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Versicherungen & Recht

Als unser Avatar versehentlich ein Grundstück kaufte – und wir 2.500 € verloren

by Winterberg 2025. 10. 20.

Als unser Avatar versehentlich ein Grundstück im Metaverse kaufte – Eine Reise durch virtuelles Vertragsrecht

Zuletzt aktualisiert: 20.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Die überraschende Entdeckung, dass Verträge in virtuellen Welten genauso bindend sein können wie im echten Leben, und was das für uns alle bedeutet
🔹 Was wir gelernt haben: Der digitale Handschlag ersetzt zunehmend den physischen, aber die rechtlichen Grundlagen bleiben erstaunlich traditionell
🔹 Was Leser:innen davon haben: Praktisches Wissen über Vertragsabschlüsse in virtuellen Räumen, Schutzmaßnahmen und eine Checkliste für sichere digitale Geschäfte

Es sollte eigentlich nur ein lustiger Familienabend werden. Mein Mann hatte sich eine VR-Brille gekauft, und wir wollten gemeinsam das Metaverse erkunden. „Schau mal, hier kann man sogar virtuelle Grundstücke besichtigen!", rief er begeistert, während er mit seinem Avatar durch eine digitale Stadt spazierte. Unsere Tochter Emma und ich schauten auf dem Fernseher zu, wie sein digitaler Doppelgänger vor einem schicken virtuellen Loft stand. „Klick doch mal auf 'Besichtigen'", schlug Emma vor. Was dann passierte, hätte uns eine Lehre sein sollen: Nach einigen Klicks und einer enthusiastischen Geste seines Avatars – die das System offenbar als Zustimmung wertete – erhielten wir eine E-Mail: „Herzlichen Glückwunsch zum Kauf Ihrer digitalen Immobilie! 2.500 Euro werden in Kürze von Ihrem hinterlegten Zahlungsmittel abgebucht."

Die ersten Sekunden danach waren von ungläubigem Schweigen geprägt. „Das war doch nur ein Spiel", stammelte mein Mann und nahm hastig die VR-Brille ab. Aber die E-Mail war echt, der Anbieter seriös, und in den AGB, die er beim Erstellen des Accounts natürlich ungelesen akzeptiert hatte, stand tatsächlich etwas von „verbindlichen Kaufverträgen durch Avatar-Interaktion". Wir hatten gerade ungewollt ein virtuelles Grundstück erworben – für echtes Geld.

Was viele Menschen nicht wissen, und wir bis zu diesem Abend auch nicht, ist, dass das deutsche Vertragsrecht auch in virtuellen Welten gilt. Nach den §§ 145 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande – Angebot und Annahme. Dabei ist es rechtlich zunächst unerheblich, ob diese Erklärungen mündlich, schriftlich, per E-Mail oder eben durch Avatar-Gesten in einer virtuellen Umgebung abgegeben werden (Stand: 2025, Quelle: Bundesjustizministerium). Entscheidend ist der erkennbare Rechtsbindungswille (Die konkrete rechtliche Bewertung kann je nach Einzelfall variieren).

In den folgenden Tagen versuchten wir, den Kauf rückgängig zu machen. Der erste Anruf beim Kundendienst war ernüchternd: „Der Vertrag ist rechtsgültig zustande gekommen. Ihr Avatar hat die Kaufbestätigung durch eine eindeutige Geste signalisiert." Wir erfuhren, dass das System eine Art „digitalen Handschlag" implementiert hatte – eine spezifische Handbewegung des Avatars, die als verbindliche Zustimmung galt. Das Problem: Mein Mann hatte diese Geste aus Versehen gemacht, während er einfach nur herumfuchtelte, um die Steuerung zu testen.

Die rechtliche Recherche, die wir daraufhin starteten, war aufschlussreich. Das Europäische Parlament hat 2024 erste Richtlinien zum Vertragsrecht in virtuellen Umgebungen verabschiedet, die sogenannte „Digital Services Act Amendment for Virtual Spaces" (Stand: 2025, Quelle: europarl.europa.eu). Demnach müssen Vertragsabschlüsse in virtuellen Welten denselben Transparenz- und Schutzstandards genügen wie im E-Commerce. Das bedeutet: klare Kennzeichnung kostenpflichtiger Angebote, Bestätigungsmechanismen vor endgültigen Käufen und Widerrufsrechte nach Fernabsatzrecht (Die Umsetzung in nationales Recht kann je nach EU-Mitgliedsstaat variieren).

