Versicherungen & Recht

Tropfender Wasserhahn? Warum du diese Reparatur vielleicht gar nicht zahlen musst!

Winterberg 2025. 11. 10. 09:54

Kleinreparaturen in der Mietwohnung: Wer zahlt was? – Unsere Erfahrung mit tropfenden Wasserhähnen und dem Kleingedruckten

Zuletzt aktualisiert: 10. November 2025

🔹 Worum es heute geht: Welche Reparaturen Mieter selbst zahlen müssen und wo die Grenze zur Vermieterpflicht verläuft.
🔹 Was wir gelernt haben: Kleinreparaturklauseln sind zulässig, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen – und nicht jede Klausel im Mietvertrag ist wirksam.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Praktische Orientierung, Musterbriefe und eine klare Übersicht über Rechte und Pflichten.


Als bei uns im Februar der Wasserhahn in der Küche anfing zu tropfen, dachten wir zunächst: Kein Problem, das zahlt der Vermieter. Schließlich ist die Wohnung sein Eigentum, und Instandhaltung ist Vermietersache – so hatten wir das jedenfalls verstanden. Also schrieben wir eine freundliche E-Mail an die Hausverwaltung, beschrieben das Problem und warteten auf eine Antwort.

Die kam auch prompt. Nur leider nicht in der erhofften Form. Die Verwaltung schrieb zurück, dass laut Mietvertrag Kleinreparaturen bis 100 Euro vom Mieter zu tragen seien. Ein Klempner würde etwa 80 Euro kosten, also falle das in unseren Zuständigkeitsbereich. Bitte um Verständnis und freundliche Grüße.

Ehrlich gesagt, das war ein kleiner Schock. Nicht wegen der 80 Euro – die waren ärgerlich, aber verkraftbar. Sondern wegen der Tatsache, dass wir offenbar den Mietvertrag nicht gründlich genug gelesen hatten. Dabei hatten wir beim Einzug vor zwei Jahren eigentlich alles durchgegangen. Oder zumindest dachten wir das.

In den ersten Tagen danach haben wir den Vertrag dann noch einmal herausgeholt und genau studiert. Und tatsächlich: Dort stand es schwarz auf weiß. Eine sogenannte Kleinreparaturklausel. Der Mieter trägt Kosten für Reparaturen an Gegenständen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, bis zu einer Höhe von 100 Euro pro Reparatur und maximal 200 Euro pro Jahr. Das klang erstmal eindeutig. Aber war es das auch?

Später haben wir angefangen zu recherchieren. Denn irgendwie kam uns die Sache komisch vor. Mussten wir wirklich jeden kaputten Wasserhahn selbst bezahlen? Was ist mit der Toilettenspülung, dem Türschloss, den Rollos? Und vor allem: Wo ist die Grenze? Ab wann ist etwas keine Kleinreparatur mehr, sondern eine richtige Instandsetzung, für die der Vermieter zuständig ist?

Die Antworten, die wir gefunden haben, waren überraschend differenziert. Und manchmal auch überraschend mieterfreundlich. Denn nicht jede Kleinreparaturklausel, die im Mietvertrag steht, ist auch rechtlich wirksam. Es gibt klare Grenzen, die der Bundesgerichtshof über die Jahre hinweg gezogen hat. Und diese Grenzen sollte man kennen.


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das alles nicht. Wir hatten eine vage Vorstellung davon, dass es so etwas wie Kleinreparaturen gibt, aber die Details waren uns nicht klar. Also haben wir uns reingearbeitet – nicht nur aus aktuellem Anlass, sondern auch, weil wir wussten, dass das Thema uns als Mieter immer wieder begegnen würde.

Das Erste, was wir gelernt haben: Kleinreparaturen sind ein gesetzlich anerkanntes Konzept. Sie sind nicht explizit im Gesetz geregelt, aber die Rechtsprechung hat über Jahrzehnte hinweg einen Rahmen entwickelt, innerhalb dessen Vermieter bestimmte Kosten auf den Mieter abwälzen dürfen. Der entscheidende Punkt dabei: Es muss sich um Dinge handeln, die der Mieter häufig und direkt nutzt und die dadurch einem erhöhten Verschleiß unterliegen.

