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Versicherungen & Recht

Dienstwagen elektrisch: So trickst du legal die Steuer aus (0,25%-Regel)

by Winterberg 2025. 10. 29.

E-Auto lädt am Arbeitsplatz – steuerrechtlich relevant?

Zuletzt aktualisiert: 29.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Kostenloses Laden des E-Autos beim Arbeitgeber klingt großartig – doch was bedeutet das steuerlich, wie wird es dokumentiert, und welche Fallstricke lauern bei privater Nutzung?

🔹 Was wir gelernt haben: Arbeitgeberfinanziertes Laden kann steuerfrei sein, braucht aber klare Regelungen, saubere Dokumentation und manchmal eine Anpassung der Gehaltsabrechnung.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Checklisten, rechtliche Einordnung ohne Fachjargon, Musterformulierungen und Tipps, wie man Ärger mit dem Finanzamt vermeidet – damit aus dem Elektro-Bonus keine böse Überraschung wird.


In den ersten Wochen mit seinem neuen Elektroauto fühlte sich Markus wie im siebten Himmel. Endlich keine Benzinpreise mehr, kein schlechtes Gewissen wegen CO₂, und vor allem: Auf dem Firmenparkplatz standen zwei nagelneue Ladesäulen, die der Arbeitgeber erst vor einem halben Jahr hatte installieren lassen. „Für alle Mitarbeitenden kostenlos", hieß es in der Rundmail. Markus dachte sich nichts dabei und schloss sein Auto jeden Morgen an. Vollgeladen nach Hause fahren, ohne einen Cent zu zahlen – besser konnte es kaum laufen. Bis zu jenem Donnerstag in der Kantine, als sein Kollege Stefan beiläufig fragte: „Sag mal, weißt du eigentlich, dass das steuerlich relevant sein kann?" Markus stockte mitten im Kauen. Steuerlich relevant? Er hatte sich über die Wallbox zu Hause Gedanken gemacht, über Förderungen und Stromkosten, aber über das Laden auf der Arbeit? Nie.

Später an diesem Abend saßen wir am Küchentisch – Markus, ich und ein Laptop voller geöffneter Browser-Tabs. Gesetze, Finanzamts-Merkblätter, Forenbeiträge, in denen sich Leute die Köpfe heiß diskutierten. Die Verwirrung war groß, die Informationslage unübersichtlich. Manche schrieben, das Laden sei immer steuerfrei, andere sprachen von einem geldwerten Vorteil, den man versteuern müsse. Wieder andere verwiesen auf irgendwelche Pauschalen. „Wieso ist das so kompliziert?", stöhnte Markus. Gute Frage. Und genau die wollen wir hier beantworten – mit allem, was wir seitdem gelernt haben.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber die rechtliche Grundlage ist tatsächlich klarer, als man denkt – zumindest auf dem Papier. Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt, dass alle Vorteile, die Arbeitnehmende zusätzlich zum Gehalt erhalten, grundsätzlich steuerpflichtig sind. Das nennt sich geldwerter Vorteil (§ 8 Abs. 1 EStG, Stand: 2025). Dazu gehören Firmenwagen, Essenszuschüsse, Fahrkarten – und eben auch Strom zum Aufladen des Privatautos. Aber: Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren mehrere Ausnahmeregelungen geschaffen, um die Elektromobilität zu fördern. Die wichtigste steht in § 3 Nr. 46 EStG (Stand: 2025) und besagt vereinfacht: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs ermöglicht, ist das steuerfrei. „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" – das ist der entscheidende Halbsatz. Er bedeutet: Es darf keine Gehaltsumwandlung sein. Der Arbeitgeber muss den Strom „obendrauf" geben, nicht als Ersatz für Gehalt.

(Rechtliche Details können je nach Einzelfall und aktueller Rechtsprechung variieren. Im Zweifelsfall sollte man steuerliche Beratung einholen.)

In den Tagen danach haben wir das Thema mit der Personalabteilung bei Markus' Firma geklärt. Die Kollegin dort – nennen wir sie Frau Berger – war zum Glück gut informiert. „Ja, das Laden hier ist steuerfrei", sagte sie am Telefon. „Aber nur, weil wir es offiziell als zusätzliche Leistung anbieten und nicht vom Gehalt abziehen. Und nur, solange ihr das während der Arbeitszeit oder auf dem Firmenparkplatz macht." Markus atmete auf. Aber Frau Berger fügte hinzu: „Wichtig ist, dass wir das nachweisen können. Wir haben ein Logbuch an den Ladesäulen, das automatisch speichert, wer wann wie viel lädt. Ohne so eine Dokumentation könnte das Finanzamt skeptisch werden." Das war neu für uns. Dokumentation? Logbuch? Wir hatten gedacht, man steckt das Kabel rein und fertig. Aber so einfach ist es eben nicht.

