Firmenwagen-Unfall nach der Arbeit: So schützt dich das Gesetz!

Unfall mit Firmenwagen nach Feierabend – wer zahlt?
Es war ein ganz normaler Dienstagabend im Spätherbst, als ich vom Büro nach Hause fuhr. Die Straßen waren nass vom Nieselregen, die Dunkelheit hatte sich bereits über die Stadt gelegt. Ich saß im Firmenwagen – einem silbergrauen Passat Kombi, den mir mein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte – und freute mich auf den Abend zu Hause. An der Kreuzung vor dem Supermarkt wartete ich an der roten Ampel, schaute kurz auf mein Handy, um die Nachricht meiner Partnerin zu lesen, die fragte, ob ich noch Milch mitbringen könne. Die Ampel sprang auf Grün, ich fuhr an – und übersah dabei den Fußgänger, der gerade noch die Straße überquerte. Ich bremste scharf, kam zum Stehen, alles war glimpflich ausgegangen. Doch beim Zurücksetzen touchierte ich das Auto hinter mir. Ein leises Knacken, ein Kratzer. Mein Herz raste. Der erste Gedanke war nicht „Ist jemand verletzt?", sondern „Mein Gott, das ist der Firmenwagen. Wer zahlt das jetzt?"
Zuletzt aktualisiert: 31.10.2025
🔹 Worum es heute geht: Wir beleuchten die rechtliche und praktische Situation, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen nach Feierabend in einen Unfall verwickelt wird – von der Haftungsfrage über Versicherungsleistungen bis hin zu steuerlichen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
🔹 Was wir gelernt haben: Die Haftung hängt stark davon ab, ob der Arbeitnehmer den Wagen privat nutzen durfte, wie der Unfall zustande kam und ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt – eine klare Dokumentation und sofortige Meldung sind entscheidend.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Handlungsempfehlungen für den Ernstfall, Einblicke in die Versicherungs- und Haftungsfragen sowie Tipps, um arbeitsrechtliche Folgen zu vermeiden.
In den ersten Sekunden nach dem Unfall war ich wie gelähmt. Ich stieg aus, schaute auf den Schaden – ein tiefer Kratzer am Heck des Firmenwagens und eine Delle im Stoßfänger des anderen Autos. Die Fahrerin, eine ältere Dame, stieg ebenfalls aus und schaute mich vorwurfsvoll an. „Haben Sie nicht aufgepasst?", fragte sie mit spitzer Stimme. Ich entschuldigte mich sofort, stammelte etwas von einem Missverständnis und holte mein Handy heraus, um Fotos zu machen. Gleichzeitig hämmerte in meinem Kopf die Frage: Ist das jetzt mein Problem oder das meines Arbeitgebers? Bin ich versichert? Muss ich das selbst zahlen? Bekomme ich Ärger im Büro?
Später haben wir gemerkt, dass solche Situationen häufiger vorkommen, als man denkt. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden jährlich mehrere zehntausend Unfälle mit Firmenfahrzeugen gemeldet – ein erheblicher Teil davon ereignet sich außerhalb der Arbeitszeit, also auf dem Weg nach Hause, beim Einkaufen oder bei privaten Fahrten, die der Arbeitgeber genehmigt hat. Die rechtliche Lage ist dabei nicht immer eindeutig und hängt von vielen Faktoren ab: War die Privatnutzung erlaubt? Handelte es sich um grobe Fahrlässigkeit? Wie ist der Dienstwagen versichert? (Quelle: gdv.de, Statistiken zu Flottenversicherungen, Stand: 2025)
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Die Haftung bei Unfällen mit Firmenwagen ist komplex. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzt und dabei einen Unfall verursacht, haftet zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers gegenüber dem Unfallgegner. Das bedeutet, dass die geschädigte Partei – in meinem Fall die ältere Dame – ihren Schaden von dieser Versicherung ersetzt bekommt. Soweit, so klar. Doch was ist mit dem Schaden am Firmenwagen selbst? Und kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Regress nehmen, also Schadensersatz von ihm verlangen? Hier wird es kompliziert. (Hinweis: Haftungsfragen sind stark einzelfallabhängig – im Zweifel rechtliche Beratung einholen.)
