Versicherungen & Recht

Eltern haften nicht immer! – Was wirklich gilt, wenn jemand über Kinderspielzeug stürzt

Winterberg 2025. 11. 10. 23:37

Wer haftet bei Unfällen durch Spielzeug auf dem Gehweg?

Zuletzt aktualisiert: 10. November 2025

🔹 Worum es heute geht: Ein Roller auf dem Gehweg, ein Sturz, eine Versicherungsfrage – und plötzlich steht man als Familie vor einem Problem, das man so nie auf dem Schirm hatte.

🔹 Was wir gelernt haben: Die Haftung liegt meistens bei den Eltern, aber nicht immer automatisch – es kommt auf Aufsichtspflicht, Alter der Kinder und konkrete Umstände an.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Praktische Orientierung, damit aus einem harmlosen Spielzeug kein teurer Rechtsstreit wird, plus Tipps zur Absicherung und Schadensdokumentation.


An einem Donnerstagnachmittag im September stand ich am Küchenfenster und sah, wie unsere Tochter ihren Roller einfach vor der Haustür abstellen wollte. Nichts Besonderes eigentlich. Sie war müde vom Spielen, wollte schnell rein, vielleicht noch ein Glas Saft trinken. Ich rief durchs offene Fenster: „Stell ihn bitte zur Seite, nicht mitten auf den Weg!" Sie nickte, schob ihn ein paar Zentimeter – und vergaß es dann doch. Eine Stunde später klingelte es. Eine ältere Dame stand vor der Tür, etwas blass, und zeigte auf ihren Ellbogen. Sie sei über den Roller gestolpert, zum Glück nichts gebrochen, aber ein dicker blauer Fleck und ein zerrissener Ärmel. Mein erster Gedanke? Panik. Und gleich danach: Sind wir jetzt haftbar?

In den ersten Minuten wusste ich überhaupt nicht, wie man in so einer Situation reagieren soll. Entschuldigen? Klar. Aber was ist mit Versicherung, mit Haftung, mit rechtlichen Konsequenzen? Die Dame war zum Glück verständnisvoll, lehnte eine ärztliche Untersuchung ab und meinte nur, wir sollten halt besser aufpassen. Trotzdem blieb das ungute Gefühl. Was wäre gewesen, wenn sie sich ernsthaft verletzt hätte? Wenn sie einen Anwalt eingeschaltet hätte? Wir haben dann recherchiert, mit unserer Versicherung telefoniert, und ehrlich gesagt, das war ein kleiner Schock – wie wenig wir eigentlich wussten.

Später haben wir gemerkt, dass wir nicht die Einzigen sind, die mit diesem Thema überfordert waren. In der Kita-WhatsApp-Gruppe kam das Gespräch irgendwann auf, und plötzlich meldeten sich drei andere Familien mit ähnlichen Geschichten. Ein Dreirad auf dem Bürgersteig, ein Laufrad vor der Garageneinfahrt, sogar ein Sandspielzeug-Set, das jemand auf dem Gehweg ausgebreitet hatte. Immer wieder die gleiche Frage: Wer haftet eigentlich, wenn jemand stolpert oder stürzt?

Ganz ehrlich, am Anfang dachten wir, die Privathaftpflicht regelt das schon automatisch. Stimmt auch meistens – aber eben nicht immer. Die Sache ist komplizierter, als man denkt, weil mehrere Faktoren zusammenspielen: das Alter des Kindes, die Aufsichtspflicht der Eltern, die konkrete Gefahrenlage und natürlich die Frage, ob man als Elternteil fahrlässig gehandelt hat. All das kann im Einzelfall darüber entscheiden, ob die Versicherung zahlt oder man am Ende selbst auf den Kosten sitzen bleibt.

Was bedeutet eigentlich Aufsichtspflicht in diesem Kontext? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 832, dass Eltern für Schäden haften, die ihre Kinder verursachen – allerdings nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (Stand: 2025, Quelle: gesetze-im-internet.de). Das klingt erstmal klar, ist in der Praxis aber oft eine Grauzone. Denn die Aufsichtspflicht ist keine starre Regel, sondern hängt vom Alter, der Reife und der konkreten Situation ab. Ein Dreijähriger braucht naturgemäß mehr Beaufsichtigung als ein Zehnjähriger. Gleichzeitig kann man von Eltern nicht erwarten, dass sie 24 Stunden am Tag neben dem Kind stehen.

