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Versicherungen & Recht

Wer haftet, wenn jemand vor deinem Haus stürzt? Die bittere Wahrheit zur Räum- und Streupflicht!

by Winterberg 2025. 11. 2.

Haftung bei rutschigem Bürgersteig vor dem Haus – wer ist zuständig?

Letzten Winter bin ich früh raus, um den Müll rauszubringen – und fast auf unserem Bürgersteig ausgerutscht. Glatt wie ein Spiegel! Markus meinte: „Wenn sich hier jemand verletzt, sind wir dran." Ich war mir unsicher. Nach kurzer Recherche kam die Bestätigung: Hausbesitzer oder Mieter müssen selbst streuen, oft schon ab sieben Uhr morgens. Der Gedanke macht den Kaffee nicht wärmer, aber immerhin wissen wir jetzt, worauf's ankommt. Verantwortung beginnt eben schon vor der Haustür – im wahrsten Sinne des Wortes.

Zuletzt aktualisiert: 02.11.2025

🔹 Worum es heute geht: Wer haftet eigentlich, wenn jemand auf dem Gehweg vor unserem Haus stürzt – und wie schützen wir uns rechtlich und praktisch vor den Folgen?

🔹 Was wir gelernt haben: Die Räum- und Streupflicht liegt meistens bei uns als Anwohnern, nicht bei der Stadt – mit klaren Zeiten, konkreten Pflichten und echten Haftungsrisiken.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Praktische Checklisten, Mustervorlagen und fundierte Infos, damit der nächste Winter ohne böse Überraschungen bleibt.

An diesem Morgen im Januar hat es angefangen. Ich stand mit dem Müllbeutel in der Hand auf unserem Bürgersteig und spürte, wie meine Füße unter mir wegrutschen wollten. Eine dünne Eisschicht hatte sich über Nacht gebildet – unsichtbar, aber gefährlich. Markus schaute aus dem Fenster und rief: „Pass auf! Wenn hier jemand hinfällt, haben wir ein Problem." Ich winkte ab, dachte mir: „Die Stadt wird sich schon drum kümmern." Aber später, beim Frühstück,ließen uns seine Worte nicht mehr los. Was, wenn wirklich jemand stürzt? Eine ältere Nachbarin mit Rollator? Ein Postbote mit schwerer Tasche?

Ganz ehrlich, bis dahin hatten wir uns darüber keine Gedanken gemacht. Wir wohnen seit drei Jahren in unserem Reihenhaus, haben zwei Kinder, beide noch in der Grundschule, und der Alltag ist oft stressig genug. Winterdienst? Das klang nach etwas, das „die anderen" machen. Die Stadt. Der Bauhof. Irgendwer mit großen Streufahrzeugen. Doch eine kurze Recherche an diesem Vormittag zeigte uns: Wir selbst sind zuständig. Nicht nur moralisch, sondern rechtlich. Und das kann richtig teuer werden, wenn wir es versäumen.

In den meisten deutschen Gemeinden gilt eine sogenannte Räum- und Streupflicht für Anlieger. Das bedeutet: Wer ein Haus besitzt oder zur Miete bewohnt, muss den Gehweg davor von Schnee befreien und bei Glätte streuen. Diese Pflicht ist in den kommunalen Satzungen geregelt – und die können von Stadt zu Stadt unterschiedlich aussehen. Häufig beginnt die Räumpflicht werktags zwischen 7:00 und 8:00 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen oft etwas später, etwa um 9:00 Uhr. Abends endet die Pflicht meist zwischen 20:00 und 22:00 Uhr. (Stand: 2025, Angaben können je nach Kommune abweichen. Quelle: Deutscher Städtetag, https://www.staedtetag.de)

Was bedeutet das konkret für uns am Küchentisch? Es bedeutet, dass ich theoretisch schon um 6:45 Uhr in Winterjacke und mit Schneeschieber vor der Tür stehen muss, wenn über Nacht Schnee gefallen ist. Markus und ich haben uns das nach jenem Januarmorgen genauer angeschaut. Wir haben in unserer Gemeindesatzung nachgelesen – die liegt online auf der Website unserer Stadt – und dort stand es schwarz auf weiß: „Anlieger sind verpflichtet, Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien." Keine Ausnahmen. Keine Sonderregelungen für berufstätige Eltern oder Menschen, die im Schichtdienst arbeiten.