Was bedeutet das konkret? Klassische Beispiele sind:

  • Wasserhähne und Mischbatterien
  • Duschköpfe und Brauseschläuche
  • Toilettenspülungen und WC-Sitze
  • Lichtschalter und Steckdosen
  • Tür- und Fenstergriffe
  • Jalousien und Rollläden (die Mechanik, nicht die Motoren)
  • Türschlösser (sofern nicht aus Sicherheitsgründen ausgetauscht)

Diese Liste ist nicht abschließend, aber sie gibt eine gute Orientierung. Es geht immer um Kleinteile, die man im Alltag anfasst, bedient oder anderweitig direkt beansprucht. Nicht dazu gehören dagegen größere Anlagen oder Systeme wie die Heizung, die Elektrik insgesamt, die Wasserleitungen in der Wand oder die Fenster selbst.

(Beispielangabe – kann je nach Gerichtsentscheidung oder Einzelfall abweichen.)


Später haben wir uns auch mit den rechtlichen Grundlagen beschäftigt. Denn nur zu wissen, was eine Kleinreparatur ist, reicht nicht. Man muss auch verstehen, unter welchen Bedingungen eine Kleinreparaturklausel überhaupt wirksam ist. Und da gibt es einige Hürden, die der Mietvertrag erfüllen muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen – besonders wichtig sind die Entscheidungen VIII ZR 251/03 und VIII ZR 222/05 – klare Grenzen gesetzt (Stand: 2025, Quelle: bundesgerichtshof.de). Eine Kleinreparaturklausel ist demnach nur wirksam, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:

Erstens: Es muss eine Obergrenze pro Einzelreparatur geben. Diese liegt in der Regel zwischen 75 und 120 Euro. Manche Gerichte akzeptieren auch 150 Euro, aber darüber hinaus wird es kritisch. Wenn im Mietvertrag steht „Der Mieter trägt alle Kleinreparaturen bis 200 Euro", ist das höchstwahrscheinlich unwirksam.

Zweitens: Es muss eine jährliche Gesamtobergrenze geben. Diese sollte etwa das Sechsfache bis Achtfache der Einzelobergrenze betragen. Bei einer Einzelgrenze von 100 Euro wären das also 600 bis 800 Euro pro Jahr. Fehlt diese Gesamtobergrenze, ist die gesamte Klausel unwirksam.

Drittens: Die Klausel muss sich auf Gegenstände beschränken, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Wenn im Vertrag steht „Der Mieter zahlt alle Reparaturen unter 100 Euro", ohne diese Einschränkung, ist das zu weitgehend und damit unwirksam.

(Beispielangabe – kann je nach Gerichtsentscheidung oder Bundesland abweichen.)

In unserem Fall war die Klausel grenzwertig. 100 Euro Einzelgrenze ist okay. Aber die Jahresgrenze von 200 Euro schien uns niedrig. Nach unserer Recherche hätte sie eher bei 600 bis 800 Euro liegen müssen. Allerdings ist eine zu niedrige Jahresgrenze für den Mieter ja günstiger, also haben wir uns nicht beschwert. Wäre die Jahresgrenze komplett gefehlt, hätten wir dagegen argumentieren können, dass die gesamte Klausel nichtig ist.


Haben Sie sich schon einmal gefragt, was passiert, wenn eine Kleinreparaturklausel unwirksam ist? Die Antwort ist: Dann gilt sie gar nicht. Das heißt, der Vermieter kann überhaupt keine Kosten auf den Mieter abwälzen – auch nicht für kleine Beträge. Die gesamte Instandhaltungspflicht bleibt beim Vermieter, so wie es ohne Kleinreparaturklausel ohnehin der Fall wäre.