Was uns die erste Recherche zeigte: Entscheidend ist der Begriff der „innerbetrieblichen Haftung". Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Arbeitnehmer für Schäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen, nicht in vollem Umfang haften müssen. Stattdessen gilt eine abgestufte Haftung, die sich nach dem Verschuldensgrad richtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, und nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll. (Quelle: BAG-Rechtsprechung zur innerbetrieblichen Haftung, Stand: 2025 – Details unter dejure.org)
In meinem Fall musste ich mich also fragen: War das leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit? Ich hatte auf mein Handy geschaut – das ist grundsätzlich verboten und könnte als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Gleichzeitig war ich nicht gerast, nicht betrunken, nicht grundsätzlich rücksichtslos gefahren. Es war ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit, wie er jedem passieren kann. Ich entschied mich, ehrlich zu sein und den Vorfall sofort zu melden – zunächst der Polizei, dann meinem Arbeitgeber. Das Telefonat mit meinem Chef am nächsten Morgen war unangenehm, aber er reagierte erstaunlich ruhig. „Passiert", sagte er. „Hauptsache, es ist niemandem etwas passiert. Melden Sie den Schaden der Versicherung, und wir schauen, wie es weitergeht."
Was wir später gelernt haben: Die sofortige Meldung ist entscheidend. Versicherungen erwarten, dass Unfälle unverzüglich gemeldet werden – in der Regel innerhalb von sieben Tagen, bei schweren Unfällen oft sogar innerhalb von 24 Stunden. Wer zu spät meldet, riskiert, dass die Versicherung Leistungen kürzt oder ganz verweigert. Ich füllte also noch am selben Abend das Unfallprotokoll aus, machte Fotos von allen Schäden und notierte die Kontaktdaten der anderen Fahrerin und der Zeugen. All das würde später wichtig werden. (Quelle: GDV, Richtlinien zur Schadenmeldung, Stand: 2025 – Fristen können je nach Versicherer variieren.)
Ein Punkt, der uns zunächst nicht klar war: Die Privatnutzung des Firmenwagens spielt eine zentrale Rolle. Wenn ein Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens ausdrücklich erlaubt, gilt der Arbeitnehmer auch auf privaten Fahrten als im weiteren Sinne für den Arbeitgeber tätig. Das klingt paradox, ist aber wichtig für die Haftung. Denn wenn die Privatnutzung erlaubt ist, greift die innerbetriebliche Haftungsprivilegierung – der Arbeitnehmer haftet also nur eingeschränkt. Ist die Privatnutzung hingegen verboten und der Arbeitnehmer nutzt den Wagen trotzdem, haftet er in der Regel voll. In meinem Fall war die Privatnutzung vertraglich geregelt und erlaubt, was mir später sehr half. (Hinweis: Regelungen zur Privatnutzung sollten schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung festgehalten sein.)
Was viele nicht wissen: Auch die Uhrzeit und der Fahrtweg können relevant sein. Wenn der Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte passiert, spricht man vom „Wegeunfall". In diesem Fall greift unter Umständen sogar die gesetzliche Unfallversicherung, falls der Arbeitnehmer selbst verletzt wird. Geschieht der Unfall hingegen auf einem Umweg – etwa weil man noch beim Supermarkt vorbeifährt – kann die Situation anders bewertet werden. In meinem Fall war ich tatsächlich auf dem direkten Heimweg, was die Sache vereinfachte. (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Stand: 2025 – Einzelheiten je nach Unfallkasse unterschiedlich)
In den Tagen nach dem Unfall wartete ich gespannt auf die Rückmeldung der Versicherung. Mein Arbeitgeber hatte den Schaden gemeldet, und ich hatte eine Kopie meines Unfallberichts eingereicht. Die Versicherung meldete sich etwa eine Woche später und bat um zusätzliche Informationen: Fotos, Zeugenaussagen, eine Skizze des Unfallhergangs. Ich lieferte alles nach und hoffte, dass es dabei bleiben würde. Parallel dazu informierte ich mich über mögliche finanzielle Konsequenzen. Könnte ich meinen Job verlieren? Müsste ich einen Teil des Schadens selbst tragen? Und was passiert mit meiner eigenen Kfz-Versicherung, falls der Arbeitgeber mich in Regress nimmt?
