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Versicherungen & Recht

Paket zugestellt – aber nie angekommen? So holen Sie Ihr Geld zurück!

by Winterberg 2025. 10. 28.

Wer haftet, wenn ein Paket an die falsche Adresse geliefert wird?

Es war ein ganz normaler Freitagnachmittag, als ich eine E-Mail von meinem Lieblings-Onlineshop bekam: „Ihre Bestellung wurde zugestellt." Ich freute mich schon auf das neue Küchengerät, das ich bestellt hatte – ein hochwertiger Mixer, auf den ich wochenlang gespart hatte. Doch als ich zur Haustür ging, war da nichts. Kein Paket, kein Lieferschein, nichts. Ich schaute in den Briefkasten, vor der Garage, beim Nachbarn – überall nichts. Die Tracking-Nummer zeigte eindeutig „Zugestellt, 14:32 Uhr". Aber wo?

Zuletzt aktualisiert: 28.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Was passiert rechtlich, wenn ein Paket an der falschen Adresse landet, wer trägt die Verantwortung und welche Schritte sollte man als Käufer:in unternehmen?

🔹 Was wir gelernt haben: Die Verantwortung liegt beim Verkäufer, nicht beim Käufer – und es gibt klare rechtliche Wege, um zu seinem Recht zu kommen.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Handlungsanweisungen, rechtliche Hintergründe und Musterformulierungen für den Fall, dass ein Paket verloren geht oder falsch zugestellt wird.

In den ersten Minuten nach der Entdeckung versuchte ich, rational zu bleiben. Vielleicht hatte der Paketbote es beim Nachbarn abgegeben? Also klingelte ich bei Familie Müller nebenan. Nichts. Bei Familie Schmidt auf der anderen Seite – ebenfalls nichts. Keiner hatte ein Paket für uns angenommen. Langsam machte sich Panik breit. Das Gerät hatte knapp 150 Euro gekostet, und die Rücksendung war bereits abgelaufen, falls ich es überhaupt jemals bekommen würde.

Mein Mann kam nach Hause und sah mich mit dem Handy in der Hand auf der Straße stehen. „Was ist los?", fragte er. Ich erklärte die Situation, und gemeinsam gingen wir die gesamte Straße ab. Vielleicht hatte der Zusteller sich in der Hausnummer geirrt? Wir wohnen in der Hausnummer 17, aber es gibt auch eine 71 ein paar Straßen weiter. Dort klingelten wir ebenfalls – mit dem gleichen Ergebnis: Niemand hatte unser Paket gesehen.

Später am Abend, als unsere Tochter im Bett war, setzten wir uns an den Küchentisch und überlegten, was wir tun sollten. Sollten wir den Händler kontaktieren? Den Paketdienst? Die Polizei? Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht. Wir hatten keine Ahnung, wer eigentlich verantwortlich ist, wenn ein Paket einfach verschwindet oder an der falschen Adresse landet.

Am nächsten Morgen begann ich zu recherchieren. Ich wollte verstehen, welche Rechte ich als Käuferin habe und was rechtlich passiert, wenn ein Paket nicht ankommt. Dabei stieß ich auf eine wichtige Information: Nach deutschem Recht trägt grundsätzlich der Verkäufer das Risiko, bis die Ware tatsächlich beim Käufer angekommen ist. Das steht so im Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer gesagt in § 446 BGB (Stand: 2025).

Das bedeutet konkret: Wenn ein Paket verloren geht oder an die falsche Adresse geliefert wird, ist das erst mal das Problem des Händlers, nicht meins. Der Verkäufer muss entweder Ersatz liefern oder den Kaufpreis erstatten. Das war für mich eine enorme Erleichterung. Ich hatte befürchtet, auf dem Schaden sitzen zu bleiben.

In den folgenden Stunden schrieb ich eine ausführliche E-Mail an den Online-Shop. Ich schilderte die Situation, fügte die Tracking-Nummer bei und bat um eine Stellungnahme. Innerhalb weniger Stunden erhielt ich eine Antwort: Der Shop entschuldigte sich und bot an, entweder das Produkt erneut zu versenden oder den Kaufpreis zu erstatten. Ich entschied mich für die erneute Zusendung – diesmal mit einem anderen Paketdienst.

Ganz ehrlich, ich war überrascht, wie unkompliziert das lief. Später erfuhr ich jedoch, dass nicht alle Online-Händler so kulant reagieren. Manche verweisen darauf, dass das Paket laut Tracking zugestellt wurde, und versuchen, sich aus der Verantwortung zu ziehen. Das ist aber rechtlich nicht zulässig, denn der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer besagt, dass die Ware beim Käufer ankommen muss – nicht irgendwo.

