DSGVO im Mietshaus: Wann der Putzplan zum Rechtsverstoß wird

Aushang im Hausflur mit Namen – Datenschutzproblem?
Es war ein ganz gewöhnlicher Montagmorgen. Ich brachte gerade den Müll raus, als mir am schwarzen Brett im Treppenhaus ein neuer Aushang auffiel. Unsere Hausverwaltung hatte einen Putzplan erstellt – mit den vollen Namen aller Mieter:innen, aufgelistet nach Wohnungsnummer. „Woche 1: Familie Schneider, Erdgeschoss links", „Woche 2: Herr Müller, 1. OG rechts" und so weiter. Auch unser voller Nachname stand da, für jeden sichtbar. Mein erster Gedanke war: Ist das eigentlich erlaubt?
Zuletzt aktualisiert: 28.10.2025
🔹 Worum es heute geht: Wenn im Hausflur Listen mit vollen Namen aushängen – etwa für Putzdienste oder Mülltonnenpläne – stellt sich die Frage, ob das datenschutzrechtlich zulässig ist.
🔹 Was wir gelernt haben: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt klare Grenzen, und Mieter:innen haben das Recht, gegen solche Aushänge vorzugehen.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Informationen über datenschutzrechtliche Grenzen, Handlungsoptionen bei Verstößen und praxistaugliche Alternativen für Hausverwaltungen.
In den ersten Minuten stand ich einfach nur vor dem Aushang und überlegte. Auf der einen Seite verstand ich den Zweck: Jede Woche sollte eine andere Partei das Treppenhaus reinigen, und damit alle wussten, wer dran ist, wurden die Namen aufgelistet. Das klang erst mal praktisch und transparent. Auf der anderen Seite fühlte es sich komisch an. Jeder, der durch das Haus ging – Nachbarn, Paketboten, Handwerker, vielleicht sogar Fremde, die sich ins Haus verirrt hatten – konnte lesen, wer hier wohnt, mit vollem Vor- und Nachnamen.
Als ich wieder in die Wohnung kam, erzählte ich meinem Mann davon. Er zuckte zunächst mit den Schultern. „Naja, die Klingelschilder stehen doch auch draußen", sagte er. Das stimmt zwar, aber ich hatte trotzdem ein ungutes Gefühl. An der Haustür steht nur „Familie Becker" – ohne Vornamen, ohne konkrete Zuordnung zur Wohnungsnummer. Hier im Treppenhaus hingegen konnte jeder genau zuordnen: „Aha, Familie Becker wohnt im zweiten Stock links."
Später am Tag sprach ich mit unserer Nachbarin darüber, als wir uns zufällig im Hausflur begegneten. Sie war ebenfalls skeptisch. „Ich finde das auch merkwürdig", sagte sie. „Letztes Jahr hatten wir schon mal so einen Aushang, da stand sogar die Telefonnummer von jemandem drauf." Wir waren uns einig: Wir wollten mehr darüber herausfinden, ob das überhaupt rechtens ist.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht. Datenschutz ist ein komplexes Thema, und im Alltag macht man sich darüber oft keine Gedanken. Klar, man hört immer wieder von der DSGVO – dieser EU-Verordnung, die 2018 in Kraft getreten ist und seitdem für viel Wirbel gesorgt hat. Aber dass die auch für einen simplen Aushang im Treppenhaus gelten könnte, war mir neu.
Also begann ich zu recherchieren. Ich wollte verstehen: Was sind personenbezogene Daten? Wann dürfen sie verarbeitet werden? Und was gilt speziell für solche Aushänge in Mehrfamilienhäusern? Dabei stieß ich auf einige überraschende Erkenntnisse.
Zunächst einmal: Namen sind personenbezogene Daten. Das klingt vielleicht banal, ist aber die Grundlage für alles Weitere. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) definiert in Artikel 4 personenbezogene Daten als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen" (Quelle: Europäisches Parlament, europa.eu, Stand: 2025). Ein Name ist ein solches Datum – vor allem, wenn er mit einer Wohnungsnummer oder Adresse verknüpft ist.
