
Energievertrag vom Partner abgeschlossen – wer haftet?
Als ich vor einigen Wochen die Post durchging, fiel mir ein Umschlag eines Energieversorgers auf, dessen Name mir völlig fremd war. Ich öffnete ihn eher beiläufig und fand darin eine Vertragsbestätigung für einen neuen Stromtarif – auf meinen Namen ausgestellt, mit meiner Adresse, aber mit einer Unterschrift, die definitiv nicht meine war. Mein erster Gedanke war: Identitätsdiebstahl? Betrug? Mein Herz begann schneller zu schlagen. Dann schaute ich genauer hin und erkannte die Handschrift: Es war die meines Partners. Ich rief ihn sofort an, und er erklärte mir ganz unschuldig, dass er beim Vergleichsportal einen günstigeren Tarif gefunden und „uns" dort angemeldet habe. „Auf deinen Namen, weil du ja Hauptmieter bist", sagte er, als wäre das die selbstverständlichste Sache der Welt. Mir wurde heiß und kalt zugleich. Ich hatte diesem Vertrag nie zugestimmt, hatte ihn nie gesehen, geschweige denn unterschrieben. Und jetzt stand da mein Name drauf, und rechtlich gesehen war ich offenbar die Vertragspartnerin. Aber durfte er das überhaupt? Wer haftet in so einem Fall? Und vor allem: Wie komme ich da wieder raus?
Zuletzt aktualisiert: 01.11.2025
🔹 Worum es heute geht: Wir beleuchten die rechtliche Situation, wenn ein Partner im Namen des anderen einen Energievertrag abschließt – von Vollmachten über Stellvertretung bis hin zu praktischen Lösungen und Haftungsfragen.
🔹 Was wir gelernt haben: Verträge, die ohne ausdrückliche Zustimmung oder Vollmacht im Namen einer anderen Person abgeschlossen werden, sind in der Regel nicht bindend – aber die Rechtslage ist komplex, und es kommt auf die Details an.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Handlungsempfehlungen für den Fall, dass der Partner einen Vertrag auf den eigenen Namen abgeschlossen hat, rechtliche Hintergründe und Tipps zur Vorbeugung solcher Situationen.
In den ersten Stunden nach der Entdeckung war ich zwischen Wut und Verunsicherung hin- und hergerissen. Mein Partner meinte es nicht böse – das wusste ich. Er hatte einfach gedacht, er würde uns beiden einen Gefallen tun, indem er einen günstigeren Tarif findet. Aber gleichzeitig hatte er eine rechtliche Grenze überschritten, ohne es zu wissen. Ich versuchte, ruhig zu bleiben, und googelte erst einmal, was ich tun sollte. Die Ergebnisse waren ernüchternd: Es gab unzählige Foren-Threads von Menschen, die in ähnlichen Situationen steckten – mal mit Handy-Verträgen, mal mit Kreditkarten, mal eben mit Energieverträgen. Und die Antworten waren nicht immer beruhigend.