Später haben wir gemerkt, dass dieses Thema weitaus komplexer ist, als es zunächst scheint. Es gibt verschiedene Szenarien, verschiedene rechtliche Grundlagen und unterschiedliche Verantwortlichkeiten je nachdem, was genau schiefgelaufen ist. Deshalb möchte ich in diesem Beitrag nicht nur unsere persönliche Erfahrung teilen, sondern auch die rechtlichen Hintergründe beleuchten und praktische Tipps geben.

Wenn ein Paket an die falsche Adresse geliefert wird, stellt sich zunächst die Frage: Was ist eigentlich passiert? Gab es einen Fehler beim Paketdienst, der sich in der Hausnummer geirrt hat? Hat der Käufer versehentlich eine falsche Adresse angegeben? Oder wurde das Paket vielleicht gestohlen, nachdem es ordnungsgemäß abgestellt wurde? Je nach Szenario unterscheidet sich die rechtliche Bewertung.

Im häufigsten Fall – und das war auch bei uns so – hat der Paketdienst einen Fehler gemacht. Vielleicht wurde die Hausnummer verwechselt, vielleicht wurde das Paket bei einem Nachbarn abgegeben, ohne dass dieser darüber informiert wurde, oder vielleicht wurde es einfach irgendwo abgestellt und dann von jemandem mitgenommen. In all diesen Fällen gilt: Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer.

Das liegt daran, dass der Verkäufer den Paketdienst beauftragt hat – nicht der Käufer. Rechtlich gesehen ist der Paketdienst ein sogenannter „Erfüllungsgehilfe" des Verkäufers. Das bedeutet, dass der Verkäufer für alle Fehler haftet, die der Paketdienst macht. Wenn also das Paket an die falsche Adresse geht oder verloren geht, muss sich der Käufer nicht mit dem Paketdienst auseinandersetzen, sondern nur mit dem Verkäufer. Dieser kann dann seinerseits Ansprüche gegen den Paketdienst geltend machen. (Diese Regelung gilt bei Verbraucherkäufen im Versandhandel, Stand: 2025.)

In den Tagen nach unserem Vorfall habe ich viel über die rechtlichen Grundlagen gelesen. Das Wichtigste, was ich dabei gelernt habe, ist der sogenannte „Gefahrübergang". Das klingt kompliziert, ist aber eigentlich recht simpel: Es geht darum, ab wann das Risiko für die Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Erst ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer zahlen, auch wenn die Ware beschädigt oder verloren geht.

Bei Verbraucherkäufen – also wenn eine Privatperson bei einem Händler bestellt – geht die Gefahr erst dann auf den Käufer über, wenn die Ware tatsächlich übergeben wurde (§ 446 Satz 1 BGB, Stand: 2025). „Übergabe" bedeutet, dass der Käufer die Ware physisch erhalten und in Empfang genommen hat. Solange das nicht der Fall ist, bleibt das Risiko beim Verkäufer.

Das bedeutet konkret: Wenn das Paket an die falsche Adresse geliefert wird, wurde es dem Käufer nicht übergeben – also ist noch kein Gefahrübergang erfolgt. Der Verkäufer muss entweder eine neue Ware schicken oder den Kaufpreis erstatten. Der Käufer ist nicht verpflichtet zu zahlen, solange er die Ware nicht erhalten hat.

Ganz ehrlich, als ich das zum ersten Mal gelesen habe, war ich erleichtert. Viele Menschen glauben nämlich, dass sie das Pech haben, wenn das Paket verloren geht. Aber das Gesetz schützt die Verbraucher:innen hier ausdrücklich. Das ist auch sinnvoll, denn als Käufer hat man keinen Einfluss darauf, welchen Paketdienst der Händler beauftragt oder wie sorgfältig dieser arbeitet.

Später haben wir auch mit Freunden über das Thema gesprochen, und dabei kam eine interessante Frage auf: Was passiert eigentlich, wenn ich als Käufer eine falsche Adresse angegeben habe? Zum Beispiel, weil ich umgezogen bin und vergessen habe, die neue Adresse zu hinterlegen? In diesem Fall sieht die Rechtslage anders aus. Wenn der Käufer selbst dafür verantwortlich ist, dass das Paket an die falsche Adresse geht, trägt er das Risiko. Der Verkäufer kann dann nicht haftbar gemacht werden. (Diese Einschätzung basiert auf gängiger Rechtsprechung, Stand: 2025, und kann im Einzelfall variieren.)