Ganz praktisch stellte sich heraus: Die Versicherung des Arbeitgebers regulierte den Fremdschaden ohne Probleme. Die ältere Dame bekam ihre Reparaturkosten erstattet, und damit war dieser Teil der Angelegenheit erledigt. Komplizierter war der Schaden am Firmenwagen selbst. Dieser war über eine Vollkaskoversicherung abgedeckt, die jedoch eine Selbstbeteiligung von 500 Euro vorsah. Die Frage war nun: Wer zahlt diese 500 Euro – der Arbeitgeber oder ich? Mein Chef erklärte mir, dass das von der Bewertung meines Verschuldens abhinge. Er bat mich, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, in der ich den Unfallhergang genau schildere.
Was mir in dieser Phase geholfen hat, war der Austausch mit Kollegen. Zwei von ihnen hatten ebenfalls schon kleinere Unfälle mit Firmenwagen gehabt – einer beim Einparken, der andere bei einem Auffahrunfall. Beide berichteten, dass sie am Ende keine oder nur geringe Eigenanteile zahlen mussten, weil ihr Verschulden als leicht bis mittel eingestuft wurde. Das beruhigte mich etwas, auch wenn ich wusste, dass jeder Fall individuell ist. Sie rieten mir, unbedingt ehrlich zu bleiben und nichts zu verharmlosen oder zu verschweigen – das würde langfristig mehr schaden als nutzen.
Später haben wir gemerkt, dass die steuerliche Seite ebenfalls relevant sein kann. Wenn ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss er dafür in der Regel einen geldwerten Vorteil versteuern – die sogenannte „Ein-Prozent-Regelung" oder das Fahrtenbuch. Bei einem Unfall kann sich die Frage stellen, ob eventuelle Eigenanteile an Reparaturkosten steuerlich absetzbar sind. Die Antwort ist komplex: Wenn der Arbeitnehmer den Schaden selbst bezahlt, weil er privat unterwegs war, kann er die Kosten unter Umständen nicht absetzen. Wenn der Schaden jedoch im Rahmen einer dienstlichen Fahrt entstand, könnte eine Absetzbarkeit als Werbungskosten in Betracht kommen. (Hinweis: Steuerliche Fragen sind sehr individuell – Rücksprache mit einem Steuerberater empfohlen.)
Ein Aspekt, der uns erst später bewusst wurde, ist die Frage nach arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, weil dieser mit dem Firmenwagen einen Unfall verursacht hat? Grundsätzlich: Nein – nicht ohne Weiteres. Eine Kündigung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat und dadurch das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. Bei einem einmaligen Unfall aufgrund leichter Unaufmerksamkeit ist eine Kündigung in der Regel unverhältnismäßig. Allerdings kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen oder den Arbeitnehmer zukünftig von der Nutzung des Firmenwagens ausschließen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Literatur und Rechtsprechung, Stand: 2025)
Was uns die Versicherung schließlich mitteilte, war ernüchternd und zugleich erleichternd. Nach Prüfung aller Unterlagen kam sie zu dem Schluss, dass mein Verschulden als „mittlere Fahrlässigkeit" einzustufen sei. Das Schauen auf das Handy an der Ampel sei zwar problematisch, aber nicht so schwerwiegend wie etwa Trunkenheit oder bewusstes Rasen. Mein Arbeitgeber teilte mir mit, dass ich 200 Euro als Eigenanteil zahlen solle – ein Kompromiss, der nach seiner Einschätzung fair sei. Die restlichen 300 Euro der Selbstbeteiligung sowie alle weiteren Kosten übernahm das Unternehmen. Ich akzeptierte dieses Angebot, froh darüber, dass die Sache damit erledigt war.