Das bedeutet: Sobald jemand einen Aushang mit Namen erstellt, verarbeitet er personenbezogene Daten. Und diese Verarbeitung unterliegt den strengen Regeln der DSGVO. Das war für mich eine wichtige Erkenntnis. Es geht also nicht nur um irgendwelche abstrakten Datenschutzprinzipien, sondern um ganz konkrete rechtliche Vorgaben, die auch im privaten Wohnumfeld gelten.
In den folgenden Tagen habe ich mich intensiver mit der DSGVO auseinandergesetzt. Eine zentrale Regel ist: Personenbezogene Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Die DSGVO nennt in Artikel 6 mehrere mögliche Rechtsgrundlagen – zum Beispiel die Einwilligung der betroffenen Person, die Erfüllung eines Vertrags oder ein berechtigtes Interesse (Quelle: Europäisches Parlament, europa.eu, Stand: 2025). (Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann je nach konkretem Fall variieren.)
Für einen Aushang im Hausflur kommt in der Regel nur das „berechtigte Interesse" in Betracht. Das heißt: Die Hausverwaltung oder der Vermieter müssen ein berechtigtes Interesse daran haben, die Namen öffentlich zu machen, und dieses Interesse muss schwerer wiegen als das Interesse der Mieter:innen an der Geheimhaltung ihrer Daten. Genau hier wird es spannend – und strittig.
Später haben wir gemerkt, dass viele Hausverwaltungen und Vermieter die Rechtslage nicht genau kennen oder sie unterschätzen. Sie denken: „Das haben wir schon immer so gemacht, also wird es schon in Ordnung sein." Doch seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 gelten strengere Maßstäbe. Was früher üblich war, kann heute rechtlich problematisch sein.
Ein wichtiger Grundsatz der DSGVO ist die „Datensparsamkeit" oder „Datenminimierung" (Artikel 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, Stand: 2025). Das bedeutet: Man soll nur so viele Daten erheben und verarbeiten, wie unbedingt notwendig sind, um den jeweiligen Zweck zu erreichen. Wenn es also darum geht, einen Putzplan zu organisieren, stellt sich die Frage: Ist es wirklich notwendig, die vollen Namen öffentlich auszuhängen? Oder würden auch Wohnungsnummern oder anonyme Kürzel ausreichen?
Ganz ehrlich, für die meisten Zwecke reicht eine Wohnungsnummer völlig aus. Auf einem Putzplan könnte stehen: „Woche 1: Wohnung 1, Woche 2: Wohnung 3" und so weiter. Jeder Mieter weiß, welche Wohnungsnummer er hat, und kann sich entsprechend orientieren. Die Namen sind für die Organisation nicht erforderlich. Das ist ein starkes Argument dafür, dass solche Aushänge mit Namen gegen das Prinzip der Datensparsamkeit verstoßen.
In den Wochen nach meiner Recherche habe ich mit mehreren Freunden und Bekannten über das Thema gesprochen. Einige kannten ähnliche Fälle aus ihren eigenen Häusern. Eine Freundin erzählte mir, dass bei ihr sogar die Telefonnummern aller Mieter:innen am schwarzen Brett hingen – angeblich, damit man sich bei Notfällen gegenseitig erreichen könne. Das ist natürlich gut gemeint, aber datenschutzrechtlich noch problematischer. Telefonnummern sind ebenfalls personenbezogene Daten, und ihre öffentliche Bekanntgabe ohne Einwilligung ist in der Regel nicht zulässig.
Später habe ich auch mit einem Anwalt für Datenschutzrecht gesprochen. Er bestätigte meine Vermutung: Aushänge mit vollen Namen sind rechtlich heikel. Zwar könne in Einzelfällen ein berechtigtes Interesse angenommen werden – etwa wenn es um wichtige organisatorische Belange geht –, aber in den meisten Fällen überwiege das Interesse der Mieter:innen am Schutz ihrer Daten. Insbesondere dann, wenn es mildere Mittel gibt – wie eben Wohnungsnummern oder Kürzel. (Diese Einschätzung kann je nach konkretem Einzelfall und Rechtsprechung variieren, Stand: 2025.)