Später haben wir mit unserer Nachbarin Frau Schneider darüber gesprochen. Sie ist schon über siebzig und lebt allein. „Wie machst du das im Winter?", habe ich sie gefragt. Sie lächelte müde: „Ich beauftrage einen Winterdienst. Kostet mich etwa 150 Euro pro Saison, aber ich kann das körperlich nicht mehr." Das hat uns nachdenklich gemacht. Denn die Pflicht besteht unabhängig davon, ob man gesund, fit oder überhaupt zu Hause ist. Wer nicht selbst räumen kann, muss sich Hilfe organisieren – durch Familienangehörige, Nachbarn oder kommerzielle Dienste. Andernfalls haftet man im Schadensfall trotzdem.

Die rechtliche Grundlage ist dabei ziemlich eindeutig. Nach der Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB müssen Grundstückseigentümer oder Mieter dafür sorgen, dass von ihrem Verantwortungsbereich keine Gefahren ausgehen. Das gilt nicht nur für das Grundstück selbst, sondern eben auch für den angrenzenden Gehweg. Kommt jemand zu Schaden, weil der Gehweg nicht geräumt oder gestreut wurde, kann der Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Die Beträge können erheblich sein: Ein Oberschenkelhalsbruch mit monatelanger Rehabilitation kann schnell fünfstellige Summen nach sich ziehen. (Beispielangabe – tatsächliche Kosten variieren je nach Einzelfall. Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, https://www.gdv.de, Stand: 2025)

Richtig kompliziert wird es, wenn man als Mieter zur Verantwortung gezogen wird. In unserem Fall gehört das Haus nicht uns, sondern unserem Vermieter. Trotzdem steht in unserem Mietvertrag eine Klausel, die uns die Winterdienstpflicht überträgt. Das ist durchaus üblich und grundsätzlich auch zulässig. Allerdings muss die Übertragung im Vertrag eindeutig formuliert sein. Steht dort nichts, bleibt die Pflicht beim Eigentümer. Wir haben unseren Vertrag nach jenem Morgen noch einmal herausgeholt und gründlich durchgelesen. Absatz 7, Punkt c: „Der Mieter übernimmt die Schneeräumung und Streuung auf dem Gehweg." Klarer geht's nicht.

Was viele nicht wissen: Auch bei Abwesenheit bleibt die Pflicht bestehen. Markus fragte damals: „Und wenn wir im Urlaub sind? Können wir dann haftbar gemacht werden?" Die Antwort lautet: Ja. Wer verreist, muss vorher eine Vertretung organisieren. Das kann ein Nachbar sein, ein Hausmeisterdienst oder die Familie. Entscheidend ist, dass jemand verlässlich und rechtzeitig räumt. Eine pauschale Entschuldigung à la „Wir waren nicht da" zählt vor Gericht nicht. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Eigentümer und Mieter tragen die volle Verantwortung, unabhängig davon, ob sie physisch anwesend sind oder nicht. (Quelle: Bundesgerichtshof, diverse Urteile zur Verkehrssicherungspflicht, Stand: 2025)

In den ersten Wochen nach dieser Erkenntnis haben wir uns ein System überlegt. Wir haben eine Kiste im Schuppen eingerichtet: Schneeschieber, Streusalz, Sand, eine kleine LED-Taschenlampe für die dunklen Morgenstunden. Dazu einen Zettel mit den wichtigsten Zeiten und einer Checkliste. Klingt übertrieben? Vielleicht. Aber nach dem dritten Schneefall merkten wir: Es funktioniert. Die Kinder fanden es sogar spannend. Lena, unsere Achtjährige, wollte unbedingt mithelfen und hat mit ihrer kleinen Schaufel den Weg freigeräumt. Natürlich mehr symbolisch als effektiv, aber die Freude war groß.

