Versicherungen & Recht

Eigentümergemeinschaft blockiert deinen Antrag? So setzt du dich trotzdem durch!

Winterberg 2025. 10. 27. 19:38

Eigentümergemeinschaft gegen einzelne Maßnahme – was dann?

Die Eigentümerversammlung war bereits eine Stunde alt, und die Stimmung wurde zusehends gereizter. Auf der Tagesordnung stand mein Antrag: Ich wollte an meinem Stellplatz eine Wallbox für mein neues Elektroauto installieren lassen. Für mich eine logische Sache – umweltfreundlich, zukunftsorientiert und gesetzlich gefördert. Doch einige Nachbarn sahen das anders. „Zu teuer", „unnötig", „wer weiß, was da noch kommt" – die Einwände prasselten auf mich ein. Am Ende wurde abgestimmt, und die Mehrheit war dagegen. Ich saß fassungslos da. Mein eigener Stellplatz, meine eigenen Kosten – und trotzdem durfte ich nicht? Was konnte ich jetzt tun? Musste ich die Entscheidung einfach hinnehmen? In diesem Beitrag erzähle ich von diesem Abend und allem, was wir seitdem über Eigentümergemeinschaften, Beschlüsse und rechtliche Möglichkeiten gelernt haben.

Zuletzt aktualisiert: 27.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Ein abgelehnter Antrag in der Eigentümerversammlung – und die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten ein einzelner Eigentümer hat, wenn die Gemeinschaft eine Maßnahme ablehnt.

🔹 Was wir gelernt haben: Die WEG-Reform 2020 hat die Rechte einzelner Eigentümer gestärkt, vor allem bei privilegierten Maßnahmen wie E-Ladeinfrastruktur oder Barrierefreiheit. Eine Anfechtungsklage kann helfen, unberechtigte Ablehnungen zu kippen.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Klarheit über ihre Rechte in der Eigentümergemeinschaft, praktische Schritte zur Durchsetzung von Maßnahmen und Informationen zu rechtlichen Optionen bei Ablehnung.


In den ersten Minuten nach der Abstimmung saß ich wie betäubt auf meinem Stuhl. Die Versammlungsleiterin verkündete das Ergebnis: „Der Antrag ist mit 6 zu 4 Stimmen abgelehnt." Sechs Parteien gegen mich. Ich hatte mit Widerstand gerechnet, aber nicht damit, dass die Mehrheit so klar dagegen stimmen würde. Einer der Nachbarn, Herr Müller aus dem zweiten Stock, hatte besonders vehement argumentiert: „Wenn wir das jetzt zulassen, wollen bald alle eine Ladestation. Und wer bezahlt dann die Stromkosten? Und was ist mit der Brandgefahr?" Ich hatte versucht zu erklären, dass ich die Kosten selbst trage und dass moderne Wallboxen sicher sind, aber es half nichts. Die Angst vor Veränderung war größer.

Später haben wir gemerkt, dass so etwas in Eigentümergemeinschaften häufiger vorkommt, als man denkt. In Deutschland gibt es über 10 Millionen Wohnungen im Wohnungseigentum, und viele Eigentümer kämpfen mit ähnlichen Problemen: abgelehnte Anträge für Balkonanbauten, neue Fenster, Solaranlagen oder eben Ladeinfrastruktur. Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Gremium, in dem über solche Maßnahmen entschieden wird – und nicht immer läuft es fair oder sachlich ab.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht so genau mit den rechtlichen Grundlagen. Ich dachte, wenn die Mehrheit dagegen ist, ist die Sache gelaufen. Aber so einfach ist das nicht. Nach intensiver Recherche und einem Gespräch mit einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht wurde klar: Es gibt rechtliche Mittel, um gegen eine unbegründete Ablehnung vorzugehen – vor allem seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020.

In den Tagen nach der Versammlung haben wir uns intensiv mit § 20 WEG beschäftigt. Diese Vorschrift regelt bauliche Veränderungen durch einzelne Eigentümer. Grundsätzlich braucht man für Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen, die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Allerdings hat die WEG-Reform 2020 einige wichtige Neuerungen gebracht: Sogenannte privilegierte Maßnahmen – etwa zur Schaffung von Barrierefreiheit, zur Installation von E-Ladeinfrastruktur oder zur Einbruchsicherung – können von der Gemeinschaft nicht mehr grundsätzlich untersagt werden. Sie dürfen nur noch abgelehnt werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder erhebliche Nachteile für die Gemeinschaft bedeuten.