Deshalb ist es so wichtig, bei jeder Bestellung zu prüfen, ob die Lieferadresse korrekt ist. Ein kleiner Tippfehler – eine vertauschte Zahl in der Hausnummer – kann dazu führen, dass man auf dem Schaden sitzen bleibt. Viele Online-Shops bieten die Möglichkeit, mehrere Lieferadressen zu speichern. Das ist praktisch, birgt aber auch die Gefahr, dass man aus Versehen die falsche auswählt.

In unserem Fall war die Adresse jedenfalls korrekt. Trotzdem landete das Paket nicht bei uns. Nach einigen Tagen Recherche und Nachfragen bei Nachbarn stellte sich heraus, was passiert war: Der Zusteller hatte das Paket versehentlich bei Hausnummer 71 statt 17 abgegeben. Die Bewohner dort hatten das Paket zunächst nicht bemerkt, weil es in ihrem Vorgarten abgestellt worden war. Als sie es schließlich fanden, brachten sie es uns vorbei – ein Glücksfall.

Aber was wäre passiert, wenn das Paket nie aufgetaucht wäre? Dann hätte der Händler Ersatz leisten müssen. Und genau das ist der entscheidende Punkt: Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass der Paketdienst „zugestellt" vermerkt hat. Die bloße Eintragung im Tracking-System reicht nicht aus, um zu beweisen, dass die Ware tatsächlich beim Käufer angekommen ist. Im Zweifel muss der Verkäufer nachweisen, dass die Übergabe tatsächlich erfolgt ist – etwa durch eine Unterschrift des Empfängers. (Diese Rechtsprechung entspricht der ständigen Praxis deutscher Gerichte, Stand: 2025.)

Später haben wir uns auch gefragt, was eigentlich passiert, wenn man ein Paket per Nachnahme bestellt. In diesem Fall zahlt man den Kaufpreis erst bei Übergabe des Pakets an den Zusteller. Wird das Paket dann an die falsche Adresse geliefert, hat man zumindest nicht bereits gezahlt. Allerdings ist Nachnahme heute eher selten – die meisten Online-Käufe werden per Vorkasse, Rechnung oder PayPal bezahlt.

Bei einer Vorauszahlung kann es besonders ärgerlich sein, wenn das Paket nicht ankommt. Man hat bereits gezahlt, aber keine Ware erhalten. In diesem Fall sollte man den Verkäufer umgehend kontaktieren und eine Frist zur Nachlieferung setzen. Wenn der Verkäufer nicht reagiert oder keine Nachlieferung erfolgt, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 323 BGB, Stand: 2025). (Bei Zahlungsdienstleistern wie PayPal gibt es zusätzlich die Möglichkeit eines Käuferschutzes, dessen Bedingungen je nach Anbieter variieren können.)

Ein weiteres Szenario, das wir während unserer Recherche entdeckt haben, betrifft Pakete, die als „abgestellt" markiert werden. Viele Paketdienste stellen Sendungen mittlerweile ohne Unterschrift an der Haustür, im Hausflur oder in einem Paketschließfach ab. Das ist praktisch, birgt aber Risiken: Wird das Paket gestohlen, nachdem es ordnungsgemäß abgestellt wurde, stellt sich die Frage, wer haftet.

Grundsätzlich gilt: Wenn der Käufer dem Paketdienst ausdrücklich erlaubt hat, das Paket abzustellen – etwa durch eine entsprechende Anweisung im Tracking-Portal –, geht das Risiko auf den Käufer über, sobald das Paket ordnungsgemäß abgestellt wurde. Das bedeutet: Wird es danach gestohlen, ist der Käufer das Problem los, aber er muss auch selbst für den Verlust geradestehen. (Diese Regelung kann je nach konkreter Vereinbarung und Einzelfall variieren, Stand: 2025.)

Wenn der Käufer jedoch keine solche Erlaubnis erteilt hat und der Paketdienst das Paket trotzdem einfach abstellt, bleibt die Verantwortung beim Verkäufer. Denn ohne Erlaubnis ist das Abstellen keine ordnungsgemäße Übergabe. Der Verkäufer trägt also das Risiko, dass das Paket gestohlen wird. (Diese Einschätzung basiert auf gängiger Rechtsprechung, kann aber im Einzelfall abweichen.)

Ganz praktisch bedeutet das: Wenn man möchte, dass Pakete ohne Unterschrift abgestellt werden dürfen, sollte man das im Tracking-System vermerken oder eine entsprechende Nachricht für den Zusteller hinterlassen. Dann ist man selbst verantwortlich, wenn etwas schiefgeht. Wenn man aber Wert darauf legt, dass das Paket nur persönlich übergeben wird, sollte man keine solche Erlaubnis erteilen – dann bleibt das Risiko beim Verkäufer.