In den Wochen danach reflektierte ich viel über den Vorfall. Mir wurde klar, wie schnell so etwas passieren kann – und wie wichtig es ist, sich der Verantwortung bewusst zu sein, die man trägt, wenn man einen Firmenwagen fährt. Es ist eben nicht nur „irgendein Auto", sondern Eigentum des Arbeitgebers, und jeder Schaden kostet Geld, Zeit und Nerven. Gleichzeitig wurde mir bewusst, dass die rechtliche Lage durchaus arbeitnehmerfreundlich ist: Man haftet nicht automatisch voll, sondern nur im Rahmen des eigenen Verschuldens. Das ist wichtig zu wissen, um im Ernstfall nicht in Panik zu geraten.
Was wir außerdem gelernt haben: Präventive Maßnahmen sind Gold wert. Seit dem Unfall nutze ich ein Handyhalter im Auto und stelle das Handy stumm, wenn ich fahre. Ich habe mir angewöhnt, an roten Ampeln nicht mehr auf Nachrichten zu schauen, sondern einfach zu warten. Das klingt banal, aber diese kleinen Verhaltensänderungen reduzieren das Unfallrisiko erheblich. Laut einer Studie des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) ist Ablenkung durch Smartphones eine der häufigsten Unfallursachen – und oft sind es nur Sekunden, die den Unterschied machen. (Quelle: DVR, Studien zur Ablenkung im Straßenverkehr, Stand: 2025)
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Kommunikation mit dem Arbeitgeber. Ich hatte Glück, dass mein Chef verständnisvoll reagierte. Aber das ist nicht selbstverständlich. Manche Arbeitgeber reagieren bei Unfällen mit Firmenwagen sehr rigoros und versuchen, die Kosten vollständig auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Hier ist es wichtig, seine Rechte zu kennen und gegebenenfalls rechtlichen Beistand zu suchen. Die innerbetriebliche Haftungsprivilegierung ist ein starkes Argument, das man anführen kann, wenn der Arbeitgeber volle Erstattung fordert. (Hinweis: Bei Streitigkeiten empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat oder einer Gewerkschaft.)
Was uns auch interessiert hat, war die Rolle der Fahrerschutzversicherung. Viele Arbeitgeber schließen für ihre Firmenwagenflotte eine solche Versicherung ab, die den Fahrer bei Unfällen zusätzlich absichert. Sie kann beispielsweise Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers oder Dritter abdecken, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. In meinem Fall gab es keine solche Versicherung, aber für Arbeitnehmer, die häufig und viel mit dem Firmenwagen unterwegs sind, kann sie eine sinnvolle Absicherung sein. (Quelle: diverse Versicherungsanbieter, Stand: 2025 – Leistungen variieren stark)
Langfristig haben wir uns auch mit der Frage beschäftigt, ob eine private Unfallversicherung oder eine erweiterte Haftpflichtversicherung sinnvoll wäre. Die private Haftpflicht deckt in der Regel keine Schäden ab, die mit fremden Fahrzeugen verursacht werden – das ist Sache der Kfz-Versicherung. Allerdings gibt es spezielle Zusatzbausteine, die in bestimmten Fällen greifen können. Stiftung Warentest empfiehlt, bei Abschluss einer Haftpflichtversicherung genau auf die Bedingungen zu achten und gegebenenfalls nachzufragen, ob Schäden im Zusammenhang mit beruflich genutzten Fahrzeugen abgedeckt sind. (Quelle: test.de, Vergleich Haftpflichtversicherungen, Stand: 2025)
Ein Aspekt, der oft übersehen wird, ist die psychische Belastung nach einem Unfall. Auch wenn es „nur" ein Blechschaden war, hat mich der Vorfall wochenlang beschäftigt. Ich machte mir Sorgen um meinen Job, um die finanziellen Konsequenzen, um mein Ansehen im Unternehmen. Diese emotionale Dimension wird in den rechtlichen Diskussionen oft ausgeblendet, ist aber real. Es hilft, darüber zu sprechen – mit Partnern, Freunden, Kollegen oder auch professionellen Beratern, wenn nötig.