Allerdings gibt es beim Streuen selbst einiges zu beachten. Nicht jedes Streumittel ist erlaubt. In vielen Kommunen ist der Einsatz von Auftausalz (Natriumchlorid) auf Gehwegen verboten oder zumindest stark eingeschränkt. Der Grund: Salz schädigt Pflanzen, Bäume und das Grundwasser. Stattdessen wird empfohlen, abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat zu verwenden. Diese machen den Untergrund rutschfest, ohne die Umwelt zu belasten. Wir haben uns nach einer kurzen Recherche für einen Mix aus Splitt und einem umweltfreundlichen Streugranulat entschieden. Gibt's im Baumarkt für etwa 8 Euro pro 10-Liter-Eimer. (Stand: 2025, Preis kann regional abweichen)

Der NABU weist in seinen Winterdienst-Empfehlungen darauf hin, dass Streusalz die Vegetation am Straßenrand massiv schädigen kann. Besonders Straßenbäume, die ohnehin schon durch Abgase und Platzmangel gestresst sind, leiden unter dem hohen Salzgehalt im Boden. Auch Haustiere können Probleme bekommen, wenn sie mit ihren Pfoten auf gesalzenen Wegen laufen – Reizungen und Entzündungen sind keine Seltenheit. Der NABU empfiehlt daher ausdrücklich salzfreie Alternativen. (Quelle: NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V., https://www.nabu.de, Stand: 2025)

Ähnlich äußert sich der BUND, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland. In einer Stellungnahme aus dem Jahr 2024 heißt es, dass jährlich rund 1,5 Millionen Tonnen Streusalz auf deutschen Straßen und Wegen landen – mit erheblichen ökologischen Folgen. Der BUND fordert seit Jahren eine stärkere Regulierung und appelliert an Kommunen und Privatpersonen, auf umweltschonende Streumittel umzusteigen. Auch wenn Salz bei extremen Minusgraden manchmal unumgänglich ist, sollte es die Ausnahme bleiben, nicht die Regel. (Quelle: BUND – Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., https://www.bund.net, Stand: 2025)

Später haben wir uns gefragt: Wie steht es eigentlich um die Versicherung? Angenommen, jemand stürzt tatsächlich auf unserem Gehweg – wer zahlt dann? Grundsätzlich springt hier die private Haftpflichtversicherung ein. Sie übernimmt Schäden, die wir als Privatpersonen anderen zufügen, also auch Verletzungen durch mangelhafte Schneeräumung. Allerdings gibt es einen Haken: Die Versicherung zahlt nur, wenn wir unserer Räumpflicht nachgekommen sind oder zumindest nachweisen können, dass wir uns ausreichend bemüht haben. Haben wir gar nicht geräumt oder grob fahrlässig gehandelt, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt hierzu klare Empfehlungen. In den meisten Haftpflichtpolicen sind Schäden durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abgedeckt – allerdings nur, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wer also tagelang nicht räumt, obwohl es geschneit hat und die Wetterlage klar war, handelt grob fahrlässig. In solchen Fällen kann die Versicherung den Schaden auf den Versicherungsnehmer zurückübertragen. Das bedeutet: Man bleibt auf den Kosten sitzen. Ein weiterer Grund, die Räumpflicht ernst zu nehmen. (Quelle: GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, https://www.gdv.de, Stand: 2025)

Wir haben daraufhin unsere Haftpflichtpolice überprüft. Zum Glück sind wir gut versichert, mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden – ein Standard, den die meisten Verbraucherschützer ohnehin empfehlen. Die Stiftung Warentest rät in ihren aktuellen Analysen zu Haftpflichtversicherungen dazu, auf eine ausreichend hohe Deckungssumme zu achten und darauf, dass auch „Schäden durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht" ausdrücklich mitversichert sind. Viele ältere Verträge enthalten solche Klauseln nicht oder nur unzureichend. Ein Vergleich lohnt sich also. (Quelle: Stiftung Warentest, https://www.test.de, Stand: 2025)

Ganz praktisch haben wir uns dann eine kleine Routine angewöhnt. Jeden Abend checkt einer von uns die Wetter-App. Zeigt sie Schnee oder Frost an, stellen wir den Wecker eine halbe Stunde früher. Dann geht einer von uns – meistens Markus, ich bin kein Morgenmensch – mit Schieber und Splitt raus und macht den Weg frei. Das dauert keine zehn Minuten, kostet uns aber deutlich weniger Nerven als die ständige Sorge, dass etwas passiert. Die Kinder wissen inzwischen Bescheid. Leo, unser Sechsjähriger, ruft manchmal schon abends: „Papa, morgen musst du Schnee schippen!" Er hat das Thema im Kindergarten erzählt, und seine Erzieherin meinte lächelnd zu mir: „Gut, dass ihr das so ernst nehmt. Viele Eltern unterschätzen das."