Ein weiterer Aspekt, den wir im Laufe unserer Recherche entdeckt haben, war die Frage nach der Einwilligung. Theoretisch könnte man alle Mieter:innen um Einwilligung bitten, bevor man ihre Namen öffentlich aushängt. Das wäre eine mögliche Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Stand: 2025). Allerdings müsste diese Einwilligung freiwillig, informiert und jederzeit widerrufbar sein. In der Praxis ist das schwierig: Wenn die Hausverwaltung von allen Mieter:innen eine Einwilligung einholen muss, ist das aufwendig. Und wenn auch nur eine Person nicht einwilligt, darf ihr Name nicht auf dem Aushang stehen – was die Liste unvollständig macht und möglicherweise für Verwirrung sorgt.
Deshalb setzen die meisten Hausverwaltungen nicht auf Einwilligung, sondern auf das berechtigte Interesse. Doch wie gesagt: Ob dieses Interesse tatsächlich besteht und ob es die Rechte der Mieter:innen überwiegt, ist oft fraglich.
Ganz praktisch haben wir uns dann gefragt: Was kann man als Mieter:in tun, wenn man mit einem solchen Aushang nicht einverstanden ist? Die Antwort ist: Man hat mehrere Möglichkeiten.
Erstens kann man die Hausverwaltung oder den Vermieter direkt ansprechen und um Entfernung oder Anonymisierung des Aushangs bitten. Oft ist den Verantwortlichen gar nicht bewusst, dass sie möglicherweise gegen Datenschutzrecht verstoßen. Ein freundliches, aber bestimmtes Schreiben kann hier schon viel bewirken. Wir haben genau das getan: Ich habe eine E-Mail an unsere Hausverwaltung geschickt, in der ich höflich darauf hingewiesen habe, dass die Veröffentlichung unserer Namen ohne Einwilligung datenschutzrechtlich bedenklich sei, und um Verwendung von Wohnungsnummern gebeten habe.
Zweitens hat man nach Artikel 17 DSGVO ein „Recht auf Löschung" (auch „Recht auf Vergessenwerden" genannt, Stand: 2025). Wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet werden, kann man ihre Löschung verlangen. Das gilt auch für Aushänge. Allerdings muss man nachweisen können, dass die Verarbeitung tatsächlich unrechtmäßig ist – also dass keine Rechtsgrundlage vorliegt. (Diese Regelung kann im Einzelfall komplex sein und sollte im Zweifel rechtlich geprüft werden.)
Drittens kann man sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden. In Deutschland gibt es in jedem Bundesland eine solche Behörde. Wenn man der Meinung ist, dass die Hausverwaltung gegen die DSGVO verstößt, kann man dort eine Beschwerde einreichen. Die Behörde prüft dann den Fall und kann gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen – von einer Ermahnung bis hin zu einem Bußgeld. (Die Höhe möglicher Bußgelder richtet sich nach Artikel 83 DSGVO und kann je nach Schwere des Verstoßes variieren, Stand: 2025.)
Später haben wir gemerkt, dass die Reaktionen von Hausverwaltungen sehr unterschiedlich ausfallen. In unserem Fall war die Verwaltung überraschend kooperativ. Bereits wenige Tage nach meiner E-Mail erhielt ich eine Antwort: Man nehme meine Bedenken ernst und werde den Aushang überarbeiten. Tatsächlich hing kurz darauf ein neuer Plan im Treppenhaus – diesmal nur mit Wohnungsnummern, ohne Namen. Wir waren erleichtert.
Doch nicht überall läuft es so glatt. Ich habe von Fällen gehört, in denen Hausverwaltungen oder Vermieter sich weigerten, die Namen zu entfernen, und argumentierten, dass dies „üblich" sei oder dass ein berechtigtes Interesse bestehe. In solchen Fällen ist es wichtig, sich nicht einschüchtern zu lassen und auf seinen Rechten zu bestehen. Notfalls kann man rechtliche Schritte einleiten – etwa durch Einschaltung eines Anwalts oder durch Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Ein weiterer Punkt, der uns beschäftigt hat, war die Frage nach den Informationspflichten. Nach Artikel 13 und 14 DSGVO müssen diejenigen, die personenbezogene Daten erheben, die betroffenen Personen darüber informieren – etwa über den Zweck der Datenverarbeitung, die Rechtsgrundlage und die Speicherdauer (Stand: 2025). Wenn eine Hausverwaltung Namen auf einem Aushang veröffentlicht, müsste sie eigentlich auch diese Informationen zur Verfügung stellen. In der Praxis geschieht das jedoch selten. Das ist ein weiterer Grund, warum solche Aushänge oft rechtlich problematisch sind. (Die genauen Informationspflichten sind komplex und können je nach Situation variieren.)