(Rechtsangabe nach WEG § 20 – Auslegung kann je nach Einzelfall variieren. Stand: 2025)

Was viele nicht wissen: Die Beweislast für die Unverhältnismäßigkeit liegt bei der Eigentümergemeinschaft, nicht beim Antragsteller. Das bedeutet: Wenn die Gemeinschaft eine privilegierte Maßnahme ablehnt, muss sie nachweisen, dass diese tatsächlich unzumutbar ist. Ein pauschales „Das wollen wir nicht" oder „Das ist zu teuer" reicht nicht aus, wenn der Antragsteller die Kosten selbst trägt und die Maßnahme keine erheblichen Nachteile für andere mit sich bringt.

Die Stiftung Warentest hat in verschiedenen Artikeln über Wohnungseigentumsrecht und die WEG-Reform berichtet: https://www.test.de.

(Beweislastverteilung kann je nach Maßnahme und Gerichtspraxis variieren. Stand: 2025)

Später haben wir erfahren, dass man gegen einen ablehnenden Beschluss binnen eines Monats Anfechtungsklage beim Amtsgericht erheben kann. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlussprotokolls. Wenn man die Frist verpasst, wird der Beschluss rechtskräftig, und man kann ihn nicht mehr anfechten. Deshalb ist es wichtig, schnell zu handeln und sich rechtzeitig anwaltlichen Rat zu holen. In meinem Fall haben wir die Frist zum Glück nicht verpasst – das Protokoll kam drei Tage nach der Versammlung, und wir beauftragten umgehend einen Anwalt.

In den Wochen nach der Versammlung haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, welche Gründe eine Ablehnung rechtfertigen können. Die Antwort ist komplex. Bei nicht-privilegierten Maßnahmen – etwa rein optischen Veränderungen oder Luxusmodernisierungen – hat die Eigentümergemeinschaft einen größeren Ermessensspielraum. Sie kann solche Maßnahmen ablehnen, wenn sie das Gesamtbild des Gebäudes beeinträchtigen oder wenn andere Eigentümer dadurch benachteiligt werden. Bei privilegierten Maßnahmen hingegen ist die Ablehnungsmöglichkeit deutlich enger. Hier muss die Gemeinschaft konkret darlegen, warum die Maßnahme unzumutbar ist – etwa weil sie die Statik gefährdet, unverhältnismäßige Kosten verursacht oder gegen Bauvorschriften verstößt.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) informiert allgemein über Wohnungseigentum und Versicherungsfragen: https://www.gdv.de.

(Ablehnungsgründe können je nach Einzelfall und Rechtsprechung variieren. Stand: 2025)

Was uns in den Recherchen außerdem aufgefallen ist: Viele Eigentümergemeinschaften sind schlecht informiert über die neuen Regelungen. Die WEG-Reform 2020 war die größte Änderung des Wohnungseigentumsrechts seit Jahrzehnten, aber längst nicht alle Eigentümer und Verwalter kennen die neuen Rechte und Pflichten. In unserem Fall war offensichtlich, dass einige Nachbarn noch nach den alten Regelungen dachten und glaubten, sie könnten eine Ladestation einfach pauschal ablehnen. Das ist aber nicht mehr möglich.

Später haben wir auch festgestellt, dass es wichtig ist, den Antrag sorgfältig zu formulieren und zu begründen. In meinem Fall hatte ich einen einfachen Antrag gestellt: „Ich möchte an meinem Stellplatz eine Wallbox installieren." Das war zu vage. Besser wäre gewesen: „Ich beantrage die Zustimmung zur Installation einer Wallbox mit 11 kW Ladeleistung an meinem Stellplatz Nr. 3. Die Kosten in Höhe von ca. 2.500 Euro trage ich vollständig selbst. Die Installation erfolgt durch einen Fachbetrieb nach aktuellen Sicherheitsstandards. Die Wallbox wird mit einem separaten Stromzähler versehen, sodass keine Kosten für die Gemeinschaft entstehen. Ein statisches Gutachten ist nicht erforderlich, da die Installation keine baulichen Eingriffe in die Gebäudesubstanz erfordert."