Aber was ist eigentlich mit Gebäuden, die nicht dauerhaft bewohnt sind? Ferienhäuser zum Beispiel, oder leerstehende Immobilien? Auch hier gilt: Die Verkehrssicherungspflicht besteht. Der Eigentümer muss entweder regelmäßig vor Ort sein oder jemanden beauftragen. Bei gewerblichen Vermietern – etwa von Ferienwohnungen – ist das oft Teil des Servicepakets. Bei privaten Eigentümern kann es schwieriger werden. Ein entfernter Bekannter von uns besitzt ein kleines Ferienhaus an der Ostsee. Im Winter ist er selten dort. Er hat sich mit einem ortsansässigen Hausmeisterservice arrangiert, der gegen eine Pauschale von 200 Euro pro Saison den Winterdienst übernimmt. (Beispielangabe – Preise können regional stark variieren)

Ein weiterer Punkt, der uns aufgefallen ist: die Dokumentation. Wenn es tatsächlich zu einem Unfall kommt, ist es hilfreich, nachweisen zu können, dass man seiner Pflicht nachgekommen ist. Wir machen deshalb seit letztem Winter Fotos vom geräumten Gehweg – mit Zeitstempel. Klingt paranoid, aber im Streitfall kann das Gold wert sein. Auch ein kleines Räumprotokoll, in dem wir notieren, wann wir geräumt haben, liegt bei uns im Flur. Einfach ein DIN-A5-Heft, in das wir Datum, Uhrzeit und eine kurze Notiz schreiben: „6:50 Uhr, Gehweg geräumt und gestreut, leichter Schneefall." Das kostet uns keine zwei Minuten, gibt uns aber ein gutes Gefühl.

Interessanterweise gibt es auch europäische Richtlinien, die indirekt mit dem Thema zu tun haben. Die Europäische Union hat in den letzten Jahren verstärkt auf die Harmonisierung von Sicherheitsstandards im öffentlichen Raum hingearbeitet. Dazu gehört auch die Barrierefreiheit und die Gewährleistung sicherer Gehwege für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Das Europäische Parlament hat mehrfach betont, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass öffentliche Wege und Gehsteige ganzjährig – also auch im Winter – sicher begehbar sind. (Quelle: Europäisches Parlament, https://www.europarl.europa.eu, Stand: 2025)

Diese EU-weiten Bemühungen fließen auch in nationale Gesetzgebungen ein. In Deutschland wird derzeit diskutiert, inwieweit Kommunen stärker in die Pflicht genommen werden können, gerade in Bereichen, in denen Anlieger überfordert sind – etwa an stark befahrenen Hauptstraßen oder in Gebieten mit hoher Fluktuation. Einige Städte experimentieren bereits mit erweiterten kommunalen Winterdiensten, die nicht nur Fahrbahnen, sondern auch zentrale Gehwege übernehmen. Ob sich das flächendeckend durchsetzt, bleibt abzuwarten. Für uns als Anlieger ändert sich vorerst nichts: Die Verantwortung liegt bei uns.

Was uns auch beschäftigt hat: die digitale Sicherheit in diesem Kontext. Hört sich erst mal absurd an, aber tatsächlich gibt es inzwischen Apps und Smart-Home-Lösungen, die bei Frost automatisch Alarm schlagen oder sogar Heizmatten auf dem Gehweg aktivieren. Solche Systeme sind noch teuer und eher etwas für Technik-Enthusiasten, aber die Tendenz ist klar: Auch im Winterdienst hält die Digitalisierung Einzug. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist allerdings darauf hin, dass solche vernetzten Systeme auch Sicherheitsrisiken bergen können. Wer smarte Geräte nutzt, sollte auf regelmäßige Updates, sichere Passwörter und eine verschlüsselte Datenübertragung achten. (Quelle: BSI – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, https://www.bsi.bund.de, Stand: 2025)

Wir selbst haben uns gegen solche High-Tech-Lösungen entschieden. Für uns reicht die analoge Variante: Wecker, Schneeschieber, Splitt. Aber wir finden es spannend, dass sich auch in diesem Bereich so viel tut. Vielleicht sind in zehn Jahren beheizte Gehwege Standard – oder es gibt längst gemeinschaftliche Lösungen, bei denen Nachbarschaften sich zusammentun und gemeinsam einen Winterdienst organisieren. In manchen Wohnanlagen ist das bereits Realität.

