Versicherungen & Recht

Käufer holt die Ware nicht ab? Diese rechtlichen Schritte schützen dich jetzt!

Winterberg 2025. 10. 27. 13:14

Online-Flohmarkt: Käufer holt Ware nicht ab – rechtliche Optionen?

Die Nachricht kam am Samstagmorgen: „Ich komme heute um 14 Uhr vorbei und hole die Kommode ab." Ich freute mich, denn die alte Kommode stand schon seit Wochen im Flur und sollte endlich weg. Ich hatte sie bei eBay Kleinanzeigen inseriert, und nach ein paar Tagen meldete sich jemand, der sie haben wollte. Wir vereinbarten Abholung, ich räumte extra die Kommode aus und stellte sie bereit. Um 14 Uhr wartete ich. Um 14:30 Uhr schrieb ich eine Nachricht. Um 15 Uhr kam eine knappe Antwort: „Komme doch nicht, tut mir leid." Keine weitere Erklärung, keine Entschuldigung. Die Kommode stand immer noch im Flur, und ich war frustriert. Was kann man in so einer Situation eigentlich tun? Gibt es rechtliche Ansprüche? Oder muss man das einfach hinnehmen? In diesem Beitrag erzähle ich von diesem Samstag und allem, was wir seitdem über Online-Flohmärkte, Kaufverträge und Käuferpflichten gelernt haben.

Zuletzt aktualisiert: 27.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Ein Käufer sagt zu, die Ware abzuholen, erscheint aber nicht – und die Frage, welche rechtlichen Optionen Verkäufer in so einem Fall haben.

🔹 Was wir gelernt haben: Auch bei Online-Kleinanzeigen entsteht ein verbindlicher Kaufvertrag. Verkäufer können Fristen setzen, vom Vertrag zurücktreten oder sogar Schadensersatz verlangen – die Durchsetzung ist aber oft schwierig.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Klarheit über ihre Rechte beim Online-Verkauf, praktische Tipps zur Dokumentation und Kommunikation sowie Strategien, um solche Situationen zu vermeiden oder souverän zu meistern.


In den ersten Minuten nach der Absage stand ich ratlos im Flur. Die Kommode, die ich schon gedanklich abgehakt hatte, war immer noch da. Ich hatte andere Interessenten abgesagt, weil ich ja bereits einen „Käufer" hatte. Jetzt musste ich die Anzeige wieder aktivieren und von vorne anfangen. Das war nicht nur ärgerlich, sondern auch zeitraubend. Und es stellte sich die Frage: Konnte ich vom Käufer verlangen, dass er die Kommode trotzdem abholt? Oder zumindest eine Entschädigung für den Aufwand?

Später haben wir gemerkt, dass so etwas häufiger vorkommt, als man denkt. In Gesprächen mit Freunden und in Online-Foren hörten wir immer wieder von ähnlichen Erfahrungen: Käufer, die zusagen und dann nicht erscheinen. Käufer, die erst nach Tagen absagen. Käufer, die einfach nicht mehr reagieren. Das Problem scheint bei Online-Kleinanzeigen weit verbreitet zu sein – und viele Verkäufer fragen sich, ob sie da überhaupt etwas machen können.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht so genau mit der rechtlichen Lage. Wir dachten, bei kostenlosen Kleinanzeigen sei das alles ziemlich unverbindlich und man könne als Verkäufer wenig tun. Aber so einfach ist das nicht. Nach intensiver Recherche wurde klar: Auch bei Online-Kleinanzeigen entsteht ein rechtlich verbindlicher Kaufvertrag, sobald sich Käufer und Verkäufer über die wesentlichen Vertragsinhalte (Ware und Preis) geeinigt haben. Das gilt auch dann, wenn noch nicht bezahlt wurde.

In den Tagen nach dem Vorfall haben wir uns intensiv mit § 433 BGB beschäftigt. Diese Vorschrift regelt den Kaufvertrag und besagt, dass beide Parteien – Verkäufer und Käufer – bestimmte Pflichten haben. Der Verkäufer muss die Ware übergeben und das Eigentum verschaffen, der Käufer muss den Kaufpreis zahlen und die Ware abnehmen. Wenn der Käufer die Ware nicht abnimmt, obwohl er sich dazu verpflichtet hat, befindet er sich im Verzug – und der Verkäufer kann bestimmte Rechte geltend machen.