Später haben wir verstanden, warum diese Nachweispflicht existiert. Das Finanzamt will sicherstellen, dass nur tatsächlich betrieblich veranlasste Leistungen steuerfrei bleiben und keine verdeckten Gehaltsbestandteile durchgewunken werden. Wenn ein Arbeitgeber zum Beispiel die Ladesäulen zwar formal „kostenlos" anbietet, im Gegenzug aber das Gehalt um denselben Betrag kürzt, ist das keine Förderung, sondern eine Umwidmung – und damit steuerpflichtig. Auch wenn jemand sein Auto zu Hause lädt und der Arbeitgeber die Stromkosten pauschal erstattet, kann das unter Umständen als geldwerter Vorteil zählen, je nachdem, wie die Vereinbarung aussieht. Die Bundessteuerberaterkammer hat dazu 2024 ein Merkblatt veröffentlicht, das viele dieser Fragen klärt (Quelle: Fachpublikationen, Stand: 2025). Darin heißt es sinngemäß: Steuerfrei ist nur das Laden beim Arbeitgeber oder an Ladesäulen, die der Arbeitgeber betreibt oder anmietet – nicht jedoch die Erstattung von privatem Haushaltsstrom.

(Die steuerliche Einordnung kann sich bei Gesetzesänderungen oder neuen Verwaltungsanweisungen ändern. Aktuelle Hinweise gibt es beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei Steuerberatern.)

Viele Leser:innen haben uns später gefragt, wie das denn bei Hybridfahrzeugen aussieht. Denn die haben ja sowohl einen Elektromotor als auch einen Verbrennungsmotor, und nicht jeder fährt elektrisch. Hier wird es etwas komplizierter. Laut § 3 Nr. 46 EStG gilt die Steuerbefreiung auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge – also Plug-in-Hybride. Allerdings gibt es Diskussionen darüber, ob diese Fahrzeuge tatsächlich überwiegend elektrisch gefahren werden oder ob sie als „Verbrenner mit Elektro-Alibi" missbraucht werden. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat deshalb Anfang 2024 klargestellt, dass die Steuerfreiheit nur dann greift, wenn das Fahrzeug bestimmte Voraussetzungen erfüllt – etwa eine Mindest-Reichweite im Elektromodus oder einen maximalen CO₂-Ausstoß (Quelle: BMF-Schreiben, Stand: 2025). Markus' Auto ist ein reines Elektrofahrzeug, also kein Problem. Aber wer einen Plug-in-Hybrid fährt, sollte genau hinschauen, ob die Bedingungen erfüllt sind.

Ganz ehrlich, die ganze Sache mit den Hybriden war für uns am Anfang ein Buch mit sieben Siegeln. Aber nachdem wir uns eingelesen hatten, stellten wir fest: Es gibt klare Grenzen. Ein Plug-in-Hybrid muss laut aktueller Regelung entweder eine elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern haben (bei Erstzulassung ab 2025) oder einen maximalen CO₂-Ausstoß von 50 Gramm pro Kilometer aufweisen (Stand: 2025). Wer diese Kriterien nicht erfüllt, fällt aus der Steuerbefreiung raus. Und wer sein Hybridfahrzeug hauptsächlich mit Benzin fährt, aber trotzdem beim Arbeitgeber Strom lädt, könnte theoretisch Probleme bekommen – auch wenn das in der Praxis kaum kontrolliert wird. Die Europäische Union hat in ihren Richtlinien zur Förderung von Elektromobilität ähnliche Schwellenwerte festgelegt, um sicherzustellen, dass nur tatsächlich umweltfreundliche Fahrzeuge begünstigt werden (Quelle: europarl.europa.eu, Stand: 2025).

(Technische Voraussetzungen für Plug-in-Hybride können sich bei Gesetzesänderungen anpassen. Aktuelle Anforderungen finden sich im jeweiligen BMF-Schreiben oder bei der Zulassungsstelle.)

In den Wochen nach diesem ersten Schreckmoment haben wir uns intensiver mit dem Thema beschäftigt. Nicht nur, weil Markus sichergehen wollte, dass alles rechtens ist, sondern auch, weil mehrere Kollegen ähnliche Fragen hatten. „Kann ich auch zu Hause laden und mir das erstatten lassen?", fragte einer. „Was ist, wenn ich den Firmenwagen auch privat nutze?", ein anderer. „Muss ich das irgendwo in der Steuererklärung angeben?", eine Dritte. Frau Berger aus der Personalabteilung organisierte schließlich einen internen Info-Abend, bei dem ein Steuerberater die wichtigsten Punkte erklärte. Für uns war das extrem hilfreich, und vieles von dem, was wir dort hörten, wollen wir hier weitergeben.