Die Rechtsprechung hat dazu ein paar Grundsätze entwickelt, die helfen können, das Ganze einzuordnen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2009 hat zum Beispiel klargestellt, dass Eltern nicht haften müssen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht ordnungsgemäß erfüllt haben – selbst wenn das Kind trotzdem einen Schaden verursacht (Az. VI ZR 51/08). Das bedeutet: Wenn man als Elternteil altersgerecht beaufsichtigt und auf mögliche Gefahren hinweist, ist man rechtlich oft auf der sicheren Seite. Aber – und das ist der Knackpunkt – wenn man offensichtliche Risiken ignoriert oder das Kind sich selbst überlässt, obwohl es noch nicht reif genug ist, kann es kritisch werden.

Nach ein paar Tagen haben wir uns intensiver mit dem Thema beschäftigt und sind auf eine interessante Unterscheidung gestoßen: die zwischen deliktischer Haftung des Kindes und der Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Kinder unter sieben Jahren sind laut § 828 BGB grundsätzlich deliktunfähig – das heißt, sie können überhaupt nicht selbst haften (Stand: 2025, Quelle: gesetze-im-internet.de). Im Straßenverkehr gilt das sogar bis zum zehnten Lebensjahr. In solchen Fällen kann nur gegen die Eltern vorgegangen werden, und zwar dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Ist das Kind älter und hat schon ein gewisses Einsichtsvermögen, kann theoretisch auch das Kind selbst haften – praktisch wird aber fast immer geprüft, ob die Eltern ihrer Pflicht nachgekommen sind.

Für uns als Familie bedeutete das konkret: Unsere Tochter war zum Zeitpunkt des Vorfalls sechs Jahre alt, also noch nicht deliktfähig. Die Frage war also, ob wir unsere Aufsichtspflicht verletzt hatten, indem wir sie den Roller unbeaufsichtigt abstellen ließen. Hätten wir sofort eingreifen müssen? Hätten wir sie zwingen müssen, das Spielzeug wegzuräumen, bevor sie ins Haus durfte? Ehrlich gesagt, im Alltag denkt man da nicht in juristischen Kategorien. Man sagt einmal „räum das weg", und wenn das Kind nickt, geht man davon aus, dass es erledigt ist. Aber reicht das vor Gericht?

Die Antwort, so haben wir gelernt, lautet meistens: Ja, das reicht – zumindest wenn man nachweisen kann, dass man das Kind angewiesen hat und es sich um eine übliche Alltagssituation handelt. Hätte der Roller dagegen mitten auf einer stark befahrenen Straße gelegen oder vor einer unübersichtlichen Kurve, sähe die Sache anders aus. Dann wäre von den Eltern erwartet worden, dass sie selbst handeln oder zumindest nachkontrollieren. Es kommt also immer auf den Einzelfall an, und genau das macht die Sache so unberechenbar.

Später haben wir mit unserer Versicherung gesprochen – etwas, das man im Ernstfall ohnehin sofort tun sollte. Die Dame am Telefon war zum Glück sehr hilfsbereit und erklärte uns, dass unsere Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich für solche Fälle aufkommt, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Das war erstmal beruhigend. Allerdings betonte sie auch, dass die Versicherung jeden Fall einzeln prüft und dass es durchaus Situationen gibt, in denen die Deckung verweigert wird. Zum Beispiel, wenn man wiederholt Spielzeug auf dem Gehweg liegen lässt, obwohl man schon einmal darauf hingewiesen wurde, oder wenn man als Eltern gar nicht vor Ort war und das Kind unbeaufsichtigt gespielt hat.

Vielleicht interessiert es euch, wie so eine Privathaftpflicht im Detail funktioniert? Die meisten Verträge decken Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden ab, die man oder die eigene Familie Dritten zufügt. Die Deckungssumme liegt häufig zwischen 5 und 15 Millionen Euro – das klingt nach viel, aber bei schweren Personenschäden mit Dauerschäden können die Kosten schnell in die Hunderttausende gehen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfiehlt eine Deckungssumme von mindestens 10 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden (Stand: 2025, Quelle: gdv.de). Unser Vertrag hatte damals nur 5 Millionen – wir haben ihn danach aufgestockt. Kostet ein paar Euro mehr im Jahr, aber das Gefühl der Sicherheit ist es wert.

