
Kind verletzt Nachbarskind mit Stein – haftet man wirklich?
Zuletzt aktualisiert: 29.10.2025
🔹 Worum es heute geht: Ein Spielunfall zwischen Kindern, eine Platzwunde und die Frage, wer für die medizinischen Kosten aufkommt – und was das Gesetz über die Haftung von Kindern und Eltern sagt.
🔹 Was wir gelernt haben: Kinder unter sieben Jahren haften grundsätzlich nicht für Schäden, und auch Eltern haften nur bei nachweisbarer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Die rechtliche Lage ist komplex, die menschliche Seite mindestens genauso wichtig.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Klare Erklärungen zur Haftung bei Kinderunfällen, praktische Tipps zum Umgang mit solchen Situationen, rechtliche Hintergründe und Checklisten für den Ernstfall.
In den ersten Sekunden nach dem Vorfall war alles wie in Zeitlupe. Tim, unser Fünfjähriger, hatte beim Spielen im Garten einen kleinen Kieselstein aufgehoben und geworfen – nicht böswillig, einfach aus Spiellaune heraus. Der Stein flog in hohem Bogen über den Zaun und traf Lukas, den siebenjährigen Sohn unserer Nachbarn, direkt an der Stirn. Lukas schrie auf, fasste sich an die Wunde, und ich sah sofort das Blut zwischen seinen Fingern. Mein Herz rutschte mir in die Hose. Ich rannte rüber, Tim im Schlepptau, der schon weinte und immer wieder stammelte: „Das wollte ich nicht, das wollte ich nicht!" Die Nachbarin, Frau Meier, kam aus dem Haus gerannt, blass und erschrocken. Lukas weinte, die Wunde blutete stark – Kopfwunden tun das oft, auch wenn sie nicht tief sind. Wir holten Eis, drückten ein sauberes Tuch drauf, und innerhalb von Minuten war klar: Wir müssen ins Krankenhaus. Frau Meier nahm es gefasst, ich bot an mitzufahren, aber sie lehnte ab. „Ist schon okay, ich ruf meinen Mann an." Ich blieb mit Tim zurück, der völlig aufgelöst war, und dachte nur: Was haben wir getan?
Später am Abend, als Lukas wieder zu Hause war – drei Stiche an der Stirn, aber ansonsten wohlauf –, kam Herr Meier zu uns rüber. Nicht aggressiv, aber auch nicht fröhlich. „Können wir kurz reden?" Wir setzten uns in die Küche. Er legte die Krankenhausrechnung auf den Tisch: knapp 280 Euro für Notaufnahme, Wundversorgung, Tetanusimpfung. „Ich will keinen Streit", sagte er, „aber das war ja eindeutig durch Tim verursacht. Ich dachte, das übernimmt eure Haftpflicht?" Ich nickte unsicher. „Klar, natürlich. Wir regeln das." Aber innerlich war ich mir nicht so sicher. Kann ein Fünfjähriger überhaupt haften? Und wenn nicht, haften dann wir als Eltern? Ich versprach, mich bei der Versicherung zu melden, und Herr Meier ging – höflich, aber mit einer gewissen Anspannung. Am nächsten Tag begann unsere Recherche.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber die rechtliche Lage bei Schäden, die Kinder verursachen, ist deutlich komplizierter als gedacht. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen verschiedenen Altersstufen, und davon hängt ab, ob und wie ein Kind für einen Schaden haften kann. Kinder unter sieben Jahren gelten als nicht deliktfähig (§ 828 Abs. 1 BGB, Stand: 2025). Das bedeutet: Sie können rechtlich nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die sie anderen zufügen. Egal ob sie eine Vase umwerfen, ein Auto zerkratzen oder – wie in unserem Fall – ein anderes Kind verletzen. Die Begründung: Kinder in diesem Alter können die Folgen ihres Handelns noch nicht ausreichend einschätzen. Zwischen sieben und zehn Jahren gibt es eine Grauzone: Im Straßenverkehr gelten Kinder auch in diesem Alter noch als nicht deliktfähig (§ 828 Abs. 2 BGB, Stand: 2025). Bei anderen Schäden kommt es darauf an, ob das Kind die nötige Einsichtsfähigkeit hatte – also ob es verstehen konnte, dass sein Verhalten gefährlich ist. Ab zehn Jahren können Kinder grundsätzlich haften, wenn sie die Einsicht hatten. Tim war fünf – also eindeutig unter sieben. Das bedeutete: Er selbst haftet nicht.