In den Monaten danach haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, wer die Kosten für eine Anfechtungsklage trägt. Die Antwort lautet: Zunächst der Kläger. Wenn man gewinnt, kann man die Kosten von der Eigentümergemeinschaft zurückfordern – allerdings nur die notwendigen Kosten, nicht etwa entgangene Arbeitszeit oder ähnliches. Die Anwalts- und Gerichtskosten können je nach Streitwert mehrere tausend Euro betragen. In unserem Fall lagen sie bei etwa 3.000 Euro. Das ist viel Geld, aber für mich war es das wert, um mein Recht durchzusetzen.

In den Gesprächen am Küchentisch haben wir uns auch überlegt, ob es Alternativen zur Klage gibt. Tatsächlich ist es oft sinnvoll, zunächst das Gespräch mit der Eigentümergemeinschaft zu suchen. Manchmal lassen sich Bedenken ausräumen, indem man zusätzliche Informationen liefert, ein Gutachten vorlegt oder Kompromisse anbietet. In unserem Fall habe ich nach der Versammlung persönliche Gespräche mit den Nachbarn geführt, die gegen meinen Antrag gestimmt hatten. Einige konnten überzeugt werden, andere blieben skeptisch. Aber ich hoffte, dass eine außergerichtliche Einigung möglich wäre.

Was uns außerdem geholfen hat, war die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht. Er half uns, die rechtliche Lage einzuschätzen, den Antrag für eine eventuelle Neuabstimmung zu formulieren und die Anfechtungsklage vorzubereiten. Er erklärte uns auch, dass es in solchen Fällen oft zu Vergleichen kommt – etwa dass die Gemeinschaft der Maßnahme zustimmt, aber bestimmte Auflagen macht (z. B. Verwendung bestimmter Materialien, Einhaltung bestimmter Zeitfenster für die Installation).

Später haben wir auch erfahren, dass es in manchen Bundesländern Schlichtungsstellen gibt, die bei Streitigkeiten in Eigentümergemeinschaften vermitteln können. Diese Schlichtung ist in der Regel freiwillig, kann aber helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, ohne gleich vor Gericht zu ziehen. Wir haben uns an eine solche Stelle gewandt, aber leider kam es nicht zu einer Einigung, weil einige Nachbarn nicht kooperieren wollten.

In den Monaten danach haben wir uns auch mit der europäischen Perspektive beschäftigt. Die Europäische Union fördert aktiv die E-Mobilität und hat verschiedene Richtlinien erlassen, die den Ausbau der Ladeinfrastruktur erleichtern sollen. Auch auf nationaler Ebene gibt es Förderprogramme und gesetzliche Erleichterungen – etwa das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), das Eigentümern einen Anspruch auf Installation von Ladeinfrastruktur gibt. Diese Entwicklungen stärken die Position einzelner Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft.

Weitere Informationen zu EU-weiten Regelungen zur E-Mobilität finden sich auf der Website des Europäischen Parlaments: https://www.europarl.europa.eu sowie auf der zentralen EU-Website: https://europa.eu.

(EU-Regelungen können je nach Mitgliedstaat unterschiedlich umgesetzt werden. Stand: 2025)

Später haben wir auch festgestellt, dass Umweltverbände wie der NABU (Naturschutzbund Deutschland) und der BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) sich für den Ausbau der E-Mobilität und für erneuerbare Energien einsetzen. Sie argumentieren, dass private Ladeinfrastruktur ein wichtiger Baustein für die Verkehrswende ist und dass Eigentümergemeinschaften hier nicht blockieren sollten. Diese Argumente können auch in Diskussionen mit Nachbarn helfen, um für mehr Akzeptanz zu werben.

Weitere Informationen zu Umwelt und Mobilität finden sich auf den Websites des NABU: https://www.nabu.de und des BUND: https://www.bund-naturschutz.de.