Eine Sache, die uns überrascht hat: Nicht jede Privathaftpflicht ist gleich. Manche Tarife schließen bestimmte Risiken aus oder haben Selbstbeteiligungen. Einige ältere Verträge decken zum Beispiel keine Schäden durch „deliktunfähige Kinder" ab – also genau die Fälle, in denen das Kind unter sieben ist und selbst nicht haftet. Das kann problematisch sein, weil dann nur die Eltern haften, aber die Versicherung nicht zahlt. Moderne Tarife haben diese Lücke meistens geschlossen, aber es lohnt sich, das Kleingedruckte zu lesen oder direkt beim Versicherer nachzufragen.

Ganz ehrlich, so richtig entspannt waren wir erst, als wir eine schriftliche Bestätigung von unserer Versicherung hatten, dass der Fall – hätte es einen echten Schaden gegeben – abgedeckt gewesen wäre. Bis dahin haben wir uns ziemlich verunsichert gefühlt. Und dann kam noch eine zweite Erkenntnis dazu, die wir vorher überhaupt nicht bedacht hatten: die Verkehrssicherungspflicht. Klingt erstmal kompliziert, ist aber im Grunde ganz einfach. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder kontrolliert, muss dafür sorgen, dass andere nicht zu Schaden kommen. Das gilt für Grundstückseigentümer, die im Winter Schnee räumen müssen, aber eben auch für Eltern, die Spielzeug auf öffentlichem Grund stehen lassen.

Die Verkehrssicherungspflicht ist rechtlich nicht ganz eindeutig geregelt – sie ergibt sich aus der allgemeinen Rechtsprechung und wird oft in Verbindung mit § 823 BGB (Schadensersatzpflicht wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung) angewendet (Stand: 2025, Quelle: gesetze-im-internet.de). Kurz gesagt: Wenn man etwas tut oder unterlässt, wodurch andere gefährdet werden, kann man haftbar gemacht werden – selbst wenn man nicht direkt den Schaden verursacht hat. Im Fall von Spielzeug auf dem Gehweg bedeutet das: Man muss dafür sorgen, dass der Weg frei bleibt oder zumindest keine unmittelbare Stolpergefahr entsteht.

In den folgenden Wochen haben wir angefangen, das Thema viel bewusster zu sehen. Plötzlich fiel uns auf, wie viele Familien in unserer Straße Roller, Dreiräder oder Sandspielzeug vor der Tür stehen lassen – teilweise sogar über Nacht. Haben die sich alle mit der Haftungsfrage beschäftigt? Wahrscheinlich nicht. Die meisten gehen wohl davon aus, dass schon nichts passieren wird. Und meistens stimmt das ja auch. Aber „meistens" ist eben keine Garantie.

Später, als wir uns tiefer eingelesen hatten, sind wir auch auf ein paar Gerichtsurteile gestoßen, die zeigen, wie unterschiedlich solche Fälle bewertet werden können. Ein Beispiel: Ein Amtsgericht in Norddeutschland hatte 2017 entschieden, dass Eltern haften, wenn sie ein Laufrad ungesichert auf einem schmalen Gehweg abstellen, obwohl sie wissen, dass dort regelmäßig Fußgänger vorbeikommen. In einem anderen Fall hingegen wurde die Klage abgewiesen, weil das Gericht befand, dass ein gut sichtbares Spielzeug auf einem breiten Bürgersteig keine unzumutbare Gefahr darstellt. Die Rechtsprechung ist also nicht einheitlich, und das macht es für Laien schwer, einzuschätzen, wie der eigene Fall bewertet würde. (Beispielangabe – kann je nach Gericht und regionaler Rechtsprechung abweichen.)

