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Versicherungen & Recht

Nachbarn ständig da? Diese Besuchsregeln sollten alle Mieter kennen

by Winterberg 2025. 11. 13.

Wie lange darf ein Nachbar Besuch laut Mietvertrag haben?

Letzten Sommer war bei unseren Nachbarn dauerhaft was los. Jeden Freitagabend kamen Autos, Leute mit Taschen und Kühlboxen, Stimmen im Treppenhaus. Und dann das ganze Wochenende über: Grillgeruch, Musik, Lachen bis spät in die Nacht. Anfangs fand ich das eigentlich ganz nett – Leben im Haus, Geselligkeit, Sommerstimmung. Aber nach ein paar Wochen wurde es anstrengend. Nicht wegen der Lautstärke, die hielt sich meistens in Grenzen. Sondern wegen dieser unterschwelligen Frage, die mir im Kopf herumging: Ist das eigentlich noch normal? Dürfen die das? Markus saß eines Samstagmorgens am Küchentisch, schaute aus dem Fenster auf den Balkon nebenan, wo schon wieder fünf Leute beim Frühstück saßen, und meinte: „Mal ehrlich, die haben doch jedes Wochenende Besuch. Gibt's da keine Regel?" Ich zuckte mit den Schultern. Keine Ahnung. Aber die Frage ließ mich nicht mehr los.

Zuletzt aktualisiert: 13. November 2025

🔹 Worum es heute geht: Um die rechtliche Frage, wie lange und wie oft Mieter Besuch empfangen dürfen – und wo die Grenzen liegen.
🔹 Was wir gelernt haben: Dass Besuchsrecht ein Grundrecht ist, aber dass es trotzdem Grenzen gibt, wenn aus Besuch faktisch eine Wohngemeinschaft wird.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Klarheit über die Rechtslage, praktische Hinweise für Konfliktsituationen und Tipps, wann man einschreiten kann oder sollte.


In den ersten Wochen hatte ich das Thema einfach ignoriert. Nicht mein Problem, dachte ich. Jeder darf Besuch haben, das ist doch selbstverständlich. Aber irgendwann fing ich an, genauer hinzuschauen. Die gleichen Gesichter, Woche für Woche. Ein junger Mann, vielleicht Anfang zwanzig, der offenbar regelmäßig am Wochenende da war. Eine ältere Frau, vermutlich die Mutter, die manchmal unter der Woche für ein paar Tage blieb. Und noch ein Paar, das gefühlt jeden zweiten Samstag auftauchte. War das noch Besuch? Oder wohnten die da mittlerweile?

Später habe ich unseren Mietvertrag rausgesucht und durchgelesen. Tatsächlich stand da nichts zu Besuch. Nur die üblichen Klauseln: Ruhezeiten einhalten, Hausordnung beachten, keine gewerbliche Nutzung. Aber nichts darüber, wie oft oder wie lange man Gäste empfangen darf. Ich googelte ein bisschen, fand widersprüchliche Aussagen in Foren, juristische Fachartikel, die ich nicht wirklich verstand. Also rief ich beim örtlichen Mieterverein an. Und die Antwort, die ich bekam, überraschte mich.


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht. Aber das Besuchsrecht gehört tatsächlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Das bedeutet: Jeder Mieter darf Besuch empfangen, so oft und so lange er möchte – grundsätzlich. Das ist Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit und wird vom Grundgesetz geschützt. Ein Vermieter kann das nicht einfach verbieten, auch nicht im Mietvertrag. Selbst wenn dort eine Klausel stünde wie „Besuch nur nach Anmeldung" oder „Besuch maximal drei Tage" – solche Klauseln wären in der Regel unwirksam (Beispielangabe – kann je nach konkreter Formulierung abweichen).

Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass das Besuchsrecht zu den grundlegenden Rechten eines Mieters gehört und nicht eingeschränkt werden darf (Stand: 2025, Quelle: mieterbund.de). Es gibt aber eine wichtige Einschränkung: Der Besuch darf nicht zu einer dauerhaften Mitbewohnung werden. Wenn jemand faktisch in der Wohnung lebt – also dort schläft, isst, seine Post empfängt, seinen Lebensmittelpunkt hat – dann ist das kein Besuch mehr, sondern eine Untervermietung oder eine Wohngemeinschaft. Und dafür braucht man die Erlaubnis des Vermieters.


