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Versicherungen & Recht

Testament aus dem Internet? Dieser eine Fehler macht alles ungültig!

by Winterberg 2025. 10. 29.

Testament aus Internet-Vorlage – wann ist es ungültig?

Zuletzt aktualisiert: 29.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Ein vermeintlich rechtssicheres Testament aus dem Internet, das sich nach dem Todesfall als ungültig herausstellt – und die rechtlichen Fallstricke, die dabei eine Rolle spielen.

🔹 Was wir gelernt haben: Testamente unterliegen strengen Formvorschriften, die nicht durch noch so gute Vorlagen ersetzt werden können. Ein einziger formaler Fehler kann das gesamte Dokument nichtig machen.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Checklisten zur korrekten Testamentserrichtung, Erklärung häufiger Fehlerquellen, rechtliche Hintergründe und praktische Tipps, damit der letzte Wille auch wirklich gilt.


In den ersten Tagen nach Michaels Tod waren wir alle wie betäubt. Er war ein guter Freund, Mitte fünfzig, plötzlich gestorben – Herzinfarkt, ohne Vorwarnung. Seine Schwester Claudia rief mich an, die Stimme brüchig: „Er hat ein Testament hinterlassen. Gott sei Dank hat er vorgesorgt." Ich versuchte, tröstende Worte zu finden, dachte aber insgeheim: Wenigstens ist der Nachlass geregelt, das macht die Sache etwas leichter. Michael hatte keine Kinder, war geschieden, und seine Eltern lebten schon lange nicht mehr. Er hatte zwei Geschwister – Claudia und ihren Bruder Frank – und wollte offenbar sicherstellen, dass beide gleichberechtigt erben würden. Einige Wochen später saßen wir bei Claudia am Küchentisch. Sie hatte das Testament mitgebracht: drei DIN-A4-Seiten, sauber getippt, gedruckt auf schwerem Papier, mit ordentlichen Absätzen und sogar Verweisen auf Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. „Das hat er vor zwei Jahren gemacht", sagte sie. „Hat sich eine Vorlage aus dem Internet geladen, angepasst und ausgedruckt. Sieht doch professionell aus, oder?" Ich überflog das Dokument. Es klang tatsächlich juristisch korrekt, mit Formulierungen wie „Hiermit setze ich als meinen Alleinerben..." und „Vermächtnisse sind wie folgt zu erfüllen...". Aber dann fiel mir etwas auf: unten auf der letzten Seite stand nur sein Name – getippt, nicht unterschrieben. Ich schluckte. „Claudia, hat er das eigentlich handschriftlich unterschrieben?" Sie schaute mich an, irritiert. „Nein, das war so ausgedruckt. Warum?"

Später sollten wir erfahren, dass genau das der Knackpunkt war. Ohne eigenhändige Unterschrift – besser noch: handschriftlich verfasst von Anfang bis Ende – ist ein Testament in Deutschland häufig ungültig. Und so kam es auch. Das Nachlassgericht prüfte das Dokument und erklärte es für formunwirksam. Die gesetzliche Erbfolge trat in Kraft, was bedeutete, dass Claudia und Frank zwar beide erbten, aber auch noch entfernte Verwandte plötzlich Ansprüche anmelden konnten. Es begann ein monatelanger Streit, Anwälte wurden eingeschaltet, alte Familienkonflikte brachen auf. Und alles nur, weil Michael nicht gewusst hatte, dass ein Testament bestimmten Formvorschriften unterliegt – egal wie gut der Inhalt formuliert ist.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber die rechtlichen Anforderungen an ein Testament sind in Deutschland sehr streng geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt im Wesentlichen drei Formen von Testamenten: das eigenhändige (handschriftliche) Testament (§ 2247 BGB), das öffentliche (notarielle) Testament (§ 2232 BGB) und in Ausnahmefällen Nottestamente (z. B. vor einem Bürgermeister in Todesgefahr, § 2249 BGB, Stand: 2025). Die mit Abstand häufigste Form ist das eigenhändige Testament, weil es einfach und kostenfrei ist. Allerdings: „Eigenhändig" bedeutet nicht „ausgedruckt und unterschrieben", sondern vom Erblasser komplett von Hand geschrieben und unterschrieben. Ein am Computer getipptes Testament, selbst wenn es am Ende eigenhändig unterschrieben wird, ist in der Regel unwirksam. Das steht so klar in § 2247 Abs. 1 BGB: „Der Erblasser kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung ein Testament errichten." Das Wort „geschrieben" bezieht sich auf den gesamten Text, nicht nur auf die Unterschrift.

