen beweglichen Sachen", aber die war auf 3.000 Euro begrenzt – und die Kamera meines Bruders war teurer. Außerdem war nicht klar, ob ein Geschenk, das er selbst erhalten hatte, unter diese Klausel fiel. Ich rief erneut bei der Versicherung an und stellte genau diese Fragen.

Die Sachbearbeiterin erklärte mir geduldig, aber bestimmt: „Es kommt darauf an, wie die Leihe zustande gekommen ist. Wenn Sie die Kamera als Freundschaftsdienst geliehen bekommen haben, ohne schriftlichen Vertrag und ohne Bezahlung, dann fällt das unter die Klausel für private Leihsachen. Allerdings nur bis zur Grenze von 3.000 Euro. Sie müssten nachweisen, dass der Zeitwert der Kamera nicht höher war." Ich fragte nach dem Zeitwert. Sie erklärte: „Das ist nicht der Neupreis, sondern der Wert zum Zeitpunkt des Schadens unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung. Wenn die Kamera ein Jahr alt ist, dürfte der Zeitwert deutlich unter dem Kaufpreis liegen."

Später haben wir einen Gutachter beauftragt, den Zeitwert zu ermitteln. Er kam auf etwa 1.200 Euro – was bedeutete, dass der Schaden tatsächlich von meiner Versicherung abgedeckt sein sollte, zumindest dem Grundsatz nach. Die Versicherung stimmte schließlich zu und erstattete den Zeitwert abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150 Euro, die in meinem Vertrag festgelegt war. Mein Bruder war nicht glücklich – er hatte gehofft, den vollen Neupreis zu bekommen und sich dafür eine neue Kamera kaufen zu können. Aber rechtlich hatte die Versicherung korrekt gehandelt: Bei Sachschäden wird grundsätzlich nur der Zeitwert erstattet, nicht der Neuwert, es sei denn, es ist eine Neuwertversicherung vereinbart. Angaben zur Wertermittlung können je nach Gegenstand und Gutachten variieren.

Ganz ehrlich gesagt, war das eine unbefriedigende Lösung für alle Beteiligten. Ich hatte den Schaden verursacht, fühlte mich schuldig und war froh, dass die Versicherung zumindest einen Teil übernommen hatte. Aber ich musste die Selbstbeteiligung zahlen, und mein Bruder bekam nicht den vollen Ersatz. Unser Verhältnis war angespannt – nicht dramatisch, aber spürbar. Wir brauchten ein paar Wochen, um darüber hinwegzukommen. Und die Erfahrung hat mich gelehrt, dass man beim Verleihen von wertvollen Gegenständen vorsichtiger sein sollte – und dass man die Bedingungen vorher klären sollte, auch wenn es unter Freunden oder Familie unangenehm erscheint.

Später haben wir uns intensiver mit den rechtlichen Hintergründen beschäftigt. Im deutschen Zivilrecht ist die Leihe in den §§ 598 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Eine Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Der Entleiher – also derjenige, der sich etwas leiht – ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln und sie nach Ablauf der Leihfrist zurückzugeben. Wenn die Sache beschädigt wird, haftet der Entleiher für Schäden, die durch Verschulden entstanden sind – also durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit reicht dabei aus, um Schadenersatzpflichten auszulösen (Angaben basierend auf §§ 598, 599, 600 BGB, Stand: 2025).

Das bedeutet konkret: Wenn ich die Kamera meines Bruders beschädige, weil ich unvorsichtig war oder nicht genug aufgepasst habe, bin ich ihm gegenüber schadenersatzpflichtig. Ob meine Versicherung dann einspringt, ist eine andere Frage. Die Haftpflichtversicherung zahlt nur, wenn der Schaden in den Versicherungsschutz fällt – und das ist bei geliehenen Sachen eben häufig nicht der Fall. Viele Menschen gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Haftpflicht alle Schäden abdeckt, die sie verursachen. Das stimmt aber nicht. Es gibt zahlreiche Ausschlüsse, und gerade bei Fremdbesitz ist Vorsicht geboten.

