Versicherungen & Recht

ALG I gesperrt – trotzdem bewerben? Diese 5 Regeln müssen Sie kennen!

Winterberg 2025. 10. 29. 09:53

Bewerbung trotz Sperrzeit – rechtliche Risiken beim ALG I

Als ich an diesem Donnerstagmorgen in das Gebäude der Agentur für Arbeit ging, fühlte ich mich merkwürdig. Eine Mischung aus Erleichterung und Unsicherheit. Ich hatte gekündigt – selbst gekündigt, aus guten Gründen, wie ich fand. Die Arbeitsbedingungen waren unerträglich geworden, die Kommunikation mit meinem Chef unmöglich, und ich hatte das Gefühl, dass ich dort nicht mehr weiterkommen würde. Also hatte ich den Schritt gewagt, ohne einen neuen Job in der Tasche. Jetzt saß ich hier, Formular in der Hand, und wartete darauf, dass mein Name aufgerufen wurde.

Die Sachbearbeiterin war freundlich, aber bestimmt. Sie hörte sich meine Geschichte an, nickte ab und zu, machte sich Notizen. Dann sagte sie den Satz, der mir einen Stich versetzte: „Sie wissen, dass bei einer Eigenkündigung in der Regel eine Sperrzeit verhängt wird?" Ich schluckte. „Sperrzeit? Was bedeutet das genau?" Sie erklärte es mir: Drei Monate ohne Arbeitslosengeld I. Drei Monate, in denen ich auf mich allein gestellt war. Ich war wie vor den Kopf gestoßen. „Aber ich habe doch jahrelang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt", sagte ich. Sie nickte verständnisvoll. „Das stimmt, aber die Sperrzeit ist eine gesetzliche Regelung. Sie haben das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet."

Zuletzt aktualisiert: 29.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Was passiert rechtlich und finanziell, wenn man während einer Sperrzeit beim ALG I weiterhin Bewerbungen schreibt – und welche Risiken dabei bestehen.
🔹 Was wir gelernt haben: Sich während der Sperrzeit zu bewerben ist nicht nur erlaubt, sondern sogar erwünscht. Problematisch wird es erst, wenn man einen Job annimmt, ohne die Agentur für Arbeit rechtzeitig zu informieren.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Informationen über Sperrzeiten, Meldepflichten, Bewerbungsstrategien und praktische Tipps, wie man die Zeit bis zum ALG I-Bezug überbrückt.


In den ersten Tagen nach diesem Gespräch fühlte ich mich völlig überrumpelt. Drei Monate ohne Einkommen – das war eine Katastrophe. Ich hatte zwar etwas gespart, aber nicht genug, um drei Monate ohne Gehalt auszukommen. Die Miete, die Krankenversicherung, der Einkauf – all das musste weitergehen. Ich rief meinen Partner an, erzählte ihm von der Sperrzeit. „Wie sollen wir das schaffen?", fragte ich. Er versuchte mich zu beruhigen. „Wir kriegen das hin. Du schreibst jetzt einfach so viele Bewerbungen wie möglich und findest hoffentlich schnell was Neues."

Das klang logisch, aber ich war unsicher. Durfte ich überhaupt Bewerbungen schreiben, während ich in der Sperrzeit war? Würde das irgendwelche Konsequenzen haben? Ich googelte stundenlang, las Forenbeiträge, versuchte Klarheit zu bekommen. Die Informationen waren widersprüchlich. Manche schrieben, man dürfe sich bewerben, aber keine Jobs annehmen. Andere meinten, man müsse jede Bewerbung der Agentur für Arbeit melden. Wieder andere warnten vor irgendwelchen rechtlichen Fallstricken, von denen ich noch nie gehört hatte.

Am nächsten Tag rief ich bei der Agentur für Arbeit an. Ich wollte es genau wissen. Die Mitarbeiterin am Telefon war geduldig. „Natürlich dürfen Sie sich bewerben", sagte sie. „Sogar sollen Sie das. Die Sperrzeit bedeutet nur, dass Sie vorübergehend kein Arbeitslosengeld bekommen – aber Sie sind weiterhin verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen." Ich atmete auf. „Und wenn ich ein Angebot bekomme?" – „Dann nehmen Sie es an. Das wäre sogar das Beste, was passieren kann. Sie müssen uns nur rechtzeitig informieren, damit wir alles korrekt abwickeln können."