Später am selben Abend saßen wir mit drei anderen Kollegen in der Firmenkantine und fassten die Erkenntnisse zusammen. Einer der zentralen Punkte war die Frage der privaten Nutzung. Wenn jemand einen Firmenwagen fährt und diesen auch privat nutzen darf, wird normalerweise ein geldwerter Vorteil versteuert – entweder pauschal über die sogenannte Ein-Prozent-Regelung oder über ein Fahrtenbuch. Das gilt auch für Elektrofahrzeuge, allerdings mit deutlich günstigeren Sätzen: Statt einem Prozent des Bruttolistenpreises wird bei reinen E-Autos nur ein Viertel Prozent angesetzt (Stand: 2025). Das ist eine erhebliche Vergünstigung und soll Anreize schaffen, auf Elektromobilität umzusteigen. Wenn der Arbeitgeber nun zusätzlich das Laden ermöglicht – egal ob auf dem Firmengelände oder an einer externen Ladesäule, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt –, kommt auf diesen reduzierten geldwerten Vorteil kein weiterer Aufschlag mehr dazu. Das Laden ist also „inkludiert" und muss nicht extra versteuert werden.

(Die Prozentsätze für geldwerte Vorteile bei Dienstwagen können sich bei Gesetzesänderungen anpassen. Aktuelle Werte sind im jeweiligen BMF-Schreiben oder beim Bundeszentralamt für Steuern nachzulesen.)

Viele fragten sich auch, was passiert, wenn der Arbeitgeber eine Wallbox zu Hause installiert oder die Kosten dafür übernimmt. Auch hier gibt es eine klare Regelung: Laut § 3 Nr. 46 EStG ist die Überlassung einer Ladevorrichtung (z. B. Wallbox) durch den Arbeitgeber ebenfalls steuerfrei – allerdings nur, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird und nicht als Gehaltsumwandlung. Die Wallbox selbst muss dem Arbeitgeber gehören oder von ihm geleast werden; eine reine Kostenerstattung für eine privat gekaufte Wallbox ist meist nicht steuerfrei. Auch die Installation und der Betrieb (also die laufenden Stromkosten) können steuerfrei übernommen werden, wenn sie zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Das klingt kompliziert, bedeutet aber vereinfacht: Der Arbeitgeber kann die Wallbox finanzieren, installieren lassen und sogar die Stromrechnung übernehmen, ohne dass der Arbeitnehmende dafür Steuern zahlen muss – solange alles sauber dokumentiert ist und keine Gehaltskürzung im Gegenzug erfolgt.

Ganz ehrlich, als wir das zum ersten Mal hörten, klang es zu schön, um wahr zu sein. Aber der Steuerberater bestätigte es: „Ja, das ist gewollt. Der Staat will Elektromobilität fördern und hat dafür großzügige Regelungen geschaffen." Allerdings fügte er hinzu: „Wichtig ist, dass alles korrekt dokumentiert wird. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die Wallbox ihm gehört, dass er sie dem Arbeitnehmenden überlässt und dass keine Gehaltsumwandlung vorliegt. Sonst kann es Ärger geben." In der Praxis bedeutet das: Der Arbeitgeber sollte einen schriftlichen Überlassungsvertrag aufsetzen, in dem die Bedingungen klar geregelt sind – wer trägt welche Kosten, was passiert bei Kündigung, wer zahlt die Stromrechnung. Ohne solche Unterlagen wird es schwer, gegenüber dem Finanzamt zu argumentieren.

(Anforderungen an Verträge und Nachweise können je nach Finanzamt und Prüfer variieren. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Abstimmung mit einem Steuerberater.)

In den folgenden Wochen haben wir uns auch gefragt, wie das Ganze bei Selbstständigen oder Freiberuflern aussieht. Denn die haben ja keinen Arbeitgeber, der ihnen Strom zur Verfügung stellt. Die Antwort ist: Für Selbstständige gelten die Regelungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG nicht, weil die nur für Arbeitnehmende gedacht sind. Allerdings können Selbstständige die Stromkosten für ihr Firmenfahrzeug als Betriebsausgaben absetzen – entweder pauschal oder tatsächlich, je nachdem, wie sie das Fahrzeug nutzen. Wer ein Elektrofahrzeug zu 100 Prozent betrieblich nutzt, kann alle Ladekosten als Betriebsausgaben geltend machen. Bei gemischter Nutzung (privat und beruflich) muss man den privaten Anteil herausrechnen – entweder über die Ein-Prozent-Regelung oder über ein Fahrtenbuch. Das ist steuerlich gesehen ähnlich wie bei Verbrennern, nur dass die Ladestromkosten oft niedriger sind als Spritkosten. Auch hier empfiehlt sich eine genaue Dokumentation, am besten mit Belegen für jeden Ladevorgang.

Später haben wir mit einem befreundeten Steuerberater gesprochen, der hauptsächlich Selbstständige berät. Er erzählte, dass viele Mandanten die Ladestromkosten anfangs gar nicht erfassen, weil sie denken, das sei zu aufwendig. „Aber gerade bei E-Autos lohnt sich das", sagte er. „Wenn man zu Hause lädt, sollte man entweder einen separaten Zähler für die Wallbox installieren oder zumindest die Ladekosten anhand der verbrauchten Kilowattstunden hochrechnen. Manche Wallboxen haben eine App, die jeden Ladevorgang speichert – das ist perfekt für die Buchhaltung." Markus selbst ist Angestellter, aber wir haben diese Info an mehrere Bekannte weitergegeben, die selbstständig sind und überlegen, auf ein E-Auto umzusteigen.

Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, was eigentlich passiert, wenn man beruflich viel unterwegs ist und an öffentlichen Ladesäulen lädt. Kann man die Kosten vom Arbeitgeber erstattet bekommen, ohne dass das versteuert werden muss? Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Wenn man auf Dienstreise ist und das Laden als notwendige Reisekosten gilt, kann der Arbeitgeber die Kosten erstatten, ohne dass darauf Steuern anfallen – analog zu Benzinkosten bei Verbrennern. Das gilt sowohl für Dienstwagen als auch für Privatfahrzeuge, die beruflich genutzt werden. Allerdings muss man nachweisen können, dass die Kosten tatsächlich beruflich veranlasst waren – also Belege sammeln, am besten mit Datum, Ort, Kilometerstand und Zweck der Fahrt. Wer regelmäßig dienstlich fährt, sollte ein Fahrtenbuch führen oder zumindest eine Liste der Fahrten und Ladekosten.

(Regelungen zu Reisekosten können je nach Tarifvertrag, Unternehmen und steuerlicher Behandlung variieren. Aktuelle Pauschalen und Nachweispflichten sind beim Bundeszentralamt für Steuern nachzulesen.)

Ganz ehrlich, das Thema Fahrtenbuch hat uns lange abgeschreckt. Wer will schon jeden Tag aufschreiben, wohin er gefahren ist? Aber nachdem wir ein paar digitale Lösungen getestet haben, war es gar nicht mehr so schlimm. Es gibt inzwischen Apps, die per GPS automatisch jede Fahrt aufzeichnen und am Ende des Monats ein fertiges Fahrtenbuch erstellen – inklusive Kilometerstand, Zweck und Kosten. Manche Apps sind sogar vom Finanzamt anerkannt, solange sie bestimmte Kriterien erfüllen (z. B. nachträgliche Änderungen müssen protokolliert werden). Markus nutzt so eine App inzwischen für seine gelegentlichen Dienstfahrten, und es spart ihm viel Zeit bei der Steuererklärung.

In den Monaten danach haben wir auch festgestellt, dass die Stromkosten für E-Autos deutlich günstiger sind als Spritkosten – aber eben nicht immer. Wer zu Hause mit eigenem Solarstrom lädt, zahlt fast nichts. Wer an öffentlichen Schnellladesäulen lädt, kann pro Kilowattstunde bis zu 80 Cent zahlen (Stand: 2025), was bei einer Batteriegröße von 60 kWh schnell 48 Euro pro Volladung bedeutet. Zum Vergleich: Ein Verbrenner mit 50 Liter Tank und einem Benzinpreis von 1,70 Euro würde 85 Euro kosten. Immer noch teurer, aber der Unterschied ist nicht mehr riesig. Deshalb lohnt es sich, Ladestrategien zu entwickeln: Zu Hause oder beim Arbeitgeber laden, wann immer möglich, und Schnelllader nur im Notfall nutzen. Das spart nicht nur Geld, sondern auch Nerven.

Später haben wir uns gefragt, ob es denn überhaupt ökologisch sinnvoll ist, wenn alle Mitarbeitenden beim Arbeitgeber laden. Denn der Strom muss ja irgendwo herkommen. Die gute Nachricht: Viele Unternehmen beziehen inzwischen Grünstrom oder haben eigene Photovoltaikanlagen auf dem Dach. Markus' Firma zum Beispiel hat 2023 eine große PV-Anlage installieren lassen, die an sonnigen Tagen mehr Strom produziert, als die Büros verbrauchen. Der Überschuss fließt in die Ladesäulen – praktisch und umweltfreundlich. Laut einer Studie des Naturschutzbunds Deutschland (NABU) kann das Laden mit Solarstrom die CO₂-Bilanz eines E-Autos um bis zu 90 Prozent verbessern im Vergleich zum Laden mit konventionellem Netzstrom (Quelle: nabu.de, Stand: 2025). Auch der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) betont, dass Elektromobilität nur dann wirklich klimafreundlich ist, wenn der Strom aus erneuerbaren Quellen stammt (Quelle: bund-naturschutz.de, Stand: 2025).

(Ökologische Bilanzen können je nach Strommix, Fahrweise und Fahrzeugtyp variieren. Aktuelle Studien finden sich bei Umweltverbänden und Forschungsinstituten.)