(Rechtsangabe nach BGB § 433 – die Auslegung kann je nach Einzelfall und Vertragsinhalt variieren. Stand: 2025)

Was viele nicht wissen: Ein Kaufvertrag kommt bei Online-Kleinanzeigen schon durch einfache Chat-Nachrichten zustande. Wenn der Käufer schreibt: „Ich nehme die Kommode, hole sie am Samstag ab", und der Verkäufer antwortet: „Okay, passt", ist der Vertrag geschlossen. Es braucht keine Unterschrift, keinen schriftlichen Vertrag und auch keine Anzahlung. Die bloße Einigung reicht aus. Allerdings ist die Beweislage oft schwierig – deshalb ist es wichtig, alle Chat-Nachrichten zu sichern.

Die Stiftung Warentest hat in verschiedenen Artikeln über Online-Handel und Verbraucherrechte berichtet und weist darauf hin, dass auch bei Kleinanzeigen rechtliche Grundsätze gelten. Weitere Informationen finden sich auf der Website der Stiftung Warentest: https://www.test.de.

(Vertragsschluss und Beweislast können je nach Plattform und Kommunikation variieren. Stand: 2025)

Später haben wir erfahren, dass man als Verkäufer eine angemessene Frist zur Abholung setzen kann. Wenn der Käufer nicht erscheint, kann man ihm schriftlich (z. B. per Chat oder E-Mail) eine Nachfrist setzen – etwa 48 Stunden oder eine Woche, je nach Situation. In dieser Nachricht sollte man klarstellen, dass man nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktritt, wenn die Ware nicht abgeholt wird. Das nennt man eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Nach Ablauf der Frist ist man als Verkäufer nicht mehr an den Vertrag gebunden und kann die Ware anderweitig verkaufen.

(Fristen und Rücktrittsrechte können je nach Einzelfall und Verschulden variieren. Stand: 2025)

In den Wochen nach dem Vorfall haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, ob man Schadensersatz verlangen kann. Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn durch das Nichterscheinen des Käufers ein konkreter Schaden entstanden ist – etwa weil man andere Interessenten abgesagt hat und die Ware deshalb später zu einem niedrigeren Preis verkaufen musste, oder weil man zusätzlichen Aufwand hatte (z. B. erneutes Inserieren, Lagerkosten) –, kann man diesen Schaden vom Käufer ersetzt verlangen. Allerdings ist die Durchsetzung in der Praxis schwierig, vor allem wenn es um kleine Beträge geht.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) informiert allgemein über Haftungsfragen und Schadensersatzansprüche: https://www.gdv.de.

(Schadensersatzansprüche können je nach Verschulden und Nachweis stark variieren. Stand: 2025)

Was uns in den Recherchen außerdem aufgefallen ist: Viele Plattformen wie eBay Kleinanzeigen haben eigene Nutzungsbedingungen, die aber oft wenig hilfreich sind. In den AGB wird meist klargestellt, dass die Plattform selbst keine Vertragspartei ist und für Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern nicht haftet. Das bedeutet: Man kann sich nicht an eBay Kleinanzeigen wenden und verlangen, dass die Plattform den säumigen Käufer zur Abnahme zwingt. Man muss das Problem direkt mit dem Käufer klären – oder rechtliche Schritte einleiten.

Später haben wir auch festgestellt, dass es wichtig ist, alle Nachrichten zu dokumentieren. Screenshots von der Chat-Kommunikation, in denen die Zusage des Käufers und die Vereinbarung zur Abholung zu sehen sind, können im Streitfall als Beweis dienen. Auch Fotos von der Ware, die man bereitgestellt hat, und Notizen über den Zeitaufwand können hilfreich sein. Wir haben nach dem Vorfall alle relevanten Nachrichten gesichert und in einem Ordner abgelegt – für den Fall, dass wir sie später brauchen.