Was können Eltern also konkret tun, um sich abzusichern? Zunächst einmal: Spielzeug nie länger als nötig auf dem Gehweg stehen lassen. Klingt banal, ist aber die einfachste Präventionsmaßnahme. Am besten gewöhnt man den Kindern gleich an, dass Roller, Dreirad und Co. nach dem Spielen direkt in den Garten, die Garage oder zumindest an die Hauswand gestellt werden – und zwar so, dass niemand darüber stolpern kann. Wir haben zum Beispiel eine kleine Ecke neben der Haustür eingerichtet, in der alle Spielsachen Platz finden. Das hilft enorm, weil die Kinder jetzt genau wissen, wo alles hingehört.

Zweitens: Regelmäßig kontrollieren, besonders bei jüngeren Kindern. Ein kurzer Blick vor die Tür, bevor man sich abends auf die Couch setzt, kann viel Ärger ersparen. Wir haben uns angewöhnt, dass einer von uns vor dem Zubettgehen noch einmal rausgeht und checkt, ob alles aufgeräumt ist. Mag übertrieben klingen, aber seitdem hatten wir kein Problem mehr.

Drittens: Mit den Kindern darüber sprechen, warum es wichtig ist, Spielzeug wegzuräumen. Nicht nur wegen der Ordnung, sondern auch, weil andere Menschen sich verletzen könnten. Kinder verstehen das oft besser, wenn man es ihnen altersgerecht erklärt. Unsere Tochter hat zum Beispiel viel besser reagiert, als wir ihr erzählt haben, dass die Dame sich wehgetan hat, weil der Roller im Weg stand. Seitdem achtet sie selbst viel mehr darauf.

Viertens: Die Privathaftpflicht prüfen und gegebenenfalls anpassen. Wie gesagt, nicht jeder Vertrag ist gleich. Es lohnt sich, einmal durchzugehen, ob die Deckungssumme ausreichend ist, ob deliktunfähige Kinder mitversichert sind und ob es Ausschlüsse gibt, die relevant sein könnten. Viele Versicherer bieten auch kostenlose Beratungen an – das haben wir in Anspruch genommen und waren froh darüber.

Fünftens: Im Schadensfall Ruhe bewahren und alles dokumentieren. Klingt einfacher, als es ist, aber es ist wirklich wichtig. Wenn jemand tatsächlich stürzt und sich verletzt, sollte man sofort Fotos von der Unfallstelle machen, Zeugen notieren (falls vorhanden) und den Vorfall schriftlich festhalten. Auch wenn die verletzte Person sagt, dass sie nichts unternehmen will – manchmal ändert sich die Meinung später, und dann ist man froh, wenn man alles dokumentiert hat. Wir hatten Glück, dass die Dame in unserem Fall sehr verständnisvoll war, aber wir haben trotzdem alles notiert und auch ein Foto vom Roller gemacht, bevor wir ihn weggeräumt haben.

Nach ein paar Monaten haben wir dann auch noch etwas Interessantes erfahren: Es gibt durchaus Fälle, in denen nicht die Eltern haften, sondern der Geschädigte eine Mitschuld trifft. Das nennt sich „Mitverschulden" und ist in § 254 BGB geregelt (Stand: 2025, Quelle: gesetze-im-internet.de). Wenn jemand zum Beispiel auf sein Handy schaut und deshalb über einen Roller stolpert, obwohl dieser gut sichtbar am Rand stand, kann das Gericht die Haftung reduzieren oder sogar ganz ausschließen. Das ist natürlich schwer zu beweisen, aber es zeigt, dass die Verantwortung nicht immer einseitig verteilt ist.

Ein anderer Aspekt, der uns beschäftigt hat: Was ist eigentlich mit anderen Gegenständen auf dem Gehweg? Nicht nur Spielzeug kann zur Stolperfalle werden. Blumenkübel, Fahrräder, Mülltonnen – all das kann theoretisch zu Unfällen führen. Die gleichen Grundsätze gelten hier: Verkehrssicherungspflicht und Aufsichtspflicht (letztere natürlich nur, wenn Kinder involviert sind). Wir haben festgestellt, dass in unserem Viertel einige Leute ihre Mülltonnen dauerhaft auf dem Gehweg stehen haben, obwohl die eigentlich nur am Abholtag draußen stehen dürfen. Rechtlich ist das eine Grauzone, und im Zweifelsfall haftet derjenige, der die Tonne aufgestellt hat. Das gilt übrigens auch für Pflanzkübel oder andere Dekorationen – man darf den öffentlichen Raum nicht einfach nach Belieben nutzen.