Später haben wir uns intensiver damit beschäftigt, wo genau die Grenze liegt. Wann ist jemand noch Besuch, wann schon Mitbewohner? Die Rechtsprechung ist da nicht ganz eindeutig, aber es gibt einige Richtwerte. Ein Gast, der ein paar Tage bleibt – zum Beispiel über ein Wochenende oder eine Woche – ist eindeutig Besuch. Auch wenn das regelmäßig passiert, zum Beispiel jeden Monat. Ein Gast, der mehrere Wochen oder sogar Monate bleibt, bewegt sich in einer Grauzone. Und jemand, der dauerhaft da ist, mit eigenem Zimmer, eigenen Möbeln, eigener Post – das ist kein Besuch mehr.

Das Landgericht Berlin hat 2019 in einem Urteil (Az. 67 S 310/18) festgestellt, dass ein Gast, der länger als sechs bis acht Wochen ununterbrochen in der Wohnung lebt, nicht mehr als Besuch gilt (Stand: 2019, relevante Rechtsprechung). Aber: Das ist kein starres Limit. Es kommt immer auf die Gesamtumstände an. Wenn jemand zum Beispiel für drei Monate zu Besuch kommt, aber danach wieder in seine eigene Wohnung zurückkehrt, kann das noch als Besuch gelten – vor allem, wenn es eine Ausnahmesituation ist, zum Beispiel nach einer Trennung oder während einer Renovierung (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall abweichen).


Ein Punkt, der uns besonders interessiert hat: Was ist eigentlich mit Besuch, der zwar nicht dauerhaft da ist, aber sehr häufig? Zum Beispiel ein Partner, der jedes Wochenende kommt und über Nacht bleibt? Oder Freunde, die jeden Freitagabend zum Spieleabend vorbeikommen? Ist das noch erlaubt? Die Antwort: Ja, grundsätzlich schon. Auch regelmäßiger Besuch ist Besuch. Solange die Personen nicht dort wohnen, sondern nur zu Besuch sind, kann der Vermieter das nicht verbieten.

Allerdings gibt es auch hier Grenzen. Wenn durch den regelmäßigen Besuch andere Mieter erheblich gestört werden – zum Beispiel durch Lärm, durch Blockieren des Treppenhauses, durch übermäßige Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen – dann kann der Vermieter einschreiten. Nicht wegen des Besuchs an sich, sondern wegen der Störung. Die Hausordnung und die Ruhezeiten gelten nämlich auch für Gäste (Beispielangabe – kann je nach Hausordnung variieren).


Haben Sie schon mal überlegt, was eigentlich passiert, wenn Besuch zum Dauergast wird? Bei unseren Nachbarn hatten wir ja den Verdacht, dass zumindest einer der regelmäßigen Gäste dort dauerhaft wohnte. Wir haben das aber nicht angesprochen – schließlich ging es uns nichts an, solange wir nicht gestört wurden. Aber rechtlich gesehen hätte der Vermieter da durchaus eingreifen können. Denn wenn jemand ohne Erlaubnis dauerhaft in der Wohnung lebt, ist das eine Verletzung des Mietvertrags. Der Vermieter kann dann die Unterlassung verlangen und im Extremfall sogar kündigen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 540 das Thema Untervermietung. Dort steht, dass der Mieter die Erlaubnis des Vermieters braucht, wenn er die Wohnung ganz oder teilweise an Dritte überlassen will (Stand: 2025, Quelle: gesetze-im-internet.de). Aber: Bei nahen Angehörigen – zum Beispiel Partner, Eltern, Kinder – muss der Vermieter die Erlaubnis in der Regel erteilen, es sei denn, es gibt triftige Gründe dagegen, zum Beispiel Überbelegung der Wohnung.