(Altersgrenzen und Regelungen können in Einzelfällen durch Rechtsprechung konkretisiert werden. Im Zweifel sollte man rechtlichen Rat einholen.)
In den Tagen danach haben wir uns intensiv mit der Frage beschäftigt, ob wir als Eltern haften, wenn unser Kind nicht haftet. Die Antwort ist kompliziert. Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB, Stand: 2025). Das klingt erst einmal klar, ist in der Praxis aber oft strittig. Denn die Aufsichtspflicht bedeutet nicht, dass man sein Kind jede Sekunde im Blick haben muss – das wäre realitätsfern. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Eltern die Aufsicht altersentsprechend und situationsangemessen wahrgenommen haben. Ein Fünfjähriger darf durchaus allein im eigenen Garten spielen, ohne dass ein Erwachsener ständig daneben steht. Das gehört zur normalen Entwicklung. Aber: Wenn das Kind erkennbar gefährliche Dinge tut – etwa mit Steinen wirft, in der Nähe einer Straße spielt oder mit Feuer hantiert –, müssen Eltern eingreifen. Die Frage ist also: Hätten wir wissen müssen, dass Tim Steine wirft? Hätten wir es verhindern können und müssen?
Später haben wir mit einem Fachanwalt für Familienrecht gesprochen, nennen wir ihn Dr. Fischer. Er erklärte uns, dass die Rechtsprechung in solchen Fällen sehr einzelfallabhängig ist. „Gerichte prüfen immer: War die Aufsicht den Umständen nach angemessen? Hat das Kind vorher schon ähnliches Verhalten gezeigt? War die Situation vorhersehbar? Wenn ein Kind plötzlich, ohne Vorwarnung, etwas tut, was es noch nie getan hat, können Eltern das oft nicht verhindern. Dann liegt keine Aufsichtspflichtverletzung vor." In unserem Fall: Tim hatte vorher noch nie Steine geworfen, zumindest nicht auf Menschen. Er spielte friedlich im Sandkasten, dann im Garten, und plötzlich hatte er den Stein in der Hand. Wir waren im Haus, keine fünf Meter entfernt, die Terrassentür offen. Hätten wir es verhindern können? Vielleicht, wenn wir direkt neben ihm gestanden hätten. Aber ist das realistisch? Dr. Fischer meinte: „In so einem Fall würde ich sagen: keine Aufsichtspflichtverletzung. Aber letztlich entscheidet das ein Gericht, falls es dazu kommt."
Viele Leser:innen haben uns später gefragt, was denn typische Fälle von Aufsichtspflichtverletzung sind. Dr. Fischer nannte einige Beispiele: Wenn Eltern ihr fünfjähriges Kind unbeaufsichtigt an einer stark befahrenen Straße spielen lassen, liegt in der Regel eine Pflichtverletzung vor. Wenn ein Kind wiederholt aggressives Verhalten zeigt (z. B. andere Kinder schlägt oder beißt) und die Eltern nicht eingreifen oder angemessene Maßnahmen ergreifen, ebenfalls. Wenn Eltern ihr Kind mit gefährlichen Gegenständen (Messer, Feuerzeug) hantieren lassen, ohne Aufsicht, ist das fast immer eine Pflichtverletzung. Aber: Wenn ein Kind beim normalen Spielen plötzlich etwas tut, was niemand vorhersehen konnte, und die Eltern in der Nähe und grundsätzlich aufmerksam waren, liegt meist keine Pflichtverletzung vor.
(Rechtsprechung zu Aufsichtspflichtverletzungen ist sehr kasuistisch und kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen. Allgemeine Grundsätze finden sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, Stand: 2025.)