Ein weiterer Aspekt, der oft vergessen wird: Stolperfallen im Sommer. Die Verkehrssicherungspflicht gilt nämlich nicht nur im Winter. Auch wenn der Gehweg durch überhängende Äste, tiefe Schlaglöcher oder hochstehende Pflastersteine zur Gefahr wird, können Anlieger haftbar gemacht werden. Wir haben im Frühjahr tatsächlich einmal einen Pflasterstein ersetzt, der sich gelöst hatte. Ein älterer Herr war fast darüber gestolpert und hatte uns freundlich darauf hingewiesen. Gut, dass nichts passiert ist – und gut, dass er uns Bescheid gesagt hat. Auch hier gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge.

Zurück zum Winter: Wie sieht es eigentlich mit der Haftung bei extremen Wetterbedingungen aus? Kann man von Anliegern verlangen, bei minus 15 Grad und Schneesturm stündlich zu räumen? Hier gibt es eine gewisse Verhältnismäßigkeit. Bei extremen Witterungsbedingungen – etwa bei Eisregen, der in Sekundenschnelle alles in eine Rutschbahn verwandelt – kann man nicht erwarten, dass Anlieger rund um die Uhr im Einsatz sind. Die Gerichte berücksichtigen das in ihren Urteilen. Aber: Eine komplette Freistellung gibt es nicht. Auch bei schwerem Wetter muss geräumt und gestreut werden, sobald es möglich und zumutbar ist. Wer überhaupt nicht tätig wird, handelt fahrlässig.

Eine Tabelle zur Übersicht über die typischen Räumzeiten und Pflichten:

Wochentag Räumbeginn Räumende Besonderheiten
Montag–Freitag 7:00 Uhr 20:00 Uhr Bei starkem Schneefall auch zwischendurch räumen*¹
Samstag 7:00 Uhr 20:00 Uhr Gilt als Werktag
Sonntag & Feiertage 9:00 Uhr 20:00 Uhr Späterer Beginn häufig erlaubt*²

¹ Mehrmaliges Räumen kann erforderlich sein, wenn es durchgehend schneit oder friert.
² Die genauen Zeiten variieren je nach kommunaler Satzung – bitte in der eigenen Gemeinde nachprüfen (Stand: 2025).

Ein Punkt, den wir unterschätzt haben: die körperliche Belastung. Schneeschippen ist anstrengend, besonders wenn man es nicht gewohnt ist. Nach der ersten großen Schneeräumung im letzten Winter hatte ich zwei Tage lang Muskelkater. Markus hat sich übernommen und sich fast den Rücken verrenkt. Seitdem gehen wir es ruhiger an: kleinere Abschnitte, Pausen einlegen, richtige Haltung – leicht in die Knie, Rücken gerade. Klingt banal, aber es macht einen Unterschied. Und: Wir haben uns eine ergonomische Schneeschaufel gekauft, mit gebogenem Stiel. Kostet etwa 25 Euro mehr, schont aber den Rücken enorm.

Auch ältere Menschen oder Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen müssen Lösungen finden. Frau Schneider, unsere Nachbarin, hat wie erwähnt einen Winterdienst beauftragt. Das ist eine gängige Lösung. Es gibt auch die Möglichkeit, mit Nachbarn zu tauschen: Der eine übernimmt im Winter das Räumen, der andere hilft dafür im Sommer bei der Gartenarbeit. Solche informellen Vereinbarungen funktionieren oft erstaunlich gut – vorausgesetzt, man hält sich daran. Wir haben letztes Jahr zweimal für Frau Schneider mitgeräumt, als ihr Dienst nicht rechtzeitig kam. Sie hat uns dafür selbstgebackene Plätzchen vorbeigebracht. Ein kleines, aber schönes Beispiel für Nachbarschaftshilfe.

Was uns ebenfalls aufgefallen ist: die rechtlichen Grauzonen. Was, wenn der Gehweg sehr breit ist? Muss man wirklich die gesamte Breite räumen? In der Regel reicht es, einen etwa einen Meter breiten Streifen freizuhalten, damit Fußgänger sicher passieren können. Bei besonders breiten Gehwegen – etwa an Hauptstraßen – ist das ausreichend. Allerdings sollte der geräumte Bereich so gewählt werden, dass er tatsächlich genutzt werden kann, also nicht direkt neben der Fahrbahn, wo Schneematsch von vorbeifahrenden Autos hochspritzt.