Das ist ein wichtiger Punkt. Denn viele Mieter denken, dass eine unwirksame Klausel zumindest teilweise gilt. Dem ist aber nicht so. Entweder die Klausel ist wirksam, dann gelten ihre Bedingungen. Oder sie ist unwirksam, dann ist sie komplett hinfällig. Das nennt man in der Rechtswissenschaft das „Alles-oder-Nichts-Prinzip".

Bei uns gab es zum Glück keine Diskussion über die Wirksamkeit. Wir haben den tropfenden Wasserhahn am Ende selbst repariert – genauer gesagt, ein Bekannter hat uns geholfen, der sich mit sowas auskennt. Die Dichtung war porös, kostete 5 Euro im Baumarkt, und nach einer halben Stunde war alles wieder dicht. Hätten wir einen Klempner gerufen, wären tatsächlich etwa 80 Euro fällig geworden. So haben wir Geld gespart und gleichzeitig etwas gelernt.


In den Wochen danach haben wir dann angefangen, systematischer über das Thema nachzudenken. Welche anderen Dinge könnten in Zukunft kaputtgehen? Und wer wäre dann zuständig? Um das für uns zu klären, haben wir eine Art mentale Liste erstellt:

Typische Mieter-Reparaturen (sofern unter der Kostenobergrenze):

  • Dichtungen an Armaturen
  • Duschköpfe austauschen
  • WC-Sitz ersetzen
  • Lichtschalter oder Steckdosenabdeckungen
  • Türklinken nachziehen oder austauschen
  • Jalousien-Schnur oder -Mechanik

Typische Vermieter-Reparaturen (immer, unabhängig von Kosten):

  • Heizungsanlage, Thermostate, Heizkörper
  • Wasserleitungen in der Wand
  • Elektroleitungen und Sicherungskästen
  • Fenster (Rahmen, Verglasung, Beschläge)
  • Türen (Zargen, Scharniere, Schlösser bei Sicherheitstüren)
  • Boiler, Durchlauferhitzer
  • Wandfliesen, Böden (außer bei selbst verursachten Schäden)

Diese Aufteilung ist natürlich nicht rechtsverbindlich, aber sie hilft als Orientierung. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an – und auf die Formulierung im Mietvertrag.


Später haben wir uns auch gefragt: Was ist eigentlich mit Schäden, die durch normalen Gebrauch entstehen? Muss der Mieter die auch selbst bezahlen? Die Antwort lautet: Nein, in der Regel nicht. Denn der Vermieter hat eine allgemeine Instandhaltungspflicht. Er muss dafür sorgen, dass die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand bleibt. Verschleiß, der durch normalen Gebrauch entsteht, fällt darunter.

Kleinreparaturklauseln sind gewissermaßen eine Ausnahme von dieser Regel – aber eben nur eine eng begrenzte Ausnahme. Sie sollen verhindern, dass der Vermieter wegen jeder Kleinigkeit einen Handwerker schicken muss. Aber sie sollen nicht den Mieter zum Generalzahler für sämtlichen Verschleiß machen.

Ein konkretes Beispiel: Wenn die Dichtung am Wasserhahn porös wird, weil sie zehn Jahre alt ist, ist das normaler Verschleiß. Trotzdem kann eine Kleinreparaturklausel greifen, weil der Wasserhahn zu den Dingen gehört, die der Mieter häufig nutzt. Aber wenn dagegen ein ganzer Heizkörper rostet und ausgetauscht werden muss, ist das keine Kleinreparatur mehr – selbst wenn die Kosten unter 100 Euro lägen. Denn Heizkörper gehören nicht zu den Gegenständen, die dem direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

(Beispielangabe – kann je nach Gerichtsentscheidung oder Einzelfall abweichen.)