In den Monaten danach haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, ob man rechtliche Schritte einleiten sollte. Die Antwort hängt vom Einzelfall ab. Bei kleinen Beträgen – etwa wenn die Kommode nur 20 oder 30 Euro kosten sollte – lohnt sich der Aufwand meist nicht. Die Kosten für einen Anwalt oder ein Gerichtsverfahren wären höher als der potenzielle Gewinn. Bei höherwertigen Gegenständen – etwa wenn es um mehrere hundert Euro geht – kann es sich hingegen lohnen, rechtliche Schritte zu prüfen. Allerdings ist auch hier die Erfolgsaussicht unsicher, vor allem wenn der Käufer nicht kooperiert oder schwer zu erreichen ist.

In den Gesprächen am Küchentisch haben wir uns auch überlegt, wie man solche Situationen von vornherein vermeiden kann. Die einfachste Lösung ist, auf Vorkasse zu bestehen – also erst nach Zahlung die Ware herauszugeben. Allerdings ist das bei Abholung oft unpraktisch, weil viele Käufer die Ware erst sehen wollen, bevor sie zahlen. Eine andere Möglichkeit ist, mehrere Interessenten gleichzeitig zu informieren und die Ware an den ersten zu vergeben, der wirklich erscheint. Das ist zwar etwas unfair gegenüber den anderen, minimiert aber das Risiko, auf der Ware sitzen zu bleiben.

Was uns außerdem geholfen hat, war ein klareres Kommunikationsverhalten. Wir haben uns angewöhnt, mit potenziellen Käufern nicht nur den Preis und den Abholtermin zu vereinbaren, sondern auch eine kurze Bestätigung einzuholen – etwa: „Kannst du mir nochmal schreiben, wenn du losfahren? Dann weiß ich, dass du wirklich kommst." Das klingt vielleicht kleinlich, aber es hilft, die Verbindlichkeit zu erhöhen. Außerdem fragen wir vorab nach einer Telefonnummer, um im Notfall schneller Kontakt aufnehmen zu können.

In den Wochen danach haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, ob man den Käufer öffentlich „bewerten" kann. Auf manchen Plattformen gibt es Bewertungssysteme, bei denen man nach einer Transaktion eine Bewertung abgeben kann. Allerdings sind diese Systeme bei Kleinanzeigen-Plattformen wie eBay Kleinanzeigen oft nicht so ausgeprägt wie bei eBay selbst oder bei Amazon. Zudem besteht das Risiko, dass man selbst eine negative Bewertung bekommt, wenn man den Käufer negativ bewertet – auch wenn man im Recht ist. Deshalb sollte man mit öffentlichen Bewertungen vorsichtig sein und sich auf die Fakten beschränken.

Später haben wir auch erfahren, dass manche Verkäufer bei wiederholten Problemen auf Versand umsteigen. Anstatt die Ware zur Abholung anzubieten, bieten sie nur noch Versand mit Vorkasse an. Das eliminiert das Risiko, dass Käufer nicht erscheinen, birgt aber andere Risiken – etwa dass die Ware beim Versand beschädigt wird oder dass der Käufer nach Erhalt reklamiert. Wir haben für uns entschieden, weiterhin auf Abholung zu setzen, aber bei höherwertigen Gegenständen eine Anzahlung zu verlangen.

In den Monaten danach haben wir uns auch mit der europäischen Perspektive beschäftigt. In der EU gibt es verschiedene Richtlinien zum Verbraucherschutz, die auch für Online-Handel gelten. Dazu gehört etwa die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, die Standards für Vertragsschluss, Widerrufsrecht und Gewährleistung festlegt. Allerdings gelten diese Richtlinien in erster Linie für den Handel zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C), nicht für private Verkäufe zwischen Verbrauchern (C2C), wie sie bei Kleinanzeigen üblich sind.

Weitere Informationen zu EU-weiten Verbraucherschutzstandards finden sich auf der Website des Europäischen Parlaments: https://www.europarl.europa.eu sowie auf der zentralen EU-Website: https://europa.eu.