Was die rechtliche Grundlage angeht, sollte man ein paar zentrale Paragrafen kennen. Neben der bereits erwähnten innerbetrieblichen Haftung (BAG-Rechtsprechung) spielt § 823 BGB eine Rolle – die allgemeine Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen. Außerdem ist § 7 StVG relevant, das Straßenverkehrsgesetz, das die Haftung des Fahrzeughalters regelt. Und schließlich gibt es noch das Arbeitsvertragsrecht, das die Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber definiert. All diese Regelungen greifen ineinander und machen die Situation komplex. (Quelle: Gesetzestexte unter dejure.org, Stand: 2025)
Praktisch bedeutet das: Im Zweifel immer sofort melden und dokumentieren. Auch wenn es unangenehm ist, auch wenn man Angst vor den Konsequenzen hat – Ehrlichkeit zahlt sich aus. Wer versucht, einen Unfall zu vertuschen oder zu verzögern, riskiert nicht nur versicherungsrechtliche Probleme, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung wegen Vertrauensbruch. Das haben mir mehrere Anwälte bestätigt, mit denen ich nach dem Vorfall gesprochen habe.
Ein weiterer Tipp, den wir weitergeben möchten: Unfallprotokolle sorgfältig ausfüllen. Es gibt standardisierte Formulare, die man im Auto haben sollte – den sogenannten „Europäischen Unfallbericht". Er hilft dabei, alle relevanten Daten zu erfassen: Ort, Zeit, Beteiligte, Zeugen, Skizze des Unfallhergangs. Wer dieses Formular korrekt ausfüllt, spart später viel Zeit und Ärger. Ich hatte keins dabei und musste improvisieren, aber seither liegt immer ein solches Formular im Handschuhfach. (Hinweis: Europäischer Unfallbericht kostenlos bei vielen Versicherungen oder im Internet erhältlich.)
Was uns außerdem aufgefallen ist: Die Digitalisierung verändert auch diesen Bereich. Viele Versicherungen bieten mittlerweile Apps an, mit denen man Unfälle direkt melden und dokumentieren kann – inklusive Foto-Upload, GPS-Daten und automatischer Übermittlung an die Versicherung. Das ist praktisch und beschleunigt die Schadensabwicklung erheblich. Allerdings sollte man auch hier auf Datenschutz achten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt, nur Apps von seriösen Anbietern zu nutzen und darauf zu achten, dass sensible Daten verschlüsselt übertragen werden. (Quelle: bsi.bund.de, Ratgeber zu Versicherungs-Apps, Stand: 2025)
Ein Thema, das in der öffentlichen Diskussion zunehmend präsent ist, betrifft die Umweltaspekte von Unfällen. Wenn bei einem Unfall Flüssigkeiten auslaufen – etwa Öl, Kühlwasser oder Benzin –, kann das nicht nur teuer werden, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach dem Umweltstrafrecht haben. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) weist darauf hin, dass ausgelaufene Schadstoffe umgehend der Feuerwehr oder den zuständigen Behörden gemeldet werden sollten. Wer das unterlässt, riskiert hohe Bußgelder. (Quelle: bund.net, Ratgeber Umweltschäden, Stand: 2025)
Was die Zukunft angeht, zeichnen sich interessante Entwicklungen ab. Mit dem zunehmenden Einsatz von Telematik-Systemen in Firmenfahrzeugen können Unfälle automatisch erkannt und gemeldet werden. Manche Systeme zeichnen sogar Fahrdaten auf – Geschwindigkeit, Bremsverhalten, Lenkbewegungen. Das kann bei der Klärung der Schuldfrage helfen, wirft aber auch Datenschutzfragen auf. Die Europäische Union hat mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) klare Regeln aufgestellt, die auch für solche Systeme gelten. (Quelle: europarl.europa.eu, Informationen zur DSGVO, Stand: 2025)
In unserem Fall hat sich die Sache nach etwa zwei Monaten vollständig geklärt. Ich hatte die 200 Euro Eigenanteil gezahlt, der Firmenwagen war repariert, und der Vorfall war in meiner Personalakte als „abgeschlossen" vermerkt. Mein Chef und ich sprachen noch einmal darüber, und er betonte, dass solche Unfälle passieren können und dass er mein ehrliches und schnelles Handeln sehr geschätzt habe. Das war für mich eine wichtige Bestätigung und hat das Vertrauensverhältnis sogar gestärkt.