Haben Sie das schon mal erlebt, dass man sich über so etwas Alltägliches plötzlich Gedanken macht, das man vorher nie hinterfragt hat? Bei uns war das definitiv der Fall. Seit dem Vorfall mit dem Roller schauen wir viel bewusster darauf, wie wir den Bereich vor unserem Haus nutzen. Und ehrlich gesagt, es hat unser Verhalten verändert – nicht nur aus Angst vor Haftung, sondern auch aus einem gewissen Verantwortungsgefühl heraus. Es ist ja nicht nur eine rechtliche Frage, sondern auch eine des Miteinanders.

Eine Bekannte hat uns dann noch einen Tipp gegeben, den wir vorher nicht kannten: Man kann bei manchen Versicherungen eine sogenannte „Forderungsausfalldeckung" mitversichern. Das klingt kompliziert, ist aber eigentlich ganz nützlich. Wenn nämlich umgekehrt unser Kind durch jemand anderen geschädigt wird – zum Beispiel stolpert über Spielzeug eines Nachbarkindes – und dieser keine Haftpflicht hat oder nicht zahlen kann, springt die eigene Versicherung ein. Nicht alle Tarife bieten das an, aber es kann im Ernstfall hilfreich sein. (Beispielangabe – kann je nach Versicherer variieren.)

Mittlerweile sind wir auch auf das Thema „Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Eis" gestoßen, das im Winter relevant wird. Interessanterweise gelten hier ganz ähnliche Grundsätze wie beim Spielzeug: Wer als Anlieger für einen Gehwegabschnitt verantwortlich ist (das regeln die Ortssatzungen unterschiedlich), muss dafür sorgen, dass dieser frei und sicher begehbar ist (Stand: 2025, regionale Satzungen können abweichen). Lässt man also Spielzeug auf einem verschneiten Gehweg liegen, den man eigentlich hätte räumen müssen, wird es besonders kritisch – dann kommen gleich zwei Pflichtverletzungen zusammen.

Ein Punkt, der uns auch beschäftigt hat: Was passiert eigentlich, wenn das Kind allein spielt und die Eltern gar nicht zu Hause sind? Darf man ein sechsjähriges Kind überhaupt unbeaufsichtigt draußen spielen lassen? Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Die Rechtsprechung sagt, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht dauerhaft wahrnehmen können und dürfen – Kinder müssen auch lernen, selbstständig zu werden. Ein sechsjähriges Kind darf durchaus allein im Garten oder auf dem Hof spielen, wenn die Umgebung sicher ist und die Eltern in der Nähe sind (zum Beispiel im Haus). Bei stark befahrenen Straßen oder unübersichtlichen Bereichen sieht das anders aus. Grundsätzlich gilt: Je jünger und unerfahrener das Kind, desto engmaschiger muss die Aufsicht sein.

Später sind wir auch auf Empfehlungen von Verbraucherschützern gestoßen, die raten, mindestens einmal im Jahr die Privathaftpflicht zu überprüfen – nicht nur wegen der Deckungssumme, sondern auch wegen neuer Klauseln oder Tarifanpassungen. Die Stiftung Warentest hat in einem Test 2024 herausgefunden, dass viele Versicherte gar nicht wissen, was ihre Police tatsächlich abdeckt (Stand: 2025, Quelle: test.de). Wir gehörten definitiv dazu. Nach dem Vorfall haben wir uns hingesetzt und unseren Vertrag Zeile für Zeile durchgelesen – und siehe da, es gab tatsächlich ein paar Unklarheiten, die wir mit dem Versicherer klären mussten.

Noch ein Gedanke, der uns gekommen ist: Was ist mit gemeinschaftlich genutzten Bereichen? Also zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus, wo mehrere Kinder im Hof spielen und Spielzeug herumliegt? Hier wird es richtig kompliziert, weil oft nicht mehr nachvollziehbar ist, wem welches Spielzeug gehört. Grundsätzlich gilt auch hier: Jede Familie ist für ihre eigenen Sachen verantwortlich. Wenn aber ein Spielzeug keinem Kind mehr zuzuordnen ist und der Vermieter oder die Hausverwaltung trotzdem nichts unternimmt, kann unter Umständen auch diese haften – nämlich dann, wenn sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt. Das ist aber eine sehr spezielle Konstellation und hängt stark vom Einzelfall ab. (Beispielangabe – kann je nach Mietvertrag und Hausordnung abweichen.)