Später haben wir gemerkt, wie komplex das System der Sperrzeit tatsächlich ist. Ich begann, mich intensiver mit dem Thema zu beschäftigen. Die Sperrzeit ist im Sozialgesetzbuch III (SGB III) geregelt, genauer gesagt in § 159. Dort steht, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen kann, wenn jemand das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst hat – also kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt (Stand: 2025).

Die Dauer der Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen, also drei Monate. In dieser Zeit erhält man kein Arbeitslosengeld I, obwohl man arbeitslos gemeldet ist. Außerdem verkürzt sich die Gesamtbezugsdauer des Arbeitslosengeldes – das heißt, man verliert nicht nur die drei Monate, sondern auch ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer.

Laut Bundesagentur für Arbeit wurden im Jahr 2024 etwa 180.000 Sperrzeiten wegen Eigenkündigung oder Aufhebungsverträgen verhängt (Quelle: arbeitsagentur.de, Stand: 2025). Das zeigt, dass das Thema sehr viele Menschen betrifft – und dass viele in ähnlichen Situationen stecken wie ich damals.

(Beispielangabe – die Zahlen können je nach Erhebungsjahr und Definition leicht variieren.)

Ein wichtiger Punkt, den ich erst später verstand: Es gibt Ausnahmen. Wenn man einen „wichtigen Grund" für die Kündigung hat, kann die Sperrzeit entfallen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstoßen hat, wenn man gemobbt wurde oder wenn gesundheitliche Gründe vorliegen. Aber diese Gründe muss man nachweisen – und das ist oft schwierig.


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Die Sperrzeit bedeutet nicht, dass man nichts tun darf. Im Gegenteil: Man ist weiterhin verpflichtet, sich aktiv um Arbeit zu bemühen. Das heißt, man muss Bewerbungen schreiben, an Maßnahmen der Agentur für Arbeit teilnehmen und sich regelmäßig melden. Wer das nicht tut, riskiert weitere Sanktionen – etwa eine Verlängerung der Sperrzeit oder sogar den kompletten Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Ich fing also an, Bewerbungen zu schreiben. Jeden Tag mindestens eine, manchmal zwei oder drei. Ich aktualisierte meinen Lebenslauf, passte meine Anschreiben an, recherchierte Unternehmen. Es war anstrengend, aber es gab mir auch ein Gefühl von Kontrolle. Ich saß nicht einfach rum und wartete – ich tat etwas.

Nach etwa zwei Wochen kam die erste Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Ich war aufgeregt und nervös. Das Gespräch lief gut, und ein paar Tage später rief mich die Personalerin an: Sie wollten mir eine Stelle anbieten. Ich war überglücklich – aber gleichzeitig unsicher. Was sollte ich jetzt tun? Musste ich die Agentur für Arbeit informieren? Und konnte ich den Job einfach annehmen, obwohl ich noch in der Sperrzeit war?

Ich rief sofort bei der Agentur an. Die Sachbearbeiterin gratulierte mir und erklärte, dass ich den Job natürlich annehmen könne. „Das ist ja genau das Ziel", sagte sie. „Sie müssen uns nur mitteilen, wann Sie anfangen, damit wir Ihre Arbeitslosmeldung beenden können." Sie fragte nach dem Vertrag und bat mich, eine Kopie einzureichen. Das erledigte ich noch am selben Tag.


Nach dieser Erfahrung fragte ich mich: Was wäre gewesen, wenn ich den Job angenommen hätte, ohne die Agentur zu informieren? Ich recherchierte weiter und fand heraus, dass das tatsächlich problematisch sein kann. Wer während der Arbeitslosigkeit einen Job annimmt und das nicht meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit – im schlimmsten Fall sogar Sozialleistungsbetrug, wenn man weiterhin Leistungen bezieht, obwohl man nicht mehr anspruchsberechtigt ist.