(EU-Regelungen können je nach Mitgliedstaat und Vertragsart unterschiedlich umgesetzt werden. Stand: 2025)

Später haben wir auch festgestellt, dass es sinnvoll ist, eine Art „Standard-Ablauf" für Verkäufe zu etablieren. Wir haben uns eine Checkliste erstellt, die wir bei jedem Verkauf abarbeiten:


Online-Flohmarkt-Verkauf – 6 Steps zur Absicherung

  1. Vor der Zusage: Verbindlichkeit prüfen (Nachfragen, ob Käufer wirklich kommt, ggf. Telefonnummer erfragen)
  2. Vereinbarung dokumentieren (Screenshots von Chat-Nachrichten machen, Datum und Uhrzeit notieren)
  3. Am Tag der Abholung: Bestätigung einholen (kurze Nachricht: „Kommst du heute noch?" – bei ausbleibender Antwort Plan B vorbereiten)
  4. Bei Nichterscheinen: Frist setzen (schriftlich mitteilen, dass Ware noch 48 Stunden reserviert ist, danach anderweitig verkauft wird)
  5. Nach Fristablauf: Vom Vertrag zurücktreten (Käufer informieren, Anzeige wieder aktivieren, anderen Interessenten kontaktieren)
  6. Bei Schaden: Dokumentieren und ggf. Schadensersatz fordern (entgangener Verkauf, Aufwand, Lagerkosten – mit Nachweisen)

Was uns außerdem geholfen hat, war ein Musterbrief, den wir für künftige Fälle vorbereitet haben. Mit diesem Brief kann man dem säumigen Käufer eine klare Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn diese nicht eingehalten wird:


Musterbrief: Fristsetzung und Rücktritt bei nicht abgeholter Ware

Hallo [Name des Käufers],

am [Datum] haben wir vereinbart, dass du die [Ware] am [Datum] um [Uhrzeit] abholen. Du bist jedoch nicht erschienen und hast dich auch nicht rechtzeitig abgemeldet. Hiermit setze ich dir eine Nachfrist bis [Datum, 48-72 Stunden später]. Solltest du die Ware bis dahin nicht abholen, trete ich vom Kaufvertrag zurück und verkaufe die Ware anderweitig. Bitte bestätige mir, ob du die Ware noch abholen möchtest. Andernfalls betrachte ich den Vertrag als aufgelöst.

Viele Grüße, [Dein Name]


In den letzten Monaten haben wir auch beobachtet, dass immer mehr Plattformen Funktionen zur Absicherung anbieten. eBay Kleinanzeigen hat beispielsweise einen sicheren Bezahldienst eingeführt, bei dem das Geld erst freigegeben wird, wenn die Ware übergeben wurde. Das reduziert das Risiko für beide Seiten. Allerdings nutzen viele Nutzer diese Funktion noch nicht, weil sie zusätzliche Gebühren kostet oder weil sie den Prozess als zu kompliziert empfinden. Wir haben uns vorgenommen, bei größeren Verkäufen in Zukunft solche Dienste zu nutzen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Später haben wir auch erfahren, dass es bei wiederholten Verstößen gegen die Plattform-Nutzungsbedingungen zu Konsequenzen kommen kann. Wenn ein Käufer systematisch zusagt und dann nicht erscheint, kann man das der Plattform melden. Diese kann dann das Nutzerkonto sperren oder einschränken. Allerdings ist der Aufwand dafür relativ hoch, und die Plattformen reagieren oft nur bei besonders gravierenden Fällen. In unserem Fall haben wir uns entschieden, den Käufer nicht zu melden, sondern einfach einen Haken an die Sache zu machen und es beim nächsten Mal besser zu machen.

In den Monaten danach haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, ob man Nutzerbewertungen oder -historie einsehen kann. Bei manchen Plattformen gibt es öffentliche Profile, auf denen man sieht, wie viele Verkäufe oder Käufe jemand bereits getätigt hat und welche Bewertungen er erhalten hat. Das kann ein Hinweis darauf sein, ob die Person zuverlässig ist oder nicht. Allerdings haben längst nicht alle Nutzer ein ausgefülltes Profil, und viele Profile sind anonym. Wir haben uns angewöhnt, bei Käufern mit sehr neuen oder leeren Profilen besonders vorsichtig zu sein und gegebenenfalls auf Vorkasse zu bestehen.