Ein weiteres Thema: Wohin mit dem Schnee? Wir schieben ihn meistens an den Rand, auf unsere eigene Grünfläche. Das ist erlaubt und meist auch sinnvoll. Allerdings darf der Schnee nicht auf die Fahrbahn geschaufelt werden – das ist gefährlich und in den meisten Gemeinden verboten. Auch der Zugang zu Hydranten, Gullydeckeln oder Einfahrten darf nicht blockiert werden. Klingt selbstverständlich, aber in der Praxis passiert es immer wieder, dass hohe Schneewälle Rettungswege versperren.

Im Lauf des letzten Winters haben wir auch mit anderen Eltern aus der Nachbarschaft gesprochen. Viele haben ähnliche Erfahrungen gemacht: Anfangs Unsicherheit, dann die Erkenntnis, dass man eben selbst ran muss. Einige Familien haben sich zusammengeschlossen und räumen gemeinsam – jeder übernimmt einen Abschnitt. Das geht schneller und macht sogar ein bisschen Spaß, wenn man es im Team macht. Die Kinder der Nachbarschaft freuen sich ohnehin, wenn Schnee liegt, und helfen gerne mit. Es ist schön zu sehen, wie aus einer Pflicht ein kleines Gemeinschaftserlebnis werden kann.

Nun zur Praxis-Box, die uns selbst geholfen hat, den Überblick zu behalten:


Schaden dokumentieren – 6 Steps

Sollte trotz aller Vorsicht einmal etwas passieren – jemand stürzt auf unserem Gehweg und macht Ansprüche geltend – ist eine gute Dokumentation entscheidend:

  1. Fotos machen: Zustand des Gehwegs direkt nach dem Vorfall fotografieren (Zeitstempel aktivieren).
  2. Zeugen notieren: Namen und Kontaktdaten von Personen aufschreiben, die den Vorfall beobachtet haben.
  3. Versicherung informieren: Innerhalb von sieben Tagen die Haftpflichtversicherung über den Vorfall informieren.
  4. Protokoll anlegen: Schriftlich festhalten, wann und wie geräumt wurde, welche Streumittel verwendet wurden.
  5. Unterlagen digital sichern: Fotos, Protokolle und Korrespondenz in einem eigenen Ordner (digital und/oder analog) aufbewahren.
  6. Frist im Kalender notieren: Reaktionsfristen der Versicherung oder gegnerischer Anwälte im Blick behalten, um keine wichtigen Fristen zu verpassen.

Musterbrief zur Schadensmeldung an die Versicherung:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melde ich den Schaden vom [Datum einfügen].
Die Unterlagen (Fotos, Protokoll, Zeugenaussagen) liegen im Anhang.
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs sowie um Rückmeldung zum weiteren Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen, [Name]


Was wir auch gelernt haben: Es lohnt sich, proaktiv zu sein. Lieber einmal zu viel gestreut als einmal zu wenig. Lieber zehn Minuten früher aufgestanden als später mit einem Rechtsstreit konfrontiert. Und lieber einmal mit den Nachbarn gesprochen und gemeinsam eine Lösung gefunden, als im Ernstfall allein dazustehen. Diese Einstellung hat uns durch den letzten Winter gebracht – und wird uns hoffentlich auch durch die kommenden Winter begleiten.

Abschließend noch ein Gedanke zur Verhältnismäßigkeit. Natürlich kann und soll man sich nicht verrückt machen lassen. Niemand erwartet Perfektion. Aber ein Grundmaß an Verantwortungsbewusstsein sollte selbstverständlich sein. Wer ein Haus besitzt oder bewohnt, übernimmt damit auch Pflichten gegenüber der Allgemeinheit. Das ist kein Schikane-Paragraf, sondern schlicht der Gedanke, dass wir alle gemeinsam dafür sorgen, dass unsere Straßen und Wege sicher sind. Im Sommer achten wir darauf, dass keine Äste auf den Gehweg ragen. Im Winter eben, dass niemand ausrutscht.

