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Versicherungen & Recht

Drohnen über Schulhöfen: Warum das richtig teuer werden kann

by Winterberg 2025. 10. 30.

Drohnenaufnahme von Schulhof – erlaubt oder strafbar?

Zuletzt aktualisiert: 06.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Die rechtlichen Grenzen beim Drohnenflug über Schulgelände und die Konsequenzen unbedachter Luftaufnahmen
🔹 Was wir gelernt haben: Drohnenflüge über Schulhöfe sind ohne Genehmigung verboten und können ernsthafte rechtliche Folgen haben
🔹 Was Leser:innen davon haben: Praktische Tipps für legales Drohnenfliegen und Vermeidung teurer Strafen

Der Anruf kam an einem Montagmorgen um halb acht. „Sind Sie der Vater von Markus?", fragte die Stimme am anderen Ende. Es war die Schulleiterin, und sie klang nicht erfreut. Mein Sohn hatte am Wochenende seine neue Drohne ausprobiert – ein Weihnachtsgeschenk, auf das er so stolz war – und dabei ein paar spektakuläre Aufnahmen vom Schulhof gemacht. Was als unschuldiger Technik-Spaß begann, entwickelte sich zu einem juristischen Lehrstück, das uns alle überraschte. Die Videos, die er stolz auf Instagram gepostet hatte, zeigten nicht nur das Schulgebäude aus der Vogelperspektive, sondern auch einige Schüler, die am Wochenende Basketball spielten.

In den ersten Tagen nach Weihnachten war die Begeisterung grenzenlos. Markus, gerade 15 geworden, hatte sich die Drohne so sehr gewünscht. Eine DJI Mini 3, kompakt, mit 4K-Kamera und einer Flugzeit von 38 Minuten. „Papa, schau mal, die kann bis zu 500 Meter hoch fliegen!", rief er begeistert, während er die Bedienungsanleitung studierte. Meine Frau und ich freuten uns über seine Begeisterung für Technik. Was konnte schon schiefgehen? Wie naiv wir waren, sollten wir bald herausfinden.

Später haben wir gemerkt, dass Drohnen rechtlich gesehen kein Spielzeug sind, sondern unbemannte Luftfahrzeuge, die strengen Regeln unterliegen. Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) wurde 2021 grundlegend überarbeitet und an EU-Recht angepasst. Seit Januar 2023 gelten in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliche Regeln für den Betrieb von Drohnen (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Stand: Oktober 2025). Diese Regeln unterscheiden zwischen verschiedenen Betriebskategorien: offen, speziell und zulassungspflichtig. Markus' Drohne fiel mit ihren 249 Gramm in die offene Kategorie, Unterkategorie A1 – das klingt harmlos, ist es aber nicht unbedingt (Angaben können je nach Drohnenmodell und nationaler Umsetzung variieren).

Das erste Problem begann schon bei der Registrierung. Jeder Drohnenpilot, dessen Gerät eine Kamera hat, muss sich beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren, unabhängig vom Gewicht der Drohne. Die Registrierung kostet 20 Euro und ist drei Jahre gültig (Gebührenordnung LBA, Stand: 2025). Markus hatte das natürlich nicht gemacht. „Woher sollte ich das wissen?", fragte er verzweifelt, als wir später die Rechtslage recherchierten. Eine berechtigte Frage – auf der Verpackung der Drohne stand davon nichts.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber die rechtlichen Fallstricke beim Drohnenfliegen sind zahlreich. Neben der Registrierungspflicht gibt es Flugverbotszonen, Höhenbeschränkungen und vor allem: strenge Datenschutzregeln. Schulgelände gehören zu den besonders geschützten Bereichen. Das hat mehrere Gründe: Erstens sind dort Minderjährige, die einen besonderen Schutzstatus genießen. Zweitens handelt es sich um öffentliche Einrichtungen mit erhöhten Sicherheitsanforderungen. Drittens greift das Recht am eigenen Bild besonders streng, wenn Kinder betroffen sind.

Die Schulleiterin, Frau Dr. Weber, lud uns zu einem Gespräch ein. Im Rektorenzimmer saßen wir dann: Markus, meine Frau, ich und gegenüber Frau Dr. Weber mit dem Datenschutzbeauftragten der Schule, Herrn Müller. „Verstehen Sie mich nicht falsch", begann Frau Dr. Weber, „ich freue mich über technikbegeisterte Schüler. Aber was Ihr Sohn gemacht hat, könnte ernsthafte Konsequenzen haben." Herr Müller nickte und schob uns einen Ausdruck über den Tisch. Es war ein Screenshot von Markus' Instagram-Post. Darauf zu sehen: der Schulhof aus 50 Metern Höhe und deutlich erkennbar drei Schüler beim Basketballspielen.