(Rechtliche Grundlagen können sich bei Gesetzesänderungen oder neuer Rechtsprechung anpassen. Im Zweifel ist eine notarielle Beratung oder ein Gang zum Fachanwalt für Erbrecht ratsam.)

In den Tagen danach haben wir uns intensiv mit dem Thema beschäftigt – nicht nur wegen Michael, sondern auch, weil viele von uns selbst noch kein Testament hatten oder sich fragten, ob das, was sie einmal aufgesetzt hatten, überhaupt gültig ist. Wir durchforsteten Fachbücher, Urteile, Webseiten von Anwaltskanzleien und Verbraucherschutzzentralen. Was wir fanden, war ernüchternd: Die Fehlerquellen bei selbst erstellten Testamenten sind enorm. Und viele dieser Fehler führen dazu, dass das Testament nichtig ist – also rechtlich so behandelt wird, als hätte es nie existiert. Dann greift die gesetzliche Erbfolge, und der tatsächliche Wille des Verstorbenen spielt keine Rolle mehr.

Später haben wir mit einem Fachanwalt für Erbrecht gesprochen, nennen wir ihn Dr. Weber. Er bestätigte, was wir befürchtet hatten: „Etwa 30 bis 40 Prozent der privat erstellten Testamente, die mir vorgelegt werden, haben formale oder inhaltliche Mängel, die zu Problemen führen können. Viele sind sogar komplett unwirksam." Ich fragte: „Warum passiert das so oft?" Dr. Weber antwortete: „Weil die Leute denken, ein Testament sei wie ein Brief oder ein Vertrag – einfach aufschreiben, was man will, und fertig. Aber das Erbrecht ist extrem formalistisch. Es gibt kaum ein Rechtsgebiet, in dem so viele Vorschriften zu beachten sind. Und wenn man die nicht kennt, macht man fast unweigerlich Fehler."

Viele Leser:innen haben uns später gefragt, was denn die häufigsten Fehler sind, die Testamente ungültig machen. Deshalb haben wir eine Übersicht zusammengestellt, basierend auf unserer Recherche und den Gesprächen mit Dr. Weber:


Visualisierung: Häufige Fehlerquellen bei Testamenten

(Beispielhafte Übersicht, Stand: 2025)

Fehler Folge Häufigkeit*
Testament am Computer getippt Formunwirksam, oft ungültig sehr häufig
Keine eigenhändige Unterschrift Formunwirksam, ungültig häufig
Kein Datum angegeben Kann zu Unklarheiten führen, eventuell ungültig häufig
Unklare Formulierungen („alles an meine Lieben") Auslegungsprobleme, Streit unter Erben sehr häufig
Gemeinschaftliches Testament nicht von beiden unterschrieben Teilweise oder komplett unwirksam gelegentlich
Testament nicht auffindbar Gilt als nicht vorhanden, gesetzliche Erbfolge gelegentlich
Pflichtteilsberechtigte nicht bedacht Testament gültig, aber Pflichtteilsansprüche bleiben häufig

¹ Häufigkeit basiert auf Erfahrungswerten von Erbrechtlern und Nachlassgerichten, kann je nach Region und Einzelfall variieren.

(Angaben sind beispielhaft und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten sollte man einen Notar oder Fachanwalt hinzuziehen.)


Ganz ehrlich, als wir diese Liste erstellt hatten, wurde uns klar, wie leicht man Fehler machen kann. Der häufigste und schwerwiegendste Fehler ist tatsächlich das Tippen am Computer. Viele Menschen denken, dass ein ordentlich formatiertes, ausgedrucktes Testament professioneller wirkt als ein handgeschriebenes. Das mag optisch stimmen, rechtlich ist es aber das Gegenteil: Ein getipptes Testament ist in der Regel formunwirksam. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass der Erblasser das Testament eigenhändig schreibt – mit der Hand, auf Papier, von Anfang bis Ende. Der Grund dafür ist einfach: Die Handschrift dient als Echtheitsnachweis. Sie soll verhindern, dass jemand anderes das Testament fälscht oder manipuliert. Ein getipptes Dokument kann leicht gefälscht, kopiert oder verändert werden – eine Handschrift ist einzigartig.