Ganz ehrlich, wir haben auch über die ethische Dimension nachgedacht. Sollte man überhaupt wertvolle Dinge verleihen? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Manche Menschen handhaben das sehr locker – nach dem Motto „Freunde helfen sich gegenseitig, und wenn was kaputtgeht, ist das eben Pech". Andere sind vorsichtiger und verleihen nur Gegenstände, deren Verlust sie verschmerzen könnten. Wieder andere machen schriftliche Vereinbarungen, in denen festgehalten wird, wer für Schäden haftet und ob eine Versicherung besteht. Das klingt vielleicht formalistisch, kann aber im Ernstfall eine Menge Ärger ersparen.

Situation Versicherungsschutz möglich? Voraussetzungen Deckung Hinweise
Private Leihe unter Freunden/Familie Ja, wenn Zusatzbaustein vorhanden Baustein „geliehene Sachen" im Vertrag Oft begrenzt (z. B. 3.000–10.000 Euro) Zeitwert wird erstattet, nicht Neuwert¹
Gewerbliche Miete (z. B. Mietwagen, Wohnung) Meist nein Oft komplett ausgeschlossen Keine oder nur mit Spezialdeckung Separate Versicherung abschließen (z. B. Kasko bei Mietwagen)¹
Sache als Geschenk erhalten, dann verliehen Ja, wenn als private Leihe behandelt Nachweis, dass Entleiher nicht Eigentümer ist Wie bei privater Leihe Gutachten zum Zeitwert hilfreich¹
Schaden durch Dritte (z. B. betrunkener Gast) Ja, wenn Dritter haftbar Haftpflicht des Dritten greift Schadensersatz vom Verursacher Anspruch gegen Dritten geltend machen¹
Schaden durch höhere Gewalt (z. B. Unwetter) Nein Keine Haftung bei höherer Gewalt Keine Deckung durch Haftpflicht Eigentümer trägt Risiko¹

¹ Angaben zu Versicherungsschutz und Deckungssummen können je nach Vertrag, Versicherer und konkreten Umständen erheblich variieren.

Nachdem der Fall abgeschlossen war, haben wir uns auch gefragt, wie man solche Situationen präventiv vermeiden kann. Der wichtigste Tipp: Kommunikation. Bevor man sich etwas Wertvolles leiht, sollte man offen über die Risiken sprechen. Was passiert, wenn etwas kaputtgeht? Wer zahlt? Ist eine Versicherung vorhanden? Das mag unangenehm sein, besonders unter Freunden oder in der Familie, aber es kann späteren Streit vermeiden. Manche Menschen scheuen sich, solche Fragen zu stellen, weil sie Angst haben, als misstrauisch oder kleinlich zu gelten. Aber in Wahrheit ist es ein Zeichen von Respekt und Verantwortungsbewusstsein, solche Dinge im Vorfeld zu klären.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Dokumentation. Wenn man sich etwas leiht, sollte man den Zustand des Gegenstands vor der Übergabe festhalten – am besten mit Fotos. Das gilt besonders bei teuren oder empfindlichen Sachen. So kann man später nachweisen, dass eventuelle Schäden nicht schon vorher vorhanden waren. Auch eine schriftliche Bestätigung der Leihe kann sinnvoll sein – nicht als Misstrauensbeweis, sondern als Absicherung für beide Seiten. In dieser Bestätigung kann man festhalten: Was wird geliehen? Für welchen Zeitraum? Welche Bedingungen gelten? Wer haftet im Schadensfall?

Später haben wir auch über Versicherungsoptimierung gesprochen. Nachdem ich erkannt hatte, dass mein Versicherungsschutz Lücken hatte, habe ich meinen Vertrag überprüfen lassen. Es stellte sich heraus, dass ich für einen geringen Aufpreis einen erweiterten Schutz für geliehene Sachen hätte bekommen können – mit einer höheren Deckungssumme und weniger Ausschlüssen. Ich habe den Vertrag entsprechend angepasst. Die Stiftung Warentest empfiehlt in ihren Ratgebern zur Privathaftpflicht, regelmäßig zu prüfen, ob der Versicherungsschutz noch zeitgemäß ist und den eigenen Bedürfnissen entspricht (Quelle: test.de, Stand: 2025).