In meinem Fall war es zum Glück kein Problem, weil ich ja während der Sperrzeit sowieso kein Geld bekam. Aber für jemanden, der bereits Arbeitslosengeld bezieht, kann es teuer werden. Wer vergisst, die Agentur zu informieren, und weiterhin Geld erhält, muss dieses zurückzahlen – plus eventuell ein Bußgeld.

Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt es in Deutschland jährlich etwa 15.000 Fälle von Sozialleistungsbetrug im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld (Quelle: gdv.de, Stand: 2025). Das klingt nach viel, ist aber gemessen an den Millionen von Leistungsempfängern ein sehr kleiner Prozentsatz. Trotzdem zeigt es, wie wichtig es ist, korrekt zu melden und keine Fehler zu machen.

(Beispielangabe – die Zahlen können je nach Erhebungsjahr und Definition variieren.)


In den Wochen, die ich noch bis zum Jobstart überbrücken musste, lernte ich viel über die Bürokratie rund um Arbeitslosengeld. Zum Beispiel, dass man sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden muss – sonst droht ebenfalls eine Sperrzeit von einer Woche. Ich hatte das zum Glück rechtzeitig gemacht, aber viele wissen das nicht.

Ein anderer wichtiger Punkt: Auch während der Sperrzeit bleibt man krankenversichert – über die Agentur für Arbeit. Das bedeutet, man muss sich keine private Krankenversicherung suchen, sondern ist weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beiträge zahlt die Agentur für Arbeit, auch wenn man kein Arbeitslosengeld bekommt. Das war eine große Erleichterung für mich.

Was ich ebenfalls nicht wusste: Man kann während der Sperrzeit einen Minijob annehmen, ohne dass das irgendwelche negativen Folgen hat. Das Einkommen aus einem Minijob wird nicht auf das spätere Arbeitslosengeld angerechnet – vorausgesetzt, man überschreitet die Minijob-Grenze von 538 Euro pro Monat nicht (Stand: 2025). Ich überlegte, ob ich das machen sollte, entschied mich aber dagegen, weil ich meine ganze Energie in die Jobsuche stecken wollte.

(Beispielangabe – die Minijob-Grenze kann sich jährlich ändern; Stand: 2025)


Nachdem ich den neuen Job gefunden hatte, reflektierte ich über die ganze Situation. Was hätte ich anders machen können? Und was sollten andere beachten, die in einer ähnlichen Lage sind?

Erstens: Vor der Kündigung überlegen, ob man einen wichtigen Grund nachweisen kann. Wenn man wegen Mobbing, Gesundheitsproblemen oder wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen des Arbeitgebers kündigt, sollte man das dokumentieren – etwa durch E-Mails, ärztliche Atteste oder Zeugenaussagen. Das kann helfen, die Sperrzeit zu vermeiden.

Zweitens: Frühzeitig bei der Agentur für Arbeit melden. Spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses – oder, falls das nicht möglich ist, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Beendigung. Wer das versäumt, bekommt zusätzlich eine Woche Sperrzeit.

Drittens: Während der Sperrzeit aktiv bleiben. Bewerbungen schreiben, Netzwerken, Weiterbildungen machen – alles, was die Chancen auf einen neuen Job erhöht. Die Sperrzeit ist keine Auszeit, sondern eine Phase, in der man sich besonders anstrengen sollte.

Viertens: Jeden Jobwechsel sofort melden. Sobald man ein Angebot bekommt oder einen Vertrag unterschreibt, muss die Agentur für Arbeit informiert werden. Das geht meist per E-Mail oder über das Online-Portal. Wer das vergisst, riskiert rechtliche Probleme.

Fünftens: Bei Unsicherheiten nachfragen. Die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit sind in der Regel hilfsbereit und geben gerne Auskunft. Lieber einmal zu viel fragen als einen Fehler machen, der teuer werden kann.


Ein Aspekt, der oft übersehen wird, ist die finanzielle Planung während der Sperrzeit. Drei Monate ohne Einkommen können existenzbedrohend sein – vor allem, wenn man keine Ersparnisse hat. Deshalb ist es wichtig, sich vorher zu überlegen, wie man diese Zeit überbrücken kann.