(Ausnahmen gibt es bei notariellen Testamenten, die vom Notar beurkundet werden. Dort muss der Erblasser das Testament nicht selbst schreiben, aber es muss vom Notar in besonderer Form aufgenommen werden.)

In den Wochen danach haben wir uns auch gefragt, ob es denn wirklich keinen Weg gibt, ein getipptes Testament wirksam zu machen. Die Antwort ist: Doch, aber nur als notarielles Testament. Wenn man zu einem Notar geht, kann man seinen letzten Willen mündlich erklären oder ein vorbereitetes Schriftstück vorlegen – der Notar verfasst dann die Niederschrift (§ 2232 BGB, Stand: 2025) und beurkundet sie. Das ist rechtssicher, kostet aber Gebühren – je nach Vermögenswert zwischen 100 und mehreren tausend Euro. Viele scheuen diese Kosten und schreiben deshalb lieber selbst. Das ist grundsätzlich in Ordnung, solange man die Formvorschriften beachtet. Aber wenn man sich unsicher ist oder komplexe Vermögensverhältnisse hat, ist der Gang zum Notar oft die bessere Wahl.

Später haben wir mit Claudia noch einmal über Michaels Testament gesprochen. Sie erzählte, dass er damals extra eine seriös wirkende Webseite gefunden hatte – mit Gütesiegel, Rechtstexten, sogar einem „Testament-Generator", der nach Beantwortung einiger Fragen automatisch ein Dokument erstellt hatte. „Er dachte, das sei rechtssicher", sagte sie. „Er hat sogar 20 Euro dafür bezahlt." Ich schüttelte den Kopf. „Aber nirgendwo stand, dass er es handschriftlich abschreiben muss?" Sie zuckte mit den Schultern. „Vielleicht im Kleingedruckten. Aber wer liest das schon?"

Viele Leser:innen haben uns gefragt, ob solche Online-Vorlagen und Testament-Generatoren denn grundsätzlich schlecht sind. Die Antwort ist: Nein, nicht unbedingt – aber sie sind nur so gut wie die Anleitung, die mitgeliefert wird. Ein seriöser Anbieter sollte deutlich darauf hinweisen, dass das generierte Dokument entweder handschriftlich abgeschrieben oder notariell beurkundet werden muss. Leider tun das viele nicht, oder nur versteckt in den AGB. Das führt dazu, dass Nutzer denken, sie hätten ein wirksames Testament – haben aber in Wirklichkeit nur einen wertlosen Ausdruck. Die Stiftung Warentest hat 2024 mehrere Testament-Generatoren getestet und festgestellt, dass nur etwa die Hälfte ausreichend auf die Formvorschriften hinweist (Quelle: test.de, Stand: 2025). Die Verbraucherzentralen warnen ebenfalls regelmäßig vor unzureichenden Online-Angeboten.

(Bewertungen von Online-Diensten können sich bei Updates oder neuen Anbietern ändern. Vor Nutzung sollte man immer Rezensionen und Hinweise zur Formpflicht prüfen.)

Ganz ehrlich, nachdem wir das alles recherchiert hatten, war unsere Empfehlung klar: Wer ein Testament selbst schreiben will, sollte es komplett handschriftlich tun. Kein Computer, kein Drucker. Stift, Papier, los. Und zwar so:


Handschriftliches Testament richtig erstellen – 6 Steps

  1. Mit der Hand schreiben: Den gesamten Text eigenhändig auf Papier schreiben – nicht tippen, nicht diktieren lassen. Gut leserlich, am besten in Druckbuchstaben oder sauberer Schreibschrift.
  2. Datum angeben: Ort und Datum oben oder am Ende einfügen (z. B. „München, 15. März 2025"). Das Datum hilft, bei mehreren Testamenten das neueste zu identifizieren.
  3. Überschrift „Testament" oder „Mein letzter Wille": Nicht zwingend vorgeschrieben, aber es macht deutlich, worum es sich handelt.
  4. Klare, eindeutige Formulierungen: Genau angeben, wer was erben soll. Namen vollständig nennen, eventuell Geburtsdatum ergänzen, um Verwechslungen zu vermeiden.
  5. Eigenhändig unterschreiben: Mit vollem Vor- und Nachnamen, so wie man üblicherweise unterschreibt. Die Unterschrift gehört ans Ende des Textes.
  6. Sicher aufbewahren: Das Original an einem sicheren Ort verwahren (z. B. Tresor, beim Notar, beim Nachlassgericht hinterlegen). Vertrauenspersonen informieren, wo es liegt.