Ganz ehrlich, das ganze Thema hat uns die Augen geöffnet. Vorher haben wir uns über solche Aushänge keine Gedanken gemacht. Jetzt sehen wir sie mit anderen Augen und achten bewusst darauf, welche Informationen wo veröffentlicht werden. Datenschutz ist eben nicht nur ein abstraktes Thema für Unternehmen und Behörden, sondern betrifft uns alle im Alltag.
Später haben wir auch überlegt, welche Alternativen es zu den klassischen Aushängen mit Namen gibt. Dabei sind wir auf einige kreative Lösungen gestoßen, die sowohl praktisch als auch datenschutzkonform sind:
Erstens kann man, wie bereits erwähnt, Wohnungsnummern statt Namen verwenden. Das ist die einfachste und gängigste Lösung. Jeder Mieter weiß, welche Wohnungsnummer er hat, und kann sich entsprechend orientieren.
Zweitens könnte man anonyme Kürzel verwenden – etwa „Partei A", „Partei B" und so weiter. Jeder Mieter erhält einmalig die Information, welches Kürzel ihm zugeordnet ist, und kann dann anhand des Kürzels ablesen, wann er zum Putzen dran ist.
Drittens könnte man digitale Lösungen nutzen. Viele Hausverwaltungen bieten mittlerweile Mieterportale oder Apps an, in denen solche Pläne veröffentlicht werden. Dort kann man sich mit einem Passwort einloggen und sieht dann die für einen relevanten Informationen – ohne dass sie öffentlich im Hausflur aushängen. (Solche digitalen Lösungen müssen natürlich ebenfalls den Datenschutzanforderungen genügen, Stand: 2025.)
Viertens könnte man die Mieter:innen individuell informieren – etwa per Brief oder E-Mail. Jeder erhält eine Nachricht, wann er zum Putzen eingeteilt ist, ohne dass alle Namen auf einem öffentlichen Aushang stehen.
Fünftens könnte man auf freiwillige Meldungen setzen. Statt einen festen Plan zu erstellen, könnte die Hausverwaltung die Mieter:innen bitten, sich jeweils selbst zu melden, wenn sie mit dem Putzen dran sind. Das erfordert mehr Eigenverantwortung, vermeidet aber die Veröffentlichung von Namen.
Für uns war besonders die erste Lösung – die Verwendung von Wohnungsnummern – am praktischsten. Sie ist einfach umzusetzen, transparent und datenschutzkonform. Dass unsere Hausverwaltung das so schnell umgesetzt hat, hat uns sehr gefreut.
In den folgenden Wochen haben wir auch mit anderen Mieter:innen im Haus über das Thema gesprochen. Einige waren dankbar für den Hinweis und fanden es gut, dass wir uns darum gekümmert hatten. Andere zuckten mit den Schultern und meinten, dass es ihnen egal sei, ob ihr Name im Hausflur hänge. Das zeigt: Datenschutz ist sehr individuell. Was für den einen ein großes Problem ist, stört den anderen gar nicht. Trotzdem ist es wichtig, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden – unabhängig davon, wie sensibel die einzelnen Personen sind.
Später haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, welche Informationen noch auf solchen Aushängen stehen könnten – und ob sie problematisch sind. Manchmal hängen nicht nur Putzpläne aus, sondern auch Listen von Mietrückständen, Mahnungen oder sogar Kündigungen. Das ist datenschutzrechtlich besonders heikel. Solche sensiblen Informationen öffentlich auszuhängen, kann nicht nur gegen die DSGVO verstoßen, sondern auch gegen die Würde und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen. In solchen Fällen sollte man unbedingt rechtliche Schritte einleiten. (Die Veröffentlichung von Mietrückständen oder Mahnungen im Hausflur ist in der Regel unzulässig und kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben, Stand: 2025.)