Später haben wir auch festgestellt, dass es sinnvoll ist, die Anzeige erst nach tatsächlicher Abholung zu löschen. Viele Verkäufer deaktivieren die Anzeige, sobald ein Käufer zugesagt hat – aber das ist riskant. Denn wenn der Käufer dann nicht erscheint, muss man die Anzeige wieder aktivieren und hat in der Zwischenzeit möglicherweise andere Interessenten verloren. Wir lassen die Anzeige mittlerweile aktiv, bis die Ware wirklich abgeholt wurde, und schreiben in die Beschreibung: „Derzeit reserviert, bei Interesse bitte trotzdem melden." So haben wir einen Plan B, falls der erste Käufer abspringt.

In den letzten Wochen haben wir uns auch mit der digitalen Sicherheit beschäftigt. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist darauf hin, dass man bei Online-Transaktionen vorsichtig sein sollte – vor allem, wenn persönliche Daten oder Zahlungsinformationen ausgetauscht werden. Auch bei Kleinanzeigen sollte man keine sensiblen Daten wie Bankverbindungen oder Passwörter preisgeben und bei verdächtigen Anfragen skeptisch sein.

Weitere Informationen zu digitaler Sicherheit finden sich auf der Website des BSI: https://www.bsi.bund.de.

(Sicherheitsempfehlungen können je nach Plattform und Transaktionsart variieren. Stand: 2025)

Später haben wir auch erfahren, dass manche Verkäufer bei höherwertigen Gegenständen einen schriftlichen Kaufvertrag aufsetzen. Dieser kann einfach handschriftlich sein und sollte Name und Adresse beider Parteien, Beschreibung der Ware, Kaufpreis und Abholtermin enthalten. Ein solcher Vertrag macht die Vereinbarung noch verbindlicher und kann im Streitfall als Beweis dienen. Allerdings ist das bei kleinen Beträgen oft übertrieben, und viele Käufer sind irritiert, wenn man mit einem Vertrag ankommt. Wir nutzen schriftliche Verträge deshalb nur bei Verkäufen ab etwa 100 Euro.

In den Gesprächen mit anderen Verkäufern haben wir festgestellt, dass viele ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Eine Bekannte erzählte, dass sie ein Sofa verkaufen wollte und drei verschiedene Käufer nacheinander zusagten und dann absagten. Sie stand kurz davor, das Sofa einfach zu entsorgen, fand dann aber doch noch einen vierten Käufer, der es wirklich abholte. Ein anderer Bekannter hatte bei einem hochwertigen Fahrrad ähnliche Probleme und verlangte schließlich eine Anzahlung von 50% per Überweisung – erst dann war er bereit, das Fahrrad für den Käufer zu reservieren. Diese Geschichten zeigen, dass das Problem weit verbreitet ist und dass es verschiedene Strategien gibt, damit umzugehen.

In den letzten Monaten haben wir auch beobachtet, dass sich die Kultur des Online-Flohmarkts verändert. Früher galt es als selbstverständlich, dass man Zusagen einhält und pünktlich erscheint. Heute scheint das für viele weniger verbindlich zu sein – vielleicht auch, weil die Anonymität des Internets es leichter macht, Zusagen einfach zu ignorieren. Umweltverbände wie der NABU (Naturschutzbund Deutschland) und der BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) setzen sich für einen bewussteren Konsum und für die Weiternutzung gebrauchter Gegenstände ein. Aus ihrer Sicht ist es wichtig, dass Flohmärkte – online wie offline – funktionieren, damit weniger Dinge weggeworfen werden.

Weitere Informationen zu nachhaltigem Konsum und Umweltschutz finden sich auf den Websites des NABU: https://www.nabu.de und des BUND: https://www.bund-naturschutz.de.