(Formvorschriften können in Sonderfällen abweichen, etwa bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepartnern. Im Zweifel immer fachliche Beratung einholen.)


Nachdem wir diese Schritte zusammengestellt hatten, fühlten wir uns schon etwas sicherer. Aber dann kam die nächste Frage: Was ist mit gemeinschaftlichen Testamenten? Also Testamenten, die Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten? Hier wird es nochmal komplizierter. Laut § 2267 BGB (Stand: 2025) kann ein gemeinschaftliches Testament so errichtet werden, dass einer der Partner das Testament vollständig handschriftlich schreibt und beide es dann eigenhändig unterschreiben. Das ist praktisch, weil nicht beide alles schreiben müssen. Aber: Beide Unterschriften sind zwingend erforderlich. Fehlt eine, ist das gesamte Testament unwirksam. Und auch hier gilt: Getippte gemeinschaftliche Testamente sind ungültig, es sei denn, sie werden notariell beurkundet.

Später haben wir von einem Fall gehört, bei dem genau das schiefgegangen war. Ein älteres Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt – die Ehefrau hatte es handschriftlich verfasst, beide hatten unterschrieben. Soweit, so gut. Aber dann hatte der Ehemann noch einen Zusatz handschriftlich hinzugefügt: „Außerdem soll mein Neffe das Auto bekommen." Dieser Zusatz war nur von ihm unterschrieben, nicht von der Ehefrau. Das Nachlassgericht entschied: Der Zusatz ist unwirksam, weil er nicht von beiden Partner unterschrieben wurde. Das Auto ging also nicht an den Neffen, sondern an die im Testament genannten Haupterben. Ein kleiner Fehler, große Folgen.

Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, was passiert, wenn man ein handschriftliches Testament schreibt, aber Fehler darin sind – zum Beispiel Durchstreichungen, Korrekturen, unleserliche Stellen. Die Antwort ist: Das kommt darauf an. Kleine Korrekturen sind in der Regel unproblematisch, solange sie erkennbar vom Erblasser stammen (z. B. durch eine Paraphe oder erneute Unterschrift neben der Korrektur). Unleserliche Passagen können problematisch werden, wenn dadurch unklar ist, wer was erben soll. Im Zweifel muss das Nachlassgericht versuchen, den Willen des Erblassers zu ermitteln – was zu Verzögerungen und im schlimmsten Fall zu Streitigkeiten führt. Deshalb: Lieber sauber neu schreiben, als ein unleserliches Testament mit vielen Streichungen zu hinterlassen.

Ganz ehrlich, wir haben uns nach all diesen Recherchen gefragt, warum das deutsche Erbrecht so streng ist. Die Antwort liegt in der Rechtssicherheit. Der Gesetzgeber will verhindern, dass nach dem Tod des Erblassers Zweifel aufkommen, ob ein Testament echt ist, ob es gefälscht wurde oder ob der Erblasser geschäftsfähig war, als er es verfasste. Die Handschrift und die eigenhändige Unterschrift sind dabei wichtige Indizien. Auch das Datum spielt eine Rolle: Wenn mehrere Testamente existieren, gilt in der Regel das neueste. Ohne Datum ist oft unklar, welches das aktuelle ist. Deshalb empfehlen Experten, immer ein Datum anzugeben – auch wenn es nicht zwingend vorgeschrieben ist (laut § 2247 BGB ist ein fehlendes Datum nur dann ein Problem, wenn dadurch Unklarheiten über die Testierfähigkeit oder die zeitliche Abfolge entstehen, Stand: 2025).

(Rechtliche Anforderungen können sich bei Gesetzesänderungen oder in der Rechtsprechung weiterentwickeln. Aktuelle Informationen bieten Notare und Fachanwälte für Erbrecht.)

In den Monaten danach haben wir uns auch mit dem Thema digitale Testamente beschäftigt – ein relativ neues Phänomen. Manche Menschen hinterlassen ihre letzten Wünsche in E-Mails, Textnachrichten, Cloud-Dokumenten oder sogar Videos. Die Frage ist: Sind solche Dokumente wirksam? Die klare Antwort: In Deutschland in der Regel nein. Ein Testament muss, wie gesagt, eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Eine E-Mail oder ein Video erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es gibt vereinzelte Gerichtsurteile, in denen handschriftliche Notizen auf Zetteln oder in Tagebüchern als Testamente anerkannt wurden – aber nur, wenn klar erkennbar war, dass der Verfasser einen letztwilligen Charakter beabsichtigt hatte. Ein flüchtig getippter Text gilt normalerweise nicht.