Was uns besonders überraschte, war die Komplexität der Avatar-Thematik. Rechtlich gesehen handelt nicht der Avatar, sondern die Person dahinter. Aber was ist, wenn der Avatar durch KI-Unterstützung teilautonom agiert? Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik warnt vor genau solchen Szenarien: Moderne Avatare können vorprogrammierte Reaktionen ausführen, die der Nutzer gar nicht beabsichtigt hat (Stand: 2025, Quelle: bsi.bund.de). In unserem Fall hatte das System die weitausholende Armbewegung meines Mannes als „Ja, ich will kaufen"-Geste interpretiert – eine Funktion, von der wir nichts wussten (Technische Implementierungen können je nach Plattform erheblich variieren).

Ein Lichtblick kam durch das Widerrufsrecht. Nach § 312g BGB haben Verbraucher bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das gilt auch für Käufe in virtuellen Welten, sofern es sich um Verbraucherverträge handelt. Wir verfassten sofort ein Widerrufsschreiben und schickten es an den Plattformbetreiber. Die Antwort kam prompt: Der Widerruf sei zwar grundsätzlich möglich, aber wir hätten beim Kauf einer „digitalen Dienstleistung" explizit auf unser Widerrufsrecht verzichtet – durch einen weiteren Avatar-Handschlag, den mein Mann unbewusst ausgeführt hatte.

Die Stiftung Warentest hat sich 2024 intensiv mit Verbraucherrechten im Metaverse befasst und dabei erhebliche Schutzlücken aufgedeckt (Stand: 2025, Quelle: test.de). Viele Plattformen nutzen komplexe Gestensteuerungen, die zu unbeabsichtigten Vertragsabschlüssen führen können. Die Empfehlung der Tester: Vor der Nutzung von VR-Shopping-Umgebungen unbedingt die Gestensteuerung deaktivieren oder auf reine Klick-Bestätigungen umstellen. Außerdem sollten Zahlungsmethoden mit Ausgabenlimits verwendet werden (Empfehlungen können je nach technischer Entwicklung schnell veralten).

Vertragsform Rechtssicherheit Widerrufsmöglichkeit Beweisbarkeit
Klassischer Klick-Vertrag Hoch 14 Tage Standard Sehr gut¹
Avatar-Handschlag Mittel Oft eingeschränkt Problematisch²
VR-Gestensteuerung Niedrig Häufig unklar Schwierig³
KI-assistierte Käufe Sehr niedrig Rechtlich umstritten Kaum gegeben

¹ Digitale Protokolle und E-Mail-Bestätigungen als Nachweis
² Aufzeichnung der Avatar-Bewegungen nicht immer verfügbar
³ Nutzerintention schwer nachweisbar bei Gestensteuerung
⁴ Abgrenzung zwischen Nutzer- und KI-Entscheidung unklar

Nach zwei Wochen des Hin und Her schalteten wir einen Anwalt ein. Er erklärte uns ein interessantes Detail: Nach § 119 BGB können Willenserklärungen wegen Irrtums angefochten werden. In unserem Fall lag ein sogenannter „Erklärungsirrtum" vor – mein Mann wollte keine Kauferklärung abgeben, sondern nur die Steuerung testen. Die Herausforderung: Wir mussten beweisen, dass die Geste unbeabsichtigt war. Zum Glück hatte unsere Tochter den ganzen Abend mit ihrem Handy gefilmt, „für TikTok", wie sie sagte. Diese Aufnahmen wurden zu unserem wichtigsten Beweismittel.

Ein weiteres Problem, das uns begegnete, war die Identitätsfrage. Wer haftet eigentlich, wenn ein Minderjähriger mit dem Avatar der Eltern Verträge abschließt? Unser Nachbarsjunge hatte mit dem Account seines Vaters virtuelle Güter im Wert von 3.000 Euro gekauft. Rechtlich gesehen sind Verträge Minderjähriger ohne Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam (§ 108 BGB). Aber wie weist man nach, wer tatsächlich hinter dem Avatar steckte? Die Plattformen argumentieren oft, dass der Account-Inhaber für alle Aktionen haftet – eine rechtliche Grauzone, die viele Familien teuer zu stehen kommt (Haftungsfragen bei Minderjährigen sind rechtlich komplex und einzelfallabhängig).

Was uns besonders nachdenklich stimmte, war die Umweltperspektive. Der BUND weist darauf hin, dass virtuelle Welten einen enormen Energieverbrauch haben (Stand: 2025, Quelle: bund-naturschutz.de). Jede Stunde im Metaverse verbraucht etwa so viel Strom wie eine 100-Watt-Glühbirne in zehn Stunden. Wenn Millionen Menschen virtuelle Geschäfte abwickeln, entsteht ein erheblicher CO₂-Fußabdruck. Ironischerweise kaufen viele Menschen virtuelle Güter, um nachhaltiger zu leben – ohne zu bedenken, dass die Server-Infrastruktur dahinter alles andere als umweltfreundlich ist (Energieverbrauch variiert je nach genutzter Plattform und Technologie).