Etwas, das uns auch aufgefallen ist: In manchen Gegenden gibt es regelrechte „Spielstraßen", die extra für Kinder ausgewiesen sind. Dort gelten andere Regeln – Fußgänger und Kinder haben Vorrang, Autos dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch dort gilt: Spielzeug sollte so abgestellt werden, dass es keine Gefahr darstellt. Die Ausweisung als Spielstraße entbindet Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht oder der Verkehrssicherungspflicht.

Nach all diesen Recherchen haben wir uns gefragt: Gibt es eigentlich offizielle Richtlinien, wie Spielzeug auf öffentlichen Wegen gelagert werden darf? Die Antwort ist ernüchternd: Nicht wirklich. Es gibt zwar Straßenverkehrsordnungen und kommunale Satzungen, die regeln, dass Gehwege freigehalten werden müssen, aber konkrete Vorgaben zu Spielzeug gibt es kaum. Das bedeutet im Umkehrschluss: Man muss selbst mitdenken und im Zweifelsfall vorsichtig sein. Eine Faustregel, die uns ein befreundeter Anwalt gegeben hat: Wenn der Gehweg durch das Spielzeug auf weniger als einen Meter Breite verengt wird, wird es kritisch – besonders wenn Kinderwagen, Rollstühle oder Rollatoren nicht mehr vorbeikommen.

Haben Sie sich schon mal gefragt, ob es eigentlich Unterschiede zwischen Stadt und Land gibt? Wir schon. Auf dem Land, wo die Gehwege breiter sind und weniger Leute unterwegs sind, ist das Risiko natürlich geringer. In der Stadt hingegen, wo viele Menschen auf engem Raum unterwegs sind und die Gehwege oft schmal sind, kann ein Roller oder Dreirad schnell zum Problem werden. Das spiegelt sich auch in der Rechtsprechung wider: Gerichte berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, wenn sie über Haftungsfragen entscheiden.

Mittlerweile haben wir auch mit anderen Eltern aus der Nachbarschaft gesprochen und festgestellt, dass viele ähnliche Erfahrungen gemacht haben – oder zumindest ähnliche Ängste. Eine Familie erzählte, dass bei ihnen mal ein Fahrradfahrer über ein Dreirad gestürzt ist, zum Glück ohne größere Verletzungen. Eine andere Familie hatte einen Brief vom Ordnungsamt bekommen, weil sie ihre Spielsachen regelmäßig auf dem Gehweg stehen ließ. Das zeigt: Das Thema ist real, und es betrifft mehr Leute, als man denkt.

Was uns auch geholfen hat: Ein Gespräch mit unserer Rechtsschutzversicherung. Die hatten wir zusätzlich zur Privathaftpflicht, und es stellte sich heraus, dass die im Streitfall die Anwaltskosten übernehmen würde – allerdings nur, wenn wir selbst verklagt werden, nicht wenn wir jemanden verklagen wollen. Das ist ein wichtiger Unterschied, den man wissen sollte. Rechtsschutzversicherungen sind nicht immer notwendig, aber bei solchen Unsicherheiten können sie ein beruhigendes Gefühl geben. (Beispielangabe – kann je nach Vertrag und Versicherer abweichen.)

Eine weitere Erkenntnis, die wir gewonnen haben: Man sollte nie einfach davon ausgehen, dass „nichts passieren wird". Natürlich ist die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls statistisch gering, aber wenn es dann doch passiert, will man vorbereitet sein. Deshalb haben wir uns auch überlegt, wie wir im Ernstfall reagieren würden. Wichtig ist vor allem: Sofort die Versicherung informieren, auch wenn man sich nicht sicher ist, ob ein Schaden entstanden ist. Viele Policen haben Meldefristen, und wer zu spät informiert, riskiert den Versicherungsschutz.