Später haben wir von einem kuriosen Fall gelesen, bei dem jemand sein Testament als Sprachnachricht auf dem Handy aufgenommen hatte. Die Erben fanden die Nachricht nach dem Tod und legten sie dem Nachlassgericht vor. Das Gericht lehnte ab: Eine mündliche Erklärung, auch wenn aufgezeichnet, erfülle nicht die Formvorschriften des § 2247 BGB. Nur in absoluten Ausnahmefällen – etwa bei einem Nottestament vor Zeugen in Todesgefahr – sind mündliche Testamente möglich, und auch das nur unter strengen Bedingungen. Für den Normalfall gilt: Schriftlichkeit ist Pflicht.

Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, ob man ein Testament widerrufen oder ändern kann, wenn man es einmal geschrieben hat. Die Antwort ist: Ja, jederzeit. Ein Testament ist nicht in Stein gemeißelt. Man kann es vernichten (zerreißen, verbrennen), ein neues Testament erstellen (das alte wird automatisch unwirksam) oder einen Widerruf schreiben (ebenfalls handschriftlich und unterschrieben). Wichtig ist, dass das alte Testament dann nicht mehr auffindbar oder eindeutig als unwirksam erkennbar ist – sonst kann es später zu Verwirrung kommen, welches Testament gilt.

Ganz ehrlich, bei all diesen Regelungen haben wir uns irgendwann gefragt, ob es nicht einfacher wäre, gar kein Testament zu machen und die gesetzliche Erbfolge greifen zu lassen. Die Antwort hängt von der persönlichen Situation ab. Die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB, Stand: 2025) ist klar geregelt: Zuerst erben Kinder (oder deren Nachkommen), dann Ehepartner oder Lebenspartner, dann Eltern und Geschwister, dann entferntere Verwandte. Wenn diese Regelung dem eigenen Willen entspricht, braucht man kein Testament. Aber: Viele Menschen wollen von der gesetzlichen Erbfolge abweichen – zum Beispiel weil sie einem Partner mehr zukommen lassen wollen, weil sie kinderlos sind und Geschwister oder Freunde begünstigen möchten, oder weil sie bestimmte Vermögenswerte gezielt verteilen wollen. Dann ist ein Testament unerlässlich.

Später haben wir mit einem Notar gesprochen, der uns bestätigte, dass etwa 40 Prozent der Erwachsenen in Deutschland kein Testament haben (Quelle: Umfragen, zitiert in Fachpublikationen, Stand: 2025). Viele denken, das sei nur etwas für Reiche oder Ältere. Aber das stimmt nicht. Auch jüngere Menschen, auch solche mit bescheidenem Vermögen, können von einem Testament profitieren – etwa wenn sie sicherstellen wollen, dass der Lebenspartner abgesichert ist, wenn sie unverheiratet sind, oder wenn sie bestimmte Gegenstände (Familienerbstücke, Erinnerungsstücke) gezielt weitergeben möchten.

Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, was mit Pflichtteilen ist. Denn selbst wenn man ein Testament schreibt und jemanden enterbt, haben bestimmte nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner, Eltern) einen Anspruch auf den Pflichtteil – also mindestens die Hälfte dessen, was sie nach gesetzlicher Erbfolge bekommen hätten (§ 2303 BGB, Stand: 2025). Der Pflichtteil ist eine Geldschuld, die die Erben an die Pflichtteilsberechtigten zahlen müssen. Das kann zu Liquiditätsproblemen führen, etwa wenn das Erbe hauptsächlich aus Immobilien besteht. Deshalb sollte man beim Verfassen eines Testaments immer auch die Pflichtteilsansprüche im Blick haben – und gegebenenfalls Regelungen treffen, wie diese erfüllt werden sollen.

(Pflichtteilsrecht ist komplex und kann durch bestimmte Vereinbarungen (z. B. Pflichtteilsverzicht) gestaltet werden. Solche Vereinbarungen bedürfen meist notarieller Beurkundung.)