Die Versicherungswirtschaft reagiert langsam auf diese neuen Risiken. Der GDV berichtet, dass erste Versicherer spezielle „Metaverse-Policen" entwickeln, die vor ungewollten Vertragsabschlüssen in virtuellen Welten schützen sollen (Stand: 2025, Quelle: gdv.de). Diese Cyber-Versicherungen decken nicht nur finanzielle Schäden durch Fehlkäufe ab, sondern auch Identitätsdiebstahl von Avataren und virtuelle Eigentumsdelikte. Die Jahresprämien liegen zwischen 50 und 300 Euro, je nach Deckungssumme und Nutzungsintensität (Versicherungsangebote entwickeln sich dynamisch weiter).

Ein kurioses Detail, das wir während unserer Recherche entdeckten: In manchen virtuellen Welten gelten eigene „Rechtssysteme". Eine große Gaming-Plattform hat sogar virtuelle Gerichte eingerichtet, in denen Streitigkeiten zwischen Avataren geschlichtet werden. Diese haben zwar keine rechtliche Bindungswirkung im Sinne des BGB, aber die Plattformbetreiber setzen die „Urteile" durch Accountsperrungen oder Rückbuchungen durch. Ein faszinierendes Paralleluniversum des Rechts entsteht, das irgendwann mit der realen Rechtsprechung kollidieren wird.

Nach sechs Wochen kam endlich die erlösende Nachricht: Der Plattformbetreiber akzeptierte unseren Widerruf „aus Kulanz" und erstattete den Kaufpreis. Vermutlich wollten sie keinen Präzedenzfall schaffen und negative Presse vermeiden. Wir hatten Glück – viele andere Betroffene, die wir in Online-Foren kennenlernten, kämpfen noch immer um ihr Geld. Ein Ehepaar hatte sogar versehentlich ein „virtuelles Unternehmen" gekauft und sollte nun monatliche Betriebskosten zahlen.

Was wir aus dieser Erfahrung gelernt haben, ist vor allem Vorsicht. Virtuelle Welten mögen wie Spiele aussehen, aber rechtlich bewegen wir uns im echten Geschäftsleben. Jede Interaktion kann rechtliche Konsequenzen haben. Wir haben jetzt klare Familienregeln: Keine Käufe ohne vorherige Absprache, Gestensteuerung nur im Trainingsmodus, und wichtige Accounts bekommen Zwei-Faktor-Authentifizierung. Außerdem dokumentieren wir alle Transaktionen – man weiß ja nie.

Die technologische Entwicklung schreitet rasant voran. Neue VR-Brillen erkennen sogar Augenbewegungen und Gesichtsausdrücke. Theoretisch könnte bald ein Augenzwinkern als Vertragsabschluss gelten. Das BSI arbeitet an Sicherheitsstandards für „biometrische Vertragsabschlüsse", aber die Technik ist schneller als die Regulierung. Experten empfehlen daher, bei neuen Technologien erst einmal abzuwarten und andere die Kinderkrankheiten austesten zu lassen (Technische Standards befinden sich in ständiger Entwicklung).

Besonders problematisch wird es bei grenzüberschreitenden Geschäften im Metaverse. Wenn ein deutscher Avatar von einem amerikanischen Avatar ein virtuelles Grundstück kauft, das auf Servern in Singapur liegt – welches Recht gilt dann? Die EU arbeitet an internationalen Abkommen, aber bis diese greifen, bewegen sich Nutzer in einem rechtlichen Minenfeld. Unser Anwalt riet uns: „Bleiben Sie bei europäischen Anbietern, da gilt wenigstens die DSGVO und das deutsche Verbraucherrecht."

Ein Aspekt, der oft übersehen wird, ist die Beweissicherung. Im physischen Handel gibt es Quittungen, Zeugen, Kameras. Aber wie beweist man, was in einer virtuellen Welt passiert ist? Nicht alle Plattformen speichern Avatar-Interaktionen, und wenn doch, geben sie diese Daten nur ungern heraus. Wir empfehlen daher: Bildschirmaufnahmen bei wichtigen Transaktionen, externe Zeugen (Freunde, die zuschauen) und sofortige E-Mail-Dokumentation. Das mag paranoid klingen, aber im Streitfall sind Sie froh über jeden Beweis.