Ein weiterer Aspekt, der uns aufgefallen ist, betrifft die Dauer der Veröffentlichung. Selbst wenn ein berechtigtes Interesse für die Veröffentlichung von Namen besteht, sollten die Daten nicht länger als nötig öffentlich sein. Ein Putzplan für die nächste Woche ist etwas anderes als ein Plan für das gesamte Jahr. Je länger die Daten aushängen, desto größer ist das Risiko, dass sie von Unbefugten zur Kenntnis genommen oder missbraucht werden. (Diese Überlegung entspricht dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Artikel 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, Stand: 2025.)
Ganz praktisch haben wir uns auch gefragt, ob es einen Unterschied macht, ob der Aushang im Hausflur oder an einem anderen Ort hängt. Tatsächlich spielt das eine Rolle. Ein Hausflur ist in der Regel für alle Bewohner zugänglich – manchmal auch für Besucher, Paketboten oder Handwerker. Je öffentlicher der Ort, desto problematischer ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten. Wenn der Aushang hingegen in einem Raum hinge, zu dem nur die betroffenen Mieter:innen Zugang haben – etwa in einem abschließbaren Kellerabteil –, wäre das datenschutzrechtlich weniger bedenklich. Aber auch dann bliebe die Frage, ob die Veröffentlichung wirklich notwendig ist. (Diese Abwägung kann im Einzelfall unterschiedlich ausfallen, Stand: 2025.)
Später haben wir uns auch mit den möglichen Sanktionen beschäftigt, die drohen, wenn gegen die DSGVO verstoßen wird. Die Verordnung sieht empfindliche Bußgelder vor – bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Artikel 83 DSGVO, Stand: 2025). Das klingt dramatisch, betrifft aber vor allem große Unternehmen. Für kleinere Vermieter oder Hausverwaltungen dürften im Falle eines Verstoßes deutlich geringere Beträge fällig werden – wenn überhaupt. Oft begnügen sich die Datenschutzbehörden bei Ersttätern mit einer Ermahnung oder einer Anweisung, den Verstoß abzustellen. (Die konkrete Höhe möglicher Bußgelder ist einzelfallabhängig und kann stark variieren.)
Trotzdem sollten Vermieter und Hausverwaltungen das Thema ernst nehmen. Zum einen aus rechtlichen Gründen, zum anderen aber auch aus Respekt gegenüber den Mieter:innen. Datenschutz ist ein Grundrecht, und niemand sollte es auf die leichte Schulter nehmen.
Ein Punkt, der uns ebenfalls aufgefallen ist, betrifft die Rolle der Digitalisierung. In einer zunehmend vernetzten Welt, in der viele Daten online verfügbar sind, ist es umso wichtiger, im analogen Raum – wie eben im Hausflur – sensibel mit Informationen umzugehen. Wer seinen Namen nicht im Internet haben möchte, wird ihn erst recht nicht im Treppenhaus sehen wollen, wo jeder vorbeilaufende ihn lesen kann. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist regelmäßig darauf hin, dass Datenschutz sowohl digital als auch analog wichtig ist (Quelle: bsi.bund.de, Stand: 2025). (Diese allgemeine Empfehlung gilt für alle Formen der Datenverarbeitung.)
Auch im Kontext von Umweltschutz und Nachhaltigkeit lässt sich das Thema betrachten. Organisationen wie der NABU und der BUND setzen sich nicht nur für ökologische Themen ein, sondern auch für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Gesellschaft insgesamt (Quellen: nabu.de und bund-naturschutz.de, Stand: 2025). Dazu gehört auch der respektvolle Umgang mit personenbezogenen Daten. Ein sorgsamer Umgang mit Informationen ist Teil einer verantwortungsvollen Lebensweise – ähnlich wie ein sorgsamer Umgang mit natürlichen Ressourcen.
Eine weitere Perspektive, die wir interessant fanden, betrifft den Versicherungsschutz. Einige Hausratversicherungen oder Rechtsschutzversicherungen bieten Schutz im Falle von Datenschutzverletzungen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass Datenschutz zunehmend auch ein Thema für Versicherungen wird (Quelle: gdv.de, Stand: 2025). Falls man als Mieter:in durch die unrechtmäßige Veröffentlichung persönlicher Daten einen Schaden erleidet – etwa durch Stalking oder Identitätsdiebstahl –, könnte theoretisch auch die Versicherung greifen. (Diese Möglichkeit ist sehr speziell und hängt stark vom konkreten Versicherungsvertrag ab, Stand: 2025.)