(Umweltaspekte können je nach Maßnahme und lokaler Situation variieren. Stand: 2025)

In den letzten Wochen haben wir uns auch eine Checkliste erstellt, die wir bei künftigen Anträgen in der Eigentümerversammlung nutzen können:


Antrag in der Eigentümerversammlung – 6 Steps zum Erfolg

  1. Antrag detailliert formulieren (Maßnahme, Kosten, Finanzierung, Zeitplan, Sicherheitsaspekte)
  2. Gutachten oder Facheinschätzungen einholen (z. B. vom Elektriker, Statiker, Architekten)
  3. Rechtzeitig vor der Versammlung informieren (Nachbarn persönlich ansprechen, Bedenken ausräumen)
  4. In der Versammlung sachlich argumentieren (keine Emotionen, nur Fakten und Vorteile)
  5. Beschlussprotokoll prüfen (Frist zur Anfechtung beachten – 1 Monat ab Zustellung)
  6. Bei Ablehnung: Anwalt konsultieren und Anfechtungsklage prüfen (vor allem bei privilegierten Maßnahmen)

Was uns außerdem geholfen hat, war ein Musterbrief für die Beantragung einer erneuten Abstimmung. Mit diesem Brief kann man die Eigentümergemeinschaft bitten, den Antrag nochmal zu prüfen:


Musterbrief: Antrag auf erneute Prüfung eines abgelehnten Beschlusses

Sehr geehrte Damen und Herren der Eigentümergemeinschaft,

in der Eigentümerversammlung vom [Datum] wurde mein Antrag auf Installation einer Wallbox an meinem Stellplatz abgelehnt. Nach eingehender Prüfung der rechtlichen Lage bin ich der Auffassung, dass die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist, da es sich um eine privilegierte Maßnahme im Sinne von § 20 Abs. 2 WEG handelt. Ich bitte daher um eine erneute Prüfung und Abstimmung in der nächsten Eigentümerversammlung. Gerne stelle ich zusätzliche Informationen und Gutachten zur Verfügung, um offene Fragen zu klären. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, behalte ich mir vor, den Beschluss gerichtlich anfechten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen, [Name]


In den Monaten danach haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn die Anfechtungsklage erfolgreich ist. Das Gericht erklärt dann den ablehnenden Beschluss für unwirksam. Die Eigentümergemeinschaft muss dann in der nächsten Versammlung erneut über den Antrag abstimmen – diesmal aber unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. In der Praxis führt das oft dazu, dass die Zustimmung erteilt wird, weil die Gemeinschaft keine rechtlich haltbaren Gründe für eine Ablehnung hat. In unserem Fall kam es tatsächlich so: Nach einem halben Jahr Rechtsstreit erkannte das Gericht unseren Anspruch an, und die Gemeinschaft stimmte schließlich zu.

Später haben wir auch festgestellt, dass es sinnvoll ist, die Kosten für die Maßnahme klar zu beziffern und zu dokumentieren. Viele Eigentümergemeinschaften haben Angst vor hohen Folgekosten – etwa für Stromverbrauch, Wartung oder Instandhaltung. Wenn man nachweisen kann, dass solche Kosten nicht anfallen (z. B. weil man einen separaten Stromzähler installiert und die Wartung selbst übernimmt), lassen sich viele Bedenken ausräumen.

In den Gesprächen mit anderen Betroffenen haben wir festgestellt, dass viele ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Ein Bekannter wollte eine Solaranlage auf dem Dach installieren – die Gemeinschaft lehnte ab, weil sie Angst vor Haftungsfragen hatte. Nach einer Anfechtungsklage gab die Gemeinschaft nach, und die Anlage wurde installiert. Eine andere Bekannte kämpfte jahrelang um die Genehmigung für einen barrierefreien Zugang – erst nach einem Gerichtsurteil wurde der Umbau genehmigt. Diese Geschichten zeigen, dass es sich lohnt, für seine Rechte einzustehen, auch wenn der Weg steinig ist.

In den letzten Monaten haben wir auch beobachtet, dass das Thema Wohnungseigentum zunehmend in den Fokus rückt – auch bei Verbraucherschutzorganisationen. Die Stiftung Warentest und verschiedene Mietervereine bieten Beratungen und Informationen zu Eigentümergemeinschaften an. Auch das Bundesministerium der Justiz hat umfangreiche Informationen zur WEG-Reform veröffentlicht. Diese Ressourcen können helfen, die eigenen Rechte besser zu verstehen und durchzusetzen.

Weitere Informationen zur WEG-Reform finden sich auf der Website der Stiftung Warentest: https://www.test.de.

