
Rechtliche Fragen bei geteiltem WLAN in Mietwohnungen
Zuletzt aktualisiert: 20.09.2025
🔹 Worum es heute geht: Die rechtlichen Fallstricke beim Teilen des WLANs mit Nachbarn – von der Störerhaftung über Datenschutz bis zu mietrechtlichen Konsequenzen.
🔹 Was wir gelernt haben: WLAN-Sharing ist möglich, aber nur mit wasserdichten Vereinbarungen und technischen Sicherheitsmaßnahmen wirklich risikoarm.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Praktische Checkliste für sicheres WLAN-Sharing, Mustervereinbarung und konkrete Tipps zur technischen Absicherung.
Als unsere neue Nachbarin Sarah im März dieses Jahres einzog, kam sie schon am zweiten Abend mit einer Flasche Wein vorbei. "Hi, ich bin die Neue von nebenan", strahlte sie. "Sag mal, könntest du mir vielleicht für ein paar Tage dein WLAN-Passwort geben? Mein Anschluss wird erst in zwei Wochen geschaltet." Mein Mann Thomas und ich schauten uns an. Klar, warum nicht? Sarah wirkte nett, war Grundschullehrerin, und es waren ja nur ein paar Tage. "Klar, kein Problem", sagte ich und kritzelte unser Passwort auf einen Zettel. Aus den paar Tagen wurden Wochen, aus Wochen wurden Monate. Irgendwann kam die Idee auf: Warum teilen wir uns nicht einfach dauerhaft das Internet? 100 Mbit reichen doch für zwei Wohnungen, und wir könnten uns die Kosten teilen. Was als nachbarschaftliche Geste begann, entwickelte sich zu einem rechtlichen Lehrstück, das uns einige schlaflose Nächte bescherte.
Die ersten Wochen liefen tatsächlich problemlos. Sarah überwies pünktlich ihre Hälfte der Internetkosten, 19,95 Euro jeden Monat. Wir hatten sogar einen kleinen WhatsApp-Chat eingerichtet, falls mal was mit der Verbindung war. "Super praktisch", dachte ich. Bis zu jenem Freitagabend im Mai, als plötzlich die Polizei vor unserer Tür stand. "Sind Sie der Inhaber des Internetanschlusses mit der IP-Adresse...?", fragte der Beamte und nannte eine lange Zahlenreihe. Mir wurde flau im Magen. Es ging um eine Urheberrechtsverletzung – jemand hatte über unseren Anschluss einen aktuellen Kinofilm illegal heruntergeladen. Die Abmahnung folgte eine Woche später: 815 Euro sollten wir zahlen. Sarah beteuerte, sie hätte nichts heruntergeladen. Aber wer dann?
Was wir in diesem Moment schmerzlich lernten: Als Anschlussinhaber haftet man grundsätzlich für alles, was über den eigenen Internetanschluss passiert – die sogenannte Störerhaftung. Zwar hat der Bundesgerichtshof diese 2016 gelockert und die Europäische Union mit der Änderung des Telemediengesetzes 2017 nachgezogen, aber ganz verschwunden ist sie nicht (Stand: 2025, TMG § 8). Die gute Nachricht: Man haftet nicht mehr auf Schadensersatz, wenn man sein WLAN anderen zur Verfügung stellt. Die schlechte: Unterlassungsansprüche können trotzdem geltend gemacht werden, und die Kosten für Abmahnungen können im Einzelfall trotzdem hängen bleiben (Rechtsprechung hierzu entwickelt sich ständig weiter).
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt ausdrücklich vor den Risiken geteilter Internetanschlüsse (Stand: 2025, Quelle: BSI). Nicht nur rechtliche, sondern auch technische Gefahren lauern: Wenn mehrere Parteien dasselbe Netzwerk nutzen, können sie theoretisch aufeinander zugreifen. Bankdaten, private Fotos, Arbeitsdokumente – alles potentiell gefährdet. "Ein gemeinsames WLAN ohne Segmentierung ist wie eine WG ohne abschließbare Zimmertüren", erklärte uns später unser IT-Berater. Die Lösung: VLAN-Segmentierung oder separate Gastnetzwerke. Klingt kompliziert, ist es auch (Technische Umsetzung hängt stark vom Router ab).
Nach der Abmahnung haben wir uns erstmal rechtlich beraten lassen. 250 Euro hat uns das gekostet, aber es war gut investiertes Geld. Der Anwalt erklärte uns: "Sie haben mehrere Probleme. Erstens: Die Störerhaftung. Zweitens: Sie vermieten quasi einen Teil Ihres Internetanschlusses, das könnte gewerblich sein. Drittens: Ihr Provider verbietet möglicherweise die kommerzielle Weitergabe." Tatsächlich stand in unseren AGB beim Provider, dass eine "gewerbliche Nutzung" nicht erlaubt sei. Ob das Teilen gegen Kostenbeteiligung schon gewerblich ist? Darüber streiten sich die Juristen (Einzelfallabhängig, keine einheitliche Rechtsprechung).