Ganz ehrlich, nachdem wir das alles recherchiert hatten, fühlten wir uns etwas erleichtert – rechtlich gesehen hatten wir wohl keine Pflichtverletzung begangen. Aber das half uns emotional wenig. Denn unser Kind hatte ein anderes Kind verletzt, und wir fühlten uns verantwortlich, auch wenn das Gesetz es anders sah. Wir überlegten: Sollen wir die Kosten trotzdem übernehmen? Aus Kulanz, aus Nachbarschaftspflicht, aus schlechtem Gewissen? Oder sollten wir es unserer Versicherung überlassen?
In den folgenden Tagen haben wir unsere Privathaftpflichtversicherung kontaktiert. Ich füllte das Online-Formular aus, beschrieb den Vorfall detailliert, lud Fotos der Stelle hoch (wo der Stein geworfen wurde), fügte die Krankenhausrechnung bei. Eine Woche später kam die Antwort: „Nach Prüfung Ihres Falls müssen wir Ihnen mitteilen, dass eine Regulierung nicht möglich ist. Ihr Sohn ist zum Zeitpunkt des Vorfalls unter sieben Jahre alt und damit nicht deliktfähig. Eine Aufsichtspflichtverletzung Ihrerseits ist nicht ersichtlich. Somit besteht keine Haftung." Ich las den Brief mehrmals. Einerseits Erleichterung – wir mussten nichts zahlen. Andererseits ein Unbehagen: Was sagen wir den Nachbarn?
Später an diesem Abend ging ich zu Familie Meier und legte ihnen den Brief vor. Ich erklärte, so gut ich konnte, was das bedeutet. Herr Meier runzelte die Stirn. „Das heißt, wir bleiben auf den Kosten sitzen?" Ich nickte. „Rechtlich gesehen: ja. Aber wir können trotzdem..." Er winkte ab. „Schon okay. Kinder sind Kinder. Lukas geht's gut, das ist die Hauptsache." Frau Meier fügte hinzu: „Ehrlich gesagt, Lukas hat letzte Woche auch mit Sand geworfen und Tim fast getroffen. Hätte auch andersherum laufen können." Ich war gerührt und erleichtert. Wir einigten uns darauf, die Hälfte der Kosten zu übernehmen – nicht weil wir mussten, sondern weil es sich richtig anfühlte. Herr Meier stimmte zu. „Das ist fair", sagte er. Und damit war die Sache erledigt. Aber die Fragen blieben.
Viele Leser:innen haben uns gefragt, ob es denn überhaupt Versicherungen gibt, die solche Fälle abdecken. Die Antwort ist: teilweise. Manche Privathaftpflichtversicherungen bieten einen Zusatzbaustein an, der auch deliktunfähige Kinder mitversichert. Das bedeutet: Selbst wenn das Kind unter sieben ist und keine Einsichtsfähigkeit hatte, zahlt die Versicherung trotzdem – aus Kulanz oder als vertragliche Leistung. Solche Tarife sind etwas teurer, aber für Familien mit kleinen Kindern oft sinnvoll. Wir hatten diesen Baustein nicht, aber nach diesem Vorfall haben wir unsere Versicherung gewechselt und einen Tarif gewählt, der deliktunfähige Kinder bis zu 10.000 Euro abdeckt (Stand: 2025). Das kostet uns etwa 20 Euro mehr im Jahr, gibt uns aber ein besseres Gefühl.
(Deckungsumfang und Kosten können je nach Versicherer stark variieren. Ein Vergleich lohnt sich, am besten über unabhängige Portale oder Makler.)
Ganz ehrlich, wir haben uns auch gefragt, wie andere Länder mit diesem Thema umgehen. In vielen EU-Ländern gibt es ähnliche Regelungen: Kinder unter einem bestimmten Alter haften nicht, Eltern nur bei Aufsichtspflichtverletzung. Aber die Details unterscheiden sich. In Frankreich liegt die Altersgrenze niedriger, in den Niederlanden gibt es strengere Anforderungen an die Elternhaftung. Die Europäische Union hat bislang keine einheitliche Regelung für solche zivilrechtlichen Fragen erlassen, da das weitgehend nationale Kompetenz ist (Quelle: europarl.europa.eu, Stand: 2025). Aber es zeigt: Das Thema ist komplex und kulturell unterschiedlich bewertet.