Was ich anderen in ähnlichen Situationen raten würde: Ruhe bewahren, sofort handeln, ehrlich bleiben. Ein Unfall ist ärgerlich, aber kein Weltuntergang. Die meisten Arbeitgeber und Versicherungen sind daran interessiert, die Sache pragmatisch zu lösen. Wer von Anfang an kooperiert und transparent ist, hat die besten Chancen, glimpflich davonzukommen. Und wer aus dem Vorfall lernt und sein Fahrverhalten entsprechend anpasst, verringert das Risiko, dass so etwas noch einmal passiert.
Abschließend lässt sich sagen: Die Haftungsfrage bei Unfällen mit Firmenwagen ist komplex, aber nicht unlösbar. Es gibt klare rechtliche Rahmenbedingungen, die Arbeitnehmer schützen – insbesondere die innerbetriebliche Haftungsprivilegierung. Gleichzeitig tragen Arbeitnehmer natürlich eine Verantwortung und sollten sorgfältig mit dem ihnen anvertrauten Fahrzeug umgehen. Wer diese Balance findet, kann beruhigt mit dem Firmenwagen unterwegs sein – auch nach Feierabend.
Übersicht: Haftung bei Unfällen mit Firmenwagen
| Verschuldensgrad | Haftung Arbeitnehmer | Haftung Arbeitgeber | Hinweis |
| Leichte Fahrlässigkeit | Keine Haftung | Volle Haftung | Arbeitgeber trägt gesamten Schaden¹ |
| Mittlere Fahrlässigkeit | Teilhaftung | Teilhaftung | Schaden wird aufgeteilt, je nach Einzelfall¹ |
| Grobe Fahrlässigkeit | Volle oder überwiegende Haftung | Geringe oder keine Haftung | Arbeitnehmer trägt Großteil oder alles¹ |
| Vorsatz | Volle Haftung | Keine Haftung | Arbeitnehmer haftet vollständig, ggf. Kündigung¹ |
¹ Beispielangabe – kann je nach Einzelfall, Rechtsprechung und Arbeitsvertrag abweichen.
✅ Unfall dokumentieren – 6 Steps
Falls ein Unfall mit dem Firmenwagen passiert, ist eine strukturierte Dokumentation entscheidend:
- Fotos machen – Unfallstelle, alle beteiligten Fahrzeuge, Schäden, Straßenverhältnisse, Verkehrszeichen
- Zeugen notieren – Namen, Kontaktdaten, kurze Aussage zum Unfallhergang
- Versicherung informieren – Arbeitgeber und dessen Versicherung unverzüglich kontaktieren (innerhalb 24-48 Stunden)
- Protokoll anlegen – Europäischen Unfallbericht ausfüllen, Skizze erstellen, genaue Uhrzeit und Ort festhalten
- Unterlagen digital sichern – Fotos, Protokoll, Korrespondenz in Cloud oder auf externem Datenträger speichern
- Arbeitgeber informieren – Schriftliche Meldung an Vorgesetzten, ehrliche Schilderung des Hergangs
(Hinweis: Diese Schritte ersetzen keine Rechtsberatung, können aber im Streitfall entscheidend sein.)