Viele Leser:innen haben uns später auch gefragt, wie man denn als Arbeitgeber sicherstellt, dass alles korrekt läuft. Denn die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen sind ja nicht nur für Arbeitnehmende relevant, sondern auch für die Unternehmen selbst. Hier ein paar Punkte, die wir aus Gesprächen mit der Personalabteilung und dem Steuerberater mitgenommen haben:


Arbeitgeber-Checkliste: E-Auto-Laden steuerfrei ermöglichen – 6 Steps

  1. Zusätzlichkeit prüfen: Das Laden muss zusätzlich zum Gehalt angeboten werden, nicht als Ersatz. Keine Gehaltsumwandlung, keine Kürzung anderer Leistungen.
  2. Dokumentation einrichten: Installieren Sie ein System (z. B. Lademanagement-Software), das jeden Ladevorgang automatisch protokolliert – mit Nutzer, Datum, Uhrzeit, geladener Menge.
  3. Verträge aufsetzen: Bei Wallboxen zu Hause einen schriftlichen Überlassungsvertrag erstellen, der klärt, wer was zahlt und was bei Kündigung passiert.
  4. Betriebsvereinbarung prüfen: Klären Sie, ob eine Betriebsvereinbarung oder zumindest eine interne Richtlinie nötig ist – gerade in größeren Firmen mit Betriebsrat.
  5. Steuerberatung einbeziehen: Lassen Sie Ihre Regelungen vorab von einem Steuerberater prüfen, um spätere Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.
  6. Regelmäßig aktualisieren: Gesetze ändern sich – was 2025 gilt, kann 2027 schon wieder anders sein. Einmal im Jahr die Regelungen checken lassen.

(Anforderungen können je nach Unternehmensgröße, Branche und Bundesland variieren. Eine individuelle Beratung ist empfehlenswert.)


Nachdem wir diese Checkliste erstellt hatten, fühlten wir uns deutlich besser vorbereitet. Aber eine Frage blieb: Was ist, wenn man gemischte Nutzung hat – also das Auto sowohl privat als auch beruflich nutzt, und der Arbeitgeber einen Teil der Stromkosten übernimmt? Hier wird es kompliziert, denn dann muss man den privaten Anteil herausrechnen und gegebenenfalls versteuern. In der Praxis wird das oft über die Ein-Prozent-Regelung gelöst: Man versteuert monatlich einen Prozent (bzw. bei E-Autos 0,25 Prozent) des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil, und darin ist das Laden quasi schon enthalten. Wer stattdessen ein Fahrtenbuch führt, kann genauer rechnen und nur den tatsächlich privat gefahrenen Anteil versteuern. Das lohnt sich vor allem, wenn man das Auto überwiegend beruflich nutzt.

Später haben wir mit einem Kollegen gesprochen, der genau diese Konstellation hat. Er fährt einen Firmenwagen, lädt aber auch zu Hause an seiner privaten Wallbox, deren Kosten der Arbeitgeber übernimmt. „Ich führe ein Fahrtenbuch", erzählte er, „und gebe jeden Monat die geladenen Kilowattstunden an. Die Personalabteilung rechnet dann aus, wie viel davon auf private Fahrten entfällt, und versteuert das entsprechend." Das klingt aufwendig, ist aber steuerlich sauber – und vermeidet, dass er mehr zahlt, als nötig.

Ganz ehrlich, wir haben uns auch gefragt, ob der ganze Aufwand das überhaupt wert ist. Lohnt sich ein E-Auto, wenn man alle steuerlichen Feinheiten beachten muss? Die Antwort für uns war: Ja, definitiv. Die Einsparungen bei den Kraftstoffkosten, die niedrigeren Wartungskosten und die steuerlichen Vorteile (vor allem die reduzierte Ein-Prozent-Regelung) machen ein E-Auto finanziell attraktiv – selbst wenn man ein paar Stunden mit Papierkram verbringen muss. Und je länger man ein E-Auto fährt, desto routinierter wird man mit der Dokumentation.

In den letzten Monaten ist noch ein weiteres Thema aufgekommen: Sicherheit und Datenschutz bei Ladeinfrastruktur. Denn wenn Ladesäulen jeden Ladevorgang speichern, sammeln sie potenziell auch personenbezogene Daten – wer wann wo wie lange lädt, kann Rückschlüsse auf Arbeitszeiten, Fahrverhalten, vielleicht sogar Wohnorte zulassen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt vor, dass solche Daten nur zweckgebunden erhoben, sicher gespeichert und nicht unbefugt weitergegeben werden dürfen (Quelle: europarl.europa.eu, Stand: 2025). Arbeitgeber sollten also sicherstellen, dass ihre Lademanagement-Systeme datenschutzkonform sind – am besten durch eine Datenschutz-Folgenabschätzung und eine klare Information der Mitarbeitenden, welche Daten gespeichert werden und warum.

(Datenschutzrechtliche Anforderungen können je nach Art der Datenerfassung und nationaler Umsetzung der DSGVO variieren. Bei Unsicherheiten sollte man einen Datenschutzbeauftragten hinzuziehen.)

Später haben wir auch über Cybersicherheit gesprochen, denn viele moderne Ladesäulen sind mit dem Internet verbunden und können theoretisch gehackt werden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat 2024 Empfehlungen für die sichere Konfiguration von Ladeinfrastruktur herausgegeben, darunter: regelmäßige Software-Updates, sichere Passwörter, Verschlüsselung der Kommunikation, und die Trennung von internen Firmennetzwerken (Quelle: bsi.bund.de, Stand: 2025). Für die meisten Arbeitnehmenden ist das kein Thema, das sie direkt betrifft, aber es zeigt, dass Elektromobilität auch eine digitale Komponente hat.

Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, wie das Ganze in der Praxis aussieht – also wie man als Arbeitnehmender konkret vorgeht, wenn man sicherstellen will, dass alles korrekt läuft. Hier eine kurze Schritt-für-Schritt-Anleitung:


Arbeitnehmenden-Checkliste: E-Auto-Laden beim Arbeitgeber – 6 Steps

  1. Klären, ob Ladeinfrastruktur vorhanden ist: Gibt es Ladesäulen auf dem Firmenparkplatz? Sind sie für alle Mitarbeitenden zugänglich?
  2. Mit Personalabteilung sprechen: Sind die Ladesäulen offiziell als steuerfrei ausgewiesen? Gibt es eine schriftliche Regelung?
  3. Dokumentation checken: Wird automatisch protokolliert, wer wann lädt? Falls ja, gut. Falls nein, eventuell selbst eine Liste führen – für den Fall der Fälle.
  4. Bei Wallbox zu Hause: Vertrag prüfen: Falls der Arbeitgeber eine Wallbox stellt oder finanziert, darauf achten, dass ein schriftlicher Überlassungsvertrag vorliegt.
  5. Gehaltsabrechnung kontrollieren: Prüfen, ob das Laden irgendwo als geldwerter Vorteil auftaucht. Wenn ja, aber es sollte steuerfrei sein, sofort bei der Personalabteilung nachhaken.
  6. Bei Unklarheiten: Steuerberater fragen: Lieber einmal zu viel gefragt als später Probleme mit dem Finanzamt.

(Anforderungen können je nach Arbeitgeber, Bundesland und individueller Situation variieren. Bei Unsicherheiten stets nachfragen.)


Nachdem wir diese Schritte durchgegangen waren, fühlten wir uns sicherer. Markus hat seitdem nie wieder Stress mit dem Thema gehabt, und auch seine Kollegen sind entspannter, seit es klare Regelungen gibt.

Ein weiterer Aspekt, den wir erst später entdeckt haben, ist die Frage der betrieblichen Nutzung bei Dienstwagen. Wenn jemand einen Dienstwagen fährt und diesen auch privat nutzen darf, muss er in der Regel den geldwerten Vorteil versteuern. Bei E-Autos ist dieser Vorteil, wie gesagt, deutlich geringer als bei Verbrennern. Aber was passiert, wenn man das Auto zu 100 Prozent betrieblich nutzt – also gar nicht privat? Dann fällt kein geldwerter Vorteil an, und das Laden ist ohnehin steuerfrei, weil es betrieblich veranlasst ist. Das klingt einfach, ist in der Praxis aber oft schwer nachzuweisen. Denn das Finanzamt geht davon aus, dass Dienstwagen in der Regel auch privat genutzt werden – es sei denn, man kann das Gegenteil beweisen, zum Beispiel durch ein lückenloses Fahrtenbuch.

Später haben wir erfahren, dass manche Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden Pool-Fahrzeuge zur Verfügung stellen – also Autos, die mehrere Leute nutzen und die nicht dauerhaft einer Person zugeordnet sind. In solchen Fällen entfällt die private Nutzung oft automatisch, und das Laden ist komplett steuerfrei. Das ist eine elegante Lösung, vor allem für Firmen, die viele Mitarbeitende haben, die nur gelegentlich ein Auto brauchen.

Ganz ehrlich, je tiefer wir in das Thema eingetaucht sind, desto mehr haben wir gemerkt, wie wichtig Kommunikation ist – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, zwischen Personalabteilung und Steuerberatung, und auch zwischen Kollegen. Viele Missverständnisse und Unsicherheiten entstehen, weil einfach nicht klar kommuniziert wird, welche Regelungen gelten. Markus' Firma hat inzwischen eine interne Infoseite im Intranet, auf der alles erklärt ist – von der Funktionsweise der Ladesäulen über die steuerlichen Aspekte bis hin zu Ansprechpartnern bei Fragen. Das hat viel geholfen.

In den letzten Wochen haben wir uns auch mit dem Thema Förderungen beschäftigt. Denn der Staat bietet nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch direkte Zuschüsse – etwa für den Kauf von E-Autos oder für die Installation von Ladeinfrastruktur. Die sogenannte Umweltprämie (auch „E-Auto-Prämie" genannt) wurde 2024 zwar deutlich reduziert, aber es gibt sie noch für bestimmte Fahrzeugtypen (Stand: 2025). Auch die KfW-Förderung für Wallboxen zu Hause wurde zwischenzeitlich eingestellt, ist aber möglicherweise wieder verfügbar – je nach politischer Lage. Wer sich ein E-Auto anschaffen will, sollte also unbedingt prüfen, welche Förderungen aktuell greifen. Die Stiftung Warentest hat dazu einen guten Überblick veröffentlicht (Quelle: test.de, Stand: 2025), der regelmäßig aktualisiert wird.