Die mietrechtliche Dimension hatten wir komplett unterschätzt. Wenn ein Vermieter Internet als Teil der Nebenkosten anbietet und dafür Geld nimmt, kann das als zusätzliche Leistung gelten. Das hat Konsequenzen: Gewährleistungspflichten entstehen, die Nebenkostenabrechnung wird komplizierter, und im schlimmsten Fall könnte sogar eine Gewerbesteuerpflicht entstehen. Ein befreundeter Steuerberater meinte: "Sobald Sie regelmäßig Einnahmen aus der Internetbereitstellung haben, müssen Sie das in der Steuererklärung angeben." Bei 20 Euro im Monat? "Auch bei 20 Euro." Die Grenze für steuerfreie Einnahmen aus gelegentlichen Leistungen liegt bei 256 Euro im Jahr (Stand: 2025, § 22 Nr. 3 EStG) – das überschreiten wir mit 240 Euro knapp nicht, aber was ist mit der Mehrwertsteuer? (Steuerliche Behandlung im Einzelfall klären).
| Sharing-Modell | Rechtliche Risiken | Technische Anforderungen |
| Offenes WLAN ohne Passwort | Sehr hoch: Volle Störerhaftung | Keine Sicherheit |
| Passwort an Nachbarn | Hoch: Haftung für deren Aktivitäten | Mindestens WPA3-Verschlüsselung¹ |
| Gastnetzwerk einrichten | Mittel: Getrennte Netzwerke | Router mit Gastnetzwerk-Funktion |
| VLAN-Segmentierung | Gering: Klare Trennung | Professionelle Router-Konfiguration |
| Separater Zugang über Repeater | Minimal: Eigene Zugangsdaten | Zusätzliche Hardware nötig |
¹ WPA2 gilt als Mindeststandard, WPA3 wird empfohlen (BSI, Stand 2025).
Die technische Umsetzung einer sicheren Lösung war aufwendiger als gedacht. Unser alter Router konnte kein vernünftiges Gastnetzwerk, also mussten wir aufrüsten. 189 Euro für einen neuen Router mit VLAN-Unterstützung, plus 75 Euro für die Einrichtung durch einen Techniker. Der hat uns dann erklärt: "Jetzt hat jede Wohnung ihr eigenes virtuelles Netzwerk. Die können sich gegenseitig nicht sehen, aber beide ins Internet." Zusätzlich haben wir eine Bandbreitenbegrenzung eingerichtet: Jede Partei bekommt garantiert 50 Mbit, bei freier Leitung kann es mehr sein. Das verhindert, dass einer dem anderen die Bandbreite wegschnappt (Konfiguration je nach Router-Modell unterschiedlich).
Ein weiteres Problem, das auftauchte: der Datenschutz. Als Anschlussinhaber bin ich theoretisch in der Lage, den gesamten Internetverkehr zu überwachen. Das macht mich nach der DSGVO zum Verantwortlichen für die Datenverarbeitung (Stand: 2025, Quelle: Europäisches Parlament zur DSGVO). Sarah könnte theoretisch verlangen, dass ich ihr Auskunft gebe, welche Daten ich über sie gespeichert habe. Logging-Funktionen im Router mussten wir deshalb komplett abschalten. Aber was, wenn wieder eine Abmahnung kommt? Ohne Logs kann ich nicht beweisen, wer was gemacht hat. Ein Teufelskreis (Datenschutzrechtliche Anforderungen können sich ändern).
Die Lösung kam in Form einer schriftlichen Vereinbarung. Unser Anwalt hat uns eine aufgesetzt – nochmal 150 Euro, aber das war es wert. Darin steht: Sarah ist für ihre Internetnutzung selbst verantwortlich, sie stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, sie verpflichtet sich zur legalen Nutzung, und bei Verstößen trägt sie alle Kosten. Außerdem: Keine gewerbliche Nutzung, kein Streaming illegaler Inhalte, keine Weitergabe der Zugangsdaten. Die Vereinbarung regelt auch die Kostenteilung, Kündigungsfristen und was passiert, wenn das Internet ausfällt (Musterverträge sollten immer individuell angepasst werden).