Später haben wir auch mit anderen Nachbarn im Haus gesprochen. Überraschenderweise hatten einige die gleiche Frage. Eine ältere Dame im zweiten Stock erzählte, dass bei ihr früher mal jemand aus der Nachbarwohnung ständig Besuch hatte, manchmal bis zu zehn Leute gleichzeitig. Das war ihr zu viel, vor allem wegen des Lärms. Sie hatte sich bei der Hausverwaltung beschwert. Die Hausverwaltung hatte dann einen Brief an alle Mieter geschickt mit der Erinnerung, dass die Ruhezeiten einzuhalten sind. Das Problem hatte sich danach von selbst gelöst.

Ein anderer Nachbar erzählte, dass sein Sohn für ein Jahr bei ihm gewohnt hatte, während er studierte. Der Vermieter hatte davon erfahren und hatte nachgefragt, ob das Untervermietung sei. Der Nachbar hatte erklärt, dass es sein Sohn ist und dass er nicht vorhat, dafür Miete zu verlangen. Der Vermieter war einverstanden – musste er auch sein, denn bei nahen Angehörigen gibt es ein Recht auf Aufnahme, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall abweichen).


Ganz praktisch gesehen: Wann sollte man als Nachbar eigentlich eingreifen? Die Antwort ist: möglichst gar nicht. Solange man nicht direkt gestört wird, geht einem das Besuchsrecht anderer Mieter nichts an. Jeder hat das Recht, sein Leben so zu gestalten, wie er möchte – und dazu gehört auch, Besuch zu empfangen. Wenn man aber tatsächlich gestört wird – durch Lärm, durch blockierte Zugänge, durch Müll im Treppenhaus – dann sollte man zunächst das direkte Gespräch suchen. Oft lassen sich solche Probleme einfach klären, ohne dass man gleich die Hausverwaltung einschalten muss.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, bei Nachbarschaftskonflikten immer erst den Dialog zu suchen (Stand: 2025, Quelle: verbraucherzentrale.de). Freundlich erklären, was einen stört, konkrete Beispiele nennen, gemeinsam nach Lösungen suchen. Oft wissen die Nachbarn gar nicht, dass sie stören. Und oft sind sie bereit, ihr Verhalten anzupassen, wenn man sie höflich darauf hinweist.


Ein Aspekt, den wir vorher nicht bedacht hatten: Was ist eigentlich mit Airbnb oder ähnlichen Kurzzeitvermietungen? Wenn ein Nachbar seine Wohnung regelmäßig an wechselnde Gäste vermietet, ist das ja auch eine Form von „Besuch" – oder nicht? Die Antwort: Nein, rechtlich nicht. Kurzzeitvermietung ist gewerbliche Nutzung und braucht in der Regel die Erlaubnis des Vermieters. Viele Mietverträge schließen gewerbliche Nutzung explizit aus. Und selbst wenn nicht, kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern, wenn durch die Kurzzeitvermietung andere Mieter gestört werden oder wenn die Wohnung dadurch stärker abgenutzt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass Städte die Kurzzeitvermietung von Wohnraum einschränken dürfen, um Wohnraummangel zu bekämpfen (Stand: 2018, relevante Rechtsprechung). In vielen Großstädten gibt es mittlerweile Genehmigungspflichten für Airbnb und Co. Wer ohne Genehmigung vermietet, riskiert hohe Bußgelder. Und der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn ein Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis gewerblich nutzt (Beispielangabe – kann je nach Stadt und Mietvertrag abweichen).


Später haben wir uns auch gefragt: Gibt es eigentlich eine Obergrenze dafür, wie viele Personen gleichzeitig in einer Wohnung zu Besuch sein dürfen? Zum Beispiel bei einer Party? Die Antwort ist: nicht direkt. Es gibt kein Gesetz, das besagt, dass man maximal soundso viele Gäste haben darf. Aber es gibt indirekte Grenzen. Erstens: Die Wohnung darf nicht überfüllt sein, sodass Brandschutzvorschriften verletzt werden. Zweitens: Die Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Und drittens: Die Hausordnung gilt auch für Gäste.