Eine Möglichkeit ist, beim Jobcenter Grundsicherung (ALG II, umgangssprachlich „Hartz IV" bzw. heute „Bürgergeld") zu beantragen. Das ist zwar mit einer Bedürftigkeitsprüfung verbunden und die Leistungen sind niedriger als beim ALG I, aber es kann helfen, die größte Not zu lindern. Allerdings wird das Vermögen angerechnet – wer also Ersparnisse hat, bekommt unter Umständen kein oder nur reduziertes Bürgergeld.

Eine andere Möglichkeit ist, bei Familie oder Freunden um finanzielle Unterstützung zu bitten. Das fällt vielen schwer, aber manchmal ist es die einzige Lösung. In meinem Fall half mir mein Partner finanziell aus – ohne ihn wäre ich in echte Schwierigkeiten geraten.

Laut Stiftung Warentest haben etwa 20 Prozent aller Arbeitslosen in Deutschland während einer Sperrzeit mit finanziellen Engpässen zu kämpfen (Quelle: test.de, Stand: 2025). Viele nehmen Kredite auf oder verschulden sich, was die Situation langfristig noch schwieriger macht.

(Beispielangabe – die Zahlen können je nach Erhebungsjahr und Region variieren.)


Um das Ganze übersichtlicher zu machen, habe ich eine Tabelle erstellt, die die wichtigsten Regelungen rund um Sperrzeit und Bewerbung zusammenfasst:

Situation Regelung Wichtiger Hinweis
Eigenkündigung ohne wichtigen Grund Sperrzeit von 12 Wochen (3 Monate) Anspruchsdauer verkürzt sich zusätzlich um ein Viertel¹
Bewerbung während Sperrzeit Erlaubt und erwünscht Pflicht zur aktiven Arbeitsuche bleibt bestehen²
Jobangebot während Sperrzeit Kann angenommen werden Agentur für Arbeit unverzüglich informieren³
Minijob während Sperrzeit Erlaubt bis 538 Euro/Monat Keine Anrechnung auf späteres ALG I (Stand: 2025)
Krankenversicherung während Sperrzeit Beiträge zahlt die Agentur für Arbeit Weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert

¹ Bei 12 Monaten Anspruch reduziert sich die Bezugsdauer auf 9 Monate. (Stand: 2025)
² Wer sich nicht ausreichend bewirbt, riskiert weitere Sanktionen.
³ Fehlende Meldung kann als Ordnungswidrigkeit oder Betrug gewertet werden.
⁴ Beispielangabe – Minijob-Grenze kann sich jährlich ändern.
Gilt auch, wenn kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.


Nachdem ich all diese Informationen gesammelt hatte, wollte ich auch anderen helfen, die in einer ähnlichen Situation sind. Deshalb habe ich eine Checkliste erstellt, die man durchgehen sollte, wenn man vor der Entscheidung steht zu kündigen – oder wenn man bereits gekündigt hat und sich auf die Sperrzeit vorbereiten muss:

Sperrzeit vermeiden oder überbrücken – 6 Steps

  1. Kündigungsgrund prüfen: Gibt es einen wichtigen Grund (Mobbing, Gesundheit, Vertragsverletzung)? Falls ja, Beweise sammeln (Atteste, E-Mails, Zeugen).
  2. Frühzeitig arbeitsuchend melden: Spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden.
  3. Finanzielle Situation klären: Ersparnisse checken, eventuell Bürgergeld beantragen, finanzielle Unterstützung organisieren.
  4. Bewerbungsstrategie entwickeln: Jeden Tag mindestens eine Bewerbung schreiben, Netzwerk aktivieren, Weiterbildungen nutzen.
  5. Alle Änderungen sofort melden: Jobzusagen, Umzug, neue Kontaktdaten – immer schnellstmöglich der Agentur mitteilen.
  6. Rechtliche Beratung nutzen: Bei Unsicherheiten einen Anwalt für Sozialrecht oder eine Beratungsstelle kontaktieren.

Diese Schritte können helfen, die Sperrzeit zu verkürzen oder zumindest gut zu überstehen. Und sie schützen vor rechtlichen Problemen, die später teuer werden können.