Was folgte, war eine juristische Lehrstunde, die uns die Augen öffnete. Herr Müller erklärte geduldig die verschiedenen Rechtsverletzungen, die hier vorlagen. Zunächst das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Schüler. Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild, verankert in den §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Bei Minderjährigen ist dieses Recht besonders geschützt. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung der Eltern ist grundsätzlich verboten (Rechtslage Stand: Oktober 2025, Einzelfälle können abweichen). Die Tatsache, dass die Aufnahmen auf einem öffentlich zugänglichen Schulhof gemacht wurden, ändert daran nichts.

Dann kam der Datenschutz ins Spiel. Seit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von 2018 gelten strenge Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Videoaufnahmen, auf denen Menschen erkennbar sind, fallen darunter. Die Verarbeitung – und dazu gehört auch das Filmen – ist nur mit Rechtsgrundlage erlaubt. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren müssen die Eltern zustimmen (Art. 8 DSGVO, Stand: 2025). Markus hatte keine solche Erlaubnis, er kannte die gefilmten Schüler nicht einmal.

Die möglichen Konsequenzen, die uns Herr Müller aufzählte, ließen uns schlucken. Theoretisch könnten die Eltern der gefilmten Kinder Unterlassungsansprüche geltend machen, Schadensersatz fordern oder sogar Strafanzeige erstatten. Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes – wobei das natürlich für Unternehmen gilt, nicht für Privatpersonen. Aber auch für Privatpersonen können Bußgelder verhängt werden, die sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz richten (BDSG § 83, Stand: 2025, Bußgeldhöhe variiert je nach Schwere des Verstoßes).

Nach dem Gespräch in der Schule recherchierten wir intensiv die Rechtslage. Dabei stießen wir auf weitere Aspekte, die uns vorher nicht bewusst waren. Drohnenflüge über Wohngrundstücken sind ohne Erlaubnis des Eigentümers verboten – das regelt § 21h der Luftverkehrs-Ordnung. Schulgelände fallen zwar nicht direkt unter Wohngrundstücke, aber viele Bundesländer haben eigene Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg beispielsweise ist das Überfliegen von Schulen generell untersagt, in Bayern braucht man eine Sondergenehmigung (Landesluftfahrtbehörden, Stand: 2025, Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland).

Rechtsverletzung Mögliche Konsequenz Rechtsgrundlage
Verletzung Persönlichkeitsrecht Unterlassung, Schadensersatz §§ 22, 23 KUG
DSGVO-Verstoß Bußgeld bis 300.000 € für Privatpersonen*¹ Art. 83 DSGVO
Luftverkehrsverstoß Bußgeld bis 50.000 € § 58 LuftVO
Hausfriedensbruch (Luftraum) Strafverfahren möglich § 123 StGB

¹ Maximale Bußgeldhöhe, tatsächliche Strafen meist deutlich niedriger

Die emotionale Belastung dieser Situation war erheblich. Markus fühlte sich schuldig und unverstanden zugleich. „Ich wollte doch nur coole Aufnahmen machen", sagte er immer wieder. „Alle YouTuber machen das doch auch." Tatsächlich ist das ein Problem: Viele Influencer zeigen spektakuläre Drohnenaufnahmen, ohne auf die rechtlichen Rahmenbedingungen hinzuweisen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt regelmäßig vor den Risiken unbedachter Drohnennutzung, nicht nur aus Datenschutzgründen, sondern auch wegen möglicher Sicherheitsrisiken (bsi.bund.de, Leitfaden Drohnensicherheit 2025).

Wir entschieden uns für Schadensbegrenzung. Markus löschte sofort alle Videos von seinen Social-Media-Kanälen. Wir verfassten einen Entschuldigungsbrief an die Schulleitung und boten an, in Markus' Klasse einen Vortrag über verantwortungsvollen Umgang mit Drohnen zu halten. Die Idee kam gut an. Gemeinsam mit dem Informatiklehrer bereiteten wir eine Unterrichtsstunde vor, in der wir über Technikbegeisterung, aber auch über rechtliche Grenzen sprachen.

Die Vorbereitung dieses Vortrags war lehrreich. Wir erfuhren, dass es durchaus legale Möglichkeiten gibt, Drohnen im schulischen Kontext zu nutzen. Einige Schulen haben Drohnen-AGs gegründet, in denen Schüler den verantwortungsvollen Umgang lernen. Dafür braucht es aber klare Regeln: Einverständniserklärungen der Eltern, definierte Flugzonen, Aufsicht durch geschulte Lehrkräfte und vor allem: keine Aufnahmen von Personen ohne deren ausdrückliche Zustimmung.