(Beratungsangebote können je nach Region und Organisation variieren. Stand: 2025)

Später haben wir auch erfahren, dass es wichtig ist, das Beschlussprotokoll genau zu prüfen. Denn oft sind Beschlüsse bereits deshalb anfechtbar, weil sie formale Fehler enthalten – etwa weil die Ladungsfrist nicht eingehalten wurde, weil die Beschlussvorlage unvollständig war oder weil die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ein Fachanwalt kann solche Fehler erkennen und nutzen, um die Anfechtung zu stärken.

In den letzten Wochen haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, ob man als Eigentümer verpflichtet ist, die Gemeinschaft über geplante Maßnahmen zu informieren, bevor man einen Antrag stellt. Die Antwort lautet: Rechtlich nicht, aber es ist klug. Wer im Vorfeld das Gespräch sucht, Bedenken ernst nimmt und Kompromisse anbietet, hat deutlich bessere Chancen, dass der Antrag angenommen wird. Überraschungsanträge in der Versammlung führen hingegen oft zu Ablehnung, weil sich die anderen Eigentümer überrumpelt fühlen.

Ganz nebenbei haben wir auch gelernt, dass Eigentümergemeinschaften oft von Ängsten und Missverständnissen geprägt sind. Viele Eigentümer haben wenig Erfahrung mit technischen oder rechtlichen Fragen und treffen Entscheidungen aus dem Bauch heraus. Wer sachlich informiert und Verständnis zeigt, kann oft viel erreichen. Wer hingegen konfrontativ auftritt, macht es sich unnötig schwer.

In den letzten Monaten haben wir uns auch eine Liste mit wichtigen Kontakten angelegt. Dazu gehören die Adresse und Telefonnummer unseres Hausverwalters, die Kontaktdaten unseres Fachanwalts für Wohnungseigentumsrecht, die Geschäftsstelle der örtlichen Schlichtungsstelle und hilfreiche Websites wie die der Stiftung Warentest. So können wir im Zweifel schnell nachschlagen und bekommen Unterstützung, wenn wir sie brauchen.

Ganz ehrlich, am Ende des Tages haben wir aus diesem Erlebnis viel gelernt. Es war anstrengend und nervenaufreibend, aber wir haben unsere Ladestation bekommen – und nebenbei unsere Rechte als Eigentümer kennengelernt. Wir haben gelernt, dass die WEG-Reform 2020 wichtige Verbesserungen gebracht hat, dass man sich aber trotzdem nicht scheuen sollte, notfalls vor Gericht zu ziehen. Und wir haben gelernt, dass Kommunikation und Geduld oft der Schlüssel zum Erfolg sind.


Visuelle Darstellung: Rechte und Pflichten bei baulichen Maßnahmen in der WEG

Maßnahmenart Zustimmung erforderlich? Kosten Ablehnungsgründe Hinweis
Privilegierte Maßnahme (z. B. E-Ladestation, Barrierefreiheit, Einbruchschutz) Ja, aber Ablehnung nur bei Unverhältnismäßigkeit*¹ Trägt in der Regel der Antragsteller Nur bei erheblichem Aufwand oder Nachteilen Beweislast bei Gemeinschaft
Nicht-privilegierte Maßnahme (z. B. optische Veränderungen, Luxusmodernisierungen) Ja, Gemeinschaft hat größeren Ermessensspielraum*² Trägt der Antragsteller Beeinträchtigung des Gesamtbilds, Benachteiligung anderer Gemeinschaft kann leichter ablehnen
Erhaltungsmaßnahmen (z. B. Dachsanierung, Fassadenreparatur) Nein, kann Verwalter entscheiden*³ Trägt die Gemeinschaft nach Miteigentumsanteil - Gilt für ordnungsgemäße Erhaltung
Modernisierung auf Kosten der Gemeinschaft (z. B. neue Heizung) Ja, Mehrheitsbeschluss nötig*⁴ Trägt die Gemeinschaft nach Miteigentumsanteil Unverhältnismäßigkeit, finanzielle Überforderung Beschluss kann angefochten werden

¹ Nach § 20 Abs. 2 WEG (seit WEG-Reform 2020). Ablehnung nur bei nachgewiesener Unverhältnismäßigkeit.
² Gemeinschaft kann bei nicht-privilegierten Maßnahmen stärker berücksichtigen, ob Maßnahme gewünscht ist.
³ Erhaltungsmaßnahmen können oft ohne Beschluss durchgeführt werden, sofern sie der ordnungsgemäßen Instandhaltung dienen.
⁴ Modernisierungen auf Kosten der Gemeinschaft erfordern Beschluss. Einzelne Eigentümer können widersprechen, wenn unverhältnismäßig.