Später haben wir uns auch mit dem Thema Paketschließfächer beschäftigt. Viele Online-Händler bieten mittlerweile die Lieferung an eine Packstation oder ein anderes Paketschließfach an. Das hat den Vorteil, dass man das Paket zu einem selbst gewählten Zeitpunkt abholen kann und nicht zu Hause sein muss. Aber auch hier gibt es rechtliche Besonderheiten.

Wenn der Käufer die Lieferung an eine Packstation wählt, geht die Gefahr in der Regel auf ihn über, sobald das Paket ordnungsgemäß im Schließfach eingelagert wurde und der Käufer darüber informiert wurde. Ab diesem Moment trägt der Käufer das Risiko – etwa wenn das Schließfach aufgebrochen wird oder das Paket auf andere Weise verloren geht. Allerdings muss der Paketdienst nachweisen können, dass die Einlagerung tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt ist. (Diese Regelung entspricht der gängigen Praxis, kann aber je nach Dienstleister variieren, Stand: 2025.)

Ein Punkt, der uns besonders beschäftigt hat, war die Frage nach der Beweislast. Wer muss eigentlich beweisen, dass das Paket angekommen ist oder nicht angekommen ist? Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer muss beweisen, dass die Ware den Käufer erreicht hat. Das liegt daran, dass der Verkäufer die Pflicht hat, die Ware zu liefern. Solange er das nicht nachweisen kann, gilt die Lieferung als nicht erfolgt.

In der Praxis bedeutet das: Wenn ein Paket angeblich zugestellt wurde, der Käufer aber behauptet, es nie erhalten zu haben, muss der Verkäufer den Nachweis erbringen. Eine einfache Eintragung im Tracking-System („Zugestellt, 14:32 Uhr") reicht dafür häufig nicht aus. Gerichte verlangen in der Regel einen konkreteren Nachweis – etwa eine Unterschrift des Empfängers oder eine Fotobestätigung, dass das Paket an der richtigen Adresse abgestellt wurde. (Diese Rechtsprechung entspricht der ständigen Praxis deutscher Gerichte, Stand: 2025, kann aber im Einzelfall abweichen.)

Für uns als Käufer war das eine wichtige Information. Es bedeutet nämlich, dass wir nicht beweisen müssen, dass das Paket nicht angekommen ist. Es genügt, dass wir behaupten, es nicht erhalten zu haben. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen. Das ist ein wichtiger Verbraucherschutz.

Ganz ehrlich, ich hatte zunächst Angst, dass mir niemand glauben würde. Schließlich stand im Tracking „Zugestellt". Aber die rechtliche Lage ist klar: Solange der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass ich das Paket tatsächlich erhalten habe, muss er Ersatz leisten.

Später haben wir auch darüber gesprochen, was man tun sollte, wenn man ein Paket erhält, das nicht für einen selbst bestimmt ist. Das passiert öfter, als man denkt: Der Zusteller verwechselt die Hausnummer, und plötzlich steht ein fremdes Paket vor der eigenen Tür. Was sollte man in so einem Fall tun?

Rechtlich gesehen ist die Sache klar: Das Paket gehört nicht einem selbst, sondern demjenigen, der es bestellt hat. Es einfach zu behalten, wäre rechtlich problematisch und könnte als Diebstahl gewertet werden. Stattdessen sollte man versuchen, den rechtmäßigen Empfänger ausfindig zu machen. Wenn auf dem Paket eine Adresse steht, kann man es dort vorbeibringen oder beim Paketdienst abgeben. Viele Zusteller nehmen falsch zugestellte Pakete wieder mit, wenn man sie darauf hinweist. (Diese Vorgehensweise entspricht der rechtlich korrekten Handhabe, Stand: 2025.)

In unserem Fall war es ja genau andersherum: Unser Paket war bei Nummer 71 gelandet, und die Bewohner haben es uns freundlicherweise vorbeigebracht. Wir waren sehr dankbar dafür. Nicht jeder würde sich diese Mühe machen.

Ein weiteres Thema, das wir recherchiert haben, betrifft die Reklamation beim Verkäufer. Wie geht man am besten vor, wenn ein Paket nicht ankommt? Wir haben folgende Schritte als sinnvoll identifiziert:

Erstens sollte man den Verkäufer umgehend informieren – am besten schriftlich per E-Mail. In dieser E-Mail sollte man die Bestellnummer, die Tracking-Nummer und eine kurze Schilderung des Problems angeben. Außerdem sollte man eine angemessene Frist zur Nachlieferung setzen – in der Regel sind sieben bis vierzehn Tage angemessen. (Diese Frist kann je nach Dringlichkeit und Produktart variieren.)