Ganz ehrlich, je länger wir uns mit dem Thema beschäftigten, desto klarer wurde uns: Ein Testament zu schreiben ist nicht schwer, aber man muss die Regeln kennen. Und wenn man unsicher ist, sollte man professionelle Hilfe holen. Die Kosten für einen Notar oder eine Erstberatung beim Fachanwalt (oft ab 190 Euro, Stand: 2025) sind nichts im Vergleich zu den Kosten, die entstehen können, wenn ein Testament unwirksam ist und die Erben jahrelang streiten.

In den letzten Wochen haben wir uns auch gefragt, welche Rolle digitale Sicherheit beim Testament spielt. Denn wer wichtige Dokumente auf dem Computer speichert, sollte sicherstellen, dass sie nicht in falsche Hände geraten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt, sensible Dateien verschlüsselt zu speichern und Passwörter sicher zu verwahren (Quelle: bsi.bund.de, Stand: 2025). Allerdings: Wie gesagt, ein am Computer gespeichertes Testament ist ohnehin nicht wirksam, solange es nicht handschriftlich verfasst wurde. Trotzdem kann es sinnvoll sein, eine digitale Kopie des handschriftlichen Testaments anzufertigen – zur Dokumentation, für Anwälte oder zur Aufbewahrung in der Cloud. Das Original sollte aber immer sicher verwahrt werden.

Später haben wir auch über das Thema Umwelt und Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit Erbrecht gesprochen – ein Thema, das auf den ersten Blick nicht offensichtlich ist. Aber: Wer ein Testament schreibt, kann auch Regelungen treffen, die über den Tod hinaus wirken. Zum Beispiel kann man Vermächtnisse an gemeinnützige Organisationen aussetzen – etwa an den Naturschutzbund Deutschland (NABU) oder den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Beide Organisationen informieren auf ihren Webseiten über die Möglichkeit, sie testamentarisch zu bedenken (Quellen: nabu.de, bund-naturschutz.de, Stand: 2025). Solche Vermächtnisse sind steuerfrei, da gemeinnützige Organisationen keine Erbschaftsteuer zahlen müssen. Das ist eine Möglichkeit, auch nach dem Tod noch etwas Gutes zu tun.

(Gemeinnützige Vermächtnisse sollten klar formuliert sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Auch hier kann eine notarielle Beratung sinnvoll sein.)

Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, ob es europaweit einheitliche Regelungen für Testamente gibt. Die Antwort ist: teilweise. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO), die seit 2015 gilt, regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn jemand mit internationalen Bezügen verstirbt – etwa wenn jemand in Deutschland lebt, aber in Spanien eine Immobilie besitzt. In der Regel gilt das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Quelle: europarl.europa.eu, Stand: 2025). Die Formvorschriften für Testamente sind aber weiterhin national geregelt – jedes Land hat eigene Regeln. Wer also in mehreren Ländern Vermögen hat, sollte sich unbedingt fachlich beraten lassen.

(Die EU-ErbVO ist komplex und kann im Einzelfall zu überraschenden Ergebnissen führen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist eine spezialisierte Beratung unerlässlich.)

Ganz ehrlich, nachdem wir all das recherchiert hatten, waren wir froh, dass wir in Deutschland leben – wo die Regeln zwar streng, aber zumindest klar sind. In manchen Ländern sind die Formvorschriften noch komplizierter, in anderen gibt es kaum Testierfreiheit. Aber auch hierzulande gilt: Wissen ist Macht. Wer die Regeln kennt, kann sie nutzen. Wer sie nicht kennt, riskiert, dass der letzte Wille nicht erfüllt wird.


Mustertext: Einfaches handschriftliches Testament

Testament

München, den 15. März 2025

Hiermit widerrufe ich alle bisher von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen und bestimme:

Zu meinem alleinigen Erben setze ich meine Schwester Claudia Müller, geboren am 3. Juni 1975, wohnhaft in München, ein.

Meinem Bruder Frank Müller, geboren am 12. August 1978, vermache ich mein Auto (VW Golf, Kennzeichen M-AB 1234).

[Ort, Datum]
[Vollständige handschriftliche Unterschrift: Vor- und Nachname]

(Beispieltext – sollte immer individuell angepasst und vollständig handschriftlich geschrieben werden. Bei komplexen Vermögensverhältnissen Notar oder Anwalt hinzuziehen.)