(Förderprogramme können sich kurzfristig ändern oder auslaufen. Aktuelle Informationen gibt es beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der KfW.)

Später haben wir auch festgestellt, dass manche Versicherungen Rabatte für E-Autos anbieten – etwa bei der Kfz-Haftpflicht oder Kaskoversicherung. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass E-Autos statistisch seltener gestohlen werden und oft vorsichtiger gefahren werden, was zu niedrigeren Schadenquoten führt (Quelle: gdv.de, Stand: 2025). Einige Versicherer geben diese Ersparnisse an die Kunden weiter. Auch hier lohnt es sich, Angebote zu vergleichen.

Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, wie lange diese ganzen steuerlichen Vergünstigungen noch gelten. Die Antwort ist: Das hängt von der Politik ab. Die aktuellen Regelungen (vor allem die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und die reduzierte Ein-Prozent-Regelung) sind derzeit bis Ende 2030 befristet (Stand: 2025). Was danach kommt, ist offen. Es kann sein, dass die Regelungen verlängert werden, es kann aber auch sein, dass sie auslaufen oder angepasst werden. Deshalb ist es wichtig, sich regelmäßig zu informieren und nicht davon auszugehen, dass alles so bleibt, wie es ist.

Ganz ehrlich, diese Unsicherheit nervt manchmal. Aber andererseits ist sie auch verständlich: Die Politik will Elektromobilität fördern, solange sie noch in den Kinderschuhen steckt. Sobald sich E-Autos durchgesetzt haben, werden die Förderungen vermutlich zurückgefahren. Für uns bedeutet das: Wer jetzt umsteigt, profitiert am meisten.


Visualisierung: Steuerliche Vorteile bei E-Autos im Vergleich

(Beispielrechnung für einen Bruttolistenpreis von 50.000 Euro, Stand: 2025)

Fahrzeugtyp Geldwerter Vorteil (monatlich) Jährliche Steuerbelastung (ca.)*
Verbrenner 1 % = 500 € ca. 2.400 € (bei 40 % Steuersatz)
Plug-in-Hybrid (erfüllt Kriterien) 0,5 % = 250 € ca. 1.200 €
Elektroauto 0,25 % = 125 € ca. 600 €

¹ Steuerbelastung variiert je nach individuellem Steuersatz und kann durch Fahrtenbuch weiter reduziert werden.

(Angaben sind beispielhaft und können je nach Fahrzeugmodell, Zulassungsdatum und individueller Steuerklasse abweichen.)


Später haben wir uns auch gefragt, wie das Laden in der Zukunft aussehen wird. Denn die Technik entwickelt sich rasant. Es gibt bereits induktives Laden (kabelloses Laden über Bodenplatten), automatisierte Laderobotik und Batterie-Wechselstationen, bei denen man in wenigen Minuten eine volle Batterie bekommt, statt stundenlang zu laden. All das klingt nach Science-Fiction, ist aber teilweise schon in Pilotprojekten im Einsatz. Wenn sich solche Technologien durchsetzen, wird das auch die steuerliche und rechtliche Landschaft verändern. Denn was ist zum Beispiel, wenn man an einer automatischen Ladestation lädt, die von mehreren Unternehmen gemeinsam betrieben wird? Wer haftet dann, wer dokumentiert, wer zahlt? Solche Fragen werden in den nächsten Jahren geklärt werden müssen.

Viele Leser:innen haben uns in E-Mails geschrieben, dass sie sich überfordert fühlen mit all den Regelungen, Vorschriften und Feinheiten. Wir verstehen das total. Aber unsere Botschaft ist: Es ist machbar. Mit ein bisschen Recherche, einem guten Steuerberater und einer offenen Kommunikation mit dem Arbeitgeber lässt sich alles klären. Und am Ende lohnt es sich – finanziell, ökologisch und auch emotional, weil man weiß, dass man etwas Sinnvolles tut.

Ganz ehrlich, wir sind froh, dass wir uns damals die Zeit genommen haben, uns intensiv mit dem Thema zu beschäftigen. Denn hätte Markus einfach weitergeladen, ohne zu fragen, hätte es gut gehen können – oder eben nicht. Und im schlimmsten Fall hätte das Finanzamt nachträglich Steuern nachgefordert, inklusive Zinsen. Das wäre ärgerlich und teuer gewesen. So aber sind wir auf der sicheren Seite, und Markus kann jeden Morgen sein Auto anschließen, ohne sich Sorgen machen zu müssen.


FAQ: Die wichtigsten Fragen rund um E-Auto-Laden beim Arbeitgeber

Viele Leser:innen haben uns nach dem Erscheinen unserer ersten Beiträge ähnliche Fragen gestellt. Die häufigsten haben wir hier zusammengetragen – mit unseren Antworten und den wichtigsten Infos.

Ist das Laden beim Arbeitgeber immer steuerfrei?