In den Wochen danach haben wir uns auch mit der Frage der Prävention beschäftigt. Denn natürlich wollten wir nicht, dass so etwas nochmal passiert. Wir sprachen mit Tim, erklärten ihm, dass man keine Steine werfen darf, weil das andere verletzen kann. Er verstand es – zumindest auf seine kindliche Weise. Wir führten Regeln ein: Steine dürfen nur im Sandkasten bleiben, nicht auf dem Rasen, nicht in der Nähe des Zauns. Wir erklärten ihm, dass Nachbarskinder Freunde sind und dass man Freunden nicht wehtut. Aber wir wussten auch: Kinder sind unberechenbar. Man kann nicht jedes Risiko ausschließen.
Später haben wir auch mit einer Erziehungsberaterin gesprochen, nennen wir sie Frau Köhler. Sie betonte, dass solche Unfälle Teil der kindlichen Entwicklung sind. „Kinder lernen durch Erfahrung. Wenn ein Kind einmal erlebt, dass sein Verhalten negative Konsequenzen hat – etwa dass ein Freund weint oder verletzt wird –, prägt das oft mehr als hundert Ermahnungen. Natürlich muss man eingreifen und Grenzen setzen, aber man darf auch nicht in Panik verfallen. Kinder sind keine Roboter, die man perfekt programmieren kann." Das beruhigte uns. Wir taten unser Bestes, und mehr konnte man nicht verlangen.
Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, ob die Krankenversicherung des verletzten Kindes in solchen Fällen einspringen kann. Die Antwort ist: Ja, in der Regel zahlt die gesetzliche oder private Krankenversicherung die Behandlungskosten – unabhängig davon, wie die Verletzung entstanden ist. Allerdings: Wenn klar ist, dass ein Dritter die Verletzung verursacht hat, kann die Krankenversicherung versuchen, sich die Kosten von diesem Dritten (oder dessen Haftpflichtversicherung) zurückzuholen. Das nennt man Regressanspruch. In unserem Fall hätte die Krankenversicherung von Familie Meier theoretisch bei uns oder unserer Haftpflicht anfragen können. Aber da weder Tim noch wir hafteten, wäre das erfolglos geblieben. In der Praxis verzichten Krankenkassen oft auf Regress bei kleineren Summen, weil der Aufwand höher ist als der Ertrag.
(Regressansprüche und deren Durchsetzung können je nach Versicherung und Schadenshöhe variieren. Bei größeren Schäden wird häufiger ein Regress versucht.)
Ganz ehrlich, nachdem wir uns so intensiv mit dem Thema beschäftigt hatten, wurde uns klar: Die rechtliche Seite ist das eine, die menschliche Seite das andere. Gesetze können regeln, wer zahlen muss, aber sie können nicht regeln, wie man miteinander umgeht. Wir hatten Glück, dass Familie Meier so verständnisvoll war. Aber wir haben auch von Fällen gehört, in denen aus solchen Vorfällen jahrelange Nachbarschaftsstreits wurden – mit Anwälten, Gutachtern, gerichtlichen Auseinandersetzungen. Deshalb unser Rat: Immer das Gespräch suchen, Verständnis zeigen, und wenn möglich, eine einvernehmliche Lösung finden. Auch wenn man rechtlich nicht haften muss, kann es klug und menschlich sein, trotzdem etwas beizutragen.
In den folgenden Monaten haben wir uns auch mit dem Thema Unfallversicherung für Kinder beschäftigt. Denn wir fragten uns: Was wäre, wenn Tim selbst verletzt worden wäre? Hätte dann die Versicherung der anderen Eltern zahlen müssen? Auch hier gilt: Nur wenn eine Haftung besteht. Wenn das andere Kind unter sieben ist und keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, gibt es keine Haftung – und damit auch keine Zahlung. Deshalb kann eine private Unfallversicherung für Kinder sinnvoll sein. Sie zahlt bei Unfällen unabhängig davon, wer schuld ist – egal ob beim Spielen, im Straßenverkehr oder zu Hause. Laut Stiftung Warentest gibt es für Kinder spezielle Tarife ab etwa 50 Euro im Jahr, die Invaliditätsleistungen und oft auch Krankenhaustagegeld abdecken (Quelle: test.de, Stand: 2025). Wir haben für Tim eine abgeschlossen – nicht aus Angst, sondern aus Vorsorge.