FAQ: Die häufigsten Fragen zu abgelehnten Maßnahmen in der WEG

Viele Leser:innen haben uns nach unserem Beitrag gefragt, ob man wirklich gegen jeden ablehnenden Beschluss klagen kann. Die Antwort lautet: Ja, grundsätzlich schon – aber nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlussprotokolls. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. Außerdem muss man einen triftigen Grund für die Anfechtung haben – etwa dass der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt oder dass er unbillig ist. Eine Anfechtung nur aus Unzufriedenheit reicht nicht. (Quelle: WEG § 45, Stand: 2025)

(Anfechtungsfristen und -gründe können je nach Einzelfall variieren. Stand: 2025)

Eine weitere häufige Frage war, wer die Kosten trägt, wenn man mit der Anfechtungsklage gewinnt. Die Antwort ist: In der Regel kann man die Anwalts- und Gerichtskosten von der Eigentümergemeinschaft zurückfordern, wenn man gewinnt. Allerdings nur die notwendigen Kosten – nicht etwa entgangene Arbeitszeit oder ähnliches. Die Gemeinschaft zahlt diese Kosten dann aus der Gemeinschaftskasse, was bedeutet, dass alle Eigentümer anteilig beteiligt sind. Das kann zu weiteren Spannungen führen, ist aber rechtlich so vorgesehen. (Quelle: ZPO, Stand: 2025)

(Kostenerstattung kann je nach Gerichtsentscheidung variieren. Stand: 2025)

Einige haben uns auch gefragt, ob man privilegierte Maßnahmen einfach ohne Zustimmung durchführen kann. Die Antwort lautet: Nein, auch privilegierte Maßnahmen erfordern die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Der Unterschied ist, dass die Gemeinschaft diese Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern darf. Wer ohne Zustimmung baut, riskiert, dass die Gemeinschaft den Rückbau verlangt und auf Schadensersatz klagt. Deshalb ist es wichtig, den korrekten Weg über die Eigentümerversammlung zu gehen – und notfalls gerichtlich gegen eine unbegründete Ablehnung vorzugehen. (Quelle: WEG § 20, Stand: 2025)

(Zustimmungsverfahren können je nach Maßnahme variieren. Stand: 2025)

Und schließlich wurde uns die Frage gestellt, wie lange so ein Rechtsstreit dauern kann. Die Antwort hängt vom Einzelfall ab. In einfachen Fällen, in denen die Rechtslage klar ist, kann ein Vergleich oder ein Urteil schon nach wenigen Monaten vorliegen. In komplexen Fällen – etwa wenn Gutachten eingeholt werden müssen oder wenn mehrere Instanzen durchlaufen werden – kann es ein bis zwei Jahre oder länger dauern. Deshalb ist es wichtig, Geduld mitzubringen und sich auf einen längeren Prozess einzustellen. (Quelle: Erfahrungswerte aus der Rechtspraxis, Stand: 2025)

(Verfahrensdauer kann je nach Gericht und Komplexität stark variieren. Stand: 2025)


Am Ende haben wir für uns festgehalten: Eigentümergemeinschaften sind oft kompliziert, aber mit den richtigen Informationen und etwas Durchhaltevermögen kann man seine Rechte durchsetzen. Die WEG-Reform 2020 hat wichtige Verbesserungen gebracht, vor allem bei privilegierten Maßnahmen. Wer sachlich argumentiert, gut dokumentiert und notfalls den Rechtsweg geht, hat gute Chancen, am Ende erfolgreich zu sein. Und wer von vornherein auf Kommunikation und Kompromisse setzt, erspart sich oft viel Ärger.

Falls ihr selbst schon mal Probleme in einer Eigentümergemeinschaft hattet oder Tipps habt, wie man am besten damit umgeht, freuen wir uns über eure Geschichten – am besten bei einer Tasse Kaffee am Küchentisch.