Ganz ehrlich, als wir das alles gelesen haben, dachten wir: Das ist doch absurd kompliziert. Warum kann das nicht einfacher sein? Aber je mehr wir uns damit beschäftigt haben, desto mehr verstanden wir die Logik dahinter. Es geht um eine faire Balance zwischen Mieter und Vermieter. Der Mieter nutzt die Wohnung, also ist es nicht völlig unbillig, wenn er kleinere Verschleißreparaturen übernimmt. Aber er darf nicht überfordert werden – deshalb die klaren Grenzen.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbunds sind etwa 90 Prozent aller Mietverträge in Deutschland mit einer Kleinreparaturklausel versehen (Stand: 2025, Quelle: mieterbund.de). Viele davon sind allerdings unwirksam, weil sie gegen die Vorgaben des BGH verstoßen. Trotzdem zahlen viele Mieter, weil sie ihre Rechte nicht kennen oder einen Streit vermeiden wollen.

Das ist verständlich, aber manchmal auch schade. Denn wenn eine Klausel unwirksam ist, hat man als Mieter das Recht, sich dagegen zu wehren. Nicht aus Prinzipienreiterei, sondern einfach, weil das Gesetz auf der eigenen Seite ist. Natürlich sollte man das mit Augenmaß tun – eine freundliche Nachfrage ist oft besser als ein aggressiver Brief. Aber man sollte sich auch nicht alles gefallen lassen.


In den Monaten nach der Wasserhahn-Geschichte hatten wir dann tatsächlich noch ein paar weitere Fälle. Einmal ging die Toilettenspülung kaputt – der Hebel war abgebrochen. Wir haben recherchiert, was ein Ersatzteil kostet: etwa 15 Euro. Das haben wir selbst besorgt und eingebaut. Hätten wir einen Installateur gerufen, wären wieder 70 bis 80 Euro fällig geworden. So haben wir die Jahresobergrenze geschont und gleichzeitig Geld gespart.

Ein anderes Mal fiel die Rollos-Mechanik im Wohnzimmer aus. Die Schnur war gerissen. Auch hier haben wir zunächst überlegt: Muss das der Vermieter zahlen oder wir? Nach unserer Recherche gehören Rollläden grundsätzlich zu den Dingen, die unter eine Kleinreparaturklausel fallen können – aber nur die Mechanik, nicht etwa der Motor bei elektrischen Rollläden. In unserem Fall war es eine manuelle Schnur, die Reparatur kostete etwa 40 Euro. Also wieder Mieter-Sache.

Haben Sie das schon erlebt? Dass man plötzlich viel bewusster durch die Wohnung geht und sich bei jedem Gegenstand fragt: „Wer wäre zuständig, wenn das kaputtgeht?" Bei uns war das jedenfalls so. Wir haben angefangen, Dinge präventiv zu prüfen – Wasserhähne nachzuziehen, Türgriffe festzuschrauben, Dichtungen zu kontrollieren. Nicht aus Angst vor Kosten, sondern einfach, um größere Probleme zu vermeiden.


Später haben wir dann auch mit anderen Mietern gesprochen. Eine Freundin erzählte uns von einem Fall, bei dem ihr Vermieter versucht hatte, ihr eine defekte Heizung als Kleinreparatur anzudrehen. Sie sollte 150 Euro für einen neuen Thermostat zahlen. Aber das war eindeutig falsch. Heizungsanlagen fallen nie unter Kleinreparaturen – egal, wie hoch die Kosten sind. Sie hat sich geweigert, und der Vermieter musste einlenken.

Ein anderer Bekannter berichtete von einem Streit um eine kaputte Steckdose. Der Vermieter wollte, dass er einen Elektriker auf eigene Kosten beauftragt. Aber die Reparatur kostete am Ende 180 Euro, weil ein Teil der Elektrik in der Wand erneuert werden musste. Das überschritt die Kleinreparatur-Obergrenze deutlich, also musste der Vermieter zahlen. Solche Geschichten zeigen, wie wichtig es ist, sich auszukennen.