(Unfallversicherungen für Kinder können je nach Anbieter sehr unterschiedliche Leistungen und Kosten haben. Ein Vergleich ist empfehlenswert.)
Später haben wir auch mit anderen Eltern über das Thema gesprochen. Viele hatten ähnliche Erfahrungen gemacht – nicht unbedingt mit Steinen, aber mit anderen Unfällen. Ein Freund erzählte, sein Sohn habe beim Fahrradfahren das Auto eines Nachbarn zerkratzt. Der Nachbar forderte Schadensersatz, aber da der Sohn erst sechs war, gab es keine Haftung. Der Freund zahlte trotzdem die Reparatur – 300 Euro –, um den Frieden zu wahren. Eine andere Bekannte berichtete, ihre Tochter habe beim Spielen die Brille eines anderen Kindes zerbrochen. Auch hier: Kind unter sieben, keine Haftung. Die Eltern der Tochter boten an, die Hälfte der neuen Brille zu zahlen, aber die anderen Eltern lehnten ab. „Ist schon okay, das gehört zum Spielen dazu." Solche Geschichten zeigen: Es gibt kein richtig oder falsch. Jede Familie muss selbst entscheiden, wie sie damit umgeht.
Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, ob es Unterschiede zwischen Sach- und Personenschäden gibt. Die Antwort ist: rechtlich nein, praktisch oft ja. Wenn ein Kind eine Vase zerstört oder ein Auto zerkratzt, ist das ärgerlich, aber meist überschaubar. Wenn ein Kind ein anderes Kind verletzt, ist das emotional viel belastender – für alle Beteiligten. Die rechtlichen Prinzipien sind aber dieselben: Kinder unter sieben haften nicht, Eltern nur bei Aufsichtspflichtverletzung. Allerdings sind bei Personenschäden die Kosten oft höher – Krankenhausbehandlungen, eventuell Folgekosten, Schmerzensgeld. Das macht solche Fälle komplexer.
(Bei Personenschäden können auch Ansprüche auf Schmerzensgeld entstehen, wenn eine Haftung besteht. Diese Ansprüche sind aber oft strittig und müssen im Einzelfall geprüft werden.)
Ganz ehrlich, wir haben uns auch gefragt, ob man solche Unfälle nicht einfach versichern könnte – also eine Art Pauschale, bei der alle Kinder im Dorf oder in der Nachbarschaft automatisch mitversichert sind. Das klingt utopisch, gibt es aber tatsächlich in manchen Gemeinden oder Vereinen. Einige Kommunen schließen für alle Kinder in öffentlichen Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Spielplätze) eine Sammelunfallversicherung ab. Die zahlt bei Unfällen, unabhängig von der Schuldfrage. Das entlastet Eltern und verhindert Streitigkeiten. Allerdings decken solche Versicherungen oft nur bestimmte Situationen ab – nicht das freie Spielen im privaten Garten. Aber die Idee ist gut, und wir hoffen, dass solche Modelle in Zukunft häufiger werden.
In den letzten Wochen haben wir uns auch mit dem Thema Umwelt und Sicherheit beschäftigt – ein Aspekt, der auf den ersten Blick nichts mit unserem Fall zu tun hat, aber indirekt schon. Denn Kinder spielen oft draußen, in der Natur, mit Steinen, Stöcken, Sand. Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) betont, dass freies Spielen in der Natur wichtig für die Entwicklung von Kindern ist – es fördert Kreativität, Motorik und Risikobewusstsein (Quelle: nabu.de, Stand: 2025). Auch der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) weist darauf hin, dass Kinder Erfahrungen mit natürlichen Materialien machen sollten (Quelle: bund-naturschutz.de, Stand: 2025). Aber: Freies Spielen bedeutet auch Risiko. Man kann nicht alle Gefahren ausschließen, ohne Kinder in Watte zu packen. Die Balance zu finden, ist schwer.
(Empfehlungen zu kindgerechtem Spielen und Risikomanagement können je nach pädagogischer Schule und wissenschaftlicher Studie variieren.)