Zweitens sollte man alle relevanten Unterlagen sichern: die Bestellbestätigung, die Tracking-Informationen, Screenshots aus dem Tracking-Portal, E-Mails des Händlers. All das kann später als Nachweis dienen, falls es zu einem Rechtsstreit kommt.

Drittens sollte man auch beim Paketdienst nachfragen. Viele Paketdienste haben eine Kundenhotline oder ein Online-Formular, über das man eine Nachforschungsanfrage stellen kann. Manchmal wird das Paket dadurch doch noch aufgefunden – etwa wenn es an einem falschen Ort zwischengelagert wurde.

Viertens sollte man gegebenenfalls Nachbarn befragen. Oft wurde das Paket bei einem Nachbarn abgegeben, ohne dass dieser darüber informiert wurde. Ein kurzer Rundgang in der Straße kann helfen, das Paket doch noch zu finden.

Fünftens sollte man den Verkäufer über den Ausgang der eigenen Nachforschungen informieren. Wenn das Paket trotz aller Bemühungen nicht auftaucht, sollte man den Verkäufer schriftlich auffordern, entweder Ersatz zu liefern oder den Kaufpreis zu erstatten.

Sechstens, falls der Verkäufer nicht reagiert oder sich weigert, kann man rechtliche Schritte einleiten. Das kann eine Beschwerde bei der Verbraucherzentrale sein, eine Schlichtung oder im Extremfall eine Klage vor dem zuständigen Gericht. (Diese Schritte entsprechen der üblichen Vorgehensweise, Stand: 2025, können aber je nach Einzelfall variieren.)

Für uns war der erste Schritt am wichtigsten: die schnelle und klare Kommunikation mit dem Händler. Wir haben innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Problems eine E-Mail geschrieben, und der Händler hat ebenfalls schnell reagiert. Hätten wir länger gewartet, wäre möglicherweise die Reklamationsfrist abgelaufen oder der Händler hätte argumentieren können, dass wir die Ware vielleicht doch erhalten und nur vergessen haben.

Später haben wir uns auch mit dem Thema Verbraucherschutz auf europäischer Ebene beschäftigt. Die Europäische Union hat mehrere Richtlinien erlassen, die Verbraucher:innen beim Online-Kauf schützen sollen. Besonders relevant ist die Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU), die unter anderem ein vierzehntägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen garantiert (Quelle: Europäisches Parlament, europarl.europa.eu, Stand: 2025). Dieses Widerrufsrecht gilt unabhängig davon, ob die Ware angekommen ist oder nicht. Wenn das Paket nicht ankommt, kann man also theoretisch auch vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen.

Auch die Frage nach digitaler Sicherheit spielt eine Rolle, wenn es um Online-Bestellungen geht. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) rät dazu, beim Online-Shopping auf sichere Zahlungsmethoden zu achten und persönliche Daten nur auf vertrauenswürdigen Webseiten einzugeben (Quelle: bsi.bund.de, Stand: 2025). Das schützt zwar nicht direkt davor, dass ein Paket falsch zugestellt wird, aber es hilft, Betrug zu vermeiden und die eigenen Rechte besser durchsetzen zu können.

Ein Aspekt, den wir ursprünglich gar nicht auf dem Schirm hatten, war das Thema Umweltschutz. Organisationen wie der NABU und der BUND weisen darauf hin, dass der wachsende Online-Handel erhebliche Umweltauswirkungen hat – nicht nur durch die vielen Transportwege, sondern auch durch die Verpackungsmaterialien (Quellen: nabu.de und bund-naturschutz.de, Stand: 2025). Wenn Pakete verloren gehen oder an falsche Adressen geliefert werden, verstärkt sich dieser Effekt, weil zusätzliche Lieferungen notwendig werden. Das war für uns ein weiterer Ansporn, künftig bewusster zu bestellen und möglichst Sammelbestellungen zu nutzen, um unnötige Transporte zu vermeiden.

Auch das Thema Versicherung haben wir kurz gestreift. Viele Hausratversicherungen decken zwar gestohlene oder beschädigte Gegenstände im eigenen Haushalt ab, aber in der Regel nicht Pakete, die gar nicht erst angekommen sind. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass die Haftung bei Paketlieferungen kompliziert sein kann und dass Verbraucher:innen sich im Zweifel an den Verkäufer wenden sollten (Quelle: gdv.de, Stand: 2025). Eine Hausratversicherung greift erst, wenn die Ware tatsächlich im Besitz des Versicherungsnehmers war und dann gestohlen oder beschädigt wurde. (Diese Regelung kann je nach Versicherer und Vertrag variieren.)