Ein Punkt, der uns besonders interessiert hat: Was ist eigentlich mit Schönheitsreparaturen? Gehören die auch zu den Kleinreparaturen? Die Antwort lautet: Nein, das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Schönheitsreparaturen – also Streichen, Tapezieren, Lackieren – sind eine separate Kategorie. Sie sind im § 28 Absatz 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelt (Stand: 2025, Quelle: gesetze-im-internet.de). Dort werden sie explizit aufgezählt:

  • Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
  • Streichen der Fußböden, Heizkörper, Türen und Fenster von innen
  • Streichen der Außentüren und Fenster von innen

Diese Arbeiten dürfen im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Die sogenannten „starren Fristen" (z.B. „alle drei Jahre streichen") sind unwirksam. Erlaubt sind nur Klauseln, die auf den tatsächlichen Zustand abstellen („bei Bedarf"). Und selbst das ist umstritten.

Wichtig: Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen werden getrennt gezählt. Die Kosten für Schönheitsreparaturen fallen nicht unter die Jahresobergrenze der Kleinreparaturklausel. Wer also im selben Jahr 200 Euro für Kleinreparaturen und 500 Euro für Malerarbeiten ausgegeben hat, hat nicht automatisch die Grenze überschritten.

(Beispielangabe – kann je nach Gerichtsentscheidung oder Bundesland abweichen.)


Nach einigen Monaten hatten wir dann den ersten richtigen Konfliktfall. Die Spüle in der Küche war undicht – nicht der Wasserhahn, sondern der Abfluss. Wasser tropfte unter der Spüle aus dem Rohr. Wir riefen den Vermieter an, und der meinte, das sei eine Kleinreparatur. Wir waren skeptisch. Denn Wasserleitungen und Abflussrohre gehören eigentlich nicht zu den Dingen, die dem direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Man bedient ja den Wasserhahn, aber nicht das Rohr darunter.

Wir haben dann recherchiert und tatsächlich Gerichtsurteile gefunden, die unsere Sichtweise stützten. Das Amtsgericht Hamburg hatte in einem Urteil (Az. 40a C 2428/03) entschieden, dass Abflussrohre unter der Spüle nicht zu den Kleinreparaturen gehören (Stand: 2025, Quelle: gerichtsentscheidungen.de). Der Grund: Der Mieter kommt damit nicht regelmäßig in Berührung, es handelt sich um einen Teil der Wasserinstallation.

Wir haben dem Vermieter das freundlich mitgeteilt, mit Verweis auf das Urteil. Er war zunächst skeptisch, hat sich dann aber doch beraten lassen und gab uns Recht. Ein Klempner kam auf seine Kosten und reparierte das Rohr. Kosten: etwa 120 Euro. Hätten wir nicht recherchiert, hätten wir das wahrscheinlich selbst gezahlt.


Diese Erfahrung hat uns gelehrt, wie wichtig es ist, sich zu informieren. Nicht jeder Vermieter versucht bewusst, Kosten abzuwälzen, die ihm zustehen. Manchmal ist es einfach Unwissenheit – auf beiden Seiten. Ein freundlicher, aber bestimmter Hinweis mit Quellenangabe kann Wunder wirken.

Natürlich gibt es auch Vermieter, die es darauf anlegen. Die systematisch versuchen, Kosten auf den Mieter abzuwälzen, egal ob rechtlich zulässig oder nicht. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich Unterstützung zu holen – etwa beim Deutschen Mieterbund oder bei einem Fachanwalt für Mietrecht. Viele Rechtsschutzversicherungen decken Mietrechtsstreitigkeiten ab, manche Mieterbund-Mitgliedschaften bieten Rechtsberatung inklusive.

(Beispielangabe – kann je nach Versicherung oder Mitgliedschaft abweichen.)


Später haben wir uns auch mit dem Thema Dokumentation beschäftigt. Denn wenn es zu einem Streit kommt, ist es wichtig, Nachweise zu haben. Wer zahlt was? Wann wurde was repariert? Welche Kosten sind entstanden? All das sollte man festhalten.

Wir haben angefangen, eine einfache Tabelle zu führen. Datum, Reparatur, Kosten, wer hat gezahlt. Dazu Kopien der Rechnungen und Quittungen. Das klingt vielleicht übertrieben, aber wenn man am Ende des Jahres nachprüfen will, ob die Jahresobergrenze erreicht ist, ist das Gold wert.