(Umweltaspekte können je nach Produktart und Nutzungsverhalten variieren. Stand: 2025)

Später haben wir auch festgestellt, dass man als Verkäufer eine gewisse Frustrationstoleranz braucht. Nicht jeder Verkauf läuft reibungslos, und manchmal muss man mehrere Anläufe nehmen, bis die Ware wirklich weg ist. Wir haben gelernt, das nicht persönlich zu nehmen und uns nicht zu sehr zu ärgern, wenn ein Käufer nicht erscheint. Stattdessen konzentrieren wir uns auf die Lösungen: Anzeige wieder aktivieren, nächsten Interessenten kontaktieren, weitermachen.

In den letzten Wochen haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, ob man für entgangene Zeit eine Entschädigung verlangen kann. Rechtlich gesehen ist das schwierig. Zeitaufwand allein ist in der Regel kein ersatzfähiger Schaden, es sei denn, man kann nachweisen, dass man durch das Warten auf den Käufer eine andere lukrative Tätigkeit verpasst hat. In der Praxis ist es deshalb meist aussichtslos, für den reinen Zeitverlust Schadensersatz zu fordern. Aber man kann zumindest argumentieren, dass man durch das Nichterscheinen des Käufers Aufwand hatte – etwa für erneutes Inserieren oder für die Kommunikation mit anderen Interessenten – und diesen Aufwand pauschal beziffern.

Ganz nebenbei haben wir auch gelernt, dass Geduld und Flexibilität wichtig sind. Manche Käufer haben wirklich gute Gründe, warum sie nicht erscheinen – etwa ein familiärer Notfall oder ein Autoproblem. Wer als Verkäufer zu strikt ist, vergrault möglicherweise ehrliche Interessenten. Wir versuchen deshalb, zunächst das Gespräch zu suchen und nachzufragen, was der Grund für das Nichterscheinen war. Oft lässt sich ein neuer Termin vereinbaren, und beide Seiten sind zufrieden.

In den letzten Monaten haben wir uns auch eine Liste mit wichtigen Kontakten angelegt. Dazu gehören die Plattform-Supportseite, die Verbraucherzentrale und – für den Notfall – ein Anwalt, der auf Vertragsrecht spezialisiert ist. So können wir im Ernstfall schnell reagieren und die richtigen Stellen kontaktieren.

Ganz ehrlich, am Ende des Tages haben wir aus diesem Erlebnis viel gelernt. Es war frustrierend, dass der Käufer nicht erschien, aber wir wissen jetzt, welche Rechte wir haben und wie wir uns in Zukunft besser absichern können. Wir haben gelernt, dass Kommunikation und Dokumentation der Schlüssel sind – und dass man sich nicht scheuen sollte, klare Fristen zu setzen und notfalls vom Vertrag zurückzutreten.


Visuelle Darstellung: Rechte des Verkäufers bei Nichtabholung

Situation Mögliche Reaktion Rechtliche Grundlage Hinweis
Käufer erscheint nicht zum vereinbarten Termin Nachfrist setzen (z. B. 48 Stunden)*¹ § 323 BGB (Rücktritt nach Fristsetzung) Schriftlich per Chat oder E-Mail
Käufer reagiert auf Nachfrist nicht Vom Vertrag zurücktreten, Ware anderweitig verkaufen*² § 323 BGB Rücktritt schriftlich erklären
Durch Nichtabholung entsteht Schaden (z. B. entgangener Verkauf) Schadensersatz fordern*³ § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) Schaden konkret nachweisen (Screenshots, Preisvergleich)
Käufer meldet sich später und will Ware noch Verkäufer kann ablehnen, wenn bereits zurückgetreten*⁴ § 323 BGB Nach Rücktritt keine Verpflichtung mehr

¹ Frist sollte angemessen sein – in der Regel 24-72 Stunden, je nach Situation.
² Nach Rücktritt ist man nicht mehr an Vertrag gebunden und kann Ware frei verkaufen.
³ Schadensersatz nur bei nachweisbarem Schaden – z. B. wenn man Ware später billiger verkaufen musste.
⁴ Nach wirksamen Rücktritt kann Käufer keine Erfüllung mehr verlangen.