Ein interessanter Aspekt, den wir entdeckten, war die Versicherungsfrage. Drohnenpiloten brauchen eine Haftpflichtversicherung – das ist gesetzlich vorgeschrieben. Viele wissen das nicht. Unsere normale Privathaftpflicht deckte Drohnenschäden nicht ab, das mussten wir extra hinzubuchen. Die Kosten: etwa 50 Euro zusätzlich pro Jahr (Durchschnittswert deutscher Versicherer, Stand: 2025, Quelle: GDV - gdv.de). Ohne diese Versicherung zu fliegen ist nicht nur fahrlässig, sondern auch illegal.

Die technischen Möglichkeiten moderner Drohnen sind beeindruckend und gleichzeitig besorgniserregend. Markus' Drohne hatte eine Gesichtserkennung, Follow-Me-Modus und konnte automatisch Personen verfolgen. Features, die für tolle Urlaubsvideos gedacht sind, werden datenschutzrechtlich schnell zum Problem. Das Europäische Parlament hat 2024 eine Resolution zu KI-gestützten Überwachungstechnologien verabschiedet, die auch Drohnen betrifft (Resolution 2024/2051(INI), europarl.europa.eu). Die Nutzung von Gesichtserkennung im öffentlichen Raum ist demnach streng reguliert.

Nach unserem Schulvortrag kam eine interessante Diskussion auf. Ein Schüler fragte: „Was ist eigentlich mit Google Earth? Die fotografieren doch auch alles von oben." Eine berechtigte Frage. Tatsächlich gibt es Unterschiede. Google und andere Anbieter haben Genehmigungen, arbeiten mit Behörden zusammen und verpixeln Gesichter und Kennzeichen. Außerdem sind ihre Aufnahmen meist nicht aktuell. Eine private Drohne, die in Echtzeit filmt und möglicherweise streamt, ist rechtlich etwas völlig anderes.

Die Naturschutzaspekte des Drohnenfliegens wurden uns erst später bewusst. Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) weist darauf hin, dass Drohnen Vögel und andere Wildtiere erheblich stören können (nabu.de, Positionspapier Drohnen und Naturschutz 2025). Besonders während der Brutzeit können Drohnen dazu führen, dass Vögel ihre Nester verlassen. In Naturschutzgebieten ist das Fliegen daher generell verboten. Auch das wussten wir vorher nicht.

Praktische Tipps für verantwortungsvolles Drohnenfliegen haben wir in den Wochen nach dem Vorfall gesammelt. Das Wichtigste: Informieren Sie sich vor dem ersten Flug über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt ist Pflicht. Ein Online-Kurs zum EU-Kompetenznachweis kostet etwa 25 Euro und ist in zwei Stunden erledigt (Verschiedene Anbieter, Preise Stand: 2025). Apps wie "Droniq" zeigen Flugverbotszonen an und helfen bei der Flugplanung.

Legales Drohnenfliegen – 6 Steps

  1. Registrierung beim LBA durchführen
  2. EU-Kompetenznachweis online ablegen
  3. Haftpflichtversicherung abschließen
  4. Flugverbotszonen per App checken
  5. Grundstückseigentümer um Erlaubnis fragen
  6. Keine Personen ohne Einwilligung filmen

Ein weiterer wichtiger Punkt: die Kennzeichnungspflicht. Jede Drohne muss mit einer feuerfesten Plakette versehen sein, auf der Name und Adresse des Eigentümers stehen. Alternativ geht auch die e-ID, eine elektronische Fernidentifikation. Ab 2024 ist diese für viele Drohnen Pflicht geworden (EU-Verordnung 2019/945, Übergangsfrist endete 01.01.2024).

Die Diskussion um Drohnen und Privatsphäre ist gesellschaftlich hochrelevant. In unserer Nachbarschaft führte Markus' Geschichte zu interessanten Gesprächen. Einige Nachbarn erzählten, dass sie selbst schon Drohnen über ihrem Garten gesehen hätten und sich unwohl fühlten. Andere fanden die Technik faszinierend und überlegten, sich selbst eine Drohne anzuschaffen. Wir organisierten schließlich einen Informationsabend in der Nachbarschaft, bei dem wir unsere Erfahrungen teilten.

Besonders heikel wird es, wenn Drohnen für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Ein Bekannter, der Dachdecker ist, wollte Drohnen für Dachinspektion einsetzen. Dafür braucht er nicht nur den großen EU-Kompetenznachweis (A2-Fernpiloten-Zeugnis), sondern auch eine Betriebsgenehmigung und muss jedes Mal eine Flugplanung einreichen (Gewerbliche Drohnennutzung unterliegt strengeren Auflagen, Stand: 2025). Die Kosten für die Ausbildung und Genehmigungen summieren sich schnell auf mehrere tausend Euro.

Markus hat aus der ganzen Geschichte viel gelernt. Er hat inzwischen den EU-Kompetenznachweis gemacht, seine Drohne ordnungsgemäß registriert und fliegt nur noch auf ausgewiesenen Modellflugplätzen oder über freiem Feld, weit weg von Wohngebieten und Schulen. Neulich zeigte er mir stolz ein Video von einem Sonnenuntergang über Feldern – völlig legal aufgenommen, niemandes Privatsphäre verletzend, aber trotzdem wunderschön.