Außerdem haben wir angefangen, Mängel immer schriftlich zu melden. Nicht nur per Telefon oder mündlich, sondern per E-Mail oder Brief mit Lesebestätigung. So haben wir einen Nachweis, wann wir den Vermieter informiert haben. Das kann wichtig werden, wenn später Folgeschäden auftreten. Denn wenn der Mieter einen Mangel nicht meldet und dadurch größere Schäden entstehen, kann er unter Umständen mithaften.


Ein weiterer Aspekt, der uns beschäftigt hat: Was ist eigentlich mit Notreparaturen? Also Dinge, die sofort repariert werden müssen, weil sonst größere Schäden drohen – zum Beispiel ein geplatztes Wasserrohr oder eine defekte Heizung im Winter?

Grundsätzlich gilt: Bei Notreparaturen darf der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist oder nicht rechtzeitig reagiert. Die Kosten muss dann der Vermieter tragen – auch wenn eine Kleinreparaturklausel im Vertrag steht. Denn bei echten Notfällen greift die Klausel nicht.

Wichtig ist aber, dass es wirklich ein Notfall ist. Ein tropfender Wasserhahn ist ärgerlich, aber kein Notfall. Ein geplatztes Rohr, das die Wohnung unter Wasser setzt, schon. Eine Heizung, die im Hochsommer ausfällt, ist unangenehm, aber kein Notfall. Im Winter bei Minusgraden schon. Die Grenze verläuft dort, wo ernsthafte Schäden oder gesundheitliche Gefahren drohen.

(Beispielangabe – kann je nach Einzelfall und Gerichtsurteil abweichen.)

In so einem Fall sollte man trotzdem versuchen, den Vermieter zu erreichen – per Telefon, E-Mail, notfalls über die Hausverwaltung. Wenn das nicht klappt, handeln und danach sofort dokumentieren: Was ist passiert? Warum war es ein Notfall? Warum war der Vermieter nicht erreichbar? Welche Maßnahmen wurden ergriffen? Und natürlich alle Rechnungen aufbewahren.


Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie das eigentlich in anderen europäischen Ländern geregelt ist? In Deutschland sind Kleinreparaturklauseln relativ verbreitet, aber nicht überall ist das so. In vielen Ländern trägt der Vermieter grundsätzlich alle Reparaturkosten, egal wie klein. In anderen Ländern gibt es wiederum sehr weitgehende Klauseln zugunsten des Vermieters.

Die Europäische Union hat zwar einige Richtlinien zum Mietrecht erlassen, aber die Details werden weitgehend national geregelt (Stand: 2025, Quelle: europa.eu). Es gibt also keine einheitliche europäische Regelung zu Kleinreparaturen. Wer im Ausland mietet, sollte sich also genau informieren, was dort gilt.

Für uns als Mieter in Deutschland bedeutet das: Wir profitieren von einer relativ ausgefeilten Rechtsprechung. Der BGH hat über Jahrzehnte hinweg klare Regeln entwickelt, die beiden Seiten Planungssicherheit geben. Das ist nicht selbstverständlich und sollte wertgeschätzt werden.


Nach etwa einem Jahr als informierte Mieter haben wir gemerkt, wie viel entspannter wir mit dem Thema umgehen. Früher haben wir bei jedem kleinen Defekt überlegt: Sollen wir den Vermieter anrufen oder nicht? Jetzt wissen wir meist sofort, wer zuständig ist. Und wenn wir unsicher sind, schauen wir kurz nach oder fragen beim Mieterbund nach.

Das spart nicht nur Geld, sondern auch Nerven. Es gibt nichts Schlimmeres als Konflikte mit dem Vermieter über Kleinigkeiten. Wenn beide Seiten wissen, was gilt, laufen die Dinge meist reibungslos. Und wenn doch mal Unklarheiten auftreten, kann man sie sachlich klären – mit Verweis auf Gesetze und Urteile, nicht mit Emotionen.