FAQ: Die häufigsten Fragen zu nicht abgeholter Ware bei Online-Kleinanzeigen

Viele Leser:innen haben uns nach unserem Beitrag gefragt, ob ein Kaufvertrag wirklich verbindlich ist, wenn man nur per Chat zugesagt hat. Die Antwort lautet: Ja, grundsätzlich schon. Ein Kaufvertrag kommt nach § 433 BGB zustande, sobald sich Käufer und Verkäufer über die wesentlichen Vertragsinhalte – also Ware und Preis – geeinigt haben. Das kann auch mündlich oder per Chat geschehen, eine Unterschrift ist nicht nötig. Allerdings ist die Beweislage oft schwierig, weshalb es wichtig ist, alle Nachrichten zu sichern. (Quelle: BGB § 433, Stand: 2025)

(Vertragsschluss und Beweislast können je nach Einzelfall und Kommunikation variieren. Stand: 2025)

Eine weitere häufige Frage war, ob man vom Käufer eine Entschädigung verlangen kann, wenn er nicht erscheint. Die Antwort ist: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn durch das Nichterscheinen ein konkreter Schaden entstanden ist – etwa weil man andere Interessenten abgesagt hat und die Ware später billiger verkaufen musste –, kann man Schadensersatz nach § 280 BGB fordern. Allerdings muss man den Schaden nachweisen können, und die Durchsetzung ist oft schwierig, vor allem bei kleinen Beträgen. In der Praxis ist es meist einfacher, die Ware einfach anderweitig zu verkaufen. (Quelle: BGB § 280, Stand: 2025)

(Schadensersatzansprüche können je nach Nachweis und Verschulden variieren. Stand: 2025)

Einige haben uns auch gefragt, ob man rechtliche Schritte einleiten sollte, wenn der Käufer nicht erscheint. Die Antwort hängt vom Wert der Ware und vom Aufwand ab. Bei kleinen Beträgen (unter 50 Euro) lohnt sich der Aufwand meist nicht, weil die Anwalts- und Gerichtskosten höher wären als der mögliche Gewinn. Bei höherwertigen Gegenständen (mehrere hundert Euro) kann es sich hingegen lohnen, einen Anwalt zu konsultieren und gegebenenfalls ein Mahnverfahren einzuleiten. Allerdings sollte man vorher eine schriftliche Mängelrüge und Fristsetzung schicken, um dem Käufer eine letzte Chance zu geben. (Quelle: ZPO, Stand: 2025)

(Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte können je nach Einzelfall und Kooperationsbereitschaft des Käufers variieren. Stand: 2025)

Und schließlich wurde uns die Frage gestellt, ob man auf Vorkasse bestehen sollte, um solche Probleme zu vermeiden. Die Antwort lautet: Das ist eine Möglichkeit, aber nicht immer praktikabel. Bei Abholung wollen viele Käufer die Ware erst sehen, bevor sie zahlen – das ist verständlich. Bei Versand hingegen ist Vorkasse üblich und sinnvoll. Eine Alternative ist eine Anzahlung: Man verlangt einen Teil des Kaufpreises im Voraus (z. B. 30-50%) und den Rest bei Abholung. Das erhöht die Verbindlichkeit, schützt aber beide Seiten. (Quelle: Kaufvertragsrecht, Stand: 2025)

(Zahlungsmodalitäten können je nach Vereinbarung und Plattform variieren. Stand: 2025)


Am Ende haben wir für uns festgehalten: Online-Flohmärkte sind praktisch, aber nicht ohne Tücken. Wer verkauft, muss mit dem Risiko leben, dass Käufer nicht zuverlässig sind. Mit den richtigen Vorkehrungen – klare Kommunikation, Dokumentation, Fristen setzen – kann man sich aber gut absichern und die meisten Probleme vermeiden oder zumindest souverän lösen. Und wenn doch mal ein Käufer nicht erscheint: Nicht ärgern, sondern weitermachen – die Ware findet schon noch einen neuen Besitzer.

Falls ihr selbst schon mal Probleme mit säumigen Käufern bei Online-Kleinanzeigen hattet oder Tipps habt, wie man am besten damit umgeht, freuen wir uns über eure Geschichten – am besten bei einer Tasse Kaffee am Küchentisch.