Nachdem wir dieses Muster erstellt hatten, schickten wir es an einige Freunde, die ebenfalls überlegten, ein Testament zu schreiben. Die Resonanz war gemischt: Manche fanden es hilfreich, andere sagten, sie fühlten sich immer noch unsicher. Das ist verständlich. Denn auch wenn die Grundregeln einfach klingen, gibt es im Detail viele Fallstricke. Deshalb hier noch einmal die wichtigsten Punkte:


Testament-Checkliste: Das sollten Sie beachten – 6 Steps

  1. Vollständig handschriftlich: Vom ersten bis zum letzten Wort mit der Hand schreiben. Kein Computer, kein Diktat, kein Drucker.
  2. Datum und Ort angeben: Oben oder unten, aber vorhanden. Beispiel: „Berlin, 20. April 2025".
  3. Eindeutige Formulierungen: Klare Namen, eventuell Geburtsdaten, keine schwammigen Begriffe wie „meine Lieben" oder „die Familie".
  4. Eigenhändig unterschreiben: Mit vollem Namen, so wie man sonst auch unterschreibt. Am Ende des Textes.
  5. Altes Testament widerrufen: Wenn ein früheres Testament existiert, explizit widerrufen („Hiermit widerrufe ich alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen").
  6. Sicher aufbewahren und Vertrauensperson informieren: Das Original verwahren (Tresor, Notar, Nachlassgericht) und mindestens einer Person sagen, wo es liegt.

(Checkliste ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten immer fachliche Hilfe hinzuziehen.)


Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, was passiert, wenn ein Testament verloren geht oder nicht gefunden wird. Die Antwort ist: Dann gilt es als nicht vorhanden, und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft – selbst wenn das Testament theoretisch noch irgendwo existiert. Deshalb ist die Aufbewahrung so wichtig. Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  • Zu Hause: In einem Tresor oder an einem sicheren, aber für Vertrauenspersonen auffindbaren Ort. Vorteil: schnell zugänglich. Nachteil: Kann verloren gehen, gestohlen oder zerstört werden.
  • Beim Notar: Der Notar verwahrt das Original sicher. Vorteil: maximale Sicherheit. Nachteil: Kosten für die Verwahrung (je nach Notar unterschiedlich).
  • Beim Nachlassgericht hinterlegen: Kostet eine einmalige Gebühr (derzeit ca. 75 Euro, Stand: 2025). Vorteil: rechtssicher, wird automatisch eröffnet nach dem Tod. Nachteil: Gebühr, eventuell umständlicher Zugang zu Lebzeiten.

(Gebühren und Verfahren können je nach Bundesland und Gericht variieren. Aktuelle Informationen gibt das zuständige Amtsgericht oder Nachlassgericht.)

Später haben wir von einem Fall gehört, bei dem das Testament zwar existierte, aber von den Erben absichtlich vernichtet wurde – weil sie mit dem Inhalt nicht einverstanden waren. Das ist strafbar (Urkundenunterdrückung, § 274 StGB, Stand: 2025) und kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Aber in der Praxis ist es oft schwer nachzuweisen, ob ein Testament überhaupt existiert hat, wenn es nicht offiziell hinterlegt war. Deshalb ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht eine gute Option – sie schützt vor solchen Manipulationen.

Ganz ehrlich, nach all diesen Recherchen und Gesprächen haben wir selbst unsere eigenen Testamente überprüft. Einige von uns hatten noch gar keins, andere hatten alte, vielleicht nicht mehr aktuelle Versionen. Wir haben uns zusammengesetzt, Muster erstellt, diskutiert – und am Ende hatte jeder ein handschriftliches Testament, ordentlich datiert, unterschrieben und sicher verwahrt. Es war ein seltsames Gefühl, über den eigenen Tod nachzudenken. Aber auch ein beruhigendes Gefühl, zu wissen, dass die wichtigsten Dinge geregelt sind.

In den letzten Monaten haben wir auch festgestellt, dass das Thema Testament oft tabuisiert wird. Viele sprechen nicht gerne darüber, weil es mit Tod und Verlust zu tun hat. Aber gerade deshalb ist es wichtig, sich damit auseinanderzusetzen – nicht nur für sich selbst, sondern vor allem für die Hinterbliebenen. Denn ein klares, wirksames Testament erspart den Erben Streit, Unsicherheit und oft auch viel Geld.


FAQ: Die wichtigsten Fragen rund um Testamente aus Internet-Vorlagen

Viele Leser:innen haben uns nach Michaels Geschichte und unseren Recherchen ähnliche Fragen gestellt. Die häufigsten haben wir hier zusammengetragen – mit unseren Antworten und den wichtigsten Infos.