Ein letzter Punkt, der uns wichtig ist: Was ist eigentlich mit selbst verursachten Schäden? Also wenn man beim Möbelrücken eine Bodenfliese beschädigt oder aus Versehen einen Wasserhahn zu fest anzieht und das Gewinde beschädigt?

Die Antwort ist klar: Selbst verursachte Schäden muss der Mieter immer selbst zahlen, unabhängig von Kleinreparaturklauseln. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht und der Sorgfaltspflicht des Mieters. Wer etwas kaputt macht, muss dafür aufkommen – so einfach ist das.

Allerdings gibt es auch hier Grenzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit – also wenn man aus Versehen etwas beschädigt – kann die Haftung unter Umständen gemindert sein, besonders wenn der Gegenstand schon älter war und ohnehin bald ausgetauscht werden musste. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet man dagegen voll.

(Beispielangabe – kann je nach Einzelfall und Gerichtsurteil abweichen.)

Ein Beispiel: Wenn man beim Putzen versehentlich einen 15 Jahre alten Wasserhahn beschädigt, der ohnehin korrodiert war, muss man vielleicht nur den Zeitwert ersetzen – also deutlich weniger als einen Neuwert. Wenn man dagegen betrunken gegen die Tür tritt und sie aus der Verankerung reißt, muss man den vollen Schadenersatz leisten.


Mittlerweile sind fast zwei Jahre vergangen, seit der tropfende Wasserhahn uns auf das Thema gestoßen hat. In dieser Zeit haben wir einiges gelernt, mehrere Reparaturen selbst bezahlt und ein paar Mal erfolgreich argumentiert, dass der Vermieter zuständig ist. Die Gesamtbilanz: etwa 280 Euro Kleinreparaturen, die wir selbst getragen haben, und geschätzte 600 Euro, die der Vermieter zahlen musste.

Ohne unser Wissen hätten wir wahrscheinlich deutlich mehr gezahlt. Denn wir hätten bei Unsicherheit einfach bezahlt, um Ärger zu vermeiden. Jetzt wissen wir, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss – aber auch, dass eine gewisse Fairness wichtig ist. Nicht jeder Streit ist es wert, ausgefochten zu werden.

Vielleicht ist das die eigentliche Lektion aus der ganzen Sache: Es geht nicht darum, prinzipiell zu sein oder auf Biegen und Brechen Recht zu haben. Es geht darum, informiert zu sein und dann vernünftige Entscheidungen zu treffen. Manchmal zahlt man halt 40 Euro für eine Kleinreparatur, auch wenn man sich streiten könnte. Manchmal beharrt man auf seinem Recht, weil es um 200 Euro geht und die Sache eindeutig ist. Das Wichtige ist, dass man die Wahl hat – und die hat man nur, wenn man seine Rechte kennt.


Kleinreparaturen im Überblick

Vielleicht hilft diese Darstellung, die wichtigsten Punkte auf einen Blick zu erfassen:

Gegenstand Kleinreparatur? Wer zahlt normalerweise?
Wasserhahn-Dichtung Ja Mieter (bis Obergrenze)
Duschkopf Ja Mieter (bis Obergrenze)
WC-Sitz Ja Mieter (bis Obergrenze)
Lichtschalter Ja Mieter (bis Obergrenze)
Türgriff Ja Mieter (bis Obergrenze)
Jalousie-Mechanik Ja Mieter (bis Obergrenze)
Heizungsthermostat Nein Vermieter (immer)
Wasserleitung (Wand) Nein Vermieter (immer)
Fenster (Rahmen) Nein Vermieter (immer)
Elektroleitung Nein Vermieter (immer)
Abflussrohr (unsichtbar) Nein Vermieter (immer)

Die Grundregel: Je näher am täglichen Gebrauch, desto eher Kleinreparatur. Je mehr Teil der Bausubstanz, desto eher Vermieter-Sache.


Was tun bei unklaren Fällen?