Ganz ehrlich gesagt, haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde. In meinem Fall war es ein betrunkener Gast, der in mich hineingestolpert war und so indirekt den Sturz der Kamera verursacht hatte. Hätte ich Anspruch auf Schadenersatz gegen ihn gehabt? Die Antwort ist: Theoretisch ja, praktisch oft schwierig. Wenn eine dritte Person durch ihr Verschulden einen Schaden verursacht, haftet sie dafür. Ich hätte also versuchen können, den Gast haftbar zu machen. Allerdings müsste ich nachweisen, dass er schuldhaft gehandelt hat – und bei einem betrunkenen Gast auf einer Hochzeit ist das juristisch nicht immer einfach. Zudem wäre es sozial und praktisch schwierig gewesen, auf einer Feier die Personalien eines Gastes aufzunehmen und ihn später zu verklagen. Deshalb habe ich darauf verzichtet. Aber es ist wichtig zu wissen, dass diese Option prinzipiell besteht. Angaben zu Haftungsansprüchen gegen Dritte können je nach Umständen und Nachweis variieren.

Später haben wir auch über alternative Lösungen nachgedacht. Hätte ich die Kamera nicht leihen, sondern mieten sollen – etwa bei einem professionellen Verleih? Das hätte den Vorteil gehabt, dass eine kommerzielle Versicherung greift und dass die Bedingungen klar geregelt sind. Viele Fotografie-Verleihe bieten Versicherungsoptionen an, die Schäden abdecken. Der Nachteil: Es kostet Geld, und für ein einzelnes Wochenende kann das schnell teuer werden. In meinem Fall wäre es vermutlich günstiger gewesen als der Schaden, den ich am Ende hatte – aber das wusste ich vorher natürlich nicht.


Geliehenen Gegenstand beschädigt – 6 wichtige Schritte

Wenn man einen geliehenen Gegenstand beschädigt hat, ist strukturiertes Handeln wichtig:

  1. Schaden sofort melden – Den Verleiher umgehend informieren, am besten persönlich oder telefonisch, Ehrlichkeit ist entscheidend
  2. Schaden dokumentieren – Fotos vom beschädigten Gegenstand machen, genaue Beschreibung des Hergangs notieren, Zeugen benennen falls vorhanden
  3. Versicherung prüfen – Eigene Haftpflichtversicherung kontaktieren, Vertragsbedingungen zu geliehenen Sachen überprüfen
  4. Gutachten einholen – Bei wertvollen Gegenständen Zeitwert durch Sachverständigen ermitteln lassen, hilft bei Regulierung
  5. Schadensmeldung einreichen – Bei Versicherung formlos schriftlich melden, alle Unterlagen beifügen, Fristen beachten (meist 7 Tage)
  6. Lösung mit Verleiher finden – Transparent kommunizieren, welche Kosten übernommen werden, ggf. Teilersatz anbieten wenn Versicherung nicht voll zahlt

Musterbrief: Schadensmeldung bei geliehenem Gegenstand

Sehr geehrte Damen und Herren,

am [Datum] habe ich einen Gegenstand (Spiegelreflexkamera, Modell [XY]), den ich von [Name des Verleihers] geliehen hatte, beschädigt. Bei einer Veranstaltung fiel mir die Kamera aus der Hand, als ein Gast gegen mich stieß. Das Objektiv zerbrach, das Gehäuse weist einen Riss auf.

Der Zeitwert wird auf ca. [Betrag] Euro geschätzt (Gutachten folgt). Ich bitte um Prüfung, ob mein Vertrag Schäden an geliehenen Sachen abdeckt.

Die Dokumentation liegt anbei.

Mit freundlichen Grüßen,
[Name]


Rückblickend war diese Erfahrung schmerzhaft, aber lehrreich. Schmerzhaft, weil sie Geld gekostet hat, weil sie das Verhältnis zu meinem Bruder belastet hat und weil sie mir gezeigt hat, wie schnell man in eine rechtlich und finanziell komplizierte Situation geraten kann. Lehrreich, weil ich viel über Versicherungsrecht, Haftungsfragen und die Bedeutung von Kommunikation gelernt habe.