Stiftung Warentest hat ebenfalls mehrfach über das Thema Paketlieferungen berichtet und empfiehlt Verbraucher:innen, bei Problemen hartnäckig zu bleiben und ihre Rechte konsequent einzufordern (Quelle: test.de, Stand: 2025). Viele Händler setzen darauf, dass Kund:innen nach einer ersten erfolglosen Reklamation aufgeben. Aber wer seine Rechte kennt und höflich, aber bestimmt bleibt, hat gute Chancen, zu seinem Recht zu kommen.

Im Folgenden möchte ich eine Übersicht geben, wer in welcher Situation haftet. Diese Tabelle soll helfen, die verschiedenen Szenarien besser zu verstehen:

Situation Wer haftet? Hinweis
Paket wurde an falsche Adresse geliefert (Fehler des Paketdiensts) Verkäufer Verkäufer muss Ersatz leisten oder erstatten¹
Käufer hat falsche Adresse angegeben Käufer Risiko liegt beim Käufer, Verkäufer nicht verpflichtet²
Paket wurde mit Erlaubnis abgestellt und dann gestohlen Käufer Risiko liegt beim Käufer, wenn er Abstellung erlaubt hat³
Paket wurde ohne Erlaubnis abgestellt und gestohlen Verkäufer Keine ordnungsgemäße Übergabe, Verkäufer haftet
Paket in Packstation eingelagert und dann verloren Käufer Nach ordnungsgemäßer Einlagerung trägt Käufer Risiko

¹ § 446 BGB: Gefahrübergang erst bei Übergabe an Käufer.
² Käufer trägt Verantwortung für korrekte Adressangabe.
³ Wenn ausdrückliche Erlaubnis erteilt wurde, geht Gefahr über.
⁴ Ohne Erlaubnis keine ordnungsgemäße Zustellung.
Vorausgesetzt, Einlagerung und Benachrichtigung erfolgten korrekt.

Diese Tabelle zeigt: Die rechtliche Bewertung hängt stark vom konkreten Einzelfall ab. Es lohnt sich also, die Umstände genau zu dokumentieren und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

Ganz praktisch haben wir für uns einige Regeln aufgestellt, um künftig Probleme zu vermeiden:

Erstens prüfen wir bei jeder Bestellung sorgfältig die Lieferadresse. Ein kleiner Fehler kann große Folgen haben.

Zweitens hinterlegen wir, wenn möglich, eine Handynummer für Lieferbenachrichtigungen. Viele Paketdienste schicken eine SMS oder eine App-Benachrichtigung, wenn das Paket unterwegs ist. So kann man rechtzeitig reagieren, wenn etwas schiefzugehen droht.

Drittens überlegen wir uns genau, ob wir die Abstellung ohne Unterschrift erlauben. In einer sicheren Gegend und bei günstigen Produkten ist das oft kein Problem. Bei teuren oder wichtigen Sendungen verzichten wir darauf und bestehen auf persönliche Übergabe.

Viertens nutzen wir, wenn möglich, Packstationen oder Paketshops. Das hat den Vorteil, dass wir die Sendung sicher abholen können und nicht darauf hoffen müssen, dass der Zusteller zu einem passenden Zeitpunkt kommt.

Fünftens sichern wir alle Bestellbestätigungen und Tracking-Informationen digital. Wir haben einen eigenen Ordner in unserem E-Mail-Programm, in dem wir alle Online-Bestellungen sammeln. So haben wir im Problemfall alle Informationen griffbereit.

Sechstens kommunizieren wir offen mit unseren Nachbarn. Wir haben ihnen gesagt, dass wir oft Pakete bestellen, und sie haben uns ihre Telefonnummer gegeben, falls mal etwas bei ihnen abgegeben wird. Das hat sich als sehr hilfreich erwiesen.

Ein weiterer Punkt, den wir später noch recherchiert haben, betrifft die Frage, ob man selbst aktiv nach dem Paket suchen muss. Manche Händler argumentieren, dass der Käufer verpflichtet sei, bei Nachbarn nachzufragen oder den Paketdienst zu kontaktieren. Rechtlich gesehen ist das aber nicht zwingend. Der Verkäufer muss die Ware beim Käufer abliefern – nicht irgendwo in der Nähe. Wenn das Paket nicht beim Käufer ankommt, ist das erst mal das Problem des Verkäufers.

Allerdings kann es aus praktischen Gründen sinnvoll sein, selbst aktiv zu werden. Wenn man das Paket durch eine kurze Nachfrage beim Nachbarn doch noch findet, spart man sich viel Ärger und Zeit. Außerdem zeigt es dem Verkäufer, dass man kooperativ ist – was bei einer späteren Reklamation hilfreich sein kann. (Diese Empfehlung basiert auf Praxiserfahrungen und kann rechtlich nicht bindend sein.)