Später haben wir auch über das Thema Digitalisierung und Sicherheit gesprochen – denn heutzutage gibt es Apps und Tracker, mit denen Eltern ihre Kinder jederzeit orten können. Theoretisch könnte man so immer wissen, wo das Kind ist. Aber: Selbst wenn man weiß, wo das Kind ist, kann man nicht jeden Moment kontrollieren, was es tut. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist darauf hin, dass solche Tracking-Apps auch Datenschutz- und Sicherheitsrisiken bergen können (Quelle: bsi.bund.de, Stand: 2025). Und pädagogisch ist ständige Überwachung fragwürdig. Kinder brauchen Freiräume, um selbstständig zu werden. Die Kunst ist, genug Aufsicht zu bieten, ohne zu überwachen.
Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, ob es internationale Unterschiede gibt, wie mit solchen Fällen umgegangen wird. Die Antwort ist: Ja, durchaus. In den USA etwa haften Eltern oft verschuldensunabhängig für Schäden, die ihre Kinder verursachen – zumindest bis zu einer gewissen Summe. In Deutschland ist das anders: Hier gilt das Verschuldensprinzip, das heißt, Eltern haften nur bei eigener Pflichtverletzung. In manchen asiatischen Ländern gibt es noch strengere Familienverantwortung, in skandinavischen Ländern wiederum oft großzügigere soziale Absicherungen, die solche Fälle auffangen. Das zeigt: Rechtssysteme spiegeln kulturelle Werte wider.
Ganz ehrlich, nachdem wir uns so lange mit dem Thema beschäftigt hatten, waren wir froh, dass unser Fall glimpflich ausging. Aber wir haben auch verstanden, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig zu informieren. Deshalb haben wir eine Checkliste erstellt, die wir seitdem immer weitergeben:
✅ Kind verletzt anderes Kind – 6 Steps
- Erste Hilfe leisten: Sofort helfen, Wunde versorgen, bei Bedarf Notarzt rufen. Die Gesundheit des Kindes geht vor.
- Situation klären: Mit den anderen Eltern sprechen, Hergang schildern, Zeugen notieren. Ruhig bleiben, keine Schuldzuweisungen.
- Versicherung kontaktieren: Eigene Privathaftpflicht informieren, Vorfall schildern, Belege sammeln (Fotos, Arztbericht, Zeugenaussagen).
- Rechtliche Lage prüfen: Alter des eigenen Kindes (unter 7 = nicht deliktfähig), Aufsichtspflichtverletzung vorhanden? Bei Unsicherheit Anwalt konsultieren.
- Kulanzlösung erwägen: Auch wenn rechtlich keine Haftung besteht, kann eine Teilübernahme der Kosten sinnvoll sein – für den Frieden und das Nachbarschaftsverhältnis.
- Prävention: Mit dem Kind sprechen, Regeln aufstellen, aber nicht in Panik verfallen. Unfälle gehören zur Kindheit dazu.
(Empfehlungen sind allgemein und sollten an die konkrete Situation angepasst werden. Bei Unsicherheiten rechtlichen oder pädagogischen Rat einholen.)
Nachdem wir diese Checkliste erstellt hatten, fühlten wir uns besser vorbereitet – nicht nur für den Fall, dass Tim wieder etwas anstellt, sondern auch für den Fall, dass er selbst Opfer wird. Denn Unfälle können in beide Richtungen gehen.
In den letzten Monaten haben wir uns auch mit dem Thema Schmerzensgeld beschäftigt. Denn theoretisch könnte bei einer Verletzung auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen – zusätzlich zu den medizinischen Kosten. Aber: Schmerzensgeld setzt voraus, dass jemand haftet. Wenn weder das Kind noch die Eltern haften, gibt es auch kein Schmerzensgeld. In unserem Fall wäre also selbst dann kein Anspruch entstanden, wenn Lukas schwerer verletzt worden wäre. Anders sähe es aus, wenn Tim älter gewesen wäre (ab sieben, mit Einsichtsfähigkeit) oder wenn wir eine Aufsichtspflichtverletzung begangen hätten. Dann hätte Familie Meier Schmerzensgeld fordern können – und unsere Haftpflichtversicherung hätte es zahlen müssen (falls vorhanden und deckungsgleich).
(Schmerzensgeldansprüche sind einzelfallabhängig und oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Höhe und Berechtigung variieren stark.)