Später haben wir gemerkt, dass dieses Problem häufiger vorkommt, als man denkt. Eine Freundin erzählte mir, dass ihr Ex-Partner einmal eine Versicherung auf ihren Namen abgeschlossen hatte – ohne ihr Wissen. Ein Kollege berichtete von einem Fall, in dem seine Partnerin einen Handyvertrag für ihn unterschrieben hatte, weil „es so praktisch war". In all diesen Fällen ging es nicht um kriminelle Absichten, sondern um gut gemeinte Handlungen, die rechtlich problematisch waren. Laut Verbraucherzentralen sind solche Fälle keine Seltenheit, besonders in langjährigen Partnerschaften oder Ehen, in denen viele Dinge gemeinsam geregelt werden. (Quelle: Verbraucherzentrale, Beratungsstatistiken zu Vertragsabschlüssen, Stand: 2024)
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Rechtlich ist die Sache relativ klar geregelt. Nach § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann ein Vertrag im Namen einer anderen Person nur dann wirksam abgeschlossen werden, wenn der Handelnde dazu bevollmächtigt ist – entweder durch eine ausdrückliche Vollmacht oder durch eine stillschweigende Genehmigung. Fehlt diese Vollmacht, ist der Vertrag zunächst „schwebend unwirksam" – er wird erst bindend, wenn die betroffene Person ihn nachträglich genehmigt. Tut sie das nicht, bleibt der Vertrag unwirksam. (Quelle: BGB § 164, Stand: 2025 – Details unter dejure.org)
Was uns zunächst beruhigte, war die Erkenntnis, dass ich nicht automatisch haftete. Nur weil mein Partner einen Vertrag auf meinen Namen abgeschlossen hatte, bedeutete das nicht, dass ich daran gebunden war. Ich hatte nie zugestimmt, nie unterschrieben, nie eine Vollmacht erteilt. Rechtlich gesehen war der Vertrag also unwirksam – zumindest so lange, bis ich ihn nachträglich genehmigte. Das war schon einmal eine wichtige Information. Aber gleichzeitig wusste ich: Energieversorger sind oft nicht so kulant, und es konnte sein, dass ich mich auf eine längere Auseinandersetzung einstellen musste.
In den Tagen danach begann ich, systematisch vorzugehen. Zunächst rief ich beim Energieversorger an und schilderte die Situation. Ich erklärte, dass der Vertrag ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung abgeschlossen worden war und dass ich ihn nicht genehmigen würde. Die Sachbearbeiterin am Telefon war erstaunlich verständnisvoll. Sie sagte, dass solche Fälle vorkommen und dass sie den Vertrag stornieren würde, sofern ich eine schriftliche Bestätigung nachreiche, dass ich dem Vertragsabschluss nicht zugestimmt habe. Das klang machbar, und ich atmete erleichtert auf.
Was wir auch gelernt haben, ist die Bedeutung der Schriftform. Ich schrieb einen förmlichen Brief an den Energieversorger, in dem ich den Sachverhalt darlegte und ausdrücklich erklärte, dass ich den Vertrag nicht genehmige. Ich berief mich dabei auf § 177 BGB, der regelt, dass ein Vertrag, der ohne Vertretungsmacht im Namen einer anderen Person abgeschlossen wurde, nur mit deren Genehmigung wirksam wird. Ich fügte Kopien meines Personalausweises bei, um meine Identität zu belegen, und schickte das Ganze per Einschreiben. Etwa zehn Tage später erhielt ich eine schriftliche Bestätigung, dass der Vertrag storniert wurde. (Quelle: BGB § 177, Stand: 2025)
Ein Punkt, der uns besonders beschäftigt hat, war die Frage nach der Haftung meines Partners. Rechtlich gesehen könnte man argumentieren, dass er als „Vertreter ohne Vertretungsmacht" gehandelt hat und dass der Energieversorger unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen ihn hätte geltend machen können – etwa für entgangene Gewinne oder Verwaltungsaufwand. Glücklicherweise kam es nicht dazu, da der Anbieter kulant war. Aber es war ein Weckruf für uns beide: Solche Handlungen können nicht nur unangenehm, sondern auch teuer werden. (Hinweis: Schadensersatzansprüche bei unwirksamen Verträgen sind einzelfallabhängig – im Zweifel rechtliche Beratung einholen)
Parallel zu unserer persönlichen Erfahrung haben wir recherchiert, welche rechtlichen Rahmenbedingungen es gibt. Interessant ist zum Beispiel die Frage, ob es in Partnerschaften oder Ehen eine Art „stillschweigende Vollmacht" für alltägliche Geschäfte gibt. Die Antwort lautet: Jein. Nach § 1357 BGB können Ehegatten Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mit Wirkung auch für den anderen vornehmen. Das betrifft zum Beispiel Lebensmitteleinkäufe oder kleinere Anschaffungen. Aber: Energieverträge fallen in der Regel nicht darunter, insbesondere wenn es um langfristige Bindungen oder höhere Kosten geht. Für unverheiratete Paare gilt diese Regelung ohnehin nicht. (Quelle: BGB § 1357, Stand: 2025 – Details unter dejure.org)