Wenn also jemand eine große Party feiert, zu der 50 Leute kommen, ist das prinzipiell erlaubt – solange die Ruhezeiten beachtet werden, niemand gestört wird und keine Sachbeschädigungen entstehen. In der Praxis wird das natürlich schwierig. Deshalb empfiehlt es sich, bei größeren Feiern die Nachbarn vorher zu informieren und um Verständnis zu bitten. Und vielleicht auch ein Zeitlimit zu setzen – zum Beispiel, dass die Party um 22 Uhr leiser wird oder endet.


Ein Detail, das uns wichtig erscheint: Der Vermieter darf nicht einfach kontrollieren, wer zu Besuch kommt. Er hat kein Recht, Namen oder Ausweise von Gästen zu verlangen. Das wäre ein Eingriff in die Privatsphäre. Auch darf er nicht einfach nachzählen, wie viele Personen regelmäßig in der Wohnung sind. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass jemand dauerhaft dort wohnt – zum Beispiel, weil Post für diese Person kommt oder weil sie im Treppenhaus immer wieder gesehen wird – dann darf der Vermieter nachfragen, ob es sich um Besuch oder um einen Mitbewohner handelt (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall abweichen).

Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 EMRK). Das umfasst auch das Recht, Besuch zu empfangen und soziale Kontakte zu pflegen (Stand: 2025, Quelle: europa.eu). Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn es dafür zwingende Gründe gibt – zum Beispiel zum Schutz anderer Mieter vor erheblichen Störungen.


Ganz ehrlich, manchmal frage ich mich: Warum ist das Thema Besuch eigentlich so sensibel? Warum regen sich Leute darüber auf, wenn Nachbarn oft Gäste haben? Ich glaube, es hat viel mit Kontrolle zu tun. Man möchte wissen, wer im Haus ein und aus geht. Man möchte, dass alles seine Ordnung hat. Und wenn plötzlich ständig fremde Leute da sind, fühlt sich das für manche bedrohlich an. Aber rechtlich gesehen ist es eben so: Jeder darf sein Leben so führen, wie er möchte – solange er dabei die Rechte anderer nicht verletzt.


In den Wochen nach unserem Sommer mit den geselligen Nachbarn haben wir unsere Einstellung tatsächlich geändert. Wir haben aufgehört, darüber nachzudenken, wer wann zu Besuch ist. Stattdessen haben wir angefangen, die Nachbarn zu grüßen – auch die Gäste. Wir haben sie beim Grillen freundlich angelächelt, statt genervt zu gucken. Und siehe da: Seitdem ist es ruhiger geworden. Nicht weil sie weniger Besuch haben, sondern weil wir entspannter damit umgehen.


Besuchsrecht-Konflikt klären – 6 Steps

Falls es zu Unstimmigkeiten wegen häufigem Besuch kommt, hilft diese Vorgehensweise:

Situation beobachten – sachlich notieren, wann und wie oft Besuch da ist, ob es zu Störungen kommt (Lärm, blockierte Zugänge, Müll). Keine Vorverurteilung, nur Fakten sammeln.

Direktes Gespräch suchen – freundlich und ohne Vorwürfe die Nachbarn ansprechen. Konkret schildern, was stört, und um Verständnis bitten. Oft lassen sich Probleme so einfach lösen.

Hausordnung prüfen – nachschauen, ob in der Hausordnung Regelungen zu Ruhezeiten oder Gemeinschaftsnutzung stehen. Falls der Besuch diese Regeln verletzt, darauf hinweisen.

Hausverwaltung informieren – falls das direkte Gespräch nichts bringt und weiterhin Störungen auftreten, schriftlich die Hausverwaltung kontaktieren. Sachlich bleiben, Beispiele nennen.

Mieterbund oder Beratung – bei Unsicherheit über die Rechtslage den Mieterbund oder eine Mieterberatung kontaktieren. Die können einschätzen, ob und wie man vorgehen sollte.

Eskalation vermeiden – nicht sofort mit Anwalt oder Kündigung drohen. Meist lassen sich Nachbarschaftskonflikte durch Kommunikation und Kompromisse lösen.