Später haben wir auch darüber gesprochen, was passiert wäre, wenn die Verletzung dauerhaft gewesen wäre – etwa eine Narbe, die bleibt. Auch hier gilt: Ohne Haftung keine Entschädigung. Das mag hart klingen, ist aber die logische Konsequenz des Rechtssystems. Es zeigt aber auch, wie wichtig eine gute Versicherung ist – sowohl Haftpflicht (mit Deckung für deliktunfähige Kinder) als auch Unfallversicherung. Denn am Ende geht es nicht nur um Recht, sondern um Absicherung und Vorsorge.
Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, ob es Unterschiede nach Bundesland gibt. Die Antwort ist: Nein, die Grundregeln zur Deliktfähigkeit und Aufsichtspflicht sind bundesweit gleich geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Allerdings kann die Rechtsprechung von Gericht zu Gericht leicht variieren – je nachdem, wie streng oder großzügig ein Richter die Aufsichtspflicht auslegt. In Bayern etwa wird traditionell etwas strenger geurteilt als in manchen norddeutschen Bundesländern. Aber das sind Nuancen, keine grundlegenden Unterschiede.
(Rechtsprechung ist immer einzelfallabhängig und kann regional leicht variieren. Grundsätze sind aber bundesweit einheitlich.)
Ganz ehrlich, nachdem wir uns so lange damit beschäftigt hatten, waren wir froh, dass alles so glimpflich ausging. Lukas' Wunde heilte gut, die Narbe ist kaum sichtbar, und die Freundschaft zwischen ihm und Tim hat keinen dauerhaften Schaden genommen. Aber die Erfahrung hat uns geprägt. Wir sind vorsichtiger geworden, ohne übervorsichtig zu sein. Wir haben gelernt, dass man als Eltern vieles richtig machen kann, aber nicht alles kontrollieren. Und wir haben gelernt, dass gute Nachbarschaft mehr wert ist als jedes Recht.
Visualisierung: Haftung bei Kinderunfällen nach Alter
(Beispielhafte Übersicht, Stand: 2025)
| Alter des Kindes | Deliktfähigkeit | Haftung des Kindes | Haftung der Eltern | Besonderheiten |
| Unter 7 Jahre | Nein | Nein | Nur bei Aufsichtspflichtverletzung | Keine Haftung im Straßenverkehr |
| 7-10 Jahre | Teilweise* | Nur mit Einsichtsfähigkeit** | Nur bei Aufsichtspflichtverletzung | Keine Haftung im Straßenverkehr |
| Ab 10 Jahre | Ja | Ja, wenn Einsichtsfähigkeit vorhanden | Nur bei Aufsichtspflichtverletzung | Volle Deliktfähigkeit |
¹ Teilweise = außerhalb des Straßenverkehrs, wenn Einsichtsfähigkeit gegeben.
² Einsichtsfähigkeit = Kind konnte die Gefährlichkeit seines Handelns erkennen.
(Angaben basieren auf §§ 828, 832 BGB (Stand: 2025) und können im Einzelfall durch Gerichtsentscheidungen konkretisiert werden.)
Nachdem wir diese Tabelle erstellt hatten, wurde uns noch klarer, wie komplex das Thema ist. Aber es half uns auch, die Situation besser einzuordnen. Und wir konnten sie anderen Eltern zeigen, die ähnliche Fragen hatten.
Musterbrief: Schadensmeldung an die Haftpflichtversicherung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melde ich einen Vorfall vom [Datum], bei dem mein Sohn/meine Tochter [Name, Alter] beim Spielen ein anderes Kind verletzt hat.
Die medizinischen Kosten belaufen sich laut beiliegender Rechnung auf [Betrag].
Ich bitte um Prüfung und gegebenenfalls Regulierung des Schadens.
Mit freundlichen Grüßen,
[Name]
(Musterbrief sollte individuell angepasst und mit allen relevanten Belegen verschickt werden.)
Viele Leser:innen haben uns auch gefragt, ob man sich gegen solche Fälle vorbeugend absichern kann. Die Antwort ist: Ja, durch die richtige Versicherung. Eine gute Privathaftpflicht mit Deckung für deliktunfähige Kinder ist das A und O. Zusätzlich kann eine Unfallversicherung für die eigenen Kinder sinnvoll sein. Und: Offene Kommunikation mit Nachbarn und anderen Eltern hilft, Konflikte von vornherein zu vermeiden.