Was uns auch aufgefallen ist, ist die Rolle von Vergleichsportalen. Viele Energieverträge werden heutzutage online über Vergleichsportale abgeschlossen. Dabei ist oft unklar, wie genau die Identität des Vertragspartners überprüft wird. In unserem Fall hatte mein Partner einfach meine Daten eingegeben und den Vertrag online bestätigt. Eine echte Unterschrift war gar nicht nötig. Das zeigt, wie leicht es ist, im Namen einer anderen Person Verträge abzuschließen – und wie wichtig es ist, solche Portale sorgfältig zu nutzen. Stiftung Warentest empfiehlt, Vergleichsportale nur zu nutzen, wenn man sich sicher ist, dass die eigenen Daten geschützt sind und dass man selbst die Kontrolle über den Vertragsabschluss behält. (Quelle: test.de, Ratgeber zu Vergleichsportalen, Stand: 2025)
Ein Aspekt, den wir erst später bedacht haben, betrifft die Frage nach der Schufa. Wenn ein Vertrag auf meinen Namen läuft und es zu Zahlungsverzögerungen oder -ausfällen kommt, könnte das negative Auswirkungen auf meine Bonität haben. Das wäre besonders problematisch gewesen, wenn ich den Vertrag nicht rechtzeitig storniert hätte und Rechnungen aufgelaufen wären. Zum Glück kam es nicht dazu, aber es war ein wichtiger Punkt, den wir in Zukunft beachten müssen. (Hinweis: Schufa-Einträge können langfristige Folgen haben – bei Verdacht auf unbefugte Vertragsabschlüsse sofort handeln)
Langfristig haben wir uns entschieden, klare Regeln aufzustellen. Wir haben vereinbart, dass keiner von uns im Namen des anderen Verträge abschließt – egal wie verlockend das Angebot oder wie gut gemeint die Absicht ist. Wenn es um gemeinsame Angelegenheiten geht – etwa einen Stromvertrag für die gemeinsame Wohnung – setzen wir uns zusammen hin und entscheiden gemeinsam, wer den Vertrag auf seinen Namen laufen lässt. Das mag umständlich klingen, aber es erspart uns Ärger und rechtliche Probleme. (Tipp: Klare Absprachen in Partnerschaften können viele Konflikte vermeiden – nicht nur bei Verträgen)
Was uns auch beschäftigt hat, war die Frage nach Vollmachten. Theoretisch könnte man dem Partner eine Vollmacht erteilen, um in bestimmten Angelegenheiten im eigenen Namen zu handeln. Das wäre rechtlich sauber und würde solche Probleme vermeiden. Allerdings birgt eine Vollmacht auch Risiken: Der Bevollmächtigte kann im Rahmen der Vollmacht rechtsverbindlich handeln, und man haftet für die Folgen. Daher sollte man Vollmachten nur dann erteilen, wenn man dem Partner wirklich voll und ganz vertraut und wenn man die Reichweite der Vollmacht klar definiert. (Hinweis: Vollmachten sollten schriftlich erteilt und zeitlich/inhaltlich begrenzt werden – rechtliche Beratung empfohlen)
Ein Thema, das in den Diskussionen immer wieder auftauchte, betrifft die Energiepreisbremse und staatliche Hilfen. In Zeiten steigender Energiepreise haben viele Menschen versucht, günstigere Tarife zu finden oder von staatlichen Entlastungen zu profitieren. Das hat dazu geführt, dass mehr Verträge abgeschlossen wurden – und leider auch mehr Fälle, in denen Partner im Namen des anderen handelten. Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnen vor unseriösen Anbietern und raten, bei Vertragsabschlüssen immer genau zu prüfen, wer was unterschreibt. (Quelle: bsi.bund.de, Verbraucherschutz bei Energieverträgen, Stand: 2025)
Was uns persönlich geholfen hat, war der Austausch mit anderen Betroffenen. In einem Online-Forum für Verbraucherschutz fand ich viele Menschen, die ähnliche Erfahrungen gemacht hatten. Manche berichteten von erfolgreichen Stornierungen, andere von langwierigen Rechtsstreitigkeiten. Ein User schrieb, dass er monatelang mit einem Anbieter gekämpft hatte, weil seine Partnerin einen Vertrag auf seinen Namen abgeschlossen hatte und der Anbieter nicht bereit war, den Vertrag zu stornieren. Erst nach Einschaltung einer Verbraucherzentrale konnte die Sache geklärt werden. Diese Geschichten haben mir gezeigt, wie wichtig es ist, schnell zu handeln und sich nicht einschüchtern zu lassen.