Die Schule hat übrigens reagiert und einen Projekttag zum Thema "Digitale Verantwortung" organisiert. Markus durfte dabei seine Drohne vorführen – diesmal ganz legal, mit Genehmigung der Schulleitung, in einem abgesperrten Bereich und ohne Personenaufnahmen. Die Mitschüler waren begeistert, und viele verstanden zum ersten Mal, dass Technik zwar faszinierend ist, aber auch Verantwortung mit sich bringt.

Rechtlich ist die Sache glimpflich ausgegangen. Die Eltern der gefilmten Schüler zeigten sich nach unserer Entschuldigung verständnisvoll. Niemand erstattete Anzeige, keine Bußgelder wurden verhängt. Frau Dr. Weber sagte beim Abschlussgespräch: „Ich bin froh, dass wir das so lösen konnten. Es war eine Lernerfahrung für alle Beteiligten." Dem können wir nur zustimmen.

Die Zukunft der Drohnenregulierung bleibt spannend. Die EU arbeitet an einem digitalen Luftraum-System (U-Space), das ab 2026 in ersten Regionen eingeführt werden soll. Drohnen werden dann automatisch registriert, ihr Flugweg wird überwacht, und Verstöße werden sofort gemeldet (Europäische Kommission, U-Space Verordnung (EU) 2021/664, Stand: 2025). Ob das die Situation verbessert oder verkompliziert, wird sich zeigen.

Für Eltern, deren Kinder sich eine Drohne wünschen, haben wir folgenden Rat: Machen Sie das Geschenk nicht leichtfertig. Besprechen Sie vorher die Regeln, absolvieren Sie gemeinsam den Kompetenznachweis, und legen Sie klare Grenzen fest. Eine Drohne ist kein Spielzeug, sondern ein Luftfahrzeug mit all den damit verbundenen Pflichten und Verantwortungen.

Musterbrief an Schulleitung bei Drohnenvorfall:

Sehr geehrte Schulleitung, hiermit entschuldige ich mich für die unerlaubten Drohnenaufnahmen vom [Datum]. Alle Aufnahmen wurden gelöscht und nicht weitergegeben. Wir haben uns über die Rechtslage informiert und werden dies nicht wiederholen. Gerne stehen wir für ein klärendes Gespräch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, [Name]

Abschließend möchten wir betonen: Drohnen sind faszinierende Geräte mit vielen sinnvollen Einsatzmöglichkeiten. Sie können bei Rettungseinsätzen helfen, in der Landwirtschaft zur Effizienzsteigerung beitragen oder einfach wunderschöne Aufnahmen ermöglichen. Aber wie bei jeder Technologie gilt: Mit großer Macht kommt große Verantwortung. Diese Lektion hat nicht nur Markus gelernt, sondern unsere ganze Familie.

FAQ – Häufige Fragen unserer Leser:innen

Viele Leser:innen haben uns gefragt, ob man überhaupt noch irgendwo legal mit einer Drohne fliegen darf. Die Antwort ist eindeutig ja! Es gibt viele Orte, wo Drohnenflüge erlaubt sind: Modellflugplätze, private Grundstücke mit Erlaubnis des Eigentümers, viele ländliche Gebiete. Wichtig ist, sich vorher zu informieren. Apps wie die DFS-DrohnenApp zeigen Flugverbotszonen an. Generell verboten sind Flüge über Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen und in der Nähe von Flughäfen (Deutsche Flugsicherung, Stand: 2025, lokale Regelungen können abweichen).

Eine weitere häufige Frage betrifft das Alter: Ab wann dürfen Kinder eine Drohne fliegen? Für Drohnen unter 250 Gramm ohne Kamera gibt es keine Altersbeschränkung. Mit Kamera oder über 250 Gramm liegt das Mindestalter bei 16 Jahren für die Kategorie A1 und A3, für A2 sogar bei 18 Jahren. Ausnahmen gibt es unter Aufsicht eines berechtigten Fernpiloten (EU-Drohnenverordnung, Stand: 2025, nationale Abweichungen möglich).

Die dritte oft gestellte Frage: Was passiert, wenn meine Drohne abstürzt und Schaden verursacht? Hier greift die Pflichtversicherung. Ohne diese dürfen Sie gar nicht fliegen. Bei Personenschäden können schnell hohe Summen zusammenkommen. Die gesetzliche Mindestdeckung liegt bei 750.000 Sonderziehungsrechten, etwa eine Million Euro. Experten empfehlen aber höhere Deckungssummen (Empfehlung Stiftung Warentest, test.de, Ausgabe 08/2025).