Ganz ehrlich, heute – ein Jahr nach dem Vorfall – können wir entspannter darüber sprechen. Tim und Lukas spielen wieder zusammen, als wäre nichts gewesen. Die Narbe an Lukas' Stirn ist verblasst. Und wir haben unsere Lehren gezogen: Versicherung gewechselt, Regeln aufgestellt, aber vor allem gelernt, dass Kinder Kinder sind. Sie machen Fehler, sie lernen, sie wachsen. Und manchmal zahlt man dafür – mit Geld, mit Nerven, mit schlaflosen Nächten. Aber am Ende ist es das wert.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Haftung bei Kinderunfällen
Viele Leser:innen haben uns nach unserer Geschichte ähnliche Fragen gestellt. Die häufigsten haben wir hier zusammengetragen – mit unseren Antworten und den wichtigsten Infos.
Ab welchem Alter haften Kinder für Schäden?
Kinder unter sieben Jahren haften grundsätzlich nicht (§ 828 Abs. 1 BGB, Stand: 2025). Zwischen sieben und zehn haften sie nur, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit hatten. Im Straßenverkehr haften Kinder erst ab zehn Jahren. (Stand: 2025)*
(Einsichtsfähigkeit ist einzelfallabhängig und wird von Gerichten geprüft.)
Haften Eltern immer, wenn ihr Kind etwas anstellt?
Nein. Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Aufsichtspflicht muss alters- und situationsangemessen sein. Nicht jeder Unfall ist eine Aufsichtspflichtverletzung.
Was ist eine Aufsichtspflichtverletzung?
Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt vor, wenn Eltern die gebotene Aufsicht nicht ausgeübt haben – etwa wenn sie ihr Kind unbeaufsichtigt an einer gefährlichen Stelle spielen lassen oder erkennbar gefährliches Verhalten nicht unterbinden.
Zahlt die Haftpflichtversicherung auch für deliktunfähige Kinder?
Nur wenn der Tarif das ausdrücklich vorsieht. Standard-Tarife decken oft nur Schäden ab, für die eine Haftung besteht. Viele neuere Tarife bieten aber eine Deckung für deliktunfähige Kinder (oft bis 5.000 oder 10.000 Euro).
Was kann ich tun, wenn mein Kind verletzt wurde und niemand haftet?
In solchen Fällen hilft eine private Unfallversicherung für das eigene Kind. Sie zahlt unabhängig davon, wer schuld ist. Ansonsten übernimmt die Krankenversicherung die medizinischen Kosten.
Sollte ich trotzdem zahlen, auch wenn ich nicht haften muss?
Das ist eine persönliche Entscheidung. Aus rechtlicher Sicht müssen Sie nicht. Aus nachbarschaftlicher oder moralischer Sicht kann eine Kulanzlösung sinnvoll sein – etwa eine Teilübernahme der Kosten.
Kann man gegen solche Fälle überhaupt vorbeugen?
Vollständig nicht, aber man kann Risiken minimieren: gute Aufsicht, klare Regeln, Gespräche mit dem Kind, ausreichend Versicherungsschutz. Und: realistische Erwartungen – Kinder sind keine perfekten Wesen.
Gibt es Schmerzensgeld, wenn mein Kind verletzt wurde?
Nur wenn jemand haftet. Ohne Haftung kein Schmerzensgeld. Deshalb ist eine gute Versicherung so wichtig.
Heute können wir sagen: Wir haben aus der Erfahrung gelernt, ohne traumatisiert zu sein. Tim ist immer noch ein fröhlicher, lebendiger Junge, der gerne draußen spielt – und ja, manchmal auch noch Steine in die Hand nimmt. Aber er weiß jetzt, dass man damit vorsichtig sein muss. Und wir wissen, dass man als Eltern nie alles kontrollieren kann. Man kann nur sein Bestes geben, versichert sein und darauf hoffen, dass es am Ende gut ausgeht. Meistens tut es das. Und wenn nicht, hilft oft ein offenes Gespräch mehr als jeder Anwalt.