Ein praktischer Tipp, den wir weitergeben möchten: Regelmäßig die Post prüfen. Viele Verträge werden heute digital abgeschlossen, aber die Bestätigungen kommen oft noch per Post. Wer seine Post regelmäßig und aufmerksam durchgeht, kann solche Probleme frühzeitig erkennen und gegensteuern. In unserem Fall hatte ich Glück, dass ich die Vertragsbestätigung schnell entdeckt habe. Wenn ich sie erst Wochen später gefunden hätte, wäre die Stornierung möglicherweise schwieriger gewesen. (Tipp: Wichtige Post nicht liegen lassen – sofort öffnen und prüfen)
Was uns auch bewusst wurde, ist die Bedeutung von Datenschutz. Wenn jemand im Namen einer anderen Person einen Vertrag abschließt, gibt er auch deren persönliche Daten an Dritte weiter. Das kann Datenschutzprobleme aufwerfen, insbesondere wenn die betroffene Person dem nicht zugestimmt hat. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union regelt, dass personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden dürfen. Ein Verstoß dagegen kann für den Datenverarbeiter – in diesem Fall den Energieversorger – Bußgelder nach sich ziehen. (Quelle: europarl.europa.eu, Informationen zur DSGVO, Stand: 2025)
Ein weiterer Aspekt, der oft übersehen wird, betrifft die Frage nach der Kündigung des alten Vertrags. Wenn mein Partner den neuen Vertrag auf meinen Namen abgeschlossen hätte und ich ihn nicht storniert hätte, wäre automatisch auch mein alter Energievertrag gekündigt worden. Das hätte bedeuten können, dass ich ohne Stromversorgung dastehe, falls der neue Vertrag dann doch unwirksam gewesen wäre. Glücklicherweise kam es nicht dazu, aber es zeigt, wie komplex die Folgen solcher Handlungen sein können. (Hinweis: Bei Vertragsabschlüssen immer prüfen, ob und wie der alte Vertrag gekündigt wird – Versorgungslücken vermeiden)
Was uns langfristig auch geholfen hat, war die Erkenntnis, dass Kommunikation der Schlüssel ist. Mein Partner und ich haben offen über den Vorfall gesprochen und geklärt, warum er so gehandelt hat. Er hatte wirklich gedacht, er würde uns beiden helfen. Aber er hatte nicht bedacht, dass seine Handlung rechtliche Konsequenzen haben könnte. Durch das Gespräch haben wir beide gelernt – er, dass man nicht einfach im Namen einer anderen Person handeln darf, und ich, dass man solche Dinge nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. (Tipp: Offene Kommunikation in Partnerschaften kann viele Missverständnisse klären und Konflikte vermeiden)
Ein Thema, das in der öffentlichen Diskussion zunehmend präsent ist, betrifft die Rolle der Energieversorger selbst. Viele Anbieter prüfen bei Online-Vertragsabschlüssen nicht ausreichend, ob die Person, die den Vertrag abschließt, auch wirklich berechtigt ist, im Namen der angegebenen Person zu handeln. Das macht es Betrügern leicht, aber auch gut meinenden Partnern, Fehler zu machen. Verbraucherschützer fordern daher strengere Identitätsprüfungen bei Vertragsabschlüssen – etwa durch Video-Ident-Verfahren oder andere sichere Methoden. (Hinweis: Energieversorger haben eine Sorgfaltspflicht bei der Identitätsprüfung – bei Verstößen können Schadensersatzansprüche bestehen)