Ein letzter Gedanke, der uns durch den Kopf ging: Ist das alles nicht ein bisschen übertrieben? Müssen wir uns wirklich so viele Sorgen machen wegen einem Roller auf dem Gehweg? Ehrlich gesagt, manchmal fühlt es sich tatsächlich so an. Aber dann erinnern wir uns daran, dass es bei solchen Themen oft nicht um Wahrscheinlichkeiten geht, sondern um Möglichkeiten. Und die Möglichkeit, dass jemand sich verletzt und man dann in einer rechtlichen Auseinandersetzung landet, ist real. Deshalb ist es besser, einmal mehr nachzudenken als einmal zu wenig.

Hier eine Übersicht, die uns selbst geholfen hat, die wichtigsten Aspekte im Blick zu behalten:

Situation Wer haftet? Versicherung greift? Besonderheiten
Kind unter 7 Jahren Eltern (bei Aufsichtspflichtverletzung) Meist ja, bei Privathaftpflicht Kind selbst ist deliktunfähig
Kind zwischen 7 und 18 Jahren Kind oder Eltern (je nach Einsicht) Meist ja, bei Privathaftpflicht Einsichtsfähigkeit wird geprüft
Spielzeug lange unbeaufsichtigt Eltern (Verkehrssicherungspflicht) Kann verweigert werden bei Fahrlässigkeit Wiederholte Pflichtverletzung problematisch
Gehweg verengt auf unter 1 Meter Eltern (erhöhte Sorgfaltspflicht) Meist ja, aber Einzelfallprüfung Kommunale Satzungen können zusätzlich gelten
Geschädigter hat nicht aufgepasst Mitschuld möglich (§ 254 BGB) Haftung kann reduziert werden Beweislast liegt oft beim Geschädigten

(Beispielangabe – kann je nach Gericht und individueller Situation variieren.)

Nach all den Gesprächen, Recherchen und Überlegungen haben wir für uns ein paar Grundregeln aufgestellt, die wir seitdem konsequent befolgen. Erstens: Spielzeug wird nach dem Spielen immer weggeräumt, keine Ausnahmen. Zweitens: Wir kontrollieren abends noch einmal, ob alles ordentlich ist. Drittens: Wir sprechen regelmäßig mit den Kindern darüber, warum das wichtig ist. Und viertens: Wir haben unsere Versicherungen auf den neuesten Stand gebracht und wissen jetzt genau, was abgedeckt ist und was nicht. Das gibt uns ein deutlich besseres Gefühl.


Schaden dokumentieren – so geht's richtig

Falls es doch einmal zu einem Vorfall kommt, ist schnelles und strukturiertes Handeln wichtig. Diese Schritte haben uns geholfen und könnten auch für andere Familien nützlich sein:

Erstens: Sofort vor Ort Fotos machen – von der Unfallstelle, dem Spielzeug, der Umgebung. Auch wenn es banal erscheint, später sind diese Bilder Gold wert. Zweitens: Personalien der beteiligten Personen notieren, inklusive Zeugen. Drittens: Den Vorfall schriftlich festhalten, möglichst detailliert – Uhrzeit, Wetter, genaue Örtlichkeit, was gesagt wurde. Viertens: Die Privathaftpflichtversicherung umgehend informieren, auch wenn noch unklar ist, ob ein Schaden geltend gemacht wird. Fünftens: Keine Schuldanerkenntnisse abgeben, auch wenn man sich schuldig fühlt – das kann später rechtliche Konsequenzen haben. Sechstens: Bei Verletzungen unbedingt dokumentieren, ob die Person ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat.

Diese Punkte klingen vielleicht technisch, aber im Ernstfall sind sie wirklich wichtig. Wir haben uns eine kleine Checkliste gemacht und im Smartphone gespeichert, damit wir im Fall der Fälle nicht panisch überlegen müssen, was zu tun ist.


Musterbrief an die Versicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,

am [Datum] kam es auf dem Gehweg vor unserem Grundstück [Adresse] zu einem Vorfall. Eine Person stolperte über ein Spielzeug, das mein Kind kurzzeitig dort abgestellt hatte. Die Person zog sich [Art der Verletzung] zu. Anbei übersende ich Fotos der Unfallstelle sowie eine Beschreibung des Hergangs. Ich bitte um Prüfung, ob die Privathaftpflichtversicherung [Vertragsnummer] diesen Fall abdeckt.