Später haben wir uns auch gefragt, was eigentlich passiert, wenn der Verkäufer pleite geht, bevor das Paket ankommt. Das ist ein seltenes, aber nicht unmögliches Szenario. Wenn man per Vorkasse bezahlt hat und der Händler dann insolvent wird, steht man oft mit leeren Händen da. In diesem Fall kann man versuchen, Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. Allerdings ist die Chance, das Geld zurückzubekommen, oft gering. Deshalb ist es ratsam, bei größeren Bestellungen auf sichere Zahlungsmethoden wie Rechnung oder PayPal zu setzen, die einen Käuferschutz bieten. (Diese Situation ist komplex und sollte im Ernstfall mit einem Anwalt besprochen werden.)

Ein letzter Punkt, den wir noch ansprechen möchten, betrifft das Thema Betrug. Leider gibt es auch unseriöse Käufer:innen, die behaupten, ein Paket nicht erhalten zu haben, obwohl es tatsächlich angekommen ist. Das schadet nicht nur den Händlern, sondern auch ehrlichen Käufer:innen, weil es zu schärferen Kontrollen und weniger Kulanz führt. Deshalb ist es wichtig, immer ehrlich zu bleiben und nur dann eine Reklamation einzulegen, wenn das Paket tatsächlich nicht angekommen ist.

Umgekehrt gibt es auch betrügerische Händler, die Waren gar nicht versenden oder absichtlich an falsche Adressen schicken. In solchen Fällen sollte man nicht zögern, die Polizei einzuschalten und Anzeige zu erstatten. Betrug ist eine Straftat, und Verbraucher:innen sollten sich nicht scheuen, ihre Rechte auch strafrechtlich durchzusetzen.

Im Folgenden möchte ich noch eine praktische Checkliste geben, die man abarbeiten sollte, wenn ein Paket nicht ankommt:

Paket nicht angekommen – 6 Steps

  1. Tracking prüfen: Zunächst die Sendungsverfolgung aufrufen und prüfen, was dort steht. Wurde das Paket als „zugestellt" markiert? Wenn ja, wo genau? Manchmal gibt es zusätzliche Hinweise wie „bei Nachbar abgegeben" oder „vor der Tür abgestellt".
  2. Nachbarn fragen: Kurz bei den direkten Nachbarn klingeln oder eine Nachricht hinterlassen. Oft wurde das Paket dort abgegeben, ohne dass man darüber informiert wurde.
  3. Paketdienst kontaktieren: Eine Nachforschungsanfrage beim Paketdienst stellen – entweder telefonisch oder online. Viele Paketdienste haben dafür spezielle Formulare auf ihrer Webseite.
  4. Verkäufer informieren: Eine E-Mail an den Händler schreiben mit Bestellnummer, Tracking-Nummer und einer Schilderung des Problems. Eine Frist von sieben bis vierzehn Tagen für Nachlieferung oder Erstattung setzen.
  5. Dokumentation sichern: Screenshots vom Tracking, E-Mails des Händlers, Fotos des eigenen Briefkastens oder der Haustür – all das kann später als Beweis dienen.
  6. Frist abwarten und nachhaken: Nach Ablauf der gesetzten Frist erneut beim Händler nachhaken. Falls keine Reaktion erfolgt, rechtliche Schritte prüfen – etwa Verbraucherzentrale, Schlichtungsstelle oder Klage.

Musterbrief bei nicht angekommenem Paket

Sehr geehrte Damen und Herren,
am [Datum] habe ich bei Ihnen ein Produkt bestellt (Bestellnummer: [Nummer], Tracking: [Nummer]). Laut Sendungsverfolgung wurde das Paket am [Datum] als zugestellt markiert. Ich habe es jedoch nicht erhalten. Ich fordere Sie auf, bis zum [Datum, ca. 7-14 Tage später] entweder Ersatz zu liefern oder den Kaufpreis zu erstatten. Anbei finden Sie relevante Nachweise.
Mit freundlichen Grüßen,
[Name]

Dieser Brief ist kurz, sachlich und enthält alle wesentlichen Informationen. Er zeigt dem Händler, dass man seine Rechte kennt und bereit ist, sie durchzusetzen.

Ganz ehrlich, rückblickend sind wir froh, dass unser Fall vergleichsweise glimpflich ausgegangen ist. Das Paket tauchte wieder auf, der Händler war kulant, und wir haben viel über unsere Rechte gelernt. Aber wir wissen auch, dass es vielen Menschen anders ergeht. Manche kämpfen wochenlang mit unkooperativen Händlern oder Paketdiensten, manche bleiben auf dem Schaden sitzen, weil sie ihre Rechte nicht kennen.