Ganz ehrlich gesagt, leihe ich mir seitdem deutlich seltener wertvolle Dinge aus. Wenn ich etwas brauche, überlege ich erst, ob ich es nicht selbst kaufen, mieten oder auf andere Weise beschaffen kann. Und wenn ich mir doch etwas leihe, kläre ich vorher die Bedingungen – auch wenn das unangenehm ist. Ich habe gelernt, dass ein offenes Gespräch im Vorfeld besser ist als ein erbitterter Streit im Nachhinein.

Später haben wir auch mit Freund:innen über das Thema gesprochen. Viele waren überrascht zu hören, dass die Haftpflichtversicherung nicht automatisch alle Schäden abdeckt. Einige erzählten von ähnlichen Erlebnissen – beschädigte Werkzeuge, kaputte Küchengeräte, zerbrochene Dekorationsgegenstände. In vielen Fällen hatten die Beteiligten das Problem unter sich geregelt – mal kulant, mal weniger. Aber fast niemand hatte vorher darüber nachgedacht, wie die Versicherungssituation aussieht.


Häufig gestellte Fragen zum Thema beschädigte Leihgaben

Zahlt die Haftpflichtversicherung auch, wenn ich mir etwas von einem Familienmitglied leihe?

Viele Leser:innen haben uns gefragt, ob es einen Unterschied macht, ob man sich etwas von einem Fremden, einem Freund oder einem Familienmitglied leiht. Die Antwort: Grundsätzlich nicht – entscheidend ist, ob der Versicherungsvertrag geliehene Sachen abdeckt. Allerdings gibt es in manchen Verträgen Einschränkungen: Schäden gegenüber Personen, die im selben Haushalt leben, sind häufig ausgeschlossen. Das betrifft typischerweise Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Geschwister, Eltern oder erwachsene Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, fallen meist nicht unter diese Ausschlussklausel. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass die genauen Regelungen stark vom Vertrag abhängen (Quelle: gdv.de, Stand: 2025). Es lohnt sich, die Versicherungsbedingungen genau zu lesen oder beim Versicherer nachzufragen. Angaben zu Ausschlüssen können je nach Versicherer und Tarif variieren.

Was passiert, wenn ich nachweisen kann, dass der Schaden nicht meine Schuld war?

Das ist eine wichtige Frage, die das Thema Verschulden und Haftung betrifft. Wenn man nachweisen kann, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch das Verschulden eines Dritten entstanden ist, entfällt die eigene Haftung. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Ereignis von außen kommt, das unvorhersehbar und unvermeidbar ist – etwa ein Unwetter, ein Brand durch Blitzschlag oder ein Einbruch. In solchen Fällen muss man keinen Schadenersatz leisten, und die Versicherung zahlt in der Regel auch nicht (weil keine Haftung besteht). Wenn ein Dritter schuld ist – etwa der betrunkene Gast in meinem Fall –, kann man versuchen, diesen haftbar zu machen. Das erfordert aber Nachweise, und in der Praxis ist das oft schwierig. Die Stiftung Warentest empfiehlt, in solchen Fällen Zeugen zu benennen und den Vorfall genau zu dokumentieren (Quelle: test.de, Stand: 2025). Angaben zur Beweislast können je nach Einzelfall und Rechtsprechung variieren.

Sollte ich besser eine separate Versicherung für geliehene Gegenstände abschließen?

Diese Überlegung ist sinnvoll, wenn man häufig wertvolle Gegenstände leiht oder verleiht. Es gibt spezielle Versicherungen, die genau solche Risiken abdecken – etwa Leihgeräteversicherungen oder erweiterte Hausratversicherungen mit Außenversicherung. Allerdings sind diese meist teurer als ein einfacher Zusatzbaustein in der Haftpflichtversicherung. Eine andere Option ist, bei jedem Verleihvorgang eine kurzfristige Versicherung abzuschließen – manche Anbieter bieten das für einzelne Events oder kurze Zeiträume an. Das lohnt sich besonders bei sehr wertvollen Gegenständen wie Fotografie-Equipment, Musikinstrumenten oder teurer Elektronik. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) betont, dass man die Kosten gegen das Risiko abwägen sollte (Quelle: gdv.de, Stand: 2025). In vielen Fällen reicht ein gut gewählter Haftpflichtvertrag mit ausreichender Deckung für geliehene Sachen aus. Angaben zu Kosten und Sinnhaftigkeit können je nach individueller Situation variieren.