Mit freundlichen Grüßen


Was Leserinnen und Leser uns oft fragen

Viele haben uns nach dem ersten Artikel geschrieben und ähnliche Fragen gestellt. Die häufigsten möchte ich hier kurz beantworten, weil sie wahrscheinlich auch für andere interessant sind.

Muss ich sofort die Polizei rufen, wenn jemand über Spielzeug meines Kindes stürzt?

Nicht unbedingt. Wenn es sich um eine leichte Verletzung handelt und die Person nicht darauf besteht, reicht es meist, die Personalien auszutauschen und den Vorfall zu dokumentieren. Bei schwereren Verletzungen oder wenn die Situation unklar ist, kann ein Polizeiprotokoll aber durchaus sinnvoll sein – es dient später als objektive Beweissicherung. Wichtiger ist, sofort die eigene Versicherung zu informieren.

Haftet mein Kind selbst, wenn es älter als sieben ist?

Rein rechtlich kann ein Kind ab sieben Jahren deliktfähig sein, aber nur wenn es die nötige Einsichtsfähigkeit hat – das prüfen Gerichte im Einzelfall. In der Praxis wird aber fast immer auch die Aufsichtspflicht der Eltern überprüft, und meistens springt die Privathaftpflicht der Eltern ein, sofern vorhanden. Wichtig ist: Kinder können nicht selbst für hohe Schadenssummen belangt werden, wenn sie noch minderjährig sind und kein eigenes Vermögen haben.

Was passiert, wenn wir keine Privathaftpflicht haben?

Dann haften die Eltern mit ihrem Privatvermögen, und das kann im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein. Besonders bei Personenschäden können schnell fünf- oder sechsstellige Beträge zusammenkommen – etwa wenn jemand dauerhaft geschädigt wird und Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Pflegekosten geltend macht. Eine Privathaftpflichtversicherung kostet im Jahr oft weniger als hundert Euro und ist damit eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Wer noch keine hat, sollte das dringend nachholen.

Kann ich verklagt werden, auch wenn die Person nicht verletzt wurde?

Theoretisch ja, aber in der Praxis wird ein Gericht eine Klage ohne nachweisbaren Schaden abweisen. Allerdings kann schon der Schrecken oder die Gefährdung als immaterieller Schaden geltend gemacht werden – das hängt aber sehr vom Einzelfall ab. Wichtig ist: Auch wenn niemand verletzt wurde, sollte man den Vorfall ernst nehmen und für die Zukunft vorbeugen.

Gilt die Haftung auch für den eigenen Garten oder nur für öffentliche Wege?

Die Verkehrssicherungspflicht gilt für öffentlich zugängliche Bereiche. Ein privater Garten, der von außen nicht betreten werden kann, fällt normalerweise nicht darunter. Aber Achtung: Wenn der Garten öffentlich zugänglich ist (zum Beispiel durch ein offenes Tor) oder wenn Nachbarskinder regelmäßig dort spielen, kann es anders aussehen. Zudem gibt es noch die Frage der Haftung gegenüber Besuchern – hier gilt eine allgemeine Sorgfaltspflicht, auch im privaten Bereich.


Vielleicht ist das die eigentliche Lektion aus der ganzen Geschichte: Es geht nicht darum, in ständiger Angst zu leben oder die Kinder zu überwachen wie ein Gefängniswärter. Es geht darum, sich der Verantwortung bewusst zu sein, die man als Eltern hat – nicht nur gegenüber den eigenen Kindern, sondern auch gegenüber anderen Menschen, die den öffentlichen Raum nutzen. Ein bisschen Achtsamkeit, ein paar klare Regeln im Alltag und eine gute Versicherung im Rücken – mehr braucht es meistens nicht, um auf der sicheren Seite zu sein. Und wenn dann doch mal etwas passiert, ist man zumindest vorbereitet und nicht völlig überfordert, so wie wir es damals waren. Das Gefühl, die Situation im Griff zu haben, ist unbezahlbar – auch wenn man hofft, es nie einsetzen zu müssen.