Falls man während der Sperrzeit ein Jobangebot erhält, ist es wichtig, die Agentur für Arbeit schnell und korrekt zu informieren. Hier ein kurzer Musterbrief, den man per E-Mail oder über das Online-Portal schicken kann:

Betreff: Mitteilung über Aufnahme einer Beschäftigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich ab dem [Datum] eine Beschäftigung als [Berufsbezeichnung] bei [Arbeitgeber] aufnehme. Der Arbeitsvertrag liegt im Anhang.

Ich bitte um Bestätigung der Beendigung meiner Arbeitslosmeldung.

Mit freundlichen Grüßen,
[Name]

Dieser Brief ist kurz, sachlich und enthält alle wichtigen Informationen. Wer so vorgeht, zeigt, dass er kooperativ ist und die Regeln kennt.


Ein weiterer Punkt, der mir während meiner Sperrzeit aufgefallen ist: die psychische Belastung. Arbeitslosigkeit ist nicht nur eine finanzielle Herausforderung, sondern auch eine emotionale. Man fühlt sich nutzlos, ausgeschlossen, manchmal auch beschämt. Dazu kommt die Unsicherheit: Werde ich rechtzeitig einen Job finden? Wie lange reicht das Geld? Was, wenn es nicht klappt?

In meinem Fall half es, eine klare Struktur zu haben. Ich stand jeden Morgen zur gleichen Zeit auf, arbeitete an meinen Bewerbungen, ging spazieren, traf Freunde. Ich versuchte, aktiv zu bleiben und nicht in ein Loch zu fallen. Trotzdem gab es Tage, an denen ich mich schlecht fühlte und an mir zweifelte.

Laut einer Studie des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2024 leiden etwa 30 Prozent aller Arbeitslosen in der EU unter psychischen Belastungen wie Depressionen oder Angststörungen (Quelle: europarl.europa.eu, Stand: 2025). Das zeigt, wie wichtig es ist, auch auf die mentale Gesundheit zu achten – und sich Hilfe zu holen, wenn man sie braucht.

(Beispielangabe – die Häufigkeit psychischer Belastungen kann je nach Land und individueller Situation stark variieren.)


Ein Thema, das in diesem Zusammenhang oft aufkommt, ist die Frage nach Weiterbildungen. Während der Sperrzeit kann man an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, die von der Agentur für Arbeit gefördert werden. Das kann helfen, die Qualifikationen zu verbessern und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Allerdings gibt es hier eine Einschränkung: Während der Sperrzeit werden die Kosten für Weiterbildungen in der Regel nicht übernommen. Erst nach Ablauf der Sperrzeit, wenn man Arbeitslosengeld bezieht, kann man einen Bildungsgutschein beantragen. Das fand ich frustrierend – gerade in der Zeit, in der ich keine finanzielle Unterstützung bekam, hätte ich gerne etwas für meine berufliche Zukunft getan.

Ich entschied mich trotzdem, an einem kostenlosen Online-Kurs teilzunehmen. Es ging um digitales Marketing, ein Bereich, in dem ich mich weiterentwickeln wollte. Der Kurs half mir nicht nur fachlich, sondern gab mir auch das Gefühl, dass ich die Zeit sinnvoll nutzte.


Nachdem ich den neuen Job angetreten hatte, blickte ich auf die Zeit der Sperrzeit zurück. Es war keine einfache Phase, aber ich hatte viel gelernt – über das Sozialsystem, über mich selbst, über Durchhaltevermögen. Ich hatte auch gelernt, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig zu informieren und keine voreiligen Entscheidungen zu treffen.

Heute würde ich sagen: Wer überlegt zu kündigen, sollte sich vorher genau überlegen, ob es einen wichtigen Grund gibt – und ob man diesen Grund nachweisen kann. Wenn nicht, sollte man versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden – etwa einen Aufhebungsvertrag mit einer sogenannten „Turbo-Klausel", die die Sperrzeit vermeiden kann. Das geht aber nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Falls die Sperrzeit trotzdem kommt, ist das kein Weltuntergang. Man muss nur wissen, wie man damit umgeht – und sich nicht entmutigen lassen. Bewerbungen schreiben, aktiv bleiben, alle Pflichten erfüllen. Und vor allem: nicht aufgeben.