Rückblickend sind wir froh, dass uns dieser eine glatte Januarmorgen wachgerüttelt hat. Wir haben uns informiert, uns vorbereitet und ein System entwickelt, das für uns funktioniert. Die Angst, dass jemand auf unserem Gehweg stürzt, ist nicht verschwunden – aber sie ist deutlich kleiner geworden, weil wir wissen, dass wir unseren Teil tun. Und ehrlich gesagt: Es gibt auch etwas Befriedigendes daran, morgens nach draußen zu gehen und den Weg freizuräumen. Man sieht sofort, was man geschafft hat. Und wenn dann die Nachbarin mit ihrem Rollator sicher vorbeikommt und lächelnd nickt, weiß man: Es war richtig.

Letzte Woche haben wir sogar über die Anschaffung eines kleinen Schneepflugs nachgedacht. Es gibt inzwischen elektrische Modelle, die für Privatleute erschwinglich sind – so um die 300 Euro. Für unseren kleinen Gehweg wäre das vielleicht übertrieben, aber wenn man eine längere Strecke hat oder älter wird, kann sich so eine Investition durchaus lohnen. Wir haben es auf die Liste für „vielleicht in ein paar Jahren" gesetzt. Bis dahin tut es die gute alte Schneeschaufel.

Ein Aspekt, den wir bisher nur am Rande erwähnt haben, ist die psychologische Komponente. Das Wissen, dass man haftbar gemacht werden kann, erzeugt durchaus Druck. Besonders für Menschen, die ohnehin schon viel um die Ohren haben – Job, Familie, Alltagsstress. Wir haben versucht, das Ganze nicht als zusätzliche Belastung zu sehen, sondern als Teil unserer Verantwortung als Haushaltsführende. Es ist eine Aufgabe wie jede andere auch: Einkaufen, Wäsche waschen, Müll rausbringen – und eben im Winter den Gehweg räumen. Mit dieser Einstellung fällt es leichter.

Natürlich gibt es auch Menschen, die sich bewusst gegen diese Pflicht stellen. Wir haben von Fällen gehört, in denen Anlieger überhaupt nicht räumen und darauf spekulieren, dass schon nichts passieren wird. Das ist nicht nur verantwortungslos, sondern auch riskant. Denn wenn dann doch etwas passiert, kann es richtig teuer werden. Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Behandlungskosten – all das kann auf den Verursacher zurückfallen, wenn er seine Pflicht vernachlässigt hat. Und selbst wenn die Versicherung zahlt: Die Prämien steigen, und im schlimmsten Fall wird der Vertrag gekündigt.

Wir haben uns auch mit dem Thema „Beweislast" beschäftigt. Wer muss eigentlich beweisen, dass geräumt wurde – oder eben nicht? Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, dass der Anlieger seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Allerdings kann das Gericht auch von einer Beweislastumkehr ausgehen, wenn offensichtlich ist, dass nicht geräumt wurde – etwa, wenn Zeugen aussagen, dass tagelang Schnee lag und niemand aktiv war. Deshalb ist die Dokumentation so wichtig. Wer nachweisen kann, dass er regelmäßig geräumt hat, steht im Streitfall deutlich besser da.

Interessant ist auch die Frage, wie sich die Pflichten bei Mehrfamilienhäusern verteilen. In unserem Reihenhaus ist das klar: Jeder ist für seinen Abschnitt zuständig. Aber bei großen Wohnanlagen mit Dutzenden Parteien wird es komplizierter. Oft übernimmt hier ein Hausmeister oder ein beauftragter Winterdienst die Räumung, dessen Kosten dann über die Nebenkosten auf alle Mieter umgelegt werden. Das ist praktisch, aber nicht immer günstig. Wir haben von Fällen gehört, in denen die Winterdienstkosten pro Jahr bei 500 Euro und mehr lagen – für ein mittelgroßes Mehrfamilienhaus. Auch hier lohnt es sich, die Nebenkostenabrechnung genau zu prüfen.

Was viele auch nicht wissen: Es gibt regionale Unterschiede. In Bayern beispielsweise sind die Regelungen teils strenger als in Norddeutschland, wo es seltener schneit. Auch die Bußgelder bei Verstößen variieren: In manchen Städten drohen bei Nichtbeachtung der Räumpflicht Bußgelder von bis zu 500 Euro, in anderen sind es eher symbolische Beträge. Es lohnt sich also, die lokale Satzung genau zu kennen. Wir haben unsere auf der Website der Gemeinde gefunden – ein PDF, das man sich herunterladen kann.