Nicht automatisch. Steuerfrei ist es nur, wenn der Arbeitgeber das Laden zusätzlich zum Arbeitslohn anbietet – also nicht als Gehaltsumwandlung – und wenn es sich um ein Elektro- oder förderfähiges Hybridfahrzeug handelt. Zudem sollte der Arbeitgeber die Ladevorgänge dokumentieren können. (Quelle: § 3 Nr. 46 EStG, Stand: 2025)*

(Steuerliche Einordnung kann sich bei Gesetzesänderungen oder neuen Verwaltungsanweisungen ändern. Im Zweifelsfall Steuerberater konsultieren.)

Kann ich die Stromkosten für mein E-Auto auch zu Hause absetzen?

Wenn Sie Angestellter sind und das Auto privat nutzen, in der Regel nein – es sei denn, der Arbeitgeber übernimmt die Kosten und erfüllt die Voraussetzungen für Steuerfreiheit (z. B. Überlassung einer Wallbox). Selbstständige können Ladestromkosten als Betriebsausgaben absetzen, müssen aber den privaten Anteil herausrechnen.

Was passiert, wenn ich einen Plug-in-Hybrid fahre?

Auch Plug-in-Hybride können von der Steuerbefreiung profitieren, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen – etwa eine Mindestreichweite im Elektromodus von 80 km oder einen maximalen CO₂-Ausstoß von 50 g/km (Stand: 2025). Sonst gilt die normale Besteuerung.

Muss ich das Laden in meiner Steuererklärung angeben?

Wenn das Laden beim Arbeitgeber korrekt als steuerfrei behandelt wird, nein. Es taucht dann gar nicht in Ihrer Steuererklärung auf. Wenn Sie jedoch einen geldwerten Vorteil versteuern müssen (z. B. bei Dienstwagen), wird das über Ihre Gehaltsabrechnung automatisch erfasst und in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

Was ist, wenn mein Arbeitgeber keine Ladeinfrastruktur hat?

Dann können Sie eventuell eine Wallbox zu Hause installieren lassen – auf eigene Kosten oder mit Unterstützung des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt und die Wallbox Ihnen überlässt (zusätzlich zum Gehalt), ist das steuerfrei. Sonst müssen Sie die Kosten selbst tragen und können sie eventuell als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen (bei Selbstständigen).

Wie dokumentiere ich die Ladevorgänge am besten?

Am einfachsten ist es, wenn die Ladesäule oder Wallbox automatisch jeden Ladevorgang speichert (per App oder in einem System). Falls das nicht der Fall ist, können Sie selbst eine Liste führen: Datum, Uhrzeit, geladene kWh, eventuell Kilometerstand. Bei Dienstfahrten zusätzlich Zweck und Ziel notieren.

Was ist, wenn das Finanzamt später nachfragt?

Dann sollten Sie alle Unterlagen bereithalten können: Arbeitsvertrag, Überlassungsvereinbarungen, Dokumentation der Ladevorgänge, eventuell Korrespondenz mit der Personalabteilung. Je besser dokumentiert, desto einfacher wird es, die Steuerfreiheit zu belegen.

Gilt die Steuerbefreiung auch für E-Bikes oder E-Roller?

Ja, grundsätzlich auch für elektrische Zweiräder – sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Allerdings sind die Details hier teilweise anders geregelt als bei Autos. Bei Unsicherheiten Steuerberater fragen.


Heute, fast ein Jahr nachdem Markus sein E-Auto bekommen hat, schauen wir mit einem guten Gefühl auf die ganze Geschichte zurück. Ja, wir hatten einen kleinen Schockmoment, als das Thema Steuern aufkam. Aber am Ende hat sich alles geklärt, und wir haben eine Menge gelernt. Nicht nur über Steuerrecht und Elektromobilität, sondern auch darüber, wie wichtig es ist, proaktiv zu sein – Fragen zu stellen, sich zu informieren, nicht einfach davon auszugehen, dass schon alles passen wird.

Unsere wichtigste Erkenntnis: Elektromobilität ist nicht nur eine Frage der Technik, sondern auch der Organisation. Wer ein E-Auto fährt, sollte sich nicht nur um Reichweite und Ladezeiten Gedanken machen, sondern auch um Verträge, Dokumentation und Steuerrecht. Das klingt nach viel Aufwand, ist aber machbar – und lohnt sich.

Wenn wir heute zurückblicken auf jenen Moment in der Kantine, als Markus' Kollege die Frage nach der Steuer stellte, dann denken wir: Es war gut, dass er das angesprochen hat. Denn hätte er geschwiegen, hätten wir vielleicht irgendwann Post vom Finanzamt bekommen – mit Nachforderungen, Zinsen, Ärger. Stattdessen haben wir alles rechtzeitig geklärt, und Markus kann jeden Tag entspannt zur Arbeit fahren, sein Auto anschließen und wissen: Das ist alles in Ordnung.

In diesem Sinne: Informiert euch, fragt nach, dokumentiert. Und genießt die Fahrt – elektrisch, steuerlich sauber und mit gutem Gewissen.