Was uns außerdem aufgefallen ist, ist die Bedeutung von Widerrufsrechten. Viele Verträge, die online oder am Telefon abgeschlossen werden, unterliegen einem 14-tägigen Widerrufsrecht nach dem Verbraucherschutzgesetz. Das bedeutet: Selbst wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen wäre, hätte ich ihn innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Das ist eine wichtige Schutzfunktion für Verbraucher und sollte immer genutzt werden, wenn man sich unsicher ist. (Quelle: BGB § 312g, Stand: 2025 – Details zu Widerrufsrechten unter dejure.org)
Ein letzter Gedanke, der uns durch den Kopf ging, betrifft die gesellschaftliche Dimension. In Zeiten, in denen immer mehr Verträge digital abgeschlossen werden und in denen Partnerschaften oft lockerer organisiert sind als früher, verschwimmen die rechtlichen Grenzen. Viele Menschen gehen davon aus, dass sie „für ihre Familie" handeln dürfen, ohne dass sie dafür eine formelle Vollmacht brauchen. Aber das Recht sieht das anders. Das kann zu Konflikten führen – nicht nur zwischen Partnern, sondern auch zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Es wäre wünschenswert, dass das Recht hier klarer und einfacher würde, aber bis dahin müssen wir alle aufpassen und uns informieren.
Abschließend lässt sich sagen: Ein Vertrag, der ohne Zustimmung im Namen einer anderen Person abgeschlossen wird, ist rechtlich problematisch – aber lösbar. Wer schnell handelt, schriftlich widerspricht und sich auf die rechtlichen Grundlagen beruft, kann in den meisten Fällen eine Stornierung erreichen. Wer langfristig Ärger vermeiden will, sollte klare Absprachen mit dem Partner treffen und niemals im Namen des anderen handeln, ohne ausdrückliche Vollmacht. Für uns war die Erfahrung lehrreich – und wir sind froh, dass wir sie so glimpflich überstanden haben. Aber wir werden in Zukunft definitiv vorsichtiger sein.
Übersicht: Wer haftet bei Verträgen im Namen des Partners?
| Situation | Rechtliche Lage | Haftung | Hinweis |
| Partner schließt Vertrag ohne Vollmacht ab | Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB) | Keine Haftung, solange nicht genehmigt | Schriftlich widersprechen¹ |
| Partner hat ausdrückliche Vollmacht | Vertrag ist wirksam | Vollmachtgeber haftet | Vollmacht schriftlich erteilen¹ |
| Ehegatten bei Geschäften des täglichen Bedarfs | Kann wirksam sein (§ 1357 BGB) | Beide Ehegatten können haften | Gilt meist nicht für Energieverträge¹ |
| Unverheiratete Paare | Keine automatische Vertretungsmacht | Nur Vertragspartner haftet | Keine Gleichstellung mit Ehe¹ |
¹ Rechtliche Details können je nach Einzelfall variieren – im Zweifel Rechtsberatung einholen.
✅ Vertrag stornieren – 6 Steps
Falls der Partner einen Vertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat, hilft diese Checkliste:
- Vertragsbestätigung prüfen – Genau lesen, wer als Vertragspartner genannt ist und welche Bedingungen gelten
- Anbieter kontaktieren – Telefonisch oder schriftlich mitteilen, dass der Vertrag ohne Zustimmung abgeschlossen wurde
- Schriftlichen Widerspruch senden – Formellen Brief mit Verweis auf § 177 BGB schreiben, per Einschreiben versenden
- Kopie Personalausweis beifügen – Identität belegen, um Missverständnisse zu vermeiden
- Fristen beachten – Widerrufsrecht (14 Tage) nutzen, falls anwendbar
- Bestätigung einfordern – Schriftliche Bestätigung der Stornierung anfordern und aufbewahren
(Hinweis: Diese Schritte ersetzen keine rechtliche Beratung – bei komplexen Fällen Verbraucherzentrale oder Anwalt kontaktieren.)