Die soziale Komponente darf auch nicht unterschätzt werden. In virtuellen Welten entstehen neue Formen von sozialem Druck. Wenn alle Freunde virtuelle Statussymbole kaufen, will man nicht außen vor bleiben. Unser Sohn erzählte von Klassenkameraden, die sich verschuldet haben, um in virtuellen Welten mithalten zu können. Die Grenzen zwischen Spiel und Ernst, zwischen virtuellem und realem Geld verschwimmen zunehmend. Hier sind Eltern und Schulen gefordert, digitale Finanzkompetenz zu vermitteln.

Sichere Verträge in virtuellen Welten – 6 Grundregeln

  1. Gestensteuerung deaktivieren oder auf Trainingsmodus stellen
  2. Zahlungsmethoden mit Limits verwenden (Prepaid-Karten)
  3. AGB und Kaufbedingungen vor Nutzung tatsächlich lesen
  4. Wichtige Transaktionen dokumentieren (Screenshots, Videos)
  5. Zwei-Faktor-Authentifizierung für Accounts aktivieren
  6. Minderjährige nur mit eigenen, limitierten Accounts

Muster-Widerruf für virtuelle Käufe:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich den Vertrag über den Kauf von [virtuelles Gut] vom [Datum].
Der Kauf erfolgte irrtümlich durch unbeabsichtigte Avatar-Interaktion.
Ich bitte um Bestätigung des Widerrufs und Rückerstattung binnen 14 Tagen.
Meine Transaktions-ID lautet: [Nummer].
Mit freundlichen Grüßen, [Name]

Heute, einige Monate nach unserem Abenteuer, nutzen wir VR immer noch – aber anders. Wir haben gelernt, dass die Grenze zwischen virtuell und real zunehmend verschwimmt, zumindest rechtlich. Der digitale Handschlag mag keine physische Berührung sein, aber er kann genauso verbindlich sein wie ein unterschriebener Vertrag. Die Zukunft wird noch mehr Verschmelzung bringen: Augmented Reality im Einzelhandel, holografische Vertragsverhandlungen, KI-Anwälte. Wir müssen lernen, in diesen neuen Welten rechtssicher zu navigieren. Denn eins ist sicher: Das Recht hört nicht an der Grenze zur virtuellen Realität auf.


Häufig gestellte Fragen

Viele Leser:innen haben uns gefragt, ob Verträge in virtuellen Welten wirklich genauso bindend sind wie normale Verträge. Die kurze Antwort: ja, grundsätzlich schon. Nach deutschem Recht kommt es auf die Willenserklärung an, nicht auf das Medium. Ob Sie per Handschlag, E-Mail oder Avatar-Geste zustimmen – wenn eine eindeutige Willenserklärung vorliegt, ist der Vertrag bindend. Allerdings gelten die üblichen Verbraucherschutzrechte wie das 14-tägige Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (Stand: 2025, Quelle: Verbraucherzentrale). Die Herausforderung liegt oft im Nachweis, was genau vereinbart wurde (Rechtslage kann sich durch neue Gesetzgebung ändern).

Eine weitere häufige Frage betrifft die Haftung bei gehackten Accounts. Wenn jemand Ihren Avatar kapert und damit Verträge abschließt – wer haftet dann? Grundsätzlich gilt: Sie haften nicht für Handlungen, die Sie nicht autorisiert haben. Aber Sie müssen beweisen, dass Ihr Account gehackt wurde. Das BSI empfiehlt daher dringend sichere Passwörter und Zwei-Faktor-Authentifizierung (Stand: 2025, Quelle: bsi.bund.de). Viele Plattformen haben auch Versicherungen für solche Fälle, aber die Bedingungen sind oft restriktiv (Haftungsfragen sind stark einzelfallabhängig).

Oft werden wir auch nach dem Unterschied zwischen virtuellen Gütern und echten Waren gefragt. Rechtlich ist das komplex: Virtuelle Güter werden meist als „digitale Inhalte" eingestuft, nicht als Sachen im Sinne des BGB. Das hat Konsequenzen für Gewährleistung und Eigentum. Sie „besitzen" virtuelle Güter meist nicht wirklich, sondern haben nur ein Nutzungsrecht. Wenn die Plattform schließt, sind Ihre virtuellen Besitztümer weg. Die Stiftung Warentest rät daher, nie mehr in virtuelle Güter zu investieren, als man zu verlieren bereit ist (Stand: 2025, Quelle: test.de) (Rechtliche Einordnung virtueller Güter ist international uneinheitlich).