Besonders heikel: Die Frage der Zuverlässigkeit. Was, wenn ich im Homeoffice bin und das Internet fällt aus? Hafte ich gegenüber Sarah für Ausfälle? Der BGH hat 2013 entschieden, dass Internet zur Lebensgrundlage gehört (Az. III ZR 98/12). Wenn ich Sarah Internet "vermiete" und es fällt aus, könnte sie theoretisch Schadensersatz fordern. Deshalb steht in unserer Vereinbarung: "Eine Verfügbarkeitsgarantie wird nicht übernommen." Trotzdem fühle ich mich moralisch verpflichtet, Probleme schnell zu lösen. Neulich, als der Router abstürzte, während Sarah eine Online-Fortbildung hatte, war der Stress groß (Haftungsausschlüsse nicht immer wirksam, im Einzelfall prüfen).
Die Erfahrungen anderer Mieter in unserem Haus sind gemischt. Familie Müller aus dem zweiten Stock teilt sich das Internet mit drei Parteien – ein organisatorischer Albtraum. "Ständig beschwert sich jemand, dass es zu langsam ist", erzählt Herr Müller. Sie haben jetzt einen Plan: Streaming nur abends, Downloads nur nachts, Homeoffice hat Priorität. Funktioniert mäßig. Die WG im Erdgeschoss macht es anders: Jeder zahlt einen festen Betrag an den Hauptmieter, der kümmert sich um alles. Rechtlich bedenklich, funktioniert aber seit Jahren (Verschiedene Modelle haben unterschiedliche rechtliche Implikationen).
Ein Aspekt, den niemand auf dem Schirm hatte: Versicherungen. Unsere Privathaftpflicht deckt Schäden durch Internetnutzung normalerweise ab – aber gilt das auch, wenn wir quasi als "Provider" für andere auftreten? Ein Anruf bei der Versicherung brachte Klarheit: "Solange es nicht gewerblich ist und Sie keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sind Sie versichert." Die Betonung liegt auf "keine Gewinnerzielungsabsicht". Sobald wir mehr als die reinen Kosten verlangen würden, wäre es gewerblich. Die Stiftung Warentest empfiehlt, solche Konstellationen explizit mit der Versicherung zu klären (Stand: 2025, Quelle: test.de) (Versicherungsschutz immer im Einzelfall prüfen).
Nach sechs Monaten geteiltem Internet können wir sagen: Es funktioniert, aber der Aufwand ist erheblich. Die Ersparnis von 20 Euro monatlich steht in keinem Verhältnis zum Stress. Die Abmahnung konnten wir übrigens abwehren – Sarah's Freund hatte bei einem Besuch "nur mal kurz" einen Film heruntergeladen. Er hat die Kosten übernommen, aber der Schreck sitzt tief. Wir haben jetzt ein System: Gäste bekommen nur noch ein separates Gäste-WLAN mit stark limitierter Bandbreite und Port-Sperren für Filesharing (Technische Maßnahmen ersetzen keine rechtliche Absicherung).
Die rechtliche Entwicklung geht übrigens in eine interessante Richtung. Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) von 2021 hat einige Änderungen gebracht. Der Anspruch auf schnelles Internet ist jetzt gesetzlich verankert – mindestens 10 Mbit im Download (Stand: 2025, § 157 TKG). Was bedeutet das für geteilte Anschlüsse? Theoretisch könnte Sarah argumentieren, dass ich ihr diese Mindestgeschwindigkeit garantieren muss. Praktisch ist das Auslegungssache (Rechtsprechung hierzu noch nicht gefestigt).
Die Zukunft könnte einfacher werden – oder komplizierter. Mesh-Netzwerke, bei denen sich Nachbarn automatisch vernetzen, werden immer populärer. Apps wie "WiFi Map" zeigen geteilte Netzwerke in der Umgebung. Rechtlich ist das ein Minenfeld. Wer haftet in einem Mesh-Netzwerk? Wie wird abgerechnet? Was ist mit dem Datenschutz? Die EU arbeitet an einer neuen Richtlinie für geteilte Internetdienste, aber bis die kommt, bleiben viele Fragen offen (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen).
Unser persönliches Fazit nach all den Erfahrungen: WLAN-Sharing kann funktionieren, aber nur mit klaren Regeln, technischer Absicherung und gegenseitigem Vertrauen. Die 20 Euro Ersparnis im Monat sind nett, aber die rechtlichen Risiken nicht zu unterschätzen. Würden wir es wieder machen? Vermutlich ja, aber mit dem Wissen von heute würden wir von Anfang an alles richtig aufsetzen: Vertrag, technische Trennung, klare Kommunikation. Sarah und wir haben mittlerweile ein gutes System gefunden. Sie hat sogar einen eigenen Router als Access Point bekommen, läuft über unser Internet, ist aber technisch komplett getrennt.