Ein letzter Aspekt, der mir wichtig ist: die gesellschaftliche Dimension. Sperrzeiten sind ein umstrittenes Thema. Kritiker sagen, sie seien zu hart und würden Menschen in finanzielle Not treiben. Befürworter argumentieren, dass sie notwendig seien, um Missbrauch zu verhindern und die Beitragszahler zu schützen.

Laut Bundesagentur für Arbeit betragen die jährlichen Ausgaben für Arbeitslosengeld I etwa 20 Milliarden Euro (Stand: 2025). Sperrzeiten sparen der Arbeitslosenversicherung Geld – aber auf Kosten der Betroffenen, die oft in prekäre Situationen geraten. Die Debatte darüber, ob Sperrzeiten gerechtfertigt sind oder reformiert werden sollten, ist komplex und wird wohl noch lange andauern.

(Beispielangabe – die Ausgaben können je nach Konjunktur und Arbeitslosenzahlen stark schwanken.)

Was ich aus meiner Erfahrung mitnehme: Das System ist nicht perfekt, aber es funktioniert – wenn man die Regeln kennt und befolgt. Und manchmal ist es auch eine Chance, innezuhalten und zu überlegen, was man wirklich will. Für mich war die Sperrzeit zwar hart, aber sie hat mich auch dazu gebracht, intensiv über meine Karriere nachzudenken und einen Job zu finden, der wirklich zu mir passt.


Zum Abschluss noch ein paar Fragen, die mir immer wieder gestellt wurden – von Freunden, in Online-Foren oder auch von Lesern, die uns nach ähnlichen Erlebnissen kontaktiert haben:


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Viele Leser:innen haben uns gefragt: Darf ich während der Sperrzeit Bewerbungen schreiben und einen Job annehmen?

Ja, das ist nicht nur erlaubt, sondern sogar erwünscht. Die Sperrzeit bedeutet lediglich, dass man vorübergehend kein Arbeitslosengeld I bekommt – aber die Pflicht zur aktiven Arbeitsuche bleibt bestehen. Wer während der Sperrzeit ein Jobangebot erhält, darf es selbstverständlich annehmen. Wichtig ist nur, die Agentur für Arbeit unverzüglich darüber zu informieren, damit die Arbeitslosmeldung korrekt beendet werden kann.

(Beispielangabe – die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob man Leistungen bezieht oder nicht; Stand: 2025)


Eine weitere häufige Frage: Kann ich die Sperrzeit vermeiden, wenn ich einen wichtigen Grund für die Kündigung habe?

Ja, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Sperrzeit entfallen. Als wichtige Gründe gelten unter anderem: Mobbing, schwerwiegende Vertragsverletzungen des Arbeitgebers, gesundheitliche Gründe (die nachgewiesen werden müssen), Umzug wegen Partnerschaft oder Familie. Wichtig ist, dass man diese Gründe dokumentiert und der Agentur für Arbeit nachweisen kann. Eine einfache Behauptung reicht meist nicht aus – es braucht Belege wie ärztliche Atteste, E-Mails, Zeugenaussagen oder ähnliches.

(Beispielangabe – die Anerkennung eines wichtigen Grundes liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit und kann je nach Einzelfall variieren; Stand: 2025)


Und schließlich: Was passiert, wenn ich während der Sperrzeit einen Minijob annehme?

Ein Minijob (bis 538 Euro monatlich, Stand: 2025) darf während der Sperrzeit ausgeübt werden, ohne dass dies negative Folgen hat. Das Einkommen aus dem Minijob wird nicht auf das spätere Arbeitslosengeld I angerechnet, und es verkürzt auch nicht die Sperrzeit. Es ist jedoch wichtig, auch den Minijob bei der Agentur für Arbeit zu melden. Wer dies versäumt, riskiert rechtliche Probleme, auch wenn keine finanziellen Leistungen bezogen werden.

(Beispielangabe – die Minijob-Grenze kann sich jährlich ändern; aktuelle Grenze und Meldepflicht sollten stets geprüft werden.)