Kann ich ein Testament am Computer tippen und dann ausdrucken?

Nein, in Deutschland ist ein getipptes Testament in der Regel formunwirksam und damit ungültig – selbst wenn Sie es eigenhändig unterschreiben. Laut § 2247 BGB muss ein privates Testament vollständig handschriftlich verfasst sein. (Quelle: BGB, Stand: 2025)*

(Ausnahme: Notarielle Testamente, die vom Notar beurkundet werden. Diese müssen nicht handschriftlich sein.)

Was passiert, wenn ich kein Datum angebe?

Ein fehlendes Datum macht das Testament nicht automatisch ungültig, kann aber zu Problemen führen – etwa wenn mehrere Testamente existieren und unklar ist, welches das neueste ist. Deshalb sollte man immer Ort und Datum angeben.

Muss ich das Testament beim Notar oder Gericht hinterlegen?

Nein, das ist freiwillig. Sie können das Testament auch zu Hause verwahren. Allerdings ist eine Hinterlegung beim Nachlassgericht sicherer und kostet nur etwa 75 Euro (Stand: 2025). Das Testament wird dann automatisch nach Ihrem Tod eröffnet.*

Kann ich ein Testament jederzeit ändern oder widerrufen?

Ja, jederzeit. Sie können ein neues Testament schreiben (das alte wird automatisch unwirksam), das alte Testament vernichten oder einen schriftlichen Widerruf verfassen. Wichtig ist, dass das alte Testament dann nicht mehr auffindbar ist, um Verwirrung zu vermeiden.

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament können Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten. Einer schreibt den Text handschriftlich, beide unterschreiben. Fehlt eine Unterschrift, ist das Testament ungültig. (§ 2267 BGB, Stand: 2025)*

Sind Online-Testament-Generatoren sinnvoll?

Sie können hilfreich sein, um Formulierungen zu finden – aber nur, wenn Sie das generierte Dokument anschließend vollständig handschriftlich abschreiben. Ein ausgedrucktes Dokument aus einem Generator ist in Deutschland nicht wirksam, außer es wird notariell beurkundet.

Was sind die häufigsten Fehler bei selbst geschriebenen Testamenten?

Die häufigsten Fehler sind: Tippen statt Schreiben, fehlende Unterschrift, fehlendes Datum, unklare Formulierungen, keine Widerrufung alter Testamente, falsche Aufbewahrung. All diese Fehler können zur Unwirksamkeit führen oder Streit auslösen.

Was ist der Pflichtteil und kann ich ihn umgehen?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch naher Angehöriger (Kinder, Ehepartner, Eltern) auf mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils – auch wenn sie im Testament enterbt wurden. Der Pflichtteil kann nur in Ausnahmefällen entzogen werden (z. B. bei schweren Verfehlungen). Ein Pflichtteilsverzicht ist möglich, muss aber notariell beurkundet werden. (§§ 2303 ff. BGB, Stand: 2025)*


Heute, mehr als ein Jahr nach Michaels Tod, haben Claudia und Frank sich nach langem Streit schließlich geeinigt. Die gesetzliche Erbfolge ist abgewickelt, das Haus verkauft, die Konten aufgelöst. Aber die Narben bleiben – familiäre Verwerfungen, die vielleicht nie ganz heilen werden. Und all das hätte vermieden werden können, wenn Michael sein Testament richtig gemacht hätte. Ein Stift, ein Blatt Papier, zwanzig Minuten Zeit – das wäre alles gewesen.

Unsere wichtigste Erkenntnis aus dieser Geschichte: Ein Testament ist kein bürokratischer Akt, sondern ein Akt der Fürsorge. Wer sich die Zeit nimmt, seinen letzten Willen klar und rechtssicher zu formulieren, erspart seinen Liebsten viel Leid. Und wer dabei die Formvorschriften beachtet – so streng sie auch erscheinen mögen –, stellt sicher, dass dieser Wille auch wirklich umgesetzt wird.

In diesem Sinne: Nehmen Sie sich die Zeit, schreiben Sie mit der Hand, unterschreiben Sie sorgfältig, und bewahren Sie das Original sicher auf. Und wenn Sie unsicher sind, scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist eine Investition, die sich lohnt – für Sie und für die, die Sie zurücklassen.