Und dann ist da noch die Frage der Verhältnismäßigkeit im Schadensfall. Nicht jeder Sturz führt automatisch zu hohen Schadensersatzforderungen. Gerichte prüfen sehr genau, ob der Anlieger tatsächlich fahrlässig gehandelt hat oder ob der Geschädigte sich möglicherweise selbst unvorsichtig verhalten hat. Wer bei dichtem Schneetreiben mit dünnen Absatzschuhen über einen nur teilweise geräumten Gehweg eilt, trägt ein Mitverschulden. Die Rechtsprechung ist hier differenziert und berücksichtigt die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Zum Abschluss noch eine persönliche Anekdote. Letztes Jahr im Februar hatten wir eine besonders intensive Schneeperiode. Es schneite fast eine Woche lang ununterbrochen. Wir waren täglich draußen, manchmal sogar mehrmals. Zwischendurch haben wir uns gefragt: „Ist das wirklich nötig?" Aber dann kam eines Morgens die Postbotin vorbei, sah unseren geräumten Weg und sagte: „Danke! Bei den meisten Häusern ist es eine Katastrophe. Ihr macht das super." Das hat uns richtig gutgetan. Es zeigt: Die Arbeit wird gesehen und geschätzt. Und am Ende geht es ja genau darum – dass Menschen sicher von A nach B kommen. Ohne Sturz, ohne Verletzung, ohne Drama.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Viele Leser:innen haben uns nach unserem ersten Beitrag zum Thema Winter und Gehwege gefragt, was genau zu tun ist und worauf man besonders achten sollte. Hier sind die drei häufigsten Fragen – mit unseren Antworten:

1. Wann muss ich spätestens mit dem Räumen beginnen?

In der Regel sollte der Gehweg werktags ab 7:00 Uhr morgens geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen oft ab 9:00 Uhr. Die genauen Zeiten stehen in der jeweiligen Gemeindesatzung, die man meist online auf der Website der Kommune findet. Wer unsicher ist, sollte lieber etwas früher anfangen, als zu spät. Bei durchgehendem Schneefall kann es nötig sein, mehrmals am Tag zu räumen. (Quelle: Deutscher Städtetag, Stand: 2025 – Angaben können je nach Gemeinde abweichen.)

2. Bin ich als Mieter überhaupt zuständig, oder ist das Sache des Vermieters?

Das hängt vom Mietvertrag ab. Viele Vermieter übertragen die Räum- und Streupflicht vertraglich auf die Mieter. Wenn im Mietvertrag eine entsprechende Klausel steht, ist man als Mieter in der Pflicht. Steht nichts dazu im Vertrag, bleibt die Verantwortung beim Eigentümer. Am besten den Vertrag prüfen oder beim Vermieter nachfragen. Im Zweifelsfall lieber selbst aktiv werden, um im Schadensfall abgesichert zu sein. (Quelle: Mieterbund Deutschland, Stand: 2025)

3. Was passiert, wenn ich im Urlaub bin oder krank werde?

Die Räumpflicht besteht auch bei Abwesenheit oder Krankheit. Man muss dann eine Vertretung organisieren – zum Beispiel Nachbarn, Familie oder einen kommerziellen Winterdienst. Wer das versäumt und es kommt zu einem Unfall, haftet trotzdem. Gerichte akzeptieren „Ich war nicht da" nicht als Entschuldigung. Deshalb: Vorher planen und rechtzeitig eine Lösung finden. (Quelle: Bundesgerichtshof, diverse Urteile zur Verkehrssicherungspflicht, Stand: 2025)


So, das war's von uns – unsere Erfahrungen, unsere Recherche, unsere Tipps. Der nächste Winter kommt bestimmt, und wir fühlen uns jetzt deutlich besser vorbereitet. Wir hoffen, dass dieser Text auch anderen hilft, sich rechtzeitig zu informieren und die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Denn am Ende geht es um mehr als nur rechtliche Absicherung – es geht um Fürsorge, um Gemeinschaft und darum, dass wir alle sicher durch den Winter kommen. In diesem Sinne: Bleibt aufmerksam, bleibt achtsam – und bleibt gesund.