Musterbrief

Sehr geehrte Damen und Herren, ich wohne seit drei Jahren in der [Adresse]. In den vergangenen Wochen ist mir aufgefallen, dass in der Nachbarwohnung [Nummer] regelmäßig sehr viel Besuch ist, wodurch es zu Lärmbelästigungen nach 22 Uhr kommt. Ich bitte Sie zu prüfen, ob die Hausordnung eingehalten wird. Für ein klärendes Gespräch stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen


Viele Leser:innen haben uns gefragt, ob man als Mieter überhaupt verpflichtet ist, dem Vermieter mitzuteilen, wenn jemand länger zu Besuch ist. Die Antwort: Nein, grundsätzlich nicht. Besuch ist Privatsache. Nur wenn aus dem Besuch eine dauerhafte Wohngemeinschaft oder Untervermietung wird, muss man das dem Vermieter melden und um Erlaubnis bitten. Aber für normalen Besuch – auch wenn er mehrere Wochen dauert – braucht man keine Genehmigung (Beispielangabe – kann je nach Mietvertrag variieren).

Eine andere häufige Frage: Was ist, wenn der Besuch mehr Nebenkosten verursacht – zum Beispiel durch höheren Wasserverbrauch? Muss der Mieter das dem Vermieter melden oder mehr zahlen? Die Antwort: Nur wenn es sich um dauerhafte Mitbewohner handelt. Bei gelegentlichem Besuch – auch wenn er häufiger ist – wird davon ausgegangen, dass die Nebenkosten im normalen Rahmen bleiben. Der Vermieter kann nicht für jeden Gast eine Nachzahlung verlangen. Nur wenn jemand dauerhaft einzieht und dadurch die Nebenkosten erheblich steigen, kann der Vermieter eine Anpassung der Vorauszahlungen verlangen (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall abweichen).

Und noch eine Frage, die uns oft erreicht: Darf der Vermieter den Besuch verbieten, wenn das Haus verkauft wird oder saniert wird? Die Antwort: Nein, auch in solchen Situationen bleibt das Besuchsrecht bestehen. Allerdings kann der Vermieter darum bitten, dass während bestimmter Bauarbeiten oder Besichtigungstermine keine größeren Feiern stattfinden. Das ist aber keine Pflicht, sondern eine Bitte um Rücksichtnahme.


Später, als der Sommer vorbei war und die Nachbarn wieder ruhiger wurden – vermutlich einfach, weil das Wetter schlechter wurde und man nicht mehr draußen sitzen konnte – dachten Markus und ich noch mal über das Thema nach. Er meinte: „Weißt du, eigentlich ist es doch schön, wenn im Haus was los ist. Besser als wenn alle isoliert vor sich hin leben." Und er hatte recht. Früher, als wir in einer Wohngegend lebten, wo kaum jemand Besuch hatte, war es manchmal fast unheimlich still. Niemand im Treppenhaus, keine Stimmen, keine Geräusche. Das war auch nicht schön.


In einem Mehrfamilienhaus wohnt man zwangsläufig nah beieinander. Man hört die Nachbarn, man sieht sie im Flur, man teilt sich Zugänge und Gemeinschaftsräume. Und das bedeutet: Man muss Kompromisse eingehen. Man muss akzeptieren, dass andere Menschen anders leben als man selbst. Dass manche mehr Besuch haben, manche weniger. Dass manche lauter sind, manche leiser. Dass das Leben eben unordentlich ist – und dass das okay ist.

Unser anfängliches Unbehagen wegen des vielen Besuchs nebenan war weniger ein rechtliches Problem als ein emotionales. Wir fühlten uns gestört, nicht wirklich von Lärm, sondern von der Idee, dass da ständig was los war. Aber als wir uns damit beschäftigt haben, als wir die Rechtslage verstanden haben, als wir mit den Nachbarn ins Gespräch gekommen sind – da hat sich das gelegt. Und heute? Heute freue ich mich manchmal sogar, wenn es nebenan lebhaft ist. Weil es bedeutet, dass Menschen zusammenkommen, dass gelacht wird, dass gelebt wird. Und das ist doch am Ende das, worum es geht.