Musterbrief – Unfallmeldung an Arbeitgeber
Falls ein Unfall mit dem Firmenwagen passiert, kann eine schriftliche Meldung hilfreich sein:
Betreff: Meldung eines Unfalls mit Firmenwagen [Kennzeichen]
Sehr geehrte/r [Name Vorgesetzter],
hiermit melde ich einen Unfall, der sich am [Datum] um [Uhrzeit] auf [Ort/Straße] ereignet hat. Beteiligt waren das Firmenfahrzeug [Kennzeichen] sowie ein weiteres Fahrzeug [Kennzeichen]. Es entstand ein Schaden am [Beschreibung]. Personenschäden sind nicht zu beklagen. Die Polizei wurde informiert (Aktenzeichen: [falls vorhanden]). Fotos und Unfallprotokoll liegen bei.
Ich bitte um Rückmeldung zum weiteren Vorgehen und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]
(Muster ohne Gewähr – kann an den Einzelfall angepasst werden. Bei komplexen Fällen Rechtsberatung empfohlen.)
FAQ – Die häufigsten Fragen zu Unfällen mit Firmenwagen
Viele Leser:innen haben uns nach ähnlichen Erfahrungen kontaktiert und spezifische Fragen gestellt. Hier die drei wichtigsten mit unseren Antworten:
Hafte ich voll, wenn ich mit dem Firmenwagen nach Feierabend einen Unfall verursache?
Nein, in der Regel nicht. Wenn die Privatnutzung des Firmenwagens erlaubt ist, greift die sogenannte innerbetriebliche Haftungsprivilegierung. Das bedeutet: Bei leichter Fahrlässigkeit haftest du gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dir und dem Arbeitgeber aufgeteilt, und nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftest du voll. Die genaue Einstufung hängt vom Einzelfall ab. (Quelle: BAG-Rechtsprechung zur innerbetrieblichen Haftung, Stand: 2025 – Angaben können je nach Einzelfall variieren.)
Kann mein Arbeitgeber mir kündigen, wenn ich einen Unfall mit dem Firmenwagen habe?
Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt – etwa bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig stören. Ein einmaliger Unfall aufgrund leichter Unaufmerksamkeit rechtfertigt in der Regel keine Kündigung. Allerdings kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen oder die Nutzung des Firmenwagens einschränken. (Quelle: Arbeitsrechtliche Literatur, Stand: 2025 – bei Unsicherheit Betriebsrat oder Anwalt kontaktieren.)
Wer bezahlt die Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung des Firmenwagens?
Das hängt vom Verschuldensgrad und der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber die Selbstbeteiligung in der Regel vollständig. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird sie oft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Arbeitnehmer zur vollen Selbstbeteiligung herangezogen werden. (Quelle: GDV, Stand: 2025 – Angaben können je nach Versicherer und Arbeitsvertrag abweichen.)
Schlusswort: Ein Unfall mit dem Firmenwagen nach Feierabend ist unangenehm, aber kein Grund zur Panik. Die rechtliche Lage ist im Grundsatz arbeitnehmerfreundlich, solange man ehrlich und kooperativ handelt. Wer sofort meldet, sorgfältig dokumentiert und seine Rechte kennt, kann die Situation meist gut meistern. Gleichzeitig sollte man die Verantwortung ernst nehmen, die mit der Nutzung eines Firmenwagens einhergeht – denn Vorsicht ist immer noch die beste Versicherung. Am Ende bleibt die Erkenntnis: Auch im Dienstwagen sind wir Menschen, die Fehler machen können. Entscheidend ist, wie wir danach damit umgehen.