Musterbrief – Widerspruch gegen unbefugten Vertragsabschluss
Falls ein Vertrag ohne Zustimmung im eigenen Namen abgeschlossen wurde, kann folgendes Muster helfen:
Betreff: Widerspruch gegen Vertragsabschluss – Kundennummer [falls bekannt]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich dem am [Datum] abgeschlossenen Energievertrag (Vertragsnummer: [falls bekannt]), der auf meinen Namen ([Ihr vollständiger Name], geb. am [Geburtsdatum]) ausgestellt wurde.
Ich habe diesem Vertragsabschluss weder zugestimmt noch eine Vollmacht erteilt. Der Vertrag wurde ohne mein Wissen und ohne meine Genehmigung abgeschlossen. Nach § 177 BGB ist ein solcher Vertrag schwebend unwirksam und wird von mir nicht genehmigt.
Ich fordere Sie auf, den Vertrag unverzüglich zu stornieren und mir dies schriftlich zu bestätigen. Zur Identifikation füge ich eine Kopie meines Personalausweises bei.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]
(Muster ohne Gewähr – kann an den Einzelfall angepasst werden. Bei Unsicherheiten rechtliche Beratung einholen.)
FAQ – Die häufigsten Fragen zu Verträgen im Partnernamen
Viele Leser:innen haben uns nach ähnlichen Erfahrungen kontaktiert und spezifische Fragen gestellt. Hier die drei wichtigsten mit unseren Antworten:
Bin ich an einen Vertrag gebunden, den mein Partner auf meinen Namen abgeschlossen hat?
Nein, nicht automatisch. Nach § 177 BGB ist ein Vertrag, der ohne Vertretungsmacht im Namen einer anderen Person abgeschlossen wurde, schwebend unwirksam. Er wird erst bindend, wenn du ihn nachträglich genehmigst. Solange du das nicht tust, bist du nicht gebunden. Wichtig ist, dass du schnell handelst und schriftlich widersprichst. (Quelle: BGB § 177, Stand: 2025 – Details unter dejure.org)
Haftet mein Partner, wenn er einen Vertrag auf meinen Namen abschließt?
Das ist möglich, aber nicht automatisch. Wenn der Vertrag unwirksam ist und dem Anbieter dadurch Schaden entsteht, könnte er unter Umständen deinen Partner auf Schadensersatz verklagen – etwa für entgangene Gewinne oder Verwaltungskosten. In der Praxis kommt das aber selten vor, insbesondere wenn der Anbieter kulant ist und den Vertrag storniert. (Hinweis: Haftungsfragen sind einzelfallabhängig – bei Problemen rechtliche Beratung einholen)
Kann ich meinem Partner eine Vollmacht geben, damit er Verträge für mich abschließen darf?
Ja, das ist möglich. Eine Vollmacht sollte aber schriftlich erteilt werden und klar definieren, für welche Geschäfte sie gilt. Beachte, dass du für alle Handlungen haftest, die dein Partner im Rahmen der Vollmacht vornimmt. Daher solltest du Vollmachten nur erteilen, wenn du deinem Partner voll und ganz vertraust. (Hinweis: Vollmachten sollten zeitlich und inhaltlich begrenzt werden – rechtliche Beratung empfohlen)
Schlusswort: Partnerschaften leben von Vertrauen, aber auch von klaren Grenzen. Wenn es um rechtliche Angelegenheiten wie Vertragsabschlüsse geht, sollte man nicht einfach im Namen des anderen handeln – selbst wenn es gut gemeint ist. Die rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein, und was als kleiner Gefallen gedacht war, kann schnell zu Ärger und Stress führen. Wer vorausschauend denkt, klare Absprachen trifft und im Zweifel schriftliche Vollmachten erteilt, erspart sich viele Probleme. Unsere Erfahrung hat uns gezeigt, dass Kommunikation und gegenseitiger Respekt die beste Grundlage für eine funktionierende Partnerschaft sind – auch in finanziellen und rechtlichen Dingen. Und wenn doch einmal etwas schiefgeht, hilft schnelles Handeln, schriftlicher Widerspruch und notfalls der Gang zur Verbraucherzentrale, um die Sache wieder geradezubiegen.