Für alle, die überlegen, ihr WLAN zu teilen, hier unsere wichtigsten Learnings: Erstens, niemals ohne schriftliche Vereinbarung. Zweitens, technische Sicherheit geht vor – investiert in einen vernünftigen Router. Drittens, klärt die Versicherungsfrage. Viertens, informiert euren Provider – manche erlauben es explizit, andere verbieten es. Fünftens, denkt an die steuerlichen Implikationen. Und sechstens, überlegt euch gut, mit wem ihr euch einlasst – Vertrauen ist die Basis.
✅ WLAN sicher teilen – 6 Steps
- Schriftliche Vereinbarung aufsetzen – Haftung, Kosten, Nutzungsregeln klar regeln
- Technische Trennung einrichten – Gastnetzwerk oder VLAN-Segmentierung
- Provider-AGB prüfen – Ist Teilen erlaubt? Gewerbliche Nutzung ausgeschlossen?
- Versicherung informieren – Haftpflichtschutz bei Drittschäden klären
- Datenschutz beachten – Keine Logs, keine Überwachung, DSGVO-konform
- Notfallplan erstellen – Was tun bei Ausfall, Abmahnung oder Kündigung?
Muster-Nutzungsvereinbarung WLAN-Sharing
Zwischen [Name Anschlussinhaber] und [Name Mitnutzer] wird vereinbart:
Der Mitnutzer erhält Zugang zum WLAN gegen Kostenbeteiligung von [Betrag] Euro monatlich.
Der Mitnutzer verpflichtet sich zur ausschließlich legalen Nutzung und stellt den Anschlussinhaber von allen Ansprüchen Dritter frei.
Die Vereinbarung ist mit Frist von [Zeitraum] kündbar.
Datum, Unterschriften beider Parteien
Die gesellschaftliche Dimension sollte man auch nicht vergessen. In Zeiten, wo Internet essentiell für Bildung, Arbeit und soziale Teilhabe ist, kann WLAN-Sharing einen wichtigen Beitrag leisten. Nicht jeder kann sich einen eigenen Anschluss leisten. Studenten, Alleinerziehende, Geringverdiener – für sie kann geteiltes Internet der Unterschied zwischen digital dabei oder abgehängt sein. Wenn wir es schaffen, die rechtlichen und technischen Hürden zu meistern, ist WLAN-Sharing auch ein Stück gelebte Solidarität.
Abschließend noch ein Blick auf die Umweltaspekte: Der BUND weist darauf hin, dass die Produktion und der Betrieb von Routern erhebliche Ressourcen verbraucht (Stand: 2025, Quelle: BUND). Wenn sich zwei Haushalte einen Router teilen statt zwei zu betreiben, spart das Energie und Elektroschrott. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 10 Watt macht das etwa 30 kWh pro Jahr und Router – nicht die Welt, aber immerhin. In unserem Haus überlegen jetzt mehrere Parteien, ob sie nicht auch teilen wollen. Wenn das Schule macht, könnte es einen echten Unterschied machen.
Häufig gestellte Fragen
Viele Leser:innen haben uns gefragt, ob man für illegale Downloads der Mitnutzer wirklich haften muss. Die Rechtslage ist komplex: Nach der Reform des Telemediengesetzes 2017 haftet man als Anschlussinhaber nicht mehr automatisch auf Schadensersatz, aber Abmahnkosten können trotzdem entstehen. Mit einer schriftlichen Freistellungsvereinbarung kann man sich absichern, aber deren Durchsetzung kann schwierig werden, wenn der Mitnutzer nicht zahlt. Das BSI empfiehlt technische Schutzmaßnahmen wie Port-Sperren für Filesharing-Dienste (Stand: 2025, Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter).
Eine weitere häufige Frage betrifft die steuerliche Behandlung der Kostenbeteiligung. Grundsätzlich gilt: Einnahmen aus der Weitervermietung von Internetanschlüssen sind steuerpflichtig. Bei reiner Kostenteilung ohne Gewinnerzielung kann es als durchlaufender Posten behandelt werden. Die Grenze von 256 Euro jährlich für steuerfreie Einnahmen aus gelegentlichen Leistungen greift nur, wenn es sich um eine gelegentliche, nicht regelmäßige Leistung handelt. Bei monatlichen Zahlungen ist das meist nicht der Fall (Steuerliche Beratung im Einzelfall empfohlen, Stand: 2025).
Auch die Frage nach der Mindestbandbreite kommt oft. Wenn ich Internet "weitervermiete", schulde ich dann eine bestimmte Geschwindigkeit? Das ist rechtlich umstritten. Der BGH hat Internet als Teil der Lebensgrundlage anerkannt, aber ob daraus Gewährleistungspflichten für private Teiler entstehen, ist unklar. In der Nutzungsvereinbarung sollte man explizit festhalten, dass keine Mindestgeschwindigkeit garantiert wird und die Verfügbarkeit von der Hauptleitung abhängt (Rechtslage hierzu nicht eindeutig, Stand: 2025).
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