Auch die Stiftung Warentest hat sich mehrfach mit Datenschutzthemen beschäftigt und empfiehlt Verbraucher:innen, ihre Rechte wahrzunehmen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen (Quelle: test.de, Stand: 2025). Datenschutz ist kein Luxusthema, sondern betrifft jeden – auch im Alltag.
Im Folgenden möchte ich eine Übersicht geben, welche Arten von Aushängen eher unproblematisch sind und welche kritisch zu sehen sind:
| Art des Aushangs | Datenschutzrechtliche Bewertung | Hinweis |
| Putzplan mit Wohnungsnummern | Unproblematisch | Keine personenbezogenen Daten sichtbar¹ |
| Putzplan mit vollen Namen | Kritisch | Verstoß gegen Datenminimierung, oft unzulässig² |
| Notfallkontakte mit Telefonnummern | Sehr kritisch | Nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig³ |
| Hinweis auf Hausversammlung (ohne Namen) | Unproblematisch | Keine personenbezogenen Daten betroffen⁴ |
| Liste von Mietrückständen | Unzulässig | Schwerwiegender Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte⁵ |
¹ Wohnungsnummern allein sind in der Regel nicht personenbezogen, sofern keine direkte Zuordnung möglich ist.
² Namen sind personenbezogene Daten und sollten nur veröffentlicht werden, wenn unbedingt erforderlich.
³ Telefonnummern sind besonders sensibel und dürfen nur mit Einwilligung veröffentlicht werden.
⁴ Allgemeine Hinweise ohne Personenbezug sind datenschutzrechtlich unproblematisch.
⁵ Mietrückstände oder ähnliche sensible Informationen dürfen niemals öffentlich ausgehängt werden.
Diese Tabelle zeigt: Es kommt sehr darauf an, welche Informationen auf dem Aushang stehen und wie konkret der Personenbezug ist.
Ganz praktisch möchte ich nun eine Checkliste geben, wie man als Mieter:in vorgehen sollte, wenn man mit einem Aushang nicht einverstanden ist:
✅ Gegen unzulässigen Aushang vorgehen – 6 Steps
- Foto machen: Den Aushang fotografieren, um einen Beweis zu haben. Das Foto sollte das Datum und den Ort zeigen.
- Hausverwaltung kontaktieren: Eine schriftliche Anfrage (per E-Mail oder Brief) an die Hausverwaltung oder den Vermieter senden. Höflich, aber bestimmt auf das Datenschutzproblem hinweisen und um Entfernung oder Anonymisierung bitten.
- Rechtsgrundlage hinterfragen: Nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Veröffentlichung der Namen erfolgt. Oft gibt es keine ausreichende Rechtsgrundlage.
- Frist setzen: Eine angemessene Frist zur Entfernung oder Änderung setzen – in der Regel 14 Tage.
- Datenschutzbehörde einschalten: Falls keine Reaktion erfolgt oder die Hausverwaltung sich weigert, kann man sich an die zuständige Landesdatenschutzbehörde wenden.
- Rechtliche Beratung einholen: Bei schwerwiegenden Fällen oder wiederholten Verstößen kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Datenschutzrecht zu konsultieren.
Musterbrief an die Hausverwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Hausflur unseres Wohnhauses (Adresse: [Straße, Hausnummer]) hängt ein Aushang mit den vollen Namen aller Mieter:innen. Nach meiner Einschätzung verstößt dies gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung personenbezogener Daten vorliegt. Ich bitte Sie, bis zum [Datum, ca. 14 Tage später] den Aushang zu entfernen oder durch eine datenschutzkonforme Lösung (z. B. Verwendung von Wohnungsnummern) zu ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen,
[Name]
Dieser Brief ist sachlich, höflich und klar. Er zeigt, dass man seine Rechte kennt, ohne aggressiv zu wirken.
Ganz ehrlich, wir waren überrascht, wie schnell unsere Hausverwaltung reagiert hat. Innerhalb weniger Tage war der alte Aushang durch einen neuen ersetzt. Das zeigt: Viele Verantwortliche sind durchaus bereit, Datenschutzregeln einzuhalten – sie müssen nur darauf aufmerksam gemacht werden.