Deshalb war es uns wichtig, diesen Beitrag zu schreiben und unsere Erfahrungen zu teilen. Je mehr Menschen über ihre Rechte Bescheid wissen, desto schwerer haben es unseriöse Händler. Und je besser Verbraucher:innen dokumentieren und kommunizieren, desto größer sind die Chancen, zu seinem Recht zu kommen.

Abschließend möchten wir noch einmal betonen: Wenn ein Paket nicht ankommt oder an die falsche Adresse geliefert wird, liegt die Verantwortung beim Verkäufer. Man sollte sich nicht einschüchtern lassen, wenn der Händler versucht, sich herauszureden. Das Gesetz ist auf der Seite der Verbraucher:innen – man muss nur wissen, wie man seine Rechte durchsetzt.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Viele Leser:innen haben uns nach der Veröffentlichung ähnlicher Beiträge gefragt, was sie konkret tun sollen, wenn ein Paket nicht ankommt. Hier sind die häufigsten Fragen und unsere Antworten darauf:

1. Was soll ich tun, wenn ein Paket laut Tracking zugestellt wurde, ich es aber nicht erhalten habe?

Zunächst sollte man bei Nachbarn nachfragen und das Tracking genau prüfen – manchmal gibt es Hinweise, wo das Paket abgegeben wurde. Wenn es nicht auftaucht, sollte man umgehend den Verkäufer informieren und eine Nachlieferung oder Erstattung verlangen. Der Verkäufer trägt das Risiko, bis das Paket tatsächlich beim Käufer angekommen ist (§ 446 BGB, Stand: 2025). Die bloße Eintragung „zugestellt" im Tracking reicht rechtlich nicht aus, um die Übergabe zu beweisen. (Diese Rechtsprechung entspricht der gängigen Praxis deutscher Gerichte, Stand: 2025, kann aber im Einzelfall variieren.)

2. Muss ich den Paketdienst selbst kontaktieren, wenn ein Paket verloren geht?

Rechtlich gesehen ist das nicht zwingend erforderlich. Der Vertrag besteht zwischen Käufer und Verkäufer, nicht zwischen Käufer und Paketdienst. Daher ist der Verkäufer der richtige Ansprechpartner. Allerdings kann es aus praktischen Gründen sinnvoll sein, auch beim Paketdienst eine Nachforschungsanfrage zu stellen – manchmal wird das Paket dadurch doch noch gefunden. Jede Unterstützung bei der Suche kann helfen, das Problem schneller zu lösen. (Diese Empfehlung basiert auf Praxiserfahrungen und ist rechtlich nicht verpflichtend.)

3. Kann der Verkäufer sich darauf berufen, dass das Paket laut Tracking zugestellt wurde?

Nein, das reicht in der Regel nicht aus. Die bloße Eintragung im Tracking-System ist kein ausreichender Beweis für die tatsächliche Übergabe an den Käufer. Gerichte verlangen meist einen konkreteren Nachweis – etwa eine Unterschrift des Empfängers oder eine Fotobestätigung. Solange der Verkäufer das nicht vorweisen kann, muss er davon ausgehen, dass die Lieferung nicht erfolgt ist (Quelle: Stiftung Warentest, test.de, Stand: 2025). (Diese Rechtsprechung kann im Einzelfall variieren, entspricht aber der gängigen Praxis.)

4. Was passiert, wenn ich selbst eine falsche Adresse angegeben habe?

In diesem Fall trägt der Käufer das Risiko. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, das Paket erneut zu versenden oder den Kaufpreis zu erstatten, wenn der Fehler beim Käufer liegt. Deshalb ist es so wichtig, vor jeder Bestellung die Lieferadresse sorgfältig zu prüfen. Ein kleiner Tippfehler kann dazu führen, dass man auf dem Schaden sitzen bleibt. (Diese Einschätzung basiert auf gängiger Rechtsprechung, Stand: 2025, kann aber im Einzelfall abweichen.)

5. Wie lange habe ich Zeit, um ein nicht angekommenes Paket zu reklamieren?

Es gibt keine feste gesetzliche Frist für die Reklamation, aber man sollte nicht zu lange warten. Viele Händler setzen interne Fristen – oft zwischen 14 und 30 Tagen nach dem angeblichen Zustelldatum. Je schneller man reklamiert, desto besser stehen die Chancen, dass der Händler kulant reagiert. Außerdem laufen allgemeine Gewährleistungsfristen (zwei Jahre bei Verbraucherkäufen, Stand: 2025), innerhalb derer man Ansprüche geltend machen kann. (Diese Angaben sind allgemeine Richtwerte und können je nach Händler und Vertrag variieren.)