Falls mal ein Schaden auftritt und man unsicher ist, wer zahlen muss, hilft folgende Vorgehensweise:

Reparatur klären – 6 Schritte

Zuerst den Schaden genau dokumentieren. Fotos machen, Zustand beschreiben, Datum notieren. Je besser die Dokumentation, desto leichter lässt sich später klären, wer zuständig ist.

Dann im Mietvertrag nachschauen. Gibt es eine Kleinreparaturklausel? Wie hoch sind die Obergrenzen? Welche Gegenstände werden genannt? Die Details sind entscheidend.

Als Nächstes prüfen, ob der betroffene Gegenstand überhaupt unter die Klausel fällt. Gehört er zu den Dingen, die man häufig direkt nutzt? Oder ist es Teil der Bausubstanz oder einer größeren Anlage?

Wenn man unsicher ist, einen Kostenvoranschlag einholen. Viele Handwerker geben kostenlos eine grobe Schätzung ab. Wenn die Kosten deutlich über der Einzelobergrenze liegen, ist ohnehin der Vermieter zuständig.

Den Vermieter informieren – am besten schriftlich. Kurz beschreiben, was kaputt ist, idealerweise mit Fotos. Dann abwarten, wie er reagiert. Viele Vermieter sind kooperativ, wenn man sachlich bleibt.

Falls der Vermieter die Kostentragung ablehnt und man anderer Meinung ist, nicht sofort nachgeben. Höflich auf die rechtliche Grundlage hinweisen. Wenn das nicht hilft, Beratung beim Mieterbund oder einem Anwalt suchen.


Hier noch ein Musterbrief für die Meldung eines Mangels an den Vermieter:

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name], hiermit zeige ich Ihnen einen Mangel in der Wohnung [Adresse] an. Seit [Datum] tropft der Wasserhahn in der Küche. Ich bitte um zeitnahe Reparatur. Falls Sie der Ansicht sind, dass es sich um eine Kleinreparatur handelt, bitte ich um Mitteilung und Erläuterung. Mit freundlichen Grüßen, [Name]


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Viele Leser:innen haben uns nach unseren Erfahrungen Fragen gestellt. Hier die drei wichtigsten – mit unseren Antworten.

Muss ich wirklich jede Kleinigkeit selbst bezahlen, wenn eine Kleinreparaturklausel im Vertrag steht?

Nein, nur wenn die Klausel wirksam ist und die konkreten Bedingungen erfüllt sind. Die Klausel muss eine Einzelobergrenze (meist 75–120 Euro) und eine Jahresobergrenze (meist das Sechs- bis Achtfache) enthalten. Außerdem muss es sich um Gegenstände handeln, die du häufig direkt nutzt. Und selbst dann gilt: Sobald die Jahresobergrenze erreicht ist, zahlt der Vermieter alle weiteren Reparaturen in diesem Jahr – auch die kleinen.

Was passiert, wenn ich eine Reparatur selbst bezahle und später feststelle, dass der Vermieter hätte zahlen müssen?

In vielen Fällen kannst du das Geld zurückfordern, wenn die Zahlung noch nicht zu lange her ist. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Du solltest dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass du die Reparatur fälschlicherweise selbst bezahlt hast und die Kosten zurückfordern möchtest. Am besten mit Beleg und rechtlicher Begründung. Falls der Vermieter sich weigert, kann ein Anwalt oder der Mieterbund helfen.

Darf der Vermieter die Kleinreparaturklausel nachträglich in den Mietvertrag einfügen?

Nein, das geht nur mit deiner ausdrücklichen Zustimmung. Eine einseitige Änderung des Mietvertrags durch den Vermieter ist nicht zulässig. Wenn der Vermieter eine Kleinreparaturklausel nachträglich einführen will, müsst ihr beide einen neuen Vertrag oder zumindest einen Nachtrag unterschreiben. Du bist nicht verpflichtet, dem zuzustimmen – außer der Vermieter bietet im Gegenzug etwas an, zum Beispiel eine Mietminderung oder andere Verbesserungen.