Später haben wir auch mit anderen Mieter:innen im Haus darüber gesprochen, und einige haben sich bei uns bedankt. Sie hatten sich zwar unwohl mit dem Aushang gefühlt, aber nicht gewusst, dass sie etwas dagegen tun können. Das hat uns gezeigt, wie wichtig es ist, über solche Themen zu reden und Informationen zu teilen.
Abschließend möchte ich noch einmal betonen: Datenschutz ist kein Luxusthema, das nur für große Unternehmen relevant ist. Er betrifft uns alle im Alltag – auch in so scheinbar harmlosen Situationen wie einem Aushang im Treppenhaus. Wer seine Rechte kennt und sie höflich, aber bestimmt einfordert, kann viel bewirken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Viele Leser:innen haben uns nach der Veröffentlichung ähnlicher Beiträge gefragt, wie sie konkret mit Aushängen im Hausflur umgehen sollen. Hier sind die häufigsten Fragen und unsere Antworten darauf:
1. Darf die Hausverwaltung überhaupt Namen im Hausflur aushängen?
Das kommt darauf an. Grundsätzlich sind Namen personenbezogene Daten und dürfen nur verarbeitet werden, wenn es eine Rechtsgrundlage gibt – etwa ein berechtigtes Interesse (Artikel 6 DSGVO, Stand: 2025). Für einen Putzplan oder ähnliche organisatorische Zwecke ist die Veröffentlichung von Namen jedoch häufig nicht erforderlich, da auch Wohnungsnummern ausreichen würden. Deshalb sind solche Aushänge in vielen Fällen datenschutzrechtlich problematisch. (Diese Einschätzung kann im Einzelfall variieren und sollte gegebenenfalls rechtlich geprüft werden.)
2. Was kann ich tun, wenn mein Name ohne meine Zustimmung ausgehängt wurde?
Sie können die Hausverwaltung schriftlich auffordern, den Aushang zu entfernen oder zu anonymisieren. Verweisen Sie dabei auf die DSGVO und das Prinzip der Datenminimierung. Falls keine Reaktion erfolgt, können Sie sich an die zuständige Datenschutzbehörde in Ihrem Bundesland wenden. Diese prüft den Fall und kann gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen (Quelle: Stiftung Warentest, test.de, Stand: 2025). (Die Kontaktdaten der Datenschutzbehörden finden sich auf den jeweiligen Webseiten der Bundesländer.)
3. Kann ich verlangen, dass statt meines Namens nur meine Wohnungsnummer verwendet wird?
Ja, das ist eine gute und datenschutzkonforme Lösung. Die Verwendung von Wohnungsnummern erfüllt denselben Zweck wie die Verwendung von Namen, greift aber weniger stark in Ihre Privatsphäre ein. Viele Hausverwaltungen sind bereit, auf solche Vorschläge einzugehen, wenn man sie freundlich darauf hinweist. (Diese Lösung entspricht dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 DSGVO, Stand: 2025.)
4. Ist es rechtlich ein Unterschied, ob nur der Nachname oder der volle Name ausgehängt wird?
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind beide Varianten personenbezogene Daten. Allerdings kann ein voller Name mit Vorname eine konkretere Identifizierung ermöglichen und ist daher tendenziell problematischer. Aber auch die Veröffentlichung des Nachnamens allein kann unzulässig sein, wenn keine Rechtsgrundlage vorliegt. (Diese Bewertung ist einzelfallabhängig und kann je nach Kontext variieren, Stand: 2025.)
5. Kann die Hausverwaltung behaupten, dass ein „berechtigtes Interesse" vorliegt?
Theoretisch ja, aber dieses berechtigte Interesse muss sorgfältig abgewogen werden gegen die Interessen der Mieter:innen am Schutz ihrer Daten (sogenannte Interessenabwägung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Stand: 2025). In vielen Fällen überwiegt das Interesse der Mieter:innen, zumal es mildere Mittel gibt (z. B. Wohnungsnummern). Die bloße Behauptung eines berechtigten Interesses reicht also nicht aus – es muss tatsächlich vorliegen und nachvollziehbar sein. (Diese rechtliche Bewertung kann im Einzelfall durch Gerichte oder